SteuerNews Archiv Februar 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 28. Februar 2014 – Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze auf Beförderung per Taxi bzw. per Mietwagen mit Fahrergestellung

Das Unionsrecht steht der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze (eines ermäßigten und des normalen Steuersatzes) auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung nicht entgegen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, muss die Beförderung per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) darstellen. 2. Diese Unterschiede müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben. Eine unterschiedliche Besteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann (EuGH 27. 2. 2014, verb. Rs. C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik GmbH/Finanzamt Dresden-Süd und Eckard Pongratz als Insolvenzverwalter von Karin Oertel/Finanzamt Würzburg).

Freitag, 28. Februar 2014 – Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten

Auch Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich schiedsfähig. Nach § 617 ZPO können jedoch Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden. Der OGH entschied, dass diese Bestimmung auch auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Der Verbraucherbegriff ist wirtschaftlich auszulegen; ein Gesellschafter, der an der Spitze eines weitverzweigten Netzes von ausländischen Gesellschaften und Anstalten steht, ist nicht als Verbraucher i. S. d. § 617 ZPOI anzusehen.In Streitigkeiten mit Auslandsbezug ist die Verbrauchereigenschaft grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dies schließt allerdings nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren (OGH 16. 12. 2013, 6 Ob 43/13m).

Donnerstag, 27. Februar 2014 – Ausgleichszulage für Unionsbürger gebührt für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts

Solange eine Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegt, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszulage. Der in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG i. V. m. § 292 Abs. 1 ASVG vorgesehene automatische Ausschluss der wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von der Gewährung einer bestimmten Sozialhilfeleistung (Ausgleichszulage) durch den Aufnahmemitgliedstaat steht in Widerspruch zu den Anforderungen, die sich insb. aus Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben; vgl. EuGH 19. 9. 2003, Rs. C-140/12, Brey, Rn. 77. Der bloße Antrag auf Sozialhilfe (Ausgleichszulage) kann für sich genommen keine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen eines Mitgliedstaates darstellen und zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen; vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 29. 5. 2013 im gegenständlichen Verfahren Rs. C-140/12, Brey, Rn. 75 ff. m. w. N. (OGH 17. 12. 2013, 10 ObS 152/13w).

Donnerstag, 27. Februar 2014 – Widerruf einer Nachstiftung?

Der Stifter kann der Stiftung auch nach der Gründung Vermögen zukommen lassen (Nachstiftung). Eine solche Nachstiftung muss von der Privatstiftung angenommen werden. Die Nachstiftung ist zivilrechtlich ein Schenkungsvertrag, für den die schenkungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Nachstiftungen können – wie Schenkungen – in besonderen Einzelfällen widerrufen werden. Die Widerrufsgründe für Schenkungen sind im Gesetz abschließend aufgezählt; ein Widerrufsgrund ist z. B. grober Undank des Beschenkten. Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die zu einer Verletzung des Beschenkten an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen geführt hat. Es ist dabei eine Gesamtbeurteilung aller Umstände erforderlich (OGH 4. 11. 2013, 10 Ob 22/13b).

Mittwoch, 26. Februar 2014 – Österreichisches Bankgeheimnis für Ausländer soll spätestens 2016 fallen

(APA) – EU-Kommissar Algirdas Semeta geht davon aus, dass in Österreich spätestens am 1. 1. 2016 das Bankgeheimnis für Ausländer fällt. Er verweist im Gespräch mit dem „WirtschaftsBlatt“ (Montag-Ausgabe) auf das „starke Bekenntnis“ der G20, den automatischen Informationsaustausch bis Jahresbeginn 2016 umzusetzen. „In der EU werden wir weiter mit gutem Beispiel vorangehen und es daher vielleicht noch früher realisiert haben“, so der Kommissar. Beim G20-Gipfel im November solle der Prozess endgültig abgeschlossen werden, der dafür die Grundlagen legt, so Semeta.

Mittwoch, 26. Februar 2014 – Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§13 UStG 1994)

Mehraufwendungen für die Verpflegung von Mitarbeitern auf Dienstreisen stellen Reisekosten dar. Werden diese mit einer Rechnung nachgewiesen und liegt ein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 UStG 1994 vor, dann sind die darin enthaltenen Vorsteuern erstattungsfähig. Der Vorsteuerabzug darf jedoch höchstens von den einkommensteuerrechtlichen für das Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen ermittelt werden (UFS 12. 12. 2013, RV/0471-G/12).

Mittwoch, 26. Februar 2014 – Österreichisches Bankgeheimnis für Ausländer soll spätestens 2016 fallen

(APA) – EU-Kommissar Algirdas Semeta geht davon aus, dass in Österreich spätestens am 1. 1. 2016 das Bankgeheimnis für Ausländer fällt. Er verweist im Gespräch mit dem „WirtschaftsBlatt“ (Montag-Ausgabe) auf das „starke Bekenntnis“ der G20, den automatischen Informationsaustausch bis Jahresbeginn 2016 umzusetzen. „In der EU werden wir weiter mit gutem Beispiel vorangehen und es daher vielleicht noch früher realisiert haben“, so der Kommissar. Beim G20-Gipfel im November solle der Prozess endgültig abgeschlossen werden, der dafür die Grundlagen legt, so Semeta.

Mittwoch, 26. Februar 2014 – Regierung beschließt Handwerkerbonus

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 25. 2. 2014 die Regierungsvorlage (RV 44 BlgNR 25. GP) zu einem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird, angenommen. Mit dem Gesetz sollen Handwerkerleistungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und Stärkung der redlichen Wirtschaft gefördert werden. Konkret erfolgt die Förderung durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % der förderbaren Kosten der förderbaren Leistungen. Der Zuschuss ist pro Förderungswerber und Jahr mit maximal 3.000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) an förderbaren Kosten beschränkt. Die pro Jahr maximal ausschöpfbare Förderung beträgt somit 600 Euro pro Förderungswerber. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Förderungswürdig sind nur die Arbeitsleistungen (inklusive der in Rechnung gestellten Fahrtkosten) für Maßnahmen, die nach dem 30. 6. 2014 und vor dem 31. 12. 2015 begonnen wurden und der Erhaltung und Modernisierung von bestehendem Wohnraum dienen (z. B. Austausch von Fenstern, von Bodenbelägen, Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten). Um Doppelförderungen zu vermeiden, besteht für Maßnahmen keine Förderungsmöglichkeit, wenn bereits geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden. Materialkosten, Kosten für Waren oder Kosten der Entsorgung von Materialien (z. B. Bauschutt) unterliegen dagegen nicht der Förderung. Über die Erbringung der Leistung muss eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG ausgestellt werden, in der die auf die reine Arbeitsleistung (und die Fahrtkosten) entfallenden Kosten gesondert ausgewiesen werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Rechnungsbetrag nicht bar gezahlt, sondern mittels Banküberweisung auf das Konto des Rechnungsausstellers entrichtet wurde. Ein Förderungsansuchen kann nur von natürlichen Personen gestellt werden und muss auf die Kosten der Arbeitsleistungen von Maßnahmen i. Z. m. der Modernisierung, Erhaltung und Renovierung von inländischem Wohnraum begrenzt sein. Dieser Wohnraum muss vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Unbeachtlich ist, auf welcher rechtlichen Basis diese Nutzung erfolgt. Zur Antragstellung berechtigt sind daher z. B. sowohl Eigentümer als auch Mieter. Das Gesetz soll im Frühjahr im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.

