SteuerNews Archiv September 2013

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Montag, 30. September 2013 – Buchpreisbindung und Lauterkeitsrecht

Mit der gesetzlichen Fiktion des § 7 Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, Verletzungen der dort genannten Bestimmungen als Verstöße gegen § 1 UWG zu behandeln, auch wenn der konkrete Sachverhalt nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden kann. Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt deshalb eine Einordnung in die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an; zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt (OGH 27. 8. 2013, 4 Ob 57/13f).

Montag, 30. September 2013 – Facharbeiterprüfung in der Landwirtschaft

Bisher musste im Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung das frühere Ende des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Künftig endet die Lehrzeit bei vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung automatisch – und zwar mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich bestanden wurde. Die Ausführungsgesetze der Länder sind auf Basis dieser neuen Grundsatzbestimmung des LAG (BGBl. I Nr. 157/2013 vom 31. 7. 2013) bis spätestens Ende 2013 anzupassen. Dem LAG unterliegende und- und forstwirtschaftliche Betriebe sollten nicht vergessen, bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung eine entsprechende Änderungsmeldung zu übermitteln (Quelle: Karina Sandhofer in NÖDIS Nr. 13/Oktober 2013).

Montag, 30. September 2013 – EuGH zu Zugangsbeschränkungen für Optikergeschäfte

Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung hinsichtlich der Eröffnung neuer Optikergeschäfte stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die in der EuGH-Judikatur zu Ansiedelung von Apotheken entwickeltem Grundsätze können auch auf Optikergeschäfte angewendet werden. So erleichtert das Verhältnis zwischen der Zahl der Optikergeschäfte und der Einwohnerzahl die gleichmäßige Verteilung dieser Geschäfte über das Gebiet und stellt für die gesamte Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu den Optikerleistungen sicher. Die Regel, nach der zwischen zwei Optikergeschäften eine Mindestentfernung bestehen muss, erhöht in Verbindung mit der vorgenannten Regel die Gewissheit der Patienten, dass sie in ihrer Nähe über einen Zugang zu einem Gesundheitsdienstleister verfügen. Es ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, auf welchem Niveau und auf welche Weise sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen, sodass ihnen das Unionsrecht einen Wertungsspielraum zuerkennt. Im Rahmen der Wahrnehmung dieses Wertungsspielraums steht es den Mitgliedstaaten frei, eine Planung von Optikergeschäften in einer der Verteilung von Apotheken vergleichbaren Weise vorzusehen, und zwar trotz der Unterschiede, die zwischen den beiden Arten von Gesundheitsdienstleistungen bestehen. Gleichwohl müssen die Regeln, durch die eine gleichmäßige Verteilung von Optikergeschäften über das Gebiet sichergestellt und der Zugang zu diesen Geschäften gewährleistet werden soll, diese Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgen (EuGH 26. 9. 2013, Rs. C-539/11, Ottica New Line).

Montag, 30. September 2013 – Keine Wahlfreistellung für Vertragsbediensteten im Sabbatical

Der Kläger, ein Landes-Vertragsbediensteter, beantragte während seines Freijahres („Sabbaticals“) eine rund zweimonatige Außerdienststellung, um bei der Gemeinderatswahl kandidieren zu können. Seine Dienstgeberin lehnte das ab. Dem wurde von der belangten Gebietskörperschaft nicht entsprochen. Zu Recht, wie der OGH nun im Einklang mit den Unterinstanzen entschied: Er führte aus, dass eine Wahlfreistellung im maßgeblichen Gesetz gerade nicht als Grund für die Hemmung des Freijahres vorgesehen sei. Für den vom Kläger angestrebten „Tausch“ von zwei Monaten der Freiphase gegen zwei Monate der Arbeitsphase bestehe keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung, dass dem Vertragsbediensteten die „erforderliche Zeit“ für eine Kandidatur zu gewähren sei, habe den Zweck, dass er nicht durch eine aufrechte Dienstpflicht von der Bewerbung abgehalten wird, nicht aber, dass er durch Wahlaktivitäten nicht im Konsum von Freizeit beschränkt wird. Mangels aufrechter Dienstpflichten im Freijahr komme daher auch keine teilweise oder gänzliche Freistellung von Dienstpflichten in Betracht (OGH 27. 8. 2013, 9 ObA 62/13b).

Freitag, 27. September 2013 – Zahlungsmoral des Staates lässt nach wie vor zu wünschen übrig

Nach der jährlich durchgeführten Befragung des Kreditschutzverbandes von 1870 ist es auch im Jahr 2013 schlecht bestellt um die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand. Zwar konnte eine marginale Verbesserung von einem Tag gegenüber dem Vorjahr konstatiert werden: Der Bund begleicht seine Rechnungen heuer im Schnitt nach 41 Tagen, die EU-Vorgabe liegt mit 30 Tagen allerdings deutlich darunter. Betriebe begleichen ihre Außenstände im Schnitt nach 31 Tagen, Private zahlen unverändert innerhalb von 18 Tagen. In der Steiermark und in Wien lässt die öffentliche Hand die Rechnungen am längsten liegen (44 Tage), kaum besser ist es im Burgenland und in Niederösterreich mit 43 Tagen. Dahinter folgen Oberösterreich, Salzburg und Tirol mit 41 bzw. 39 bzw. 37 Tagen. Um fast zwei Wochen schneller als die Behörden in der Steiermark und in Wien zahlen jene in Kärnten (33 Tage) und Vorarlberg (32 Tage).

