SteuerNews Archiv Jänner 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 31. Januar 2014 – Reminder: Abgabenfristen bis 28.2.14

– Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L16);
– Mitteilungen i. S. d. § 109a EStG (E18) (z. B. für freie Dienstnehmer, Vortragende, Aufsichtsräte);
– Mitteilungen i. S. d. § 109b EStG (für bestimmte Zahlungen ins Ausland);
– Schwerarbeitsmeldung.

Freitag, 31. Januar 2014 – Behandlung von Kartellbußen der Eu-Kommission bei Kapitalgesallschaften vor dem AbgÄG 2011

Strittig war vor dem UFS die Frage, ob bzw. inwieweit von der Europäischen Kommission wegen Kartellabsprachen verhängte Geldbußen vor Änderung des § 20 EStG bzw. § 12 KStG durch das AbgÄG 2011 bei Kapitalgesellschaften als Betriebsausgaben abzugsfähig waren. In einer ausführlichen Besprechung der Entscheidung des UFS vom 2. 12. 2013, RV/3498-W/11, in der BFGjournal-Jännerausgabe skizziert Dr. Gabriele Krafft, Richterin am BFG, die ertragsteuerrechtlichen Hintergründe.

Freitag, 31. Januar 2014 – Der Ausbildungskostenrückersatz unter Berücksichtigung der letzten OGH-Erkenntnisse

Für vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermittelt, kann ein Kostenrückersatz vereinbart werden (§ 2d Abs. 1 AVRAG), wenn die erworbenen Kenntnisse auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind. Weiters kann der Ausbildungskostenrückersatz nur bei bestimmten Auflösungsformen eines Arbeitsverhältnisses (siehe § 2d Abs. 4 AVRAG) zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht später als fünf Jahre (in besonderen Fällen acht Jahre) nach Absolvierung der Ausbildung endet (maximale gesetzliche Bindungsdauer). Die Rückerstattungspflicht ist vertraglich bis zum Ablauf der Bindungsdauer sukzessive zu reduzieren. Der den Ausbildungskostenrückersatz regelnde § 2d AVRAG trat am 18. 3. 2006 in Kraft und gilt für alle nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Vereinbarungen. Zuvor bestand keine spezielle gesetzliche Regelung und es waren die Vorgaben der Judikatur zu beachten. Zu einigen Fragen zum Ausbildungskostenrückersatz sind in letzter Zeit klärende Entscheidungen des OGH ergangen. In der Jänner-Ausgabe der ASoK gibt Dr. Thomas Rauch einen Überblick zu diesen neuen Judikaten.

Freitag, 31. Januar 2014 – BFH: Verfassungswidrigkeit der pauschalen Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers für Sonderleistungen an Pensionskassen?

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird. Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen regelmäßig bei den begünstigten Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Dies gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung verlässt. Diese sog. Gegenwertzahlungen werden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat. Dies verstößt nach Auffassung des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit der Arbeitgeber im Gegensatz zu allen anderen Einkommensteuerpflichtigen verpflichtet wird, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen. Zwar sieht das EStG auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor, etwa wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt Mahlzeiten gewährt. In allen diesen Fällen hat der Arbeitgeber jedoch die Wahl, ob er die hierauf geschuldete Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abzieht und an das Finanzamt abführt oder ob er die (meist günstigere) pauschale Lohnsteuer selbst zahlt (BFH 14. 11. 2013, VI R 49/12, VI R 50/12).

Freitag, 31. Januar 2014 – Mäßigung einer Konventionalstrafe

Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren. Primäres Mäßigungskriterium für die Konventionalstrafe ist die Höhe des tatsächlichen Schadens. Aus der Pauschalierungs- und Streitbereinigungsfunktion der Konventionalstrafe sowie aus der vom Gericht vorzunehmenden Billigkeitsüberprüfung folgt, dass der relevante Schaden nicht exakt ermittelt werden muss. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Konventionalstrafe auch ideelle Nachteile abdecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben soll. Aus diesen Gründen hat die Ermittlung des relevanten Schadens grundsätzlich unter Heranziehung des § 273 Abs. 1 ZPO zu erfolgen (OGH 29. 11. 2013, 8 ObA 72/13s).

Donnerstag, 30. Januar 2014 – Unterlassung erforderlicher Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt

Das Finanzamt kann der zweiten Instanz keine Sachverhaltsermittlungen überbinden, die es selbst hätte durchführen müssen, um seinen eigenen Bescheid zu begründen. Wenn daher das Finanzamt in einem mit Berufung angefochtenen Bescheid vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes ausgeht, zu dessen Vorliegen es jedoch keinerlei Sachverhaltsermittlungen durchführte, und insbesondere die maßgebliche Höhe eines Verkehrswertes nicht ziffernmäßig angibt, was zur Berufungsentscheidung jedoch erforderlich wäre, so ist der Bescheid von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen (UFS 13. 11. 2013, RV/2573-W/13).

Mittwoch, 29. Januar 2014 – Ministerrat beschließt Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014

Der Ministerrat hat am 29. 1. 2014 die Regierungsvorlage (RV 24 BlgNR 25. GP) zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014), beschlossen. Vorgesehen sind u. a. Einschränkungen der steuerlichen Begünstigung von sog. Golden Handshakes, die Nichtabsetzbarkeit von Gehältern über 500.000 Euro, die Verlängerung der Solidarabgabe für Spitzenverdiener, Restriktionen bei der Gruppenbesteuerung und (durchaus markante) Steuererhöhungen bei motorbezogener Versicherungssteuer, NoVA und Alkoholsteuer. Das Gesetz soll noch im Februar im Plenum des Nationalrats und Bundesrats beschlossen werden, um das Inkrafttreten weiter Teile des Gesetzespakets mit 1. 3. 2014 sicherzustellen. Das in Kürze erscheinende SWK-Heft 6/2014 wird sich ausführlich der Regierungsvorlage samt Erläuterungen widmen.

Mittwoch, 29. Januar 2014 – Korrekte Meldung i. Z. m. einem Fachkräftestipendium

Mit dem Fachkräftestipendium fördert das AMS unter anderem die Ausbildung von Dienstnehmern, die ihr Dienstverhältnis karenziert haben. Bei einer derartigen Karenzierung endet zwar die Pflichtversicherung, arbeitsrechtlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis aber aufrecht. Auf der Abmeldung sind daher die Felder „Ende d. Entgeltanspruches“ und „Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende“ zu befüllen, das Feld „Ende Beschäftigungsverh.“ bleibt leer. Als Abmeldegrund ist „Länger als ein Monat währender unbezahlter Urlaub“ anzugeben. Parallel zum Fachkräftestipendium ist aber ebenso ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis möglich, auch zum letzten Dienstgeber. Verringert daher der Dienstnehmer „nur“ seine Arbeitszeit, um das Fachkräftestipendium in Anspruch nehmen zu können, ist eine Änderungsmeldung zu erstatten (Wechsel von einem vollversicherungspflichtigen zu einem geringfügigen Dienstverhältnis) (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 1/Jänner 2014).