Dienstag, 25. Februar 2014 – Verweis via Hyperlink auf frei zugängliche geschützte Werke auch ohne urheberrechtliche Erlaubnis

Es liegt keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG verbietet es einem Mitgliedstaat, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen (EuGH 13. 2. 2014, Rs. Nils Svensson u. a./Retriever Sverige AB).

Dienstag, 25. Februar 2014 – Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2014

Das Plenum des Nationalrats hat in seiner Sitzung vom 24. 2. 2014 das Abgabenänderungsgesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung inklusive eines weiteren Abänderungsantrags beschlossen. Die Änderungen im Plenum betreffen Übergangsregelungen und Klarstellungen in Bezug auf die Neuregelung der Gruppenbesteuerung und der Firmenwertabschreibung. Außerdem wird normiert, dass das Rehabilitationsgeld, das vorübergehend invalide Personen während der Rehabilitation erhalten, steuerlich wie Krankengeld zu behandeln ist.

Dienstag, 25. Februar 2014 – Werbezahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

(M. K.) – Werbezahlungen in Form von Zuwendungen vom Arbeitgeber für das Anbringen von Werbeaufklebern am Kfz der Arbeitnehmer werden als Arbeitslohn betrachtet, wenn die Auszahlung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Solche Werbezahlungen können lediglich dann unabhängig vom Arbeitsentgelt beurteilt werden, wenn die Veranlassung für die Auszahlung nicht aus dem Dienstverhältnis entspringt und auch mit Dritten (tatsächlich) ein solches Vertragsverhältnis geschlossen werden würde. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da mit keinen dritten Personen solche „Werbeverträge“ geschlossen worden waren und nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Arbeitnehmer auch die Werbezahlungen eingestellt wurden (VwGH 19. 12. 2013, 2011/15/0158).

Montag, 24. Februar 2014 – Dauer der Krankenstände sinkt langfristig

Durchschnittlich 12,8 Tage waren unselbständig Beschäftigte in Österreich im Verlauf des Jahres 2012 im Krankenstand (2011: 13,2 Tage). Das zeigt der aktuelle Fehlzeitenreport. Im Vergleich zum Vorjahr kam es damit zu einer leichten Senkung der krankheitsbedingten Fehlzeiten. Das entspricht einer Krankenstandsquote von 3,5% der Jahresarbeitstage (2011: 3,6%). Langfristig gesehen ist das Krankenstandsniveau derzeit vergleichsweise niedrig: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten erreichten 1980 17,4 Krankenstandstage pro Kopf. Die Krankenstandsquote lag bei 4,8 %. In den Jahren 1990 und 2000 waren die Beschäftigten durchschnittlich 15,2 Tage bzw. 14,4 Tage krankgeschrieben. Der langjährige Trend zu einer Verkürzung der Dauer der Krankenstandsfälle setzte sich 2012 ungebrochen fort. Kurzkrankenstände stellen nunmehr knapp 37 % aller erfassten Krankenstandsfälle dar. Der Rückgang der durchschnittlichen Dauer ist auch die Folge einer Verschiebung bei Krankenstandsursachen: Der Anteil der Atemwegserkrankungen am Krankenstandsgeschehen, die typischerweise einen kurzen Verlauf haben, hat in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. 2012 war jeder fünfte Krankenstandstag auf Atemwegserkrankungen zurückzuführen. Der Anteil der Verletzungen an den Krankenständen nimmt weiter deutlich ab. 2012 lag die Unfallquote bei 351 je 10.000 Versicherte. 2011 waren es 365 je 10.000 Versicherte.

Montag, 24. Februar 2014 – Weitere Stärkung von Verbraucherrechten

Das Justizministerium hat Anfang Februar den Entwurf für ein Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) zur Begutachtung versandt. Die verschiedenen Regelungsinhalte der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU sollen modulartig an unterschiedlichen Regelungsorten umgesetzt werden. Die neuen allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers, die Regelungen über zusätzliche Zahlungen und Kosten sowie die Richtlinienbestimmungen allgemein vertragsrechtlichen Charakters, zu denen noch ein Umsetzungsbedarf besteht, sollen in den Allgemeinen Teil des KSchG eingebaut werden. Das Verbraucherschutzrecht für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge soll zusammengefasst in das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz übernommen werden. Die für die Übersendung einer Sache in § 429 ABGB getroffene Regelung über die Übergabe (und damit über den Eigentumserwerb) wird neugefasst und eine damit korrespondierende Bestimmung über den Gefahrenübergang im allgemeinen Vertragsrecht geschaffen. Überdies soll das Rücktrittsrecht der Verbraucher in § 3 KSchG hinsichtlich Ausübung und Rücktrittsfrist mit den Bestimmungen zum neu konzipierten Widerrufsrecht der Richtlinie bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen harmonisiert werden. Die Begutachtungsfrist endet am 28. 2. 2014.

Freitag, 21. Februar 2014 – Konsultationsvereinbarung mit Deutschland zur Neugestaltung der Zusammenarbeit beim Informationsaustausch in Steuersachen

(B. R.) Das BMF hat mit Erlass vom 14. 2. 2014, BMF-010221/0792-VI/8/2013, BMF-AV Nr. 7/2014, die Konsultationsvereinbarung vom 6. 11. 2013 zwischen dem österreichischen und dem deutschen BMF zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen veröffentlicht. Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ist ab 1. 1. 2013 im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen die Amtshilferichtlinie 2011/16/EU gegenüber dem österreichisch-deutschen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen aus dem Jahr 1954 (AHV 1954) und dem zwischen beiden Staaten abgeschlossenen DBA vom 24. 8. 2000 vorrangig anzuwenden. Mit Wirkung vom 1. 1. 2013 finden daher jene Bestimmungen des AHV 1954, die sich auf die Leistung von Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen beziehen, grundsätzlich keine Anwendung mehr. -> Zum Volltext des Erlasses.

Freitag, 21. Februar 2014 – Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsquellen

Beim Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt, mit solchen, bei denen dies nicht zutrifft, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die berufsbildbezogen der Mittelpunkt jedenfalls im Arbeitszimmer liegt. Bei der Tätigkeit, bei der der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer hingegen nicht in Betracht. Die Frage nach der Aufteilung der beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen auf mehrere Einkunftsquellen stellt sich in einem solchen Fall demnach von vornherein nicht. Dies geht auf die gesetzgeberische Entscheidung zurück, in einer Art typisierender Betrachtungsweise das Arbeitszimmer nur anzuerkennen, wenn es den Mittelpunkt einer betrieblichen/beruflichen Betätigung darstellt und für diese Tätigkeit nötig ist. Ist für eine von mehreren betrieblichen/beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) genommen, steht nach dem gesetzgeberischen Konzept fest, dass der Raum ein Arbeitsraum ist. Wird dieser Arbeitsraum für andere betriebliche/berufliche Tätigkeiten mitbenutzt, für die die Hürde des Mittelpunkts nicht genommen wurde, kann dies nicht dazu führen, Aufwendungen, die nach dem gesetzgeberischen Konzept abzugsfähig sein sollen, wiederum vom Abzug auszuschließen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt (VwGH 19. 12. 2013, 2010/15/0124).