Freitag, 27. September 2013 – Verschlechternder Kollektivvertragswechsel bei Betriebsübergang

Die große Kammer des EuGH hatte sich im Urteil vom 6. 9. 2011, Rs. C-108/10, Scattolon, mit der Frage der Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages bzw. dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit beim Betriebsübergang auseinanderzusetzen, mit einer Frage, die auch i. Z. m. dem Betriebsübergang der AUA auf die Tyrolean von grundlegender Bedeutung ist. Dabei traf sie einige Aussagen zur Frage der Verpflichtung des Erwerbers zur Aufrechterhaltung des beim Veräußerer bestehenden kollektivvertraglichen Niveaus, die in ihrer Allgemeinheit der Literatur Anlass dazu gegeben haben, den bisherigen Status quo der nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung in Frage zu stellen. In der September-Ausgabe der ASoK gelangt Dr. Michael Friedrich in seiner ausführlichen Untersuchung zum Ergebnis, dass es als Folge der Entscheidung Scattolon keinesfalls geboten ist, die Europarechtskonformität des § 4 AVRAG in Frage zu stellen. Vielmehr bleibe festzuhalten, dass mit der Gehaltsschutzklausel des § 4 Abs. 2 AVRAG der österreichische Gesetzgeber eine Regelung getroffen habe, die den Arbeitnehmern sogar einen weiter reichenden Schutz gewähre, als dies die Betriebsübergangsrichtlinie verlange.

Freitag, 27. September 2013 – Zahlungsmoral des Staates lässt nach wie vor zu wünschen übrig

Nach der jährlich durchgeführten Befragung des Kreditschutzverbandes von 1870 ist es auch im Jahr 2013 schlecht bestellt um die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand. Zwar konnte eine marginale Verbesserung von einem Tag gegenüber dem Vorjahr konstatiert werden: Der Bund begleicht seine Rechnungen heuer im Schnitt nach 41 Tagen, die EU-Vorgabe liegt mit 30 Tagen allerdings deutlich darunter. Betriebe begleichen ihre Außenstände im Schnitt nach 31 Tagen, Private zahlen unverändert innerhalb von 18 Tagen. In der Steiermark und in Wien lässt die öffentliche Hand die Rechnungen am längsten liegen (44 Tage), kaum besser ist es im Burgenland und in Niederösterreich mit 43 Tagen. Dahinter folgen Oberösterreich, Salzburg und Tirol mit 41 bzw. 39 bzw. 37 Tagen. Um fast zwei Wochen schneller als die Behörden in der Steiermark und in Wien zahlen jene in Kärnten (33 Tage) und Vorarlberg (32 Tage).

Donnerstag, 26. September 2013 – Auswärtige Berufsausbildung und weiterer Familienwohnort

Wenn der Berufungswerber und seine Ehegattin eine Wohnung, von der aus die Stieftochter des Berufungswerbers eine Schule besucht, derart bewohnen, dass sie sich abwechselnd einen Monat in dieser Wohnung und einen Monat in einer ca. 800 Kilometer entfernten Wohnung aufhalten, kann von einem weiteren Familienwohnort i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG (Anmerkung: womit der Pauschbetrag von 110 Euro pro Monat der auswärtigen Berufsausbildung nicht zusteht) ausgegangen werden (UFS 30. 8. 2013, RV/0612-G/08).

Donnerstag, 26. September 2013 – EuGH zum Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Vertragsverletzungsklagen gegen insgesamt acht Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erhoben. Die Klagen betrafen die Sonderregelung für Reisebüros. Die Kommission war der Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar sei. Dem widerspricht nun der EuGH: Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros sei nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt, sondern gelte für Verkäufe an jeden Kunden. Dementsprechend weisen die Luxemburger Richter die Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab. Einer Klage gegen Spanien wurde dagegen teilweise stattgegeben (EuGH 26. 9. 2013, Rs. C-189/11, Kommission/Spanien, Rs. C-193/11, Kommission/Polen, Rs. C-236/11, Kommission/Italien, Rs. C-269/11, Kommission/Tschechische Republik, Rs. C-293/11, Kommission/Griechenland, Rs. C-296/11, Kommission/Frankreich, Rs. C-309/11, Kommission/Finnland, und Rs. C-450/11, Kommission/Portugal).