Mittwoch, 29. Januar 2014 – Internationale Insolvenzstatistik 2014

2014 werden die Insolvenzen weltweit um 1 % sinken, zirka 351.000 Unternehmen gehen in Konkurs. Das Wirtschaftswachstum steigt um 3% an, prognostiziert die PRISMA Kreditversicherung. Während in Nordamerika (–11 %) und im asiatisch-pazifischen Raum (–4 %) die Insolvenzen merklich sinken, beobachtet PRISMA in Lateinamerika und in Europa den gegenläufigen Trend. Deutschland und Großbritannien verzeichnen einen leichten Rückgang, viele andere Länder aber einen kontinuierlichen Anstieg. Europas Wirtschaft triftet auseinander. Besondere Sorgenkinder sind nach wie vor Italien, Spanien, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und Belgien. Österreich und die Schweiz gehören in Westeuropa gemeinsam mit Großbritannien, Irland und Deutschland zu den positiven Ausnahmen. Erstens ist die Wirtschaft 2013 in beiden Ländern auf dem Wachstumspfad, auch wenn die Wachstumsrate in Österreich auf 0,4 % zurückging (+1,7 % in der Schweiz). Zweitens ist die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen in beiden Ländern positiv – in Österreich ergab sich im Gesamtjahr sogar ein signifikanter Rückgang von 9 %.

Mittwoch, 29. Januar 2014 – Mäßigung einer Konventionalstrafe bei Verstoß gegen Klientenschutzklausel

Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren. Primäres Mäßigungskriterium für die Konventionalstrafe ist die Höhe des tatsächlichen Schadens. Aus der Pauschalierungs- und Streitbereinigungsfunktion der Konventionalstrafe sowie aus der vom Gericht vorzunehmenden Billigkeitsüberprüfung folgt, dass der relevante Schaden nicht exakt ermittelt werden muss. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Konventionalstrafe auch ideelle Nachteile abdecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben soll. Aus diesen Gründen hat die Ermittlung des relevanten Schadens grundsätzlich unter Heranziehung des § 273 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel bestimmt sich dieser nach dem entgangenen Nettogewinn. Als weitere Mäßigungskriterien kommen vor allem die wirtschaftlichen und sozialen bzw. familiären Verhältnisse des Dienstnehmers, insbesondere auch seine Einkommensverhältnisse beim neuen Dienstgeber, die Umstände des Vertragsbruchs (illoyales Abwerbeverhalten) oder die Art und das Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung (grob schuldhaftes, fortgesetztes Verhalten) in Betracht. Um den Effekt der Konventionalstrafe nicht auszuhöhlen, soll eine Konventionalstrafe nach Maßgabe der Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers durchaus wirklich wehtun, aber eine ungerechtfertigte Belastung des Dienstnehmers (Existenzbedrohung) vermeiden (OGH 29. 11. 2013, 8 ObA 72/13s).

Dienstag, 28. Januar 2014 – Kosten und Nutzen des Privatgutachtens im Bauprozess

In der eben erschienenen Ausgabe 1/2014 der Zeitschrift „bau aktuell“ behandeln Mag. Alfred Tanczos, Dr. Konstantin Pochmarski und Mag. Nicole Konrad in einem Beitrag aus Sicht des Richters und des Rechtsanwalts den zweckmäßigen Einsatz von Privatgutachtern vor und im Bauprozess sowie die korrekte Geltendmachung der Kosten dafür. Zum deutlichen Parteistandpunkt gewordene Privatbefunde und Privatgutachten führen zu einem höheren Niveau fachlicher Auseinandersetzung zwischen Gericht, Gerichtsgutachter und Prozessparteien und damit zur Verbesserung der Qualität der „Wahrheitsfindung“.

Dienstag, 28. Januar 2014 – Österreichs Finanzminister ortet bei EU-Zinsbesteuerung Bewegung

(APA) – Der österreichische Finanzminister ortet bei der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie „ordentliche Bewegung“ bei den Drittstaaten Schweiz und Liechtenstein. Dabei gehe es um den Übergang zum automatischen Informationsaustausch bei Bankdaten. Er werde Mitte Februar mit seinem luxemburgischen Ressortkollegen die Details des weiteren Vorgehens erörtern. Wichtig sei für beide Länder, die bisher die Erweiterung der Zinsrichtlinie blockierten, wie die Verhandlungen der EU-Kommission mit den fünf Drittstaaten Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco laufen. Österreich und Luxemburg sind die einzigen beiden verbliebenen Staaten, die bisher die Erweiterung der Zinsrichtlinie blockiert haben. Sie verwiesen bis zuletzt auf eine Parallelität mit den Verhandlungen der EU-Kommission mit fünf Drittstaaten, allen voran der Schweiz. Dabei müssten konkrete Ergebnisse für den Übergang zu einem automatischen Informationsaustausch erzielt werden, dann könnten die beiden Staaten ebenfalls zustimmen. Die Verhandlungen mit der Schweiz haben aber erst in diesem Jahr begonnen und dürften noch andauern. Der EU-Gipfel hatte im Dezember 2013 die ursprünglich gesetzte Frist für die Ausweitung der Zinsrichtlinie bis Ende des Vorjahres um drei Monate verlängert. Ob es beim nächsten EU-Gipfel im März aber schon so weit sein wird, ist noch offen.

Montag, 27. Januar 2014 – § 98 ZPO ist unionsrechtswidrig

Der in § 98 ZPO vorgesehene gerichtliche Auftrag an eine Partei, die keine Abgabestelle im Inland hat, für den Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig. § 98 ZPO widerspricht wegen der darin angeordneten Zustellung ohne Zustellnachweis und der Fiktion der Zustellung Art. 14 der Europäischen Zustellverordnung (EuZVO). Diese Bestimmung schreibt nämlich für Zustellungen nach der EuZVO ein Einschreiben mit Rückschein oder einen gleichwertigen Beleg vor. § 98 ZPO ist daher unionsrechtswidrig. Der für die Anwendung des Unionsrechts geltende „effektive Rechtsschutz“ durch die nationalen Behörden verbietet einen gerichtlichen Auftrag nach § 98 ZPO. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht ist weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO noch die vom Rekursgericht herangezogene österreichische Rechtsprechung zur fehlenden Beschwer anzuwenden (OGH 27. 11. 2013, 2 Ob 156/13z).

Montag, 27. Januar 2014 – VfGH hält Maßnahmen im ÖBB-Pensionsrecht für nicht verfassungswidrig

Die Verschärfungen im ÖBB-Pensionsrecht sind laut VfGH nicht verfassungswidrig (VfGH 12. 12. 2013, G 53/2013). Der OGH hatte in einem Antrag an den VfGH die Ansicht vertreten, dass es zuletzt mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 zu Eingriffen in das ÖBB-Pensionsrecht gekommen ist, die aufgrund ihrer Intensität und Plötzlichkeit verfassungswidrig seien. Dies ist nach Ansicht der Verfassungsrichter jedoch nicht der Fall: Die Sicherung (der Finanzierbarkeit) der Pensionssysteme, aber auch die Budgetentlastung lägen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Der Gesetzgeber habe, um diese Ziele zu erreichen, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der VfGH habe es bspw. als verfassungskonform angesehen, dass verschärfte Regelungen bei Frühpensionierungen von Beamten eine durchschnittliche Kürzung des Ruhegenusses von 12 % bedeuten können. In dem beim OGH anhängigen Fall gehe es aber um eine Kürzung von nur 8 bzw. 5 %. Dass die bekämpfte Regelung Fallgruppen betreffe, die aus besonderen Gründen unverhältnismäßig hart getroffen würden, behauptet der OGH in seinem Antrag an den VfGH nicht. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Veränderungen stellten zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten dar. Mit Übergangsregelungen würde aber das Gewicht des Eingriffs so abgemildert, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten seien, meinte der VfGH.