Donnerstag, 20. Februar 2014 – Rechte von Betriebsratmitgliedern

Jedem Eingriff in ein vom Betriebsratsmitglied gewünschtes oder in Aussicht genommenes Verhalten im Rahmen der Interessenvertretung ist eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit. Aus diesem Grund haben auch nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder im Prinzip das Recht, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Das Betriebsratsmitglied darf zur Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit den Arbeitsplatz verlassen, wenn eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit erforderlich ist. Diese Entscheidung hat das betroffene Betriebsratsmitglied anhand einer Interessenabwägung zunächst selbst zu treffen. Eine Überprüfung der vom Betriebsrat geführten Telefongespräche – z. B. durch Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern – ist nicht zulässig (OGH 28. 10. 2013, 8 ObA 58/13g).

Donnerstag, 20. Februar 2014 – Schweden will mit höheren Steuern neuer Krise vorbeugen

(APA) – Schwedens Regierung hat gut ein halbes Jahr vor der Parlamentswahl eine Reihe von Steuererhöhungen sowie Einsparungen angekündigt, um das Land gegen eine neue Wirtschaftskrise zu wappnen. Konkret will der schwedische Finanzminister Anders Borg die Steuern auf Alkohol, Tabak und Autos erhöhen. Zugleich plant er, Steuervorteile für die private Altersvorsorge zu kürzen. Dadurch sollen zwischen 2015 und 2018 jährlich umgerechnet bis zu 1 Mrd. Euro mehr in die Staatskasse fließen. Schweden hat sich von der weltweiten Wirtschaftskrise relativ schnell erholt. Zum Teil lag das auch daran, dass die Regierung dank einer guten Haushaltslage Steuern senken und die Ausgaben erhöhen konnte, um das Wachstum anzukurbeln. Da die Konjunktur inzwischen an Fahrt gewinnt, geht die Regierung davon aus, dass sie die Zügel in der Fiskalpolitik wieder anziehen kann. Borg rechnet mit einem Wachstum von 2,5 % in diesem und 3,5 % im kommenden Jahr.

Donnerstag, 20. Februar 2014 – Rechnungshof sieht bei Steuerfahndern erhöhten Personalbedarf

(APA) – Der Rechnungshof hat erneut urgiert, die österreichische Steuerfahndung personell zu stärken. „Die Personalressourcen der Steuerfahndung wären zu erhöhen beziehungsweise aus anderen Bereichen der Verwaltung umzuschichten.“ Das empfehlen die Prüfer dem Finanzministerium nach einer Follow-up-Prüfung. Im April 2013 hat der Rechnungshof beim Finanzministerium und bei der Steuerfahndung den Stand der Umsetzung von 12 strategisch relevanten früheren Empfehlungen überprüft. Was die davor schon empfohlene Erhöhung der Personalressourcen betraf, so ließen die schwankenden Personalzahlen keinen nachhaltigen Trend zur Verstärkung erkennen, schreibt der Rechnungshof nun in einem am 19. 2. 2014 publizierten Bericht.

Donnerstag, 20. Februar 2014 – Erhöhung des Sachbezugs für Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz

Mit BGBl. II Nr. 29/2014, ausgegeben am 19. 2. 2014, wurden die Wertgrenzen i. Z. m. dem Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz in § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung von 600 Euro auf 720 Euro bzw. von 300 Euro auf 360 Euro angehoben. Die geänderten Werte sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28. 2 2014 enden; wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 28. 2. 2014 enden.

Mittwoch, 19. Februar 2014 – Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override

Nach § 50d Abs. 10 dEStG gelten sog. Sondervergütungen, die der im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft z. B. für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe eines Darlehens bezieht, bei Anwendung eines DBA „zum Zwecke der Anwendung des Abkommens“ als Unternehmensgewinne und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen. Die Folge ist: Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht Deutschland zu. In diesem Zusammenhang legt der BFH dem BVerfG die Frage vor, ob § 50d Abs. 10 Satz 1 dEStG 2002 i. d. F. Jahressteuergesetz (JStG) 2009 gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 dEStG 1997 (hier Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen) für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird (hier Art. 11 Abs. 1 DBA Deutschland/Italien 1989) und Deutschland lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht (hier nach Art. 11 Abs. 2 DBA Deutschland/Italien 1989); ob in gleicher Weise § 50d Abs. 10 Satz 1 dEStG 2009 i. d. F. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch eine Vergütung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 dEStG 1997 für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ebenfalls ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters gilt; ob § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 i. d. F. JStG 2009 (nunmehr § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2002 i. d. F. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) und § 52 Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 i. d. F. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig sind (BFH 11. 12. 2013, I R 4/13).

Mittwoch, 19. Februar 2014 – Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland bei aufrechter Ehe in Österreich

(B. R.) Bei zerrütteter Ehegemeinschaft ist es trotz gemeldeter Wohnsitze im Inland glaubhaft, dass ein Steuerpflichtiger weder privat noch beruflich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben wollte und auch tatsächlich im Streitjahr nicht gehabt hat. Einzelne Aufenthalte in Österreich (Besuch der Tochter, Schwester etc.) können wegen ihrer geringen Anzahl zu keiner anderen Betrachtung führen. Weist daher ein DBA (hier mit Bulgarien) Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zu (hier aus sonstiger selbständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer), liegt das Besteuerungsrecht beim ausländischen Staat (UFS 13. 12. 2013, RV/3061-W/11).

Mittwoch, 19. Februar 2014 – FAQs zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Auf der Website des BMF steht seit Kurzem ein Fragen-Antworten-Katalog rund um die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung zur Verfügung. Unter dieser Adresse können die Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung eingesehen werden.

Dienstag, 18. Februar 2014 – KV-Abschluss für den Innen- und Außendienst von Versicherungen

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die im Innen- sowie im Außendienst beschäftigten Versicherungsangestellten, wobei im tariflichen Bereich folgende Ergebnisse erzielt wurden: Erhöhung der Gehälter um 2,1 % zuzüglich 10 Euro – das ergibt eine durchschnittliche Erhöhung von 2,5 % (Innendienst); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,1 % zuzüglich 10 Euro (Innendienst); Erhöhung sämtlicher Zulagen um 2 % (Innendienst); Erhöhung des monatlichen und jährlichen Mindestentgelts um 2,5 % linear (Außendienst); Erhöhung der Kinderzulage um 2 % (Außendienst); Erhöhung des Betrags für eingesparte Werbungskosten auf 53 Euro (Außendienst). Hinzu kommen noch diverse Änderungen im kollektivvertraglichen Rahmenrecht; so gilt bspw. die Abfertigung für Hinterbliebene künfitg auch für Witwen/Witwer. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 3. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Dienstag, 18. Februar 2014 – Bewertung einer Trockenhalle für Betonfertigteile (§ 51 Abs. 1 BewG)

Eine Halle, die der Trocknung von Fertigbetonteilen dient und die sonst alle Merkmale eines Gebäudes aufweist, ist als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude(teil) zu bewerten, wenn sie aus Sicherheitsgründen während des vollautomatisierten Betriebes nicht betreten werden darf. Ein bloß vorübergehend möglicher Aufenthalt von Menschen, wenn die Produktionsanlage ausgeschaltet ist, vermag die Gebäudeeigenschaft nicht zu begründen (UFS 6. 12. 2013, RV/0743-L/09; VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0309 eingebracht [Amtsbeschwerde]).