Donnerstag, 26. September 2013 – Fahrpreiserstattung auch bei Zugverspätungen infolge höherer Gewalt

Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen nicht berechtigt ist, in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck, die den Beförderer bei höherer Gewalt von seiner Entschädigungspflicht befreien, beziehen sich nur auf den Anspruch der Fahrgäste auf Ersatz des Schadens infolge Verspätung oder Ausfall eines Zuges. Hingegen hat die in der VO vorgesehene, auf der Grundlage des Preises der Fahrkarte berechnete Entschädigung einen völlig anderen Zweck: Sie soll den Preis kompensieren, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat. Außerdem handelt es sich dabei um einen finanziellen Ausgleich in pauschalierter und standardisierter Form, wogegen die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Haftungsregelung mit einer individualisierten Bewertung des erlittenen Schadens verbunden ist. Da sich diese beiden Haftungsregelungen grundlegend voneinander unterscheiden, können die Fahrgäste im Übrigen über die pauschale Entschädigung hinaus eine Klage auf Schadenersatz nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften erheben (EuGH 26. 9. 2013, Rs. C-509/11, ÖBB-Personenverkehr AG).

Mittwoch, 25. September 2013 – Nutzung eines arbeitgebereigenen Wirtschaftsgutes im Rahmen einer weiteren Einkunftsquelle

(A. G.) – Dem Arbeitgeber steht es frei, dem Arbeitnehmer als Entgelt die uneingeschränkte und entgeltsfreie Nutzung an einem Wirtschaftsgut zu überlassen. Dem Arbeitgeber erwachsen daraus Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Wenn der Arbeitnehmer diese ihm uneingeschränkt eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus einer weiteren Einkunftsquelle einsetzt, führt diese ebenfalls zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der weiteren Einkunftsquelle (z. B. Ansatz von Kilometergeld) (VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0209).

Mittwoch, 25. September 2013 – Körperschaftsteuer in Solwenien unverändert 17 Prozent

In Slowenien bleibt die Körperschaftsteuer beim bisherigen Steuersatz von 17 Prozent. Das Parlament in Ljubljana hat mit einer Gesetzesnovelle die vorgesehene automatische Senkung des Körperschaftsteuersatzes gestoppt. Die von der früheren Regierung eingeführte stufenweise Senkung hatte vorgesehen, dass der Steuersatz bis 2015 auf 15 Prozent gesenkt wird. Dazu kommt es jetzt aber nicht. Die Körperschaftsteuer wurde zwischen 2006 und 2010 vom 25 auf 20 Prozent heruntergeschraubt. Um Slowenien für ausländische Investoren attraktiver zu machen, beschloss die frühere konservative Regierung im Vorjahr eine stufenweise Senkung des Steuersatzes auf 15 Prozent bis 2015. Im Zuge der Bemühungen für Haushaltskonsolidierung hat die aktuelle Mitte-Links-Regierung die geplante Senkung der Körperschaftsteuer nun aufgehalten. Damit will sie einen weiteren Rückgang bei den Steuereinnahmen verhindern.- (APA)

Mittwoch, 25. September 2013 – Kein Pensionsbezug während Strafhaft in Tschechien

Auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einem anderen EU-Mitgliedstaat führt zum Ruhen des Pensionsanspruchs gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, so der OGH. Das Höchstgericht verweist in seiner Begründung im Wesentlichen darauf, dass die Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Diese Regelung gelte auch für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Im Rahmen der einschlägigen Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 sei durch die allgemeine Sachverhaltsgleichstellung eine solche Haft einer entsprechenden inländischen Haft gleichgestellt. Das Ruhen der Pension bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Anspruchsberechtigten dar (OGH 23. 7. 2013, 10 ObS 83/13y).

Mittwoch, 25. September 2013 – Pendlerverordnung im Bundesgesetzblatt

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung) wurde in BGBl. II Nr. 276/2013, ausgegeben am 19. 9. 2013, kundgemacht. Darin ist u. a. die Installierung eines Pendlerrechners auf der BMF-Homepage bis 1. 1. 2014 vorgesehen.

Dienstag, 24. September 2013 – Finanzierung von Pflegekosten durch Abhebung von Sparbuch

Es kann keinen Unterschied machen, ob die Pflege durch Abhebungen vom Pensionsgirokonto, durch Abhebungen von einem auf dem Einkommen dotierten eigenen Sparbuch oder durch Entnahme von aus dem Einkommen stammenden, zu Hause aufbewahrten Bargeld finanziert wird. In all diesen Fällen ist der Steuerpflichtige gegenüber anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse i. S. d. § 34 EStG belastet. Ob die Eigenmittel zur Bestreitung einer außergewöhnlichen Belastung unmittelbar aus dem laufenden Einkommen, aus angesammelten Ersparnissen oder der Veräußerung von Vermögenswerten herrühren, ist nach der nahezu einhelligen Lehre unmaßgeblich. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, die Lebenshaltungskosten aus dem laufenden Einkommen (Bankkonto) und die Pflegekosten aus dem Sparbuch (Vermögen) zu decken oder umgekehrt. Bei Bargeld ist nicht feststellbar, welcher Euro die Ausgabe deckt (UFS 14. 8. 2013, RV/1167-W/12).