Montag, 27. Januar 2014 – KV-Abschluss für die Telekom Austria

Die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Telekom Austria, wobei Folgendes vereinbart wurde: Erhöhung des KV-Lohns um 50 Euro; Erhöhung des Ist-Lohns um 50 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,6 %; Erhöhung der KV-Gehälter um 2,4 %, maximal jedoch um 100 Euro. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Montag, 27. Januar 2014 – Mehr als 100 Schweizer Banken zeigten sich in US-Steuerstreit an

(APA) – Rund ein Drittel aller Schweizer Banken hat sich bei den US-Behörden wegen möglicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung selbst angezeigt. Das US-Justizministerium habe bis Fristablauf Ende 2013 Anträge von 106 Instituten zur Teilnahme an dem Programm erhalten, erklärte die Leiterin der Steuerabteilung Kathryn Keneally am Samstag auf einer Konferenz in Arizona. Es sei allerdings unklar, ob alle Gesellschaften teilnahmeberechtigt seien, denn bei einigen Antragstellern handle es sich nicht um Schweizer Banken. Zudem hätten sich einige Institute vorbehalten, später ihre Unschuld zu beweisen. Das US-Justizministerium ermittelt seit rund fünf Jahren verstärkt gegen Schweizer Institute. Gegen Credit Suisse, Julius Bär und 12 weitere Banken laufen Ermittlungsverfahren. UBS zahlte 2009 bereits 780 Mio. Dollar Strafe. Den übrigen Instituten bieten die USA das Selbstanzeige-Programm an. Wenn sie bereit sind, ihre US-Geschäfte offenzulegen und Bußen von bis zu 50 % der versteckten Gelder zu bezahlen, sind die US-Behörden zu sogenannten Non-Prosecution-Agreements bereit, wonach sie auf weitere Ermittlungen und Gerichtsverfahren verzichten. In diese sogenannte Kategorie 2 haben sich auch große Vermögensverwalter wie die VP Bank, Lombard Odier oder EFG International eingereiht.

Freitag, 24. Januar 2014 – Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der besondere Bestandsschutz für Menschen mit Behinderung im Sinne des BEinstG grundlegend geändert . Mit dieser Novelle sollten die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen dahin modifiziert werden, dass der Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt wird. Im erhöhten Kündigungsschutz war ein Einstellhemmnis bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes für begünstigte Behinderte erblickt worden. Die Neuregelung bedeutet, dass begünstigte Behinderte, die nach dem 31. 12. 2010 neu eingestellt werden, nunmehr vier Jahre lang keinen besonderen Kündigungsschutz mehr haben. Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung (noch) nicht begünstigte Behinderte sind, sollte sich jedoch nichts ändern. Der Kündigungsausspruch der Beklagten erfolgte nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist. Zu diesem Zeitpunkt war die Behinderteneigenschaft des Klägers bereits rechtskräftig festgestellt. Der Kläger genoss daher zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs den besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG (OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 96/13b).

Freitag, 24. Januar 2014 – Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

(B. R.) Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung (BFH 14. 11. 2013, VI R 36/12). Der BFH hielt daher auch an seiner früheren Judikatur (Urteil vom 7. 7. 2004 ,VI R 29/00, BStBl. II 2005, 367) nicht fest, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann und daher Arbeitslohn sei.

Donnerstag, 23. Januar 2014 – Steuerabkommen mit der Schweiz brachte bisher 717 Mio. Euro

Österreich hat aus dem seit 2013 bestehenden Steuerabkommen mit der Schweiz nach Auszahlung von bisher (Stand: Ende Dezember 2013) sechs Tranchen insgesamt 717,1 Mio. Euro überwiesen bekommen. Diese Summe hat die Eidgenössische Steuerverwaltung für jene in der Schweiz deponierten Vermögen überwiesen, deren österreichische Besitzer anonym bleiben wollen. Von Juli bis Dezember des Vorjahres haben sich 20.855 Österreicher außerdem dafür entschieden, ihr Vermögen den heimischen Steuerbehörden offenzulegen. Bis Juni 2014 sollen monatlich weitere Abgeltungszahlungen überwiesen werden. Ab März 2014 wird auch die Quellensteuer auf Bankkonten und Wertpapierdepots an Österreich weitergeleitet werden. Budgetiert worden war für die Einnahmen aus den Steuerabkommen mit der Schweiz 1 Mrd. Euro.

Donnerstag, 23. Januar 2014 – Unterlassung erforderlicher Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzamt

Das Finanzamt kann der zweiten Instanz keine Sachverhaltsermittlungen überbinden, die es selbst hätte durchführen müssen, um seinen eigenen Bescheid zu begründen. Wenn daher das Finanzamt in einem mit Berufung angefochtenen Bescheid vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes ausgeht, zu dessen Vorliegen es jedoch keinerlei Sachverhaltsermittlungen durchführte, und insbesondere die maßgebliche Höhe eines Verkehrswertes nicht ziffernmäßig angibt, was zur Berufungsentscheidung jedoch erforderlich wäre, so ist der Bescheid von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen (UFS 13. 11. 2013, RV/2573-W/13).

Donnerstag, 23. Januar 2014 – Steuerabkommen mit der Schweiz brachte bisher 717 Mio. Euro

Österreich hat aus dem seit 2013 bestehenden Steuerabkommen mit der Schweiz nach Auszahlung von bisher (Stand: Ende Dezember 2013) sechs Tranchen insgesamt 717,1 Mio. Euro überwiesen bekommen. Diese Summe hat die Eidgenössische Steuerverwaltung für jene in der Schweiz deponierten Vermögen überwiesen, deren österreichische Besitzer anonym bleiben wollen. Von Juli bis Dezember des Vorjahres haben sich 20.855 Österreicher außerdem dafür entschieden, ihr Vermögen den heimischen Steuerbehörden offenzulegen. Bis Juni 2014 sollen monatlich weitere Abgeltungszahlungen überwiesen werden. Ab März 2014 wird auch die Quellensteuer auf Bankkonten und Wertpapierdepots an Österreich weitergeleitet werden. Budgetiert worden war für die Einnahmen aus den Steuerabkommen mit der Schweiz 1 Mrd. Euro.