Dienstag, 18. Februar 2014 – Das GmbH-Gesetz umfassend und aktuell kommentiert

Vor Kurzem ist im Linde Verlag der neue, von Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber und Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer herausgegebene Kommentar zum GmbHG erschienen. Die Herausgeber konnten nicht nur Expertinnen und Experten des Gesellschaftsrechts, sondern auch Fachleute aus angrenzenden Disziplinen gewinnen (Steuerrecht, Gewerberecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Gesellschaftsrecht, Unternehmensstrafrecht). Das ist insofern notwendig, als das Recht der GmbH weit über den Rahmen hinausreicht, den das GmbHG absteckt. Schon vor der Errichtung der GmbH sind arbeitsrechtliche Probleme zu klären, denn der Geschäftsführer, der die GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden hat, entfaltet seine weitere Tätigkeit auf der Grundlage eines Dienstvertrages. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte kommen hinzu. Auch die Frage, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, bedarf einer Prüfung. Das Steuerrecht hat schon in der Gründungsphase zentrale Bedeutung. Die Autoren haben sich auch mit dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2014 auseinandergesetzt, dem zufolge das Mindeststammkapital wieder erhöht werden soll. Der neue GmbHG-Kommentar, der bis Ende Februar noch zum Subskriptionspreis von 248 Euro erworben werden kann, enthält zahlreiche Praxistipps und nimmt zu neuen Fragen Stellung.

Dienstag, 18. Februar 2014 – Tod nach Wespenstich als Folge eines Arbeitsunfalls

Wird ein in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG Versicherter während einer Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einer Wespe gestochen und stirbt er infolge eines dadurch ausgelösten anaphylaktischen Schocks, so ist sein Tod Folge eines Arbeitsunfalls. Der OGH hält dazu fest, dass ein Wespenstich ein zeitliches begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt, ist und den Unfallbegriff erfüllt. Auch ein zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörendes Ereignis kann ein Unfall sein, sofern es nur zeitlich begrenzt ist. Der Annahme eines Arbeitsunfalls steht nicht entgegen, dass ein Stich durch ein Insekt grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort eintreten kann und keinen spezifischen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hat. Dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Mitursachen, die mit der Ursache aus der versicherten Tätigkeit konkurrieren und einer Bejahung des Versicherungsschutzes entgegenstehen könnten, wurden nicht festgestellt. Die für den anaphylaktischen Schock und schließlich den Tod des Versicherten mitursächliche Allergie steht einer Bejahung des Versicherungsschutzes nicht entgegen. Um die Allergie des Versicherten akut anzusprechen, bedurfte es nämlich der Induktion des Allergens durch den Stich der Wespe. Ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte zur selben Zeit die Schädigung nicht ausgelöst (OGH 17. 12. 2013, 10 ObS 93/13v).

Montag, 17. Februar 2014 – Pflege(heim)kosten als außergewöhnliche Belastung

Pflegekosten an sich wie auch die Übernahme derartiger Aufwendungen durch Angehörige stellen in der Regel außergewöhnliche Belastungen dar. Zweifel ergeben sich u. a. jedoch dann, wenn Eltern ihren die Kosten übernehmenden Kindern zuvor Vermögensgegenstände, wie etwa eine Immobilie, unentgeltlich übertragen haben. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob die Kinder ihre Verpflichtung zur Kostentragung durch die Annahme der Schenkung als freiwilliges Verhalten selbst mitverursacht haben, was die Zwangsläufigkeit ausschlösse. Im Schwerpunktbeitrag in der BFGjournal-Februarausgabe beleuchtet Mag. Bernhard Renner, Richter am BFG, dieses Thema anhand der Entscheidung des VwGH vom 21. 11. 2013, 2010/15/0130, ausführlich.

Montag, 17. Februar 2014 – Auskunftspflicht des Arbeitnehmers im Krankenstand

Es kann nun nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte mit einem Krankheitsbild, wie es die Klägerin hat, auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch – zur Verfügung stehen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde (OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 115/13x).

Montag, 17. Februar 2014 – KV-Abschluss für die Angestellten der Wirtschaftstreuhänder

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten der Wirtschaftstreuhänder, die folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der KV-Gehälter um 2,5 %, mindestens aber um 45 Euro unter Aufrechterhaltung der Überzahlung per 31. 12. 2013; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen und des Gehaltes für Treuhandassistenten um 30 Euro; rahmenrechtliche Änderung in Form einer Neuordnung der Beschäftigungsgruppen in Vorbereitung auf die stattfindende KV-Reform 2015. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Montag, 17. Februar 2014 – 11 Länder beraten wieder über Finanztransaktionssteuer

(APA) – Die 11 Länder, darunter Österreich, die sich zur Einführung einer europäischen Finanztransaktionssteuer zusammengetan haben, wollen am 18. 2. 2014 über das weitere Vorgehen beraten. Nach Angaben von Diplomaten in Brüssel findet dazu Dienstagfrüh ein informelles Treffen der Finanzminister vor der Sitzung des EU-Finanzministerrates statt. Dem Vernehmen nach sollen unter den Ministern einige Fragen geklärt werden, etwa ob bei der Finanztransaktionssteuer das Ausgabe- oder das Residenzprinzip zum Tragen kommen soll, also ob entscheidend ist, wo jemand wohnt oder wo Finanzprodukte emittiert werden. Weitere offene Punkte betreffen den Anwendungsbereich, also die von der Steuer erfassten Finanzprodukte, sowie die Frage, ob die Steuer stufenweise oder auf einmal eingeführt werden soll. Experten rechnen noch mit keinen klaren Entscheidungen im Gefolge der geplanten Diskussion am Dienstag, hieß es. Außer Österreich wollen Deutschland, Frankreich, Belgien, Griechenland, Estland, Italien, Spanien, Portugal, Slowakei und Slowenien die Steuer erheben. Laut einem Bericht der EU-Kommission würde die Steuer etwa 34 Mrd. Euro pro Jahr in die Kassen der 11 Staaten spülen. Die Länder gehen in einer sog. verstärkten Zusammenarbeit vor, weil eine EU-weite Einführung am Widerstand von Großbritannien und Schweden scheiterte. Doch auch innerhalb der kleinen Gruppe gab es zuletzt kaum Fortschritte.

Montag, 17. Februar 2014 – Verdeckte Ausschüttung: angemessener Geschäftsführerbezug

(B. R.) Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleichs ermittelt. Einem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gebührt auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung eine angemessene Entlohnung. Hinsichtlich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges (samt einer allfälligen Nutzung einer Dienstwohnung) als verdeckte Ausschüttung kommt es daher nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern in erster Linie auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung der Entlohnung an (VwGH 28. 11. 2013, 2009/13/0141, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. 10. 1999, 97/15/0198, 0199).

Freitag, 14. Februar 2014 – Bedarfsprüfung bei Neuerrichtung von Apotheken in Österreich widerspricht Unionsrecht

In Österreich ist für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke eine Konzession erforderlich, die nur erteilt wird, wenn ein „Bedarf“ besteht. An einem Bedarf fehlt es, wenn die Neuerrichtung bewirkt, dass die Zahl der Kunden einer bestehenden öffentlichen Apotheke unter eine bestimmte Grenze sinkt. Konkret besteht ein Bedarf dann nicht, wenn die Zahl der von der bestehenden Apotheke „weiterhin zu versorgenden Personen“ (d. h. die Zahl der ständigen Einwohner in einem Umkreis von 4 Straßenkilometern) unter 5.500 sinkt. Erreicht die Einwohnerzahl diese Grenze nicht, sind allerdings die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs im Versorgungsgebiet der bestehenden Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen. Die genannten in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien sind nach Ansicht des EuGH nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Diese Kriterien verstoßen gegen das Kohärenzgebot, weil sie keine Ausnahmen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zulassen (EuGH 13. 2. 2014, Rs. C-367/12, Sokoll-Seebacher).