Dienstag, 24. September 2013 – Schweizer Bundesrat lehnt Einführung nationaler Erbschaftssteuer ab

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in der Schweiz derzeit ausschließlich von den Kantonen nach deren gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Entsprechend variieren die Steuersätze und Freibeträge. Der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen nicht. Der überlebende Ehegatte ist in allen Kantonen steuerbefreit. In den meisten Kantonen sind auch die Nachkommen von der Steuer befreit. Eine Volksinitiative möchte dem Bund die Kompetenz zur Erhebung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer übertragen und Nachlässe von über 2 Mio. Franken mit einem Steuersatz von 20 Prozent besteuern. Die Einnahmen sollen zu zwei Dritteln für die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet werden. Ein Drittel soll den Kantonen verbleiben. Am 13. 9. 2013 hat der Schweizer Bundesrat beschlossen, diese Initiative abzulehnen, u. a. auch wegen der seiner Ansicht nach unverhältnismäßigen Ausgestaltung, die eine rückwirkende Besteuerung von Schenkungen zum 1. 1. 2012 vorsieht.

Dienstag, 24. September 2013 – Hausverlosung und Gebührenvorschreibung

Bei einer Hausverlosung wurde von den aufgelegten 16.000 Losen nur ein Fünftel verkauft, weshalb es nicht zum Liegenschaftsverkauf kam. Das Finanzamt schrieb dem Verloser für diese Hausverlosung, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1.584.000 Euro, die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG in Höhe von 190.080 Euro vor. Entsprechend der Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung ist bereits bei der Auslobung (also beim verbindlichen Anbieten der Lose) vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinne des GrEStG auszugehen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft (Gewinn bei der tatsächlichen Verlosung) kommt es hingegen nicht an. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist. Indem die Behörde von zwei chronologisch nacheinandergereihten, nicht identen Rechtsvorgängen ausging, von denen der erste der Rechtsgebühren- und der zweite der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt, hat sie die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es hätte keine Gebührenvorschreibung erfolgen dürfen (VwGH 29. 8. 2013, 2010/16/0101).

Dienstag, 24. September 2013 – Visumpflicht für türkische Staatsangehörige und passive Dienstleistungsfreiheit

Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei enthält eine Stillhalteklausel, die es den Vertragsparteien untersagt, nach Inkrafttreten des Protokolls neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Beschränkungen der sog. passiven Dienstleistungsfreiheit (Inanspruchnahme einer Dienstleistung) sind davon aber nicht umfasst: Im Unterschied zu den Unionsverträgen verfolgt die Assoziation EWG-Türkei nämlich einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck, da das Assoziierungsabkommen und sein Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern sollen. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, die mit der nach den Unionsverträgen für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Das Zusatzprotokoll hindert einen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) folglich nicht daran, nach seinem Inkrafttreten eine Visumpflicht in Bezug auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einzuführen. Der Begriff „freier Dienstleistungsverkehr“ in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Asoziierungsabkommen EWG-Türkei umfasst nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH 24. 9. 2013, Rs. C-221/11, Leyla Ecem Demirkan/Bundesrepublik Deutschland).

Dienstag, 24. September 2013 – Voraussetzungen für die Anrechnung der Haftungslohnsteuer beim Arbeitnehmer

Die Wortfolge des § 46 Abs. 1 Z 2 Satz 3 EStG: „Lohnsteuer … ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde“, ist so auszulegen, dass ein den Normen des Zivilrechts konformer Regress erfolgt sein muss, der neben anderen Voraussetzungen auch die vorangegangene Entrichtung der Haftungslohnsteuer durch den Arbeitgeber tatbestandsmäßig verlangt (vgl. § 1358 ABGB: „fremde Schuld bezahlt“). Das wirtschaftliche Tragen der Haftungslohnsteuer durch den Arbeitnehmer reicht in diesem Fall, anders als bei der Einbehaltung, nicht für die Anrechnung auf dessen Einkommensteuerschuld aus (UFS 7. 8. 2013, RV/1030-W/13).

Montag, 23. September 2013 – Grunderwerbsteuer bei Hausverlosung

Bei einer Hausverlosung besteht ein Zusammenhang zwischen den Verlosungsbedingungen und der Übereignungsvereinbarung insoweit, als ohne Erfüllung der Bedingung des Verkaufs aller Lose und damit der Lukrierung des entsprechenden Entgelts keine Gewinnermittlung stattgefunden hätte und die Liegenschaften nicht übertragen worden wären. Die beiden Rechtsgeschäfte standen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, als die Eigentumsübertragung den Verkauf aller Lose vorausgesetzt hat. Da es nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, von wem die Gegenleistung erbracht wird, ist der Gegenleistung der Käuferin bei verständiger Würdigung und wirtschaftlicher Betrachtungsweise des dargestellten Zusammenhangs jener Ertrag hinzuzurechnen, den die Verkäufer durch den Verkauf aller übrigen Lose erzielt haben. Erst durch die Leistungen der übrigen Loskäufer an die Überträger der Liegenschaften konnte die Käuferin die Objekte überhaupt erwerben. Die Vorschreibung der auf Basis der Summe der von allen Loskäufern bezahlten Lospreise ermittelten Grunderwerbsteuer erfolgte daher zu Recht (VwGH 29. 8. 2013, 2012/16/0159 und 0160).