Mittwoch, 22. Januar 2014 – Tabakgesetz: Durchqueren des Raucherraums ist Nichtrauchern zumutbar

Eine breite Mehrheit hat am 21. 1. 2014 im Verfassungsausschuss des Nationalrats einem von den Koalitionsparteien beantragten Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 13a des Tabakgesetzes zugstimmt. Darin wird klargestellt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist. Schließlich sei es Intention, Wille und Ziel des Gesetzgebers bei der Beschlussfassung des Tabakgesetzes gewesen, Lokalbesucher vor den Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen. Solche seien beim bloßen kurzen Durchschreiten eines Raucherbereichs aber nicht anzunehmen, heißt es in der Begründung. Mit der gesetzlichen Klarstellung reagieren die Abgeordneten auf zwei Erkenntnisse des VwGH, der ihrer Meinung nach mit seiner Gesetzesinterpretation die bisherige Praxis der Verwaltungsbehörden völlig auf den Kopf gestellt hat. Viele Betriebe hätten im Vertrauen auf die Rechtslage und im Einklang mit den behördlichen Auflagen umfangreiche bauliche Investitionen durchgeführt. Nun drohten plötzlich Strafen, kritisieren sie.

Mittwoch, 22. Januar 2014 – Frankreich will Steuerentwicklung mit Deutschland bis 2020 angleichen

(APA) – Große EU-Länder wie Deutschland und Frankreich sollen nach dem Willen der französischen Regierung bis 2020 die Unterschiede bei der Steuer- und Abgabenentwicklung abschaffen. Der französische Präsident Francois Hollande kündigte am Dienstag vor Wirtschaftsvertretern in Paris an, dass bis 2017 entsprechende Harmonisierungspläne vorliegen werden. Mit Deutschland arbeitet Frankreich schon seit Längerem an Plänen für eine Angleichung der Unternehmensbesteuerung. Bei dem Projekt geht es vor allem um eine Annäherung der Bemessungsgrundlagen bei der Körperschaftssteuer. Auf europäischer Ebene gilt eine gemeinschaftliche Angleichung von Steuerregelungen als außerordentlich schwierig. Sie setzt eine einstimmige Entscheidung der Mitgliedstaaten voraus.

Mittwoch, 22. Januar 2014 – Sonderzahlungsansprüche von Angestellten auch bei Entlassung

Werden den Angestellten in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen gewährt, dann verstößt eine Bestimmung, wonach diese Sonderzahlungsansprüche unter anderem im Falle einer schuldhaften Entlassung nicht zustehen, gegen die zwingende Aliquotierungsbestimmung des § 16 AngG. Sonderzahlungen gehören als eine Form aperiodischen Entgelts, d. h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen, zum „laufenden Entgelt“. Sie sind keine freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, sondern aufgrund des Kollektivvertrages geschuldetes echtes Entgelt. Sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet. Vereinbarungen, wonach der Anspruch des Arbeitnehmers auf den aliquoten Teil der bereits ins Verdienen gebrachten periodischen Sonderzahlung unter gewissen Voraussetzungen entfällt, sind grundsätzlich unwirksam. Der OGH vertritt daher die Auffassung, dass die Kollektivvertragsbestimmung, wonach dieser Sonderzahlungsanspruch im Falle einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritt des Dienstnehmers oder einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Dienstnehmer als gar nicht erworben gilt, gegen die zwingende Bestimmung des § 16 AngG verstößt. Diese kollektivvertragliche Regelung ist daher für die dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs unterliegenden Angestellten unwirksam, weil (teil)nichtig (OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 82/13v).

Dienstag, 21. Januar 2014 – Reform der Bankenabgabe wird in die Wege geleitet

(APA) – Im Finanzministerium wird in dieser Woche die Bankenabgabe neu berechnet, dem Vernehmen nach ist heute, Dienstag, eine Experten-Runde dazu angesetzt. Nächste Woche könnte es ein erstes Papier im Ministerrat geben. Im Februar könnte die Reform parlamentsreif werden. Die Regierung ändert dabei die Bemessungsgrundlage. Die Abgabe wird dann eine reine Bilanzsummenabgabe, der Derivativ-Part fällt weg. Die Banken laufen seit mehr als zwei Jahren gegen diese Abgabe Sturm, nun vor allem gegen eine im Raum stehende Erhöhung der Berechnungssätze. Angeblich muss auch auf Bilanzsummen-Basis ein drohendes Einnahmenloch aus diesem Titel gestopft werden.

Dienstag, 21. Januar 2014 – Spanischer Regierungschef kündigte Senkung der Einkommensteuer an

Der spanische Ministerpräsident Mariano Rajoy hat eine Senkung der Einkommensteuer in Aussicht gestellt. Die Änderungen würden im kommenden Jahr greifen, sagte der Politiker laut APA-Meldung am Montag in einem Fernsehinterview. Bereits im März oder April werde die Reform dem Parlament vorgelegt. Die spanische Regierung hat schon mehrfach angekündigt, direkte Steuern wie die Einkommensteuer zu senken und dafür mehr Geld über indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer einzunehmen. So will der Staat seine Einnahmen erhöhen, ohne Konsum und Wirtschaftswachstum zu schaden. Spanien leidet noch immer an den Folgen der Finanzkrise. Fast 6 Mio. Menschen sind arbeitslos.

Montag, 20. Januar 2014 – Großbritannien streicht Wohngeld für arbeitslose EU-Einwanderer

Die britische Regierung hat einem Bericht der APA zufolge angekündigt, arbeitslosen Einwanderern aus EU-Ländern die Sozialleistungen zu kürzen. Ab April dürften diese keine Anträge auf Wohngeld mehr stellen, kündigten Arbeitsminister Iain Duncan Smith und Innenministerin Theresa May heute in einem Beitrag für die Zeitung „Daily Mail“ an. Die gegenwärtige Regelung nannten sie einen „beschämenden Verrat an den britischen Arbeitern“, die gegenüber Jobsuchenden aus dem Ausland benachteiligt würden. Es sei nachgewiesen, dass einheimische Beschäftigte durch Einwanderer verdrängt würden.

Montag, 20. Januar 2014 – Umschulungskosten als Werbungskosten neben Berufspauschale

Neben der Vertreterpauschale können weitere Werbungskosten aus einer anderen Tätigkeit, nämlich Umschulungskosten für einen künftigen anderen Beruf, geltend gemacht werden (UFS 19. 11. 2013, RV/2338-W/13).

Freitag, 17. Januar 2014 – Keine DB-Rückerstattung bei rückgezahltem Entgelt

(A. S.) In den ASoK-Praxis-News vom Februar 2010 (ASoK 2010, 75) wurde darüber berichtet, dass der UFS in einer Berufungsentscheidung ausgesprochen hat, dass es im Falle der Rückzahlung erhaltener Überbezüge durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu keiner Korrektur des Dienstgeberbeitrags nach dem FLAG kommen soll. Der VwGH hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt (VwGH 18. 9. 2013, 2010/13/0133). Demnach ist hinsichtlich der Entrichtung des Dienstgeberbeitrags keine sinngemäße Anwendung des § 16 Abs. 2 EStG (Rückzahlung von Einnahmen als Werbungskosten) möglich. Die dargestellte Rechtslage gibt natürlich Anlass, eine gesetzliche Korrektur einzufordern.