Freitag, 14. Februar 2014 – Verändertes Abgabenänderungsgesetz 2014 passiert den Finanzauschauss

Der Finanzausschuss des Nationalrates hat am 13. 2. 2013 das AbgÄG 2014 debattiert und den Regierungsentwurf samt Abänderungen mit der Mehrheit der Koalitionsparteien plenumsreif gemacht. Dabei wurden folgende Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage wurden vorgenommen: Für Unternehmer gilt der Gewinnfreibetrag künftig nicht nur bei realen Investitionen, sondern auch beim Erwerb von Wohnbauanleihen. Im GmbHG entfällt die Verpflichtung zur Bildung einer Gründungsrücklage. Bestehende GmbHs mit weniger als 35.000 Euro Stammkapital müssen keine Kapitalaufstockungsrücklage bilden. Die Normverbrauchsabgabe wird mit 32 % des Kaufpreises gedeckelt. Für Fahrzeuge mit mehr als 250 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer gilt eine Sondersteuer von 20 Euro pro Gramm.

Donnerstag, 13. Februar 2014 – Statistik weist 65.000 offene Stellen im Jahresdurchschnitt 2013 aus

Im Jahresdurchschnitt 2013 meldeten Österreichs Unternehmen laut Statistik Austria rund 65.000 offene Stellen – um rund 4.500 weniger als im Vorjahr (2012: 69.500). 60 % davon waren auch dem AMS gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr gingen die offenen Stellen um 6,5 Prozentpunkte zurück. Im Jahresdurchschnitt 2013 waren Dienstleistungsberufe wie etwa Berufe im Verkauf (30 %), aber auch Technikerinnen und Techniker (19%) sowie Handwerks- und damit verwandte Berufe (14 %) am gefragtesten. Bei rund 40 % der offenen Stellen war aus Sicht der Unternehmen keine schulische Mindestqualifikation erforderlich, bei 31 % wurden Personen mit Lehrabschluss gesucht. Bei 13,5 % war eine Matura, bei 9 % eine darüber hinausgehende Qualifikation erwünscht. 80 % aller offenen Stellen waren als Vollzeitstellen ausgeschrieben, 4 % bezogen sich auf eine geringfügige Beschäftigung. In 9 % aller Fälle wurden saisonal begrenzte Tätigkeiten ausgeschrieben. Knapp ein Drittel der ausgeschriebenen Stellen (31 %) konnte innerhalb eines Monats besetzt werden; mehr als ein Viertel (27 %) wurden allerdings dauerhaft angeboten, vor allem in Dienstleistungsberufen und Berufen im Verkauf. Das voraussichtliche monatliche Bruttoeinkommen lag bei 55 % der offenen Stellen unter 1.700 Euro und bei 28 % zwischen 1.700 und 2.400 Euro, berichtet die Statistik Austria.

Donnerstag, 13. Februar 2014 – Der Pendlerrechner ist (endlich) online!

Das BMF hat am 12. 2. 2014 (sechs Wochen nach Jahreswechsel) den angekündigten Pendlerrechner online gestellt. Der Pendlerrechner ist künftig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Wenn die Lohnsteuer im Abzugsweg erhoben wird, gilt die Anwendung des Pendlerrechners für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12, 2013 enden. Auch diejenigen, die bei ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L 34 („Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ab 1. 1. 2013“) abgegeben haben, müssen bis spätestens 30. 6. 2014 einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgeben. Für Zeiträume davor ist der Pendlerrechner nicht anzuwenden. Einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten findet man direkt in der Abfragemaske des Pendlerrechners über den Link „Häufige Fragen zum Pendlerrechner“. -> Zum Pendlerrechner.

Mittwoch, 12. Februar 2014 – Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn

Mit Urteil vom 24. 7. 2013, 9 ObA 79/13b, hat der OGH entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, als Geschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für die Belegschaft und für die Betriebsmittel die Betriebsführungsfunktion auszuüben, nicht Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist. Eine nähere Erörterung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen finden Sie in einer Entscheidungsanmerkung von Univ.-Ass. Mag. Felix Schörghofer und RA Dr. Paul Schörghofer, LL.M. im Februar-Heft der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht „GesRZ“.

Mittwoch, 12. Februar 2014 – VwGH zu den Voraussetzungen für Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG steht Steuerpflichtigen zu, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Haben die Steuerpflichtige und ihr früherer Ehemann im Jahr der Scheidung zwar noch dieselbe Wohnung benützt, aber in verschiedenen Zimmern gelebt, gab es keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr und bestand der Grund für die Benützung derselben Wohnung lediglich darin, dass die neue Wohnung der Mitbeteiligten noch nicht bezugsfertig war, so kann von einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG nicht mehr die Rede sein. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht folglich zu (VwGH 28. 11. 2013, 2010/13/0172).

Mittwoch, 12. Februar 2014 – Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, wenn Pflichtteilsberechtigter nachverstirbt

Der nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten mit Sparbüchern abgefundene Pflichtteil unterliegt, wenn der Pflichtteil noch von diesem geltend gemacht wurde, bei der Erbin nach dem Pflichtteilsberechtigten der Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG (UFS 26. 11. 2013, RV/2980-W/13).

Dienstag, 11. Februar 2014 – Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

(B. R.) Kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erworbene Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert und hängt die Höhe des Rückkaufswerts davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte, weil durch das Dienstverhältnis veranlasst, um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht um solche aus Kapitalvermögen. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird (BFH 5. 11. 2013, VIII R 20/11).

Dienstag, 11. Februar 2014 – Die Abmeldegründe in der Sozialversicherung

Die Dienstgeber haben jeden von ihnen Beschäftigten (Vollversicherte und Teilversicherte) binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Abmeldung wirkt sowohl für die Kranken-, Unfall-, Pensions- als auch Arbeitslosenversicherung. Dienstgeber sind allerdings nicht nur dazu verpflichtet, Abmeldungen rechtzeitig zu erstatten, sondern müssen auch den Grund für das Ende der Pflichtversicherung korrekt bekannt geben. Die korrekte Angabe der Abmeldegründe ist von großer Bedeutung, da diese unterschiedlichste Rechtsfolgen nach sich ziehen. Vor allem die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld und auf Auszahlung der betrieblichen Vorsorge hängen vom jeweiligen Abmeldegrund ab. Besonderes Augenmerk ist daher darauf zu legen, dass ausschließlich jener Abmeldegrund verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht. Eine Abmeldung darf klarerweise auch nur dann erstattet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis bzw. der Entgeltanspruch tatsächlich endet. In NÖDIS Nr. 2/Februar 2014 findet sich eine aktuelle Aufstellung sämtlicher Abmeldegründe.