Freitag, 20. September 2013 – Lohngestaltende Vorschriften für Dienstreisesteuerbefreiungen

(A. S.) – Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG für Tages- und Nächtigungsgelder stellt auf lohngestaltende Vorschriften i. S. d. österreichischen Rechts ab. Nach Ansicht des UFS (5. 7. 2013, RV/0286-F/11) gebieten es das EU-Recht bzw. das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz, auch entsprechende ausländische Regelungen – im konkreten Fall ein von der kantonalen Steuerverwaltung in der Schweiz genehmigtes, einseitig nicht abänderbares Spesenreglement – als lohngestaltende Vorschriften anzuerkennen. Die Höhe der steuerlich berücksichtigungsbaren Taggelder ist aber doppelt – nämlich mit den entsprechenden Grenzen der inländischen Kollektivverträge und des ausländischen Reglements – begrenzt. In den LStR 2002 ist zur dargestellten Problematik in Rz. 735c eine zusätzliche Regelung verankert: Beschäftigt ein ausländischer Arbeitgeber Arbeitnehmer im Inland, ohne dass ein inländischer Betrieb i. S. d. § 34 ArbVG vorliegt, dann können aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Wahl eines Betriebsrats auch innerbetriebliche Vereinbarungen Basis für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern sein.

Donnerstag, 19. September 2013 – Irreführende Geschäftspraxis und (Nicht-)Einhaltung beruflicher Sorgfalt sind zwei Paar Schuhe

Ein auf die Vermittlung von Winterurlauben und Skikursen für britische Schülergruppen in Österreich spezialisiertes Reisebüro mit Sitz in Innsbruck warb in seiner auf Englisch verfassten Broschüre damit, dass verschiedene Hotels zu bestimmten Terminen exklusiv über das Reisebüro gebucht werden könnten. Tatsächlich hatten die betreffenden Hotels eine solche Exklusivität vertraglich zugesichert, hielten sich aber nicht an diese Exklusivitätsvereinbarung. Im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt, braucht laut EuGH nicht geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne dieser RL widerspricht, um die Praxis als unlauter und mithin verboten ansehen zu können. Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis hängt nämlich allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf u. a. die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte (EuGH 19. 9. 2013, Rs. C-435/11, CHS Tour Services GmbH/Team4 Travel GmbH).

Donnerstag, 19. September 2013 – Bürgschaftserklärung per Fax ist formwirksam

§ 1346 Abs. 2 ABGB sieht für die Wirksamkeit einer Bürgschaft die Schriftform vor, wofür es auch der Unterschrift des Bürgen bedarf. Bei einer Bürgschaft soll ebendiese Schriftform nach Auffassung des OGH übereilte mündliche Zusagen eines Bürgen verhindern. Entgegen einer früheren Entscheidung wird dieser Zweck aber auch erreicht, wenn der Bürge seine Haftungserklärung eigenhändig unterschreibt, in der Folge aber nicht die Originalurkunde versendet, sondern seine Erklärung dem Gläubiger faxt. Eine per Fax übermittelte Bürgschaftserklärung ist demnach formwirksam (OGH 24. 7. 2013, 9 Ob 41/12p).

Mittwoch, 18. September 2013 – Lebensversicherungsprämien als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

(M. K.) – Ein Verein sagte seiner Arbeitnehmerin für den Fall ihres Ausscheidens eine Abfindung zu. Um bei Eintreten dieses Falls über ausreichende Mittel zu verfügen, sollte der Verein eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abschließen. Irrtümlich bzw. aus Unkenntnis wurde in der Versicherungspolizze aber nicht der Verein als Versicherungsnehmer bzw. Begünstigter angegeben, sondern die Arbeitnehmerin. Der UFS hielt dazu fest, dass Prämienzahlungen des Arbeitgebers in eine Versicherung, die dem Arbeitnehmer gehört, als geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus dem Dienstverhältnis anzusehen sind. Der Arbeitnehmer muss dabei im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann, was im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war. Daran vermochte selbst die Tatsache, dass der Abschluss der Versicherung in dieser Form irrtümlich erfolgte und eine entsprechende Abänderung in Aussicht gestellt wurde, nichts zu ändern (UFS 12. 6. 2013, RV/0555-G/09).

Mittwoch, 18. September 2013 – Provisionen von dritter Seite als arbeitsrechtliches Entgelt

Provisionen, die Mitarbeitern im Schalterdienst einer Bank von Dritten dafür gewährt werden, dass sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses auf Basis einer Kooperationsvereinbarung zwischen ihrem Dienstgeber und dem Dritten dessen Produkte verkaufen, sind beitragspflichtiges Entgelt, weil ein Leistungsinteresse des Dienstgebers und eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung der Tätigkeiten offensichtlich sind. Strittig war die Frage, ob die Provisionen auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Urlaub zu berücksichtigen sind. Der VwGH sah die Provisionen im konkreten Fall „in Anbetracht des weitgehenden inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis“ als Teil des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs an (VwGH 25. 6. 2013, 2013/08/0085).

Mittwoch, 18. September 2013 – Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen?