Freitag, 17. Januar 2014 – Kein geldwerter Vorteil für Mitarbeiter bei Kundenbetreuung auf Geheiß des Arbeitgebers

(B. R.) Werden Arbeitnehmer für den Arbeitgeber auf dessen Geheiß tätig und entspricht die Tätigkeit des Arbeitnehmers den Belangen des Arbeitgebers, müssen ganz besondere Umstände hinzutreten, damit diese vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgeführte Tätigkeit allein aufgrund eines aus dem Üblichen fallenden Rahmens und der besonderen Örtlichkeit (hier: Regattabegleitschiff) einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet. Allein eine touristische oder aus anderen Gründen attraktive Umgebung, in der ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig wird, führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer damit zugleich einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zuwendet. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert vermittelten, und zwar nicht nur für die Kunden und Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, sondern auch für deren Mitarbeiter. Wenn die Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers eine dienstliche Funktion wahrzunehmen hatten, lässt sich allein aus dem Umstand, dass sie ihre berufliche Tätigkeit außerhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte ausüben, noch keine lohnsteuerrechtlich erhebliche Zuwendung begründen. Solche Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, also im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden (BFH 16. 10. 2013, VI R 78/12).

Donnerstag, 16. Januar 2014 – Inflation lag im Jahr 2013 bei 2,0%

Die durchschnittliche Inflationsrate des Verbraucherpreisindex (VPI 2010) im Jahr 2013 betrug 2,0 %. Sie lag damit laut Statistik Austria unter den Werten des Jahres 2012 (+2,4 %) und 2011 (+3,3 %), jedoch knapp über dem Wert des Jahres 2010 (+1,9 %). Im langjährigen Vergleich entsprach sie genau dem Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2010 (+2,0 %). Im Vergleich zur jährlichen Inflation in der EU (Dezember 2013: 1,0 %) sowie im Euroraum (0,8 %) ist die österreichische Inflation jedoch weiter besorgniserregend hoch. Übers Jahr gesehen wurde die höchste Teuerung im Jänner 2013 erreicht (+2,7 %), die niedrigste im Oktober und November (jeweils +1,4 %), bevor sie im Dezember auf 1,9 % sprang. Im gesamten Verlauf des Jahres 2013 wurde die Inflation von der Preisdynamik bei Wohnen und Nahrungsmitteln geprägt. Treibstoffe waren im Jahr 2013 Preisdämpfer, im Jahr 2012 waren sie noch Preistreiber gewesen.

Donnerstag, 16. Januar 2014 – Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat mit Beschluss vom 15. 1. 2014 die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt, welche ab 1. 1. 2014 gilt (BGBl. II Nr. 7/2014): Diese beträgt im 1. Lehrjahr 490 Euro monatlich, im 2. Lehrjahr 700 Euro monatlich und im 3. Lehrjahr 980 Euro monatlich. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. 6. fällig ist. Alle Lehrlinge erhalten zudem einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. 12. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt i. S. d. § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 16. 12. 2013 heranzuziehen.

Mittwoch, 15. Januar 2014 – Pensionskassen 2013 mit 5,14% Rendite

Österreichs Pensionskassen haben 2013 einen Veranlagungsertrag von durchschnittlich +5,14 % erwirtschaftet. Im Jahr davor waren es 8,4 %. Das gab der Fachverband der Pensionskassen am 15. 1. 2013 bekannt. Angaben dazu, wie sich das Ergebnis des Vorjahres auf die Pensionen auswirken wird, gab es nicht. Die Zahlen würden bis Anfang März auf dem Tisch liegen, so Fachverbandsobmann Andreas Zakostelsky. Es seien noch Berechnungen etwa in einzelnen Verträgen nötig. Im langjährigen Durchschnitt seit 1991 lag die jährliche Performance laut Fachverband der Pensionskassen bei +5,63 %, so der Fachverband der Pensionskassen.

Mittwoch, 15. Januar 2014 – Österreich belegt im Wirtschaftsfreiheits-Index den 24. Platz

Im Index der wirtschaftlichen Freiheit, den alljährlich der konservative US-Think Tank Heritage Foundation erstellt, liegt Österreich am 24. Platz aller 178 untersuchten Länder. Spitzenreiter ist die chinesische Sonderverwaltungszone Hongkong vor Singapur und Australien. Die USA liegen am 12. Rang. Am letzten Platz rangiert Nordkorea, am vorletzten Platz Kuba. Punktemäßig hat sich Österreich im Index im Vergleich zum Vorjahr etwas verbessert. Angekreidet werden Österreich in dem Ranking etwa die hohe Steuerbelastung und das Budgetdefizit, das durch die Bankenrettung belastet wird. Österreichs Wirtschaft sei „überwiegend frei“, konstatiert der Think Tank. Deutlich vor Österreich gereiht sind Irland (Platz 9) und Estland (Platz 11). Knapp vor Österreich liegt Island (Platz 23), knapp dahinter Japan (Platz 25). Die Präsidentin des Friedrich A. von Hayek-Instituts und Direktorin des Austrian Economics Centers, Barbara Kolm, erklärt dazu in einer Aussendung, dass die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung von 42,1 % in Österreich „deutlich zu hoch ist“. Die USA liegen am 12. Platz und sind punktemäßig bei Betrachtung der „ökonomischen Freiheiten“ abgerutscht. Vorgeworfen werden den USA zahlreiche Regulierungen im Finanzsektor und im Gesundheitsbereich. Der Ranking-Sieger Hongkong punktet durch geringe Steuerbelastung mit 15 % Besteuerung der persönlichen Einkommen und mit 16,5 % für Firmengewinne, berichtet die APA.

Mittwoch, 15. Januar 2014 – Regierung setzt Steuerreform-Gruppe ein

Die Koalition hat bei ihrer Klausur in Waidhofen/Ybbs die im Regierungsprogramm angekündigte Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Steuerreform eingesetzt. Politisch koordinieren soll die Arbeit ein Sechserteam um die Finanzstaatssekretäre Sonja Stessl und Jochen Danninger, wie der APA aus Regierungskreisen bestätigt wurde. Die Gruppe soll sich auch um das aktuelle Steuerpaket (AbgÄG 2014) kümmern. Im Regierungsprogramm angekündigt wurde hinsichtlich der geplanten Steuerreform die Senkung des Eingangssteuersatzes „in Richtung 25 Prozent“, die Abflachung der Steuerprogression, die besondere Berücksichtigung von Familien sowie die Harmonisierung und Steuervereinfachung. Abliefern soll die Arbeitsgruppe ihre Ergebnisse laut Regierungsprogramm bis Jahresende, die legistische Umsetzung ist für 2015 vorgesehen. Wann die Entlastung tatsächlich in Kraft treten soll, ist aber unklar, zumal die Regierung für 2016 ein „strukturelles Nulldefizit“ (maximal 0,45 % strukturelles Defizit) anpeilt.