Montag, 10. Februar 2014 – Ergebnisumrechnung von IAS/IFRS-Einzelabschlüssen ausländischer Gruppenmitglieder

Das Gruppenbesteuerungsregime des § 9 KStG ermöglicht die Bildung einer Unternehmensgruppe zwischen in- und ausländischen Körperschaften. Ausländische Körperschaften können nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Teilstrich 2 KStG als Gruppenmitglieder in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Ausmaß der Beteiligung im Inland berücksichtigt werden. Für diese Zwecke ist das nach den jeweiligen nationalen Vorschriften bzw. das nach IAS/IFRS ermittelte Ergebnis des ausländischen Gruppenmitgliedes in ein nach den österreichischen Abgabenvorschriften ermitteltes Ergebnis umzurechnen. Weicht das ausländische Abgabenrecht erheblich vom österreichischen Abgabenrecht ab, stellt der nach IAS/IFRS erstellte Einzelabschluss des ausländischen Gruppenmitglieds den Ausgangspunkt für die Ergebnisumrechnung auf österreichisches Abgabenrecht dar (vgl. KStR 2013, Rz. 1081). Die Information des BMF vom 4. 2. 2014, BMF-010203/0023-VI/6/2014, stellt die wesentlichen Unterschiede in der Bilanzierung von IAS/IFRS und den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften für die bedeutendsten Bilanzpositionen dar und erläutert einen sich daraus ergebenden Korrekturbedarf.

Montag, 10. Februar 2014 – Ausgewählte Probleme des Rehabilitationsgeldes

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurde die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die am 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeschafft sowie ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und die neuen Leistungen des Rehabilitations- und Umschulungsgeldes für diese Personengruppe wurden eingeführt. Das Rehabilitationsgeld wurde als unbefristete Leistung ausgestaltet, eine Entziehung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei einer Besserung des Gesundheitszustands und einer Weigerung, an zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation teilzunehmen, vorgesehen. Es stellt sich die Frage des Verhältnisses dieser Neuregelung zur bisherigen Rechtsprechung über den Leistungsverlust bei Nichtmitwirkung an einer zumutbaren Krankenbehandlung. In seinem in der Februar-Ausgabe der ASoK publizierten Artikel geht Dr. Martin Sonntag, Richter am OLG Wien, dieser Frage nach.

Montag, 10. Februar 2014 – EU-Kommission drängt auf schärferen Kampf gegen Mehrwertsteuer-Betrug

(APA) – Die EU-Kommission drängt auf eine schärfere Bekämpfung des Mehrwertsteuer-Betrugs. EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta forderte am 6. 2. 2014 eine intensivere Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich. Verhandlungen mit Russland und Norwegen seien über Vereinbarungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingeleitet worden. Die EU beabsichtigt, die Kooperationsvereinbarungen mit Nachbarländern, ihren wichtigsten Handelspartnern und solchen Ländern auszuhandeln, die im Bereich der elektronischen Dienstleistungen führend sind. Bisher gab es Sondierungsgespräche mit Norwegen, Russland, Kanada, der Türkei und China. Sowohl Norwegen als auch Russland haben bereits signalisiert, dass sie nun bereit sind, offizielle Verhandlungen aufzunehmen. Im Jahr 2011 betrugen die auf Verstöße oder Nichtvereinnahmung zurückzuführenden Verluste bei den MwSt-Einnahmen schätzungsweise 193 Mrd. Euro (1,5 % des BIP).

Freitag, 7. Februar 2014 – KV-Abschluss für die papierverarbeitende Industrie

Die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier berichtet vom Erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die papierverarbeitende Industrie, wobei folgende Einigung erzielt wurde: Erhöhung der KV-Löhne und KV-Gehälter um 2,5 %, mindestens aber um 10 Euro pro Woche bzw. 43,30 Euro monatlich; Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 2,4 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,0 %; Erhöhung der Nacht-, Schmutz- und der Betriebserfahrungszulage um 2,5 %; die Betriebserfahrungszulage wird künftig für alle Arbeiter ab dem fünften Jahr der Beschäftigung gewährt. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 3. 2014 (bei monatlicher Auszahlung) bzw. 3. 3. 2014 (bei wöchentlicher Auszahlung) und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Gespräche zur Weiterentwicklung des kollektivvertraglichen Rahmenrechts werden fortgesetzt.

Freitag, 7. Februar 2014 – Pensionierter Richter ist kein Organ des Bundes mehr

Ein Richter handelt nach Versetzung in den Ruhestand nicht mehr als Organ des Bundes (i. S. d. AHG). Er kann wegen angeblich ehrenrühriger Äußerungen, die sich auf seine Tätigkeit als aktiver Richter beziehen, als Privatperson geklagt werden. Das Dienstverhältnis eines Richters endet zwar nicht mit der Pensionierung und es bleiben bestimmte Pflichten des Richters (zur Amtsverschwiegenheit und zu standesgemäßem Verhalten) aufrecht. Nach Versetzung in den Ruhestand ist ein Richter aber nicht mehr berechtigt, in der Justiz hoheitlich zu handeln (OGH 21. 11. 2013, 1 Ob 186/13d).

Freitag, 7. Februar 2014 – Portugal bekämpft Schattenwirtschaft mit Kassenbon-Lotto

(APA/dpa) – Mit einer Kassenbon-Lotterie will Portugal künftig die blühende Schattenwirtschaft im Euro-Krisenland bekämpfen. Die Mitte-Rechts-Koalition beschloss am 6. 2. 2014 in Lissabon die Einführung von wöchentlichen Verlosungen unter jenen Bürgern, die nicht vergessen, beim Einkauf und von Dienstleistern eine Rechnung zu verlangen, und auf dem Beleg auch ihre Steueridentifikationsnummer eintragen lassen. Um Steuerzahlungen zu umgehen, kassieren Unternehmer in Portugal besonders häufig ohne Beleg. Der Umfang der Schattenwirtschaft wird von Experten inzwischen auf mindestens 27 % des BIP geschätzt. Zu dem Anstieg hat auch die Anhebung der Mehrwertsteuer auf 23 % im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen beigetragen. Im September 2013 hatte Slowenien ebenfalls eine Kassenbon-Lotterie eingeführt, um Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Freitag, 7. Februar 2014 – Steuertermine im März

Am 17. März 2014 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Jänner 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2014;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Jänner 2014;
•Werbeabgabe für den Monat Jänner 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Jänner 2014;
•Lohnsteuer für den Monat Februar 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Februar 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Februar 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat Februar 2014.

Freitag, 7. Februar 2014 – Ballbesuch als verdeckte Ausschüttung

(B. R.) Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer Hobbyjäger ist und lädt er Jagdbekanntschaften zum „Jägerball“ ein, ist das sein Privatvergnügen, selbst wenn auch gelegentlich in der Freizeit über berufliche Belange gesprochen wird (vgl. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Diese Bestimmung ist jedoch nicht vom Verweis des § 12 Abs. 1 Z 2 KStG eingeschlossen, aus dem Titel des § 12 KStG 1988 kann ein Abzugsverbot daher nicht begründet werden. Eine Erfassung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG im Bereich der Körperschaften ist jedoch nicht erforderlich und auch nicht zielführend, weil eine Körperschaft keine private Lebensführung hat. Finanziert aber die Körperschaft das Privatvergnügen des Gesellschafters und seiner Bekannten ohne Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb der Körperschaft, fehlt bei dieser die betriebliche Veranlassung. Damit stellen derartige Aufwendungen bei der Körperschaft keine Betriebsausgaben dar, beim Gesellschafter liegt eine verdeckte Ausschüttung vor (UFS 12. 12. 2013, RV/2531-W/11). Lesen Sie in Kürze dazu mehr in einer Entscheidungsbesprechung von Dr. Hans Blasina, Richter am BFG, in der BFGjournal-Februarausgabe.