Eine Beteiligung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, der die Beteiligung hält, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Für die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als notwendiges Betriebsvermögen ist es nicht entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich in der Bilanz erfasst sind. in Wirtschaftsgut verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn es entgegen den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufgenommen wird (UFS 13. 8. 2013, RV/0194-F/10).

Mittwoch, 18. September 2013 – VwGH zur Abgrenzung von Gerichtsdelikt und Verwaltungsübertretung bei Glücksspiel

Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (i. V. m. § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es laut VfGH 13. 6. 2013, B 422/2013, nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über 10 Euro pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens oder mehr als 10 Euro tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der VwGH, in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom 22. 8. 2012, 2012/17/0156, und vom 15. 3. 2013, 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB, an (VwGH 23. 7. 2013, 2012/17/0249).

Mittwoch, 18. September 2013 – Keine entgeltliche Factoring-Leistung bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an EuGH 27. 10. 2011, Rs. C-93/10, GFKL, und BFH 26. 1. 2012, V R 18/08). Soweit wegen Rückbeziehung der übertragenen Forderungen auf einen zurückliegenden Stichtag der Forderungsverkäufer noch das Portfolio verwaltet, liegt hierin eine unselbständige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf, die das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH 4. 7. 2013, V R 8/10).

Dienstag, 17. September 2013 – SUV als moderner Pferdekarren – oder vom Umfang einer Dienstbarkeit

Für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechts ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit nicht die Betriebsform des herrschenden Guts wesentlich geändert wird oder der Belastete eine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Servituten dürften zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollten aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Natur und den Zweck des vorliegenden Wegerechts (Viehtriebsweg bzw. Fahrweg, der einst mit Pferdekarren und später mit Allradtraktoren befahren wurde) wird das dienende Grundstück durch das Befahren mit einem geländegängigen PKW (sog. Sport Utility Vehicle, abgekürzt SUV) nicht erheblich schwerer belastet. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt daher nicht vor (OGH 24. 7. 2013, 9 Ob 28/13b).

Dienstag, 17. September 2013 – Kein globaler Pro-rata-Satz im Unionsrecht

Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen, den ihre in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben. Es ist einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs für jeden Tätigkeitsbereich einer steuerpflichtigen Gesellschaft eine Regelung vorzusehen, nach der die Gesellschaft den Umsatz berücksichtigen darf, den eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung erzielt hat (EuGH 12. 9. 2013, Rs. C-388/11, Crédit Lyonnais).

Dienstag, 17. September 2013 – DB-/DZ-Pflicht für Altersteilzeit und Sozialplanzahlungen

Alle Bezüge, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, fallen unter die Befreiung des § 41 Abs. 4 lit. b FLAG und sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für DB und DZ. Das Ausmaß der steuerlichen Begünstigung nach § 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG im Einzelfall ist für die Bemessung des DB nicht relevant. Daher ist es für die Befreiung von der DB-Pflicht auch irrelevant, wenn die ausscheidenden Dienstnehmer neben Zahlungen aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses aus einem Sozialplan Ansprüche gegen Dritte (z. B. Mitarbeitervorsorgekassen) haben (UFS 6. 8. 2013, RV/1435-W/12).

Montag, 16. September 2013 – Liegenschaftsveräußerung, Grundbuch und Wohnbauförderung

Besteht ein gesetzliches Veräußerungsverbot aufgrund von Wohnbauförderungsvorschriften, so kann eine Übertragung der Liegenschaft wirksam nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbotsberechtigten vorgenommen werden. Nach der niederösterreichischen Landesverfassung ist die Landesregierung als oberstes Organ des Landes zur Vertretung in Angelegenheiten der Privatrechtsverwaltung befugt. Treten nicht die nach der Landesverfassung berufenen Organe auf, sondern lassen sich diese bei der Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vertreten, ist, wie in jedem anderen Fall, in dem die Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde erfolgen soll, dem Grundbuchsgericht die Verfügungsbefugnis des Vertreters nachzuweisen. Die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung als Verwaltungsverordnung wendet sich ausschließlich an die nachgeordneten Verwaltungsorgane und betrifft nur den internen Amtsbetrieb (OGH 16. 7. 2013, 5 Ob 24/13k).

Montag, 16. September 2013 – Weniger Erwerbstätige in Vollzeit, schwächerer Zuwachs bei Teilzeit im 2. Quartal 2013

Im 2. Quartal 2013 waren in Österreich 4.172.400 Personen erwerbstätig und 196.600 arbeitslos, wie aus der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung der Statistik Austria hervorgeht. Die Zahl der nach internationalen Definitionen ermittelten Erwerbstätigen sank im Jahresabstand leicht (–18.600). Hinter diesem Rückgang steht ein Minus bei Vollzeiterwerbstätigen (–46.900), das durch ein Plus bei den Teilzeiterwerbstätigen (+28.300) zahlenmäßig etwas gedämpft wurde. Nach den Krisenjahren 2009 und 2010, mit Rückgängen bei Vollzeiterwerbstätigen im Vorjahresvergleich (1. Quartal 2009 bis 3. Quartal 2010), konnten bis zum 3. Quartal 2012 steigende Vollzeitzahlen ermittelt werden. Nun wurden zum dritten Mal in Folge in den Quartalsergebnissen weniger Vollzeiterwerbstätige im Jahresabstand gezählt (4. Quartal 2012: Vollzeit –11.400, Teilzeit +31.700; 1. Quartal 2013: Vollzeit –23.600, Teilzeit +12.400). Die Zahl der nach internationalen Definitionen ermittelten Arbeitslosen (196.600) und die Arbeitslosenquote (4,5 %) befanden sich im 2. Quartal 2013 etwas über dem Vorjahresniveau (187.300 bzw. 4,3 %). Im 2. Quartal 2013 wurden zudem 66.700 offene Stellen erhoben und damit weniger als im selben Quartal des Vorjahres (75.300).