Dienstag, 14. Januar 2014 – Unternehmereigenschaft, Zurechnung von Einnahmen, missbräuchliche Gestaltung

(A. S.-F.) Der Berufungswerber hat ein Wohnungseigentumsobjekt erworben, war zu diesem Zeitpunkt Student und weilte in den USA. Der Kaufvertrag wurde von seinem Vater unterfertigt. Dieser verfügte über eine Spezialvollmacht zum Erwerb dieser Wohnungseigentumseinheit. Der Berufungswerber hat diesen Erwerb zur Gänze fremdfinanziert, sein Vater für den Kredit gebürgt. Der Berufungswerber hat das Eigentum an der Liegenschaft erworben und hat sie an seinen Vater, der Arzt ist, zu fremdüblichen Konditionen vermietet. Die Vermietungsleistung ist dem Berufungswerber als Leistendem und seinem Vater als Leistungsempfänger zuzurechnen. Die Spezialvollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags und des Kreditvertrags ändert an der Zurechnung nichts, da diese nur dadurch bedingt war, dass der Berufungswerber zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags und des Kreditvertrags in den USA weilte. Weiters geht aus der Spezialvollmacht klar hervor, dass nicht der Vater des Berufungswerbers, sondern der Berufungswerber selbst Käufer bzw. Kreditnehmer sein sollte. Für eine Zurechnung des Liegenschaftserwerbs an den Vater des Berufungswerbers bleibt daher kein Raum. Die Tatsache, dass der Vater des Berufungswerbers für den Kredit eine Bürgschaft übernommen hat, vermag weder an der umsatzsteuerrechtlichen Zurechnung noch an der Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Berufungswerber etwas zu ändern. Der Berufungswerber ist hinsichtlich der Vermietung der Wohnung Unternehmer. Ihm steht daher der Vorsteuerabzug zu (UFS 4. 11. 2013, RV/0334-F/10; Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig unter 2013/15/0300).

Dienstag, 14. Januar 2014 – Verena Trenkwalder ist neue Vorsitzende des Fachsenats für Steuerrecht der KWT

MMag. Dr. Verena Trenkwalder, LL.M. ist neue Vorsitzende des Fachsenats für Steuerrecht in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Trenkwalder folgt Dr. Thomas Keppert nach, der das Amt aus gesundheitlichen Gründen zurücklegt. Sie war bisher Kepperts Stellvertreterin. Trenkwalder ist geschäftsführende Gesellschafterin und Partnerin einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Linz. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Konzernbesteuerung, Unternehmenssteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Umgründungen, M&A, Finanzstrafrecht und Körperschaften öffentlichen Rechts. In der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nimmt und nahm Trenkwalder zahlreiche Funktionen wahr. Sie ist seit 2005 Landespräsidentin in Oberösterreich, war von 2007 bis 2010 Vizepräsidentin auf Bundesebene, ist Vorstandsmitglied und gehört dem Fachsenat für Steuerrecht seit dem Jahr 2000 an.

Dienstag, 14. Januar 2014 – Sorgfaltsanforderungen an Staplerfahrer

Ein Unfall kam dadurch zustande, dass der Kläger mit einem Elektrodeichselgabelhubwagen, ohne nach hinten zu schauen, rückwärts fuhr und mit dem Beklagten, der mit einem Elektrodreiradgabelstapler, ohne nach vorne zu schauen, vorwärts fuhr, kollidierte. Jeder der beiden Unfallbeteiligten hätte die Kollision bereits sechs Sekunden vor dem Zusammenstoß vermeiden können, wenn er beim Fahren in seine Fahrtrichtung geblickt hätte. Durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des rückwärts fahrenden Klägers kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten. Da von jedem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, dass er beim Fahren in seine Fahrtrichtung blickt, der Beklagte dies sechs Sekunden lang unterlassen hat, ein aufmerksamer Blick nach vorne aber ausgereicht hätte, um den Unfall zu verhindern, trifft auch ihn ein Mitverschulden, das gegenüber jenem des Klägers nicht vernachlässigt werden kann (OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 113/13b).

Dienstag, 14. Januar 2014 – Steuerliche Änderungen in Deutschland im Jahr 2014

Zu Beginn des Jahres 2014 ist in Deutschland eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten. Eine Übersicht auf der Homepage des deutschen Finanzministeriums enthält eine Auswahl der wesentlichen Neuregelungen, u. a. Anhebung des Grundfreibetrags beim Einkommensteuertarif; Änderungen bei den Reisekosten; Vereinfachungen im Unternehmenssteuerecht; Schaffung einer Grundlage zur Umsetzung des FATCA-Abkommens mit den USA.

Montag, 13. Januar 2014 – VfGh hebt Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Wien auf

Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag von Wiener Abgeordneten der Opposition Bestimmungen betreffend die Geschäftsverteilung im neuen Landesverwaltungsgericht Wien [§ 14 Abs. 1 sowie eine Wortfolge in § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, Wr. LGBl. Nr. 83/2012] aufgehoben. Mit weiter gehenden Anfechtungen zum Landesverwaltungsgericht (etwa zu den Kompetenzen der Rechtspfleger) waren die Abgeordneten jedoch nicht erfolgreich (VfGH 10. 12. 2013, G 46/2013).

Montag, 13. Januar 2014 – Kein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für Geringfügige

Ist für geringfügig beschäftigte Arbeiter in Betrieben, die dem BSchEG unterliegen, ebenfalls der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % der Beitragsgrundlage abzuführen?

Laut den MVB-Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger (E-MVB BSchEG-0003) ist für geringfügig beschäftigte Arbeiter kein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu entrichten. Die E-MVB können übrigens unter http://www.sozdok.at (Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts) abgerufen werden. Mit Hilfe des Suchbegriffes „BSchEG-0003“ finden Sie die entsprechende Empfehlung. Darüber hinaus ist kein Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für folgende Personengruppen zu entrichten: für Arbeiter auf Auslandsbaustellen für die Dauer ihrer Beschäftigung, für Lehrlinge und für Angestellte.

Freitag, 10. Januar 2014 – Information zur Teilnahme an und Abmeldung von ELGA

An der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) nehmen alle Personen teil, die der österreichischen Sozialversicherung bekannt sind und die ihrer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder dem Wohnsitz. Wer nicht an ELGA teilnehmen möchte, kann sich am ELGA-Portal abmelden. Die Abmeldung kann für die komplette ELGA erfolgen oder aber nur für Teile des Systems. Es ist jederzeit möglich, die Abmeldung wieder rückgängig zu machen oder abzuändern. Weitere Informationen finden Sie unter: ELGA-Zugangsportal: http://www.gesundheit.gv.at, ELGA: http://www.elga.gv.at. Es steht für Sie auch die ELGA-Serviceline unter der Rufnummer 050 124 4411 von Mo. bis Fr. von 07:00 bis 19:00 Uhr österreichweit zum Ortstarif zur Verfügung. Unter dieser Nummer können Sie sich auch von ELGA abmelden (Quelle: WGKK).

Freitag, 10. Januar 2014 – Abgabenänderungsgesetz 2014 in Begutachtung

Das BMF hat am 9. 1. 2014 den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz sowie das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014), zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist ist mit zwei Wochen knapp bemessen; der Ministerrat wird das umfassende Steuerpaket voraussichtlich noch im Jänner beschließen, die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats und Bundesrats ist für Februar vorgesehen, damit weite Teile mit 1. 3. 2014 in Kraft treten können. Lesen Sie in Kürze mehr zu den Eckpunkten des neuen Steuerpakets in SWK-Heft 3/2014.

Freitag, 10. Januar 2014 – Umsatzsteuer: Anwendungsvorrang beim Verhältnis zwischen nationalem und Unionsrecht

(B. R.) Sieht nationales Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Normalsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und – bei Vorliegen der weiteren, z. B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Normalsteuersatz in Anspruch nehmen (BFH 24. 10. 2013, V R 17/13).