Donnerstag, 6. Februar 2014 – Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

(B. R.) Der IX. Senat des (BFH) hat folgende Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt: Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der Steuerpflichtige hat das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das Finanzgericht erkannte ihm 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten zu. Es wendete damit die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21. 9. 2009, GrS 1/06) an, wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an (BFH 21. 11. 2013, IX R 23/12).

Donnerstag, 6. Februar 2014 – Kroatien plant zwecks Defizitabbaus neue Steuern sowie Einsparungen

(APA) – Die kroatische Regierung hat ein Maßnahmenpaket vorgelegt, mit dem sie das Defizit des Landes reduzieren will. Seit 28. 1. 2014 befindet sich das EU-Mitglied in einem EU-Defizitverfahren und muss seine Finanzen in Ordnung bringen. Der Plan sieht die Besteuerung von Glücksspiel, die Änderung des Pensionssystems und die Einführung einer Immobiliensteuer ab 2016 vor. Laut Finanzminister Slavko Linic kann Kroatien mit den geplanten Maßnahmen 4,7 Mrd. Kuna (614,86 Mio. Euro) mehr einnehmen und die Ausgaben um 3,6 Mrd. Kuna senken. Einsparungen soll es beim Arbeitslosengeld, im Gesundheitswesen und bei Subventionen geben. Bis 2016 muss Kroatien das Budgetdefizit unter 3 % des BIP bringen und die öffentlichen Schulden unter 60 % des BIP senken. Das Budgetdefizit dürfte heuer 5,4 % betragen, die Schulden dürften 62 % des BIP ausmachen. Linic kündigte eine Revidierung des Budgets 2014 für Februar an.

Donnerstag, 6. Februar 2014 – Keine kollektivvertragliche Verkürzung der Verjährung von Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen

Gem. § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG können Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regeln. Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann. Dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen i. S. d. § 1431 ABGB. Diese Rechtsprechung geht auf die Entscheidung 4 Ob 108/81 zurück, an der trotz der dazu geäußerten Kritik der Lehre auch in der Folge festgehalten wurde (8 ObA 176/02v). Sie begründet auch keinen Widerspruch zu all jenen Entscheidungen, in denen die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, abhängig von der absolvierten Dienstzeit die Rückzahlung aliquoter Teile einer zunächst voll ausgezahlten Sonderzahlung vorzusehen, nicht in Frage gestellt wurde. Denn mit einer solchen Kollektivvertragsregelung wird das typische Problem einer regulären Entgeltzahlung angesprochen, der wegen unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Folge keine entsprechende Leistung mehr gegenübersteht. Das ist bei einer irrtümlichen Doppelzahlung nicht der Fall (OGH 19. 12. 2013, 9 ObA 151/13s).

Mittwoch, 5. Februar 2014 – Keine Mutwillensstrafe an den Parteienvertreter bei Auftrag (hier: „alles Erforderliche“) des Abgabepflichtigen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (hier: Vorlageantrag)

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen, den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat. § 112a BAO soll die Partei keinesfalls davon abhalten, ihre Rechte mit allen in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln geltend zu machen (UFS 9. 12. 2013, RV/1954-W/13).

Mittwoch, 5. Februar 2014 – Bulgaren und Rumänen unterliegen nicht mehr der Erntehelfer-Regelung

Die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Erntehelfer aus Bulgarien und Rumänien ist mit 31. 12. 2013 abgelaufen. Arbeitskräfte aus diesen Ländern unterliegen seit 2014 nicht mehr dem AuslBG und benötigen daher auch keine vom AMS ausgestellte „Erntehelferbewilligung“. Sie sind als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter zu qualifizieren und in der Beitragsgruppe A1l bzw. im gewerblichen Bereich als Arbeiter in A1 zur Sozialversicherung anzumelden. Als Erntehelfer kommen daher nur mehr Staatsangehörige von Drittstaaten und Kroatien in Betracht. Für Letztere gilt eine Übergangsbestimmung bis voraussichtlich 30. 6. 2020. Erntehelfer unterliegen nicht der Pensionsversicherungspflicht und sind in der Beitragsgruppe A11l bzw. in Gewerbebetrieben in der Beitragsgruppe A11 abzurechnen. Zu beachten ist weiters, dass eine geringfügige Beschäftigung von Erntehelfern nicht möglich ist und ein Beschäftigungsausmaß von wöchentlich mindestens 20 Stunden vorliegen muss (Quelle: Gerhard Trimmel in NÖDIS Nr. 2/Februar 2014).

Mittwoch, 5. Februar 2014 – Ungarische Sondersteuer für den Einzelhandel als mittelbare Diskriminierung

Nach der ungarischen Regelung betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen müssen die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen bilden, ihre Umsätze vor Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenrechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufteilen. Obwohl das Unterscheidungskriterium der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe keine unmittelbare Diskriminierung einführt (da die Sondersteuer für alle Unternehmen, die in Ungarn den Einzelhandel in Verkaufsräumen betreiben, unter identischen Bedingungen erhoben wird), bewirkt es nach Ansicht des EuGH, dass verbundene Unternehmen gegenüber Unternehmen benachteiligt werden, die keiner Unternehmensgruppe angehören. Zum einen ist der Satz der Sondersteuer sehr stark progressiv. Zum anderen wird die Sondersteuer bei verbundenen Unternehmen auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes der Gruppe berechnet, während sich die Bemessungsgrundlage bei einer juristischen Person, die zu keiner Gruppe gehört (wie einem unabhängigen Franchisenehmer), auf den Umsatz des Steuerpflichtigen für sich genommen beschränkt. Der EuGH hält fest, dass die Anwendung dieses stark progressiven Steuersatzes auf eine am Umsatz ausgerichtete konsolidierte Bemessungsgrundlage die Gefahr birgt, Unternehmen zu benachteiligen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben (EuGH 5. 2. 2014, Rs. C-385/12, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi).

Mittwoch, 5. Februar 2014 – Über 7.000 Selbstanzeigen wegen Finanzdelikten im vergangenen Jahr

Die Anzahl der Selbstanzeigen bei nicht ordnungsgemäßer Versteuerung des eigenen Vermögens hat deutlich zugenommen. Laut Finanzministerium meldeten sich im Vorjahr mehr als 7.155 Steuerpflichtige, das entspricht einem Anstieg von fast 11 % gegenüber 2012 (6.452 Fälle), berichten die „Salzburger Nachrichten“ in ihrer Mittwochausgabe. Zusätzlich erstatteten weitere 4.101 Österreicher wegen des Steuerabkommens mit der Schweiz Selbstanzeige (im Jahr 2012 waren es 425). Dazu kommen noch jene rund 19.000 Österreicher, die ihre in der Schweiz gebunkerten Vermögen von insgesamt 5,5 Mrd. Euro zwar offengelegt haben, aber weiter anonym bleiben wollen.