Montag, 16. September 2013 – EU-Parlament gibt grünes Licht für einheitliche Bankenaufsicht

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben am 12. 9. 2013 der einheitlichen europäischen Bankenaufsicht zugestimmt, die ungefähr 150 der größten Banken der EU ab September 2014 unter direkte Aufsicht der Europäischen Zentralbank stellen wird. Das Parlament hat dabei die Transparenz und Rechenschaftspflicht des Systems verstärkt und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde beauftragt, Aufsichtspraktiken zu entwickeln, die die nationalen Aufsichtsbehörden anwenden sollten. Das System, das verpflichtend für alle Mitglieder der Eurozone ist, wird allen anderen EU-Ländern offenstehen. Auch hier haben die Abgeordneten Verbesserungen durchgesetzt und sich für eine Entscheidungsfindungsstruktur eingesetzt, an der die EU-Länder außerhalb der Eurozone als gleichberechtigte Partner teilnehmen können.

Montag, 16. September 2013 – Zwangspensionierung bei Erreichen des niedrigeren Frauenpensionsalters ist diskriminierend

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG in der geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in einer Dienstordnung besteht, die Bestandteil eines vor Beitritt des betreffenden Mitgliedstaates zur Europäischen Union geschlossenen Arbeitsvertrages ist und die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Pensionsantrittsalters endet, das nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich festgesetzt ist, eine nach der Richtlinie verbotene unmittelbare Diskriminierung begründet, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Pensionsantrittsalter nach diesem Beitritt erreicht (EuGH 12. 9. 2013, Rs. C 614/11, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer gegen Anneliese Kuso).

Donnerstag, 12. September 2013 – Aushaftendes Volumen an privaten Fremdwährungskrediten sinkt kontinuierlich

(FMA) – Das aushaftende Volumen an Fremdwährungskrediten privater inländischer Haushalte sank im zweiten Quartal 2013 auf 28,9 Mrd. Euro (Ende Juni 2013) und lag somit wechselkursbereinigt um 5,3 Mrd. Euro oder 15,4 % unter dem Vergleichswert des Vorjahres. Damit ist das Fremdwährungskreditvolumen privater Haushalte erstmals seit 2005 wieder unter 30 Mrd. Euro gesunken. Bezogen auf das 1. Quartal 2013 beträgt der Rückgang 0,9 Mrd. Euro bzw. 3,0 %. Gegenüber Herbst 2008 – als die FMA einen Stopp der Neuvergabe von Fremdwährungskrediten verhängte und Initiativen zur Begrenzung des Risikos beim aushaftenden Fremdwährungskreditvolumen setzte – reduzierte sich das Volumen wechselkursbereinigt inzwischen um 17 Mrd. Euro oder 37,0 %. Ende des zweiten Quartals 2013 entfiel mit 94,5 % weiterhin der Großteil des Forderungsvolumens auf Schweizer Franken und der Rest beinahe zur Gänze auf Japanische Yen. Der Schweizer Franken hat seit Anfang 2008 34,1 % gegenüber dem Euro aufgewertet. Einen weiteren Anstieg verhindert die von der Schweizerischen Nationalbank bis auf weiteres festgelegte Fixierung von 1,20 Schweizer Franken pro Euro.

Donnerstag, 12. September 2013 – KV-Abschluss in der Zuckerindustrie

Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Zuckerindustrie, welche zu folgendem Ergebnis führten: Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne für Arbeiter um 2,9 %; die Mindestgrundgehälter und Ist-Gehälter der Angestellten werden um 2,9 % erhöht (Erhöhung in Verwendungsgruppe VI um 1,9 %); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,9 %; Erhöhung der Zulagen und der DAZ um 2,9 % (Arbeiter); Erhöhung der Zulage 3 von 110 Euro auf 120 Euro; Jubiläumsgeld neu für 15 Dienstjahre: 1 Monatsgrundlohn (Arbeiter); einheitliches Dienstreiserecht für Arbeiter und Angestellte; Treueprämie, Gehälter der Kampagneangestellte und Naturalbezüge sowie die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls um 2,9 % angehoben (Angestellte).