Donnerstag, 9. Januar 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Dezember 2013:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 1. 2014;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15.1.2014.

Übermittlung der Schwerarbeitsmeldungen für 2013: (frühestens) 1. 1. 2014 bis (spätestens) 28. 2. 2014.

Meldung der Lohnzettel für 2013:
– Meldung der elektronischen Jahreslohnzettel mittels ELDA: bis 28. 2. 2014;
– Meldung der Jahreslohnzettel in Papierform: bis 31. 1. 2014 an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt

Donnerstag, 9. Januar 2014 – EU-Kommission verlängert SEPA-Übergangsfrist bis Anfang August 2014

Die EU-Kommission hat entschieden, die Übergangsfrist auf das SEPA-Zahlungssystem mit IBAN und BIC um sechs Monate bis 1. 8. 2014 zu verlängern. Man wolle dadurch verhindern, dass es zu Unterbrechungen im Zahlungsverkehr komme, erklärte der zuständige EU-Kommissar Michel Barnier am 9. 1. 2014 in Brüssel. Bisher sollte das SEPA-Zahlungssystem zum 1. 2. 2014 europaweit in Kraft treten. Mit SEPA ändern sich die Bankverbindungsdaten: Die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen werden abgeschafft und durch neue internationale Kontonummern ersetzt, die sog. IBAN (International Bank Account Numbers). Diese bestehen in Österreich aus 20 Stellen. Für österreichische Bankkunden beginnt die IBAN mit AT, es folgen zwei neue Ziffern, dann die altbekannte Bankleitzahl und Kontonummer. Bei inländischen Überweisungen reicht nach der Umstellung die Angabe der IBAN. Für SEPA-Überweisungen ins europäische Ausland ist vorerst neben der IBAN auch die internationale Bankleitzahl BIC erforderlich.

Mittwoch, 8. Januar 2014 – Steuertermine im Februar

Am 17. Februar 2014 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2013 bzw. für das 4. Quartal 2013;
  • Kammerumlage für das 4. Quartal 2013;
  • Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2013;
  • Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2013;
  • Werbeabgabe für den Monat Dezember 2013;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2013;
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2013;
  • Lohnsteuer für den Monat Jänner 2014;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2014;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2014;
  • Kommunalsteuer für den Monat Jänner 2014;
  • Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2014;
  • Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2014;
  • die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2014

Dienstag, 7. Januar 2014 – KV-Abschluss Werbung und Marktkommunikation Wien

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Branche Werbung und Marktkommunikation in Wien, wobei Folgendes vereinbart wurde: Erhöhung der KV-Gehälter zwischen 2,3 % (Verwendungsgruppen V und VI) und 2,5 % (Verwendungsgruppe I); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,75 %; Erhöhung des Nachtzuschlags und die Beträge laut Zusatz-Kollektivvertrag um 2,5 %; Rundungsregel: Aufrundung auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag; einmaliger Zeitausgleich von acht Stunden für jeden Beschäftigten, der unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten zu konsumieren ist; der erste Arbeitsmonat von Neueintretenden wird als Probemonat definiert. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2014.

Dienstag, 7. Januar 2014 – „Diplom-Pädagogin (Dipl.-Päd.)“ ist kein im Grundbuch eintragsfähriger akademischer Grad

Die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade wird aus § 20 lit a iVm § 98 GBG abgeleitet. Jene Bestimmungen der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 i. d. F. der BGBl. II Nr. 267/2001, basierend auf dem Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG 1999), auf die die Antragstellerin die Verleihung eines Diplomgrades stützt, wurden durch das Deregulierungsgesetz 2006 (DRG 2006), BGBl. I Nr. 113/2006, aufgehoben. Das AStG 1999 hatte erst eine Basis für die (künftige) Entwicklung von Hochschulen für pädagogische Berufe hergestellt (vgl. ErlRV 1794 BlgNR 20. GP, 3), erst durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, war diese Entwicklung abgeschlossen. Der von Akademien bis 30. 9. 2007 verliehene Grad war daher mangels Rechtsgrundlage kein eintragungsfähiger akademischer Grad (OGH 6. 11. 2013, 5 Ob 112/13a).

Dienstag, 7. Januar 2014 – Employer Branding als HR-Instrument

Im „war for talents“ suchen sich die heiß umworbenen „besten Köpfe“ jene Arbeitsgeber aus, die für sie attraktiv sind und bei welchen sie ihre Stärken einbringen können. Um sich am Arbeitgebermarkt sichtbar zu positionieren und seine Vorteile herauszustreichen, müssen Unternehmen daher ihre „Arbeitgebermarke“ gezielt aufbauen. Welche Maßnahmen aus dem HR-Bereich hierzu beitragen und wie diese strategisch eingesetzt werden können, skizziert ao. Univ.-Prof. Dr. Iris C. Fischlmayr in einem Beitrag in der Jänner-Ausgabe der ASoK.

Freitag, 3. Januar – Großmutterzuschuss als gesellschaftsteuerpflichtige Leistung der Gesellschafterin

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. 1. 2006, Rs. C-494/03, Senior Engineering Investments BV, im Besonderen unter Rn. 39, zu einer freiwilligen Leistung einer Großmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft ohne Einbindung der Gesellschafter ausgesprochen, dass eine Erhöhung des Werts von Gesellschaftsanteilen vor allem im Interesse der Gesellschafter liegt. Dass neben der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Geschäftsanteile ein zusätzliches Interesse der Gesellschafter an der freiwilligen Leistung gegeben sein müsse, um einen Großmutterzuschuss diesen als Leistenden zuzurechnen, kann dem Urteil nicht entkommen werden. Gleiches gilt für die Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. 7. 2005 (UFS 9. 10. 2013, RV/2691-W/09; VwGH-Beschwerde zu 2013/16/0214 eingebracht).

Freitag, 3. Januar 2014 – Übergangsregelungen für VwGH-Beschwerden

Der VwGH teilt auf seiner Homepage mit: Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG (in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2013 geltenden Fassung) beim VwGH zulässig ist, vor Ablauf des 31. 12. 2013 erlassen worden, läuft die Frist mit 31. 12. 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits vor dem 31. 12. 2013 Beschwerde beim VwGH erhoben, so kann gegen ihn vom 1. 1. 2014 bis zum 12. 2. 2014 Revision beim VwGH erhoben werden. Die Revision ist in diesen Fällen direkt beim VwGH einzubringen. Ein Vorverfahren durch ein Verwaltungsgericht findet daher nicht statt. Handelt es sich hierbei um eine Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG, hat die Revision gesondert die Gründe für deren Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu enthalten. Im Fall einer Revision gegen einen Bescheid anderer Behörden besteht diese Beschränkung der Zulässigkeit nicht.