Dienstag, 4. Februar 2014 – Europäische Kommission stellt ersten EU-Korruptionsbekämpfungsbericht vor

Korruption ist nach wie vor eine Herausforderung für Europa. Sie betrifft alle EU-Mitgliedstaaten und kostet die EU-Wirtschaft jedes Jahr rund 120 Mrd. Euro, so der EU-Korruptionsbekämpfungsbericht, der am 3. 2. 2014 von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde. Der Bericht erläutert die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten und zeigt, dass sich sowohl Art und Umfang der Korruption als auch die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen je nach Mitgliedstaat unterscheiden. Er verdeutlicht ferner, dass das Problem der Korruption in allen Mitgliedstaaten größerer Aufmerksamkeit bedarf. Der Bericht enthält ein besonderes Kapitel über die öffentliche Auftragsvergabe, die ein bedeutendes Element der Volkswirtschaften in der EU ist. Rund ein Fünftel des BIP der EU wird jedes Jahr von Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Beschaffung von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen ausgegeben. Dieser Bereich ist ebenfalls anfällig für Korruption. Der Bericht fordert strengere Integritätsstandards bei der öffentlichen Auftragsvergabe und empfiehlt Verbesserungen der Kontrollmechanismen in einer Reihe von Mitgliedstaaten.

Dienstag, 4. Februar 2014 – Eine Müllinsel wird nicht hoheitlich betrieben

Die Unterlassung von Immissionen in Form von Gestank und Lärm, die von einer Müllinsel ausgehen, kann im Rechtsweg vor den Zivilgerichten verlangt werden. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sind der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Es kommt auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs an. Der Rechtsweg wäre dann unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen die Unterlassung hoheitlichen Handelns oder die Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns angestrebt wird. Nur wenn eine Maßnahme vorliegen würde, die eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzuordnen wäre, wäre der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Erbringung öffentlicher Aufgaben, auch im Bereich der Daseinsvorsorge, schließt nachbarrechtliche Ansprüche nicht von vornherein aus. Für den nachbarrechtlichen Abwehranspruch ist auf jene Tätigkeit abzustellen, von der die Immissionen ausgehen. Begehren und Vorbringen des Klägers zielen auf die konkrete Ausgestaltung und den Betrieb der Müllinsel ab. In Bezug darauf bestehen keine hoheitlichen Anordnungen, mit denen der Staat von seinem Imperium gegenüber den Bürgern Gebrauch macht. Die konkrete Ausgestaltung und der konkrete Betrieb der zu beurteilenden Müllinsel kann daher nicht als Erfüllung einer hoheitlichen Verpflichtung qualifiziert werden. Aus diesem Grund kann der vom Kläger erhobene Abwehranspruch im Rechtsweg geltend gemacht werden (OGH 29. 11. 2013, 8 Ob 28/13w).

Dienstag, 4. Februar 2014 – Anstieg des faktischen Pensionsantrittsalters im Jahr 2013

Im Jahr 2013 ist das faktische Pensionsantrittsalter nach Angaben des Sozialministers um sechs Wochen gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die Anträge auf Invaliditätspensionen seien stark zurückgegangen. Eine Reihe an Maßnahmen, wie die Reformen bei der Invaliditätspension und der Hacklerregelung, seien mit 2014 in Kraft getreten und würden erst in den nächsten Jahren ihre volle Wirkung zeigen. „Ich bin davon überzeugt, dass diese Maßnahmen in den nächsten Jahren einen weiteren Anstieg des faktischen Pensionsantrittsalters bewirken werden und wir das Ziel der Bundesregierung, das Pensionsantrittsalter bis 2018 auf 60,1 Jahre anzuheben, auch erreichen werden“, so der Sozialminister.

Dienstag, 4. Februar 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Jänner 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 2. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 17. 2. 2014.

Übermittlung der Schwerarbeitsmeldungen für 2013: bis 28. 2. 2014.

Meldung der elektronischen Jahreslohnzettel mittels ELDA: bis 28. 2. 2014.

Montag, 3. Februar 2014 – „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen sind Glücksspiel

Bei den auf Terminals, laufend beschickt durch einen Server, angebotenen aufgezeichneten Hunde- oder Pferderennen wird nicht auf ein zukünftiges Ereignis gewettet. Die Auswahl der Rennen und der Höhe der Quote erfolgt durch Zufallsgenerator, ansonsten sind keine Umstände des Renngeschehens bekannt. Da Verluste oder Gewinne nicht vom Zutreffen eines vermuteten Ausganges der Sportveranstaltung beim Spielteilnehmer aufgrund seiner Kenntnis der Rahmenbedingungen abhängen, sondern überwiegend vom Zufall, liegt keine Sportwette, sondern ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vor (UFS 22. 11. 2013, RV/0343-I/10; VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0239 eingebracht).

Montag, 3. Februar 2014 – Steuereinnahmen 2013 blieben unter den Erwartungen

(APA) – Die Steuereinnahmen sind 2013 leicht unter Plan geblieben, gestützt wird das Budget unter anderem von hohen Lohnsteuereinnahmen. Das geht aus dem Budgetvollzug hervor, den das Finanzministerium am 1. 2. 2014 veröffentlicht hat. Demnach sind die Steuereinnahmen mit 76,37 Mrd. Euro um 4,4 % gestiegen (geplant waren 5,1 %). Weniger gebracht als erwartet haben unter anderem die Bankenabgabe und die Schweizer Abgeltungssteuer. Hier wurde 1 Mrd. Euro an Abgeltungssteuer für steuerschonend in der Schweiz gebunkertes österreichisches Vermögen budgetiert. Überwiesen wurden vorerst aber nur 717,1 Mio. Euro. Im Bereich der Bankenabgabe waren 638 Mio. Euro budgetiert, bezahlt wurden aber nur 587,7 Mio. Euro. Größter Einnahmenposten im Steuertopf der Regierung ist nach wie vor die Umsatzsteuer, sie hat mit 24,87 Mrd. Euro aber etwas weniger gebracht als erwartet (+1,1 % statt +2 %). Deutlich stärker gestiegen als ursprünglich angenommen ist dafür der zweite große Brocken, die Lohnsteuer, und zwar um 5,2 % auf 24,6 Mrd. Euro (erwartet wurde ein Plus von nur 2,2 %).

Montag, 3. Februar 2014 – EU-Kommission skeptisch zu Reichen-Abgabe in Krisenländern

(APA/dpa) – In der Debatte um eine Vermögensabgabe in Euro-Krisenländern hat sich die EU-Kommission skeptisch geäußert. Dies wäre „im Wesentlichen eine Entscheidung, über die der jeweils betroffene Mitgliedstaat zu befinden hätte“, sagte EU-Finanzkommissar Olli Rehn der „Bild“-Zeitung. Die Deutsche Bundesbank hatte sich in der vergangenen Woche für eine solche einmalige Abgabe für Wohlhabende im Extremfall einer drohenden Staatspleite ausgesprochen. Der Präsident des Münchner ifo-Instituts Hans-Werner Sinn begrüßte den Vorschlag in der Zeitung: „Bevor die deutschen Steuerzahler und Rentner gebeten werden, sich über den europäischen Rettungsfonds ESM an der Sicherung der Bankkonten der reichen Leute in den Krisenländern … zu beteiligen, sollte man darüber nachdenken, diese Leute selbst zur Kasse zu bitten.“ Als eine „gute Option für Länder in einer Notsituation“ bezeichnete der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) Marcel Fratzscher den Bundesbank-Vorstoß. Angewandt werden könnte er z. B. in Griechenland. Die Bundesbank hatte jedoch auch vor Risiken wie Kapitalflucht gewarnt. Im Herbst hatte sich der Internationale Währungsfonds (IWF) bereits mit einer noch weiter reichenden Idee einer Vermögensabgabe befasst, die nicht nur bei einem Staatsbankrott, sondern bereits zur Schuldentilgung von Krisenländern eingesetzt werden könnte.