Freitag, 3. Januar 2014 – BUAG-Zeiten als Schwerarbeiterzeiten-wie die Meldungserstattung zu erfolgen hat

Durch die Änderung der Schwerarbeitsverordnung (BGBl. II Nr. 201/2013, in Kraft seit 1. 9. 2013) wurde geregelt, dass Beschäftigungszeiten nach dem BUAG als besonders belastende Berufstätigkeiten und daher als Zeiten der Schwerarbeit zu werten sind. Daher ist für Betriebe die Bekanntgabe von verrichteten Schwerarbeitszeiten eines Arbeitnehmers, der dem BUAG unterliegt, an die zuständige GKK nicht mehr notwendig. Die BUAK meldet nun an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger alle BUAG-Beschäftigungszeiten. Da ein Betrachtungszeitraum von 20 Jahren nach den Bestimmungen des ASVG für die Anspruchsfeststellung durch die PVA relevant ist, werden alle Beschäftigungszeiten seit dem 1. 9. 1993 bekannt gegeben. Ab 1. 2. 2014 wird jeweils die Meldung der Beschäftigungszeiten für das vorangegangene Jahr durch die BUAK vorgenommen. Es sind somit keine aufwendigen Verfahren bezüglich der Feststellung der Schwerarbeitszeiten mehr notwendig. Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit i. S. d. Schwerarbeitsverordnung schließen lassen, sind frühestens ab Jänner 2014, spätestens bis Ende Februar 2014 zu melden. Betroffen sind männliche Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr bzw. weibliche Beschäftigte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben. Nur für Personen, die dem BUAG unterliegen, ist keine Meldung durch den Dienstgeber mehr erforderlich (Quelle: Mag. Helena Rüdegger in NÖDIS Nr. 17/Dezember 2013).

Donnerstag, 2. Januar 2014 – FMA installiert anonyme Whistleblower-Hotline

Die FMA will zukünftig stärker auf die Hilfe von Insidern zurückgreifen, wenn es um Hinweise auf Verstöße in Finanzinstituten geht. Mitarbeiter von Finanzfirmen sollen damit Alarm schlagen können, wenn sie bei ihren Arbeitgebern Unregelmäßigkeiten ausmachen. Mit 1. 1. 2014 hat die FMA eine telefonische Whistleblower-Hotline freigeschaltet. Personen, die von Verstößen gegen einschlägige Gesetze Kenntnis haben oder begründeten Verdacht auf Verstöße hegen, können das der Behörde anonym und nicht rückverfolgbar mitteilen. Erreichbar ist die Whistleblower-Hotline unter der Telefonnummer 0800/249900. Ab 1. 2. 2014 soll auch der anonyme Dialog über die Website möglich sein.

Donnerstag, 2. Januar 2014 – Pflegegeld alt und Änderung des Pflegebedarfs

Der Kläger wird eines vor dem 1. 1. 2011 befristet gewährten Pflegegelds nicht verlustig, wenn sich der Pflegebedarf auf 60 Stunden monatlich vermindert hat. Nach der Übergangsbestimmung des § 48b Abs. 2 und 4 BPGG ist zwar neben der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen, dass der Pflegebedarf des Klägers von 105 Stunden auf 60 Stunden herabgesunken ist. Aus der Übergangsbestimmung ist aber ebenso abzuleiten, dass auch in einer Lage, in der sich der Kläger befindet, bei Weitergewährung nach dem 1. 1. 2011 weiterhin die bis dahin geltenden Anspruchsvoraussetzungen (von 50 bzw. 75 Stunden) maßgebend sein sollen. Die Übergangsbestimmung ist – auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld – vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (auf mehr als 60 Stunden bzw. mehr als 85 Stunden) eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegelds nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre (OGH 19. 11. 2013, 10 ObS 107/13b).

Donnerstag, 2. Januar 2014 – Drei Eigentumswohnungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Gastgewerbelokals

Eigentumswohnungen können je nach ihrer konkreten Verwendung sowohl notwendiges Betriebsvermögen als auch Privatvermögen darstellen. Nach Zorn (in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 4 Abs. 1 Rz. 33) können auch vermietete Wirtschaftsgüter zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Vermietung dem Betriebszweck unmittelbar dienlich ist, was insbesondere dann gegeben ist, wenn die Vermietung zur Steigerung der Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit beiträgt. Im vorliegenden Fall verringerten die im Gewerbebetrieb Chinalokal erfassten Einnahmen aus der Vermietung an Betriebsfremde die jahrelangen laufenden Verluste aus dem Lokalbetrieb wesentlich und trug der ebenfalls im Gewerbebetrieb erfasste Gewinn aus der berufungsgegenständlichen Wohnungsveräußerung im letzten Jahr sogar zum einzigen Gewinn bei (UFS 14. 10. 2013, RV/2119-W/09).

Donnerstag, 2. Januar 2014 – Lettland führt den Euro ein

Nach Angaben des lettischen Finanzministeriums ist die Euro-Einführung in Lettland per 1. 1. 2014 problemlos über die Bühne gegangen. Der Wechsel von der bisherigen Währung Lats auf den Euro sei wie geplant und ohne Zwischenfälle verlaufen, die Geldautomaten seien erfolgreich auf den Euro umgestellt worden. Auch die größten Banken des baltischen Landes vermeldeten einen reibungslosen Übergang auf die neue Währung. Lettland hat zum Jahreswechsel als 18. EU-Land den Euro eingeführt. In der Euro-Zone leben damit 333 Millionen Menschen.

Donnerstag, 2. Januar 2014 – SV-Meldung ab 2014 nur mehr elektronisch möglich

Eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen dürfen ab 1. 1. 2014 Sozialversicherungsmeldungen nur noch elektronisch übermitteln. Das bedeutet: Der Dienstgeber hat alle Anmeldungen, Abmeldungen, Änderungsmeldungen etc. ausschließlich über den elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) abzuwickeln. Weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes lassen Ausnahmen von der elektronischen Meldeverpflichtung via ELDA zu. Dies selbst dann nicht, wenn das Unternehmen über keine EDV-Ausstattung, keinen Internet-Anschluss oder keinen Steuerberater verfügt. Auch die einzelnen Krankenversicherungsträger haben keine Möglichkeit, individuelle „Ausnahmevereinbarungen“ abzuschließen. Übermittelt eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person dennoch eine Papiermeldung, gilt diese als nicht erstattet! Die Folgen für den Dienstgeber: Er hat (da er die Meldung jedenfalls noch einmal elektronisch schicken muss) einen erhöhten Arbeitsaufwand und muss zusätzlich mit einer (gesetzlich vorgesehenen) Sanktion rechnen. Außerdem kann es dadurch auch zu Verzögerungen bei der Feststellung von Leistungsansprüchen des Dienstnehmers kommen (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 17/Dezember 2013).

Mittwoch, 1. Januar 2014 – Lohnverrechnung 2014: Änderungen in der Sozialversicherung

  • Neue Geringfügigkeitsgrenzen und Höchstbeitragsgrundlagen;
  • Änderungen im Bereich der BUAK (keine Auflösungs­abgabe, Aufnahme in die Schwerarbeitsliste, neue Melde­pflichten);
  • keine Papiermeldung für juristische Personen und eingetragenen Personen­gesellschaften;
  • neue Bildungsteilzeit sowie Pflegekarenz und Pflegeteilzeit;
  • Änderungen bei der Zuschuss­leistung zur Entgeltfort­zahlung;
  • Verlängerung der EPU-Förderung.