Donnerstag, 12. September 2013 – Betriebsnotwendigkeit einer Geldeinlage

Wenn der Berufungswerber am 31. 12. 2008 eine Geldeinlage auf einem betrieblichen Konto tätigte, die er in weiterer Folge zum weitaus überwiegenden Teil für Privatentnahmen verwendete, kann insoweit keine Betriebsnotwendigkeit der Einlage erblickt werden. Lediglich für den Geldbetrag, der für die Abdeckung des zum 31. 12. 2008 unter Außerachtlassung der strittigen Geldeinlage bestehenden Minussaldos diente, kann aufgrund des Ersatzes von Fremdkapital die Betriebsnotwendigkeit der Einlage bejaht werden (UFS 21. 6. 2013, RV/0293-K/10).

Mittwoch, 11. September 2013 – VwGH: Kein Berufsverbot für impfkritischen Arzt

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer (Bf.) habe seine Vertrauenswürdigkeit verloren, indem er Berufspflichten, nämlich Behandlungs- und Betreuungspflichten, sowie Aufklärungspflichten verletzt habe. Dass der Bf. besagte Berufspflichten seinen eigenen Patienten gegenüber verletzt hätte, wird jedoch nicht behauptet. Zwar könnte es gegen die Vertrauenswürdigkeit des Bf. sprechen, wenn er in seinen Publikationen und Vorträgen unmissverständlich zum Ausdruck brächte, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten. Eine derartige Prognose könnte jedoch nur auf der Basis konkreter Ermittlungen (wie etwa einer Befragung des Bf.) getroffen werden, welche die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage durchzuführen verabsäumt hat. Nach deren Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass der Bf. allfällige andere Berufspflichten verletzt hat. Wenn die belangte Behörde daher die Auffassung vertritt, die Vertrauenswürdigkeit des Bf. sei nicht mehr gegeben, ohne auf konkreten Ermittlungsergebnissen basierende Feststellungen zum geschilderten Verhalten des Bf. zu treffen, so hat sie es verabsäumt, ihre Beurteilung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 24. 7. 2013, 2010/11/0075).

Mittwoch, 11. September 2013 – Unternehmerische Tätigkeit bei Stromlieferungen mittels Photovoltaikanlage auf Privathaus

(B. R.) Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, bei der der erzeugte Strom regelmäßig in das öffentliche Stromnetz abgeführt wird, ist eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 2 UStG 1994 bzw. Art. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Es besteht daher hinsichtlich der Errichtung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Für einen Ausschluss der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bzw. alternativ der Eigenverbrauchsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 bleibt kein Raum (VwGH 27. 7. 2013, 2013/15/ 0201, vormals 2009/15/0143, unter Hinweis auf EuGH 20. 6. 2013, Rs. 219/12, Thomas Fuchs, zu einem „Volleinspeiser“, der mangels Speichermöglichkeit den gesamten erzeugten Strom an einen Netzbetreiber liefert und den selbst benötigten Strom zukauft).

Dienstag, 10. September 2013 – Haftung des Zusatzkreditkarteninhabers

Die – unterfertigten – Geschäftsbedingungen für den Gebrauch einer Kreditkarte sehen u. a. vor, dass der Hauptkarteninhaber gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Daraus ergibt sich klar, dass der Inhaber einer Zusatzkarte für damit in Anspruch genommene Vorfinanzierungen selbst zu haften hat (und zudem den Hauptkarteninhaber eine Mithaftung trifft). Der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit einer Person, die auf dem Bankkonto eines anderen bloß „zeichnungsberechtigt“ ist, lässt die hier zu beurteilende konkrete Konstellation in wesentlichen Punkten außer Acht. Aufgrund der klaren vertraglichen Festlegung besteht kein Zweifel an einer primären Haftung der Zusatzkarteninhaberin. Sollte sich der Zusatzkarteninhaber nicht für den Inhalt des von ihr unterfertigen Antragsformulars und/oder der Geschäftsbedingungen interessiert haben, ändert dies grundsätzlich nichts an der Verbindlichkeit von deren Inhalt, zumal sich die Revisionswerberin auch nicht etwa auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 864a ABGB beruft (OGH 26. 7. 2013, 1 Ob 95/13x).

Dienstag, 10. September 2013 – Aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog zur europäischen Sozialversicherung

Zwecks einheitlicher Auslegung der ab 1. 5. 2010 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die Sozialversicherungsträger in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Fragen-Antworten-Katalog erstellt. Dieser wurde vor Kurzem aktualisiert. Die aktualisierte Fassung dieses Fragen-Antworten-Katalogs steht ab sofort im Internet zum Download bereit.

Dienstag, 10. September 2013 – Finanzpolitische Ergebnisse des G-20-Gipfels in St. Petersburg

Am 5. und 6. 9. 2013 kamen die Staats- und Regierungschefs sowie die Finanzminister der G-20-Staaten zu ihrem Gipfel in St. Petersburg zusammen. Themenschwerpunkte waren unter anderem die Lage der Weltwirtschaft und das Rahmenwerk für Wachstum (Framework for Growth), die Finanzmarktregulierung und die internationale Steuerpolitik. Im am Gipfel verabschiedeten „St. Petersburg Action Plan“ verpflichten sich die G-20-Staaten unter anderem zu umfassenden Strukturreformen, um Wachstum, Produktivität und Beschäftigung zu stärken. Mit der Verabschiedung eines Aktionsplanes gegen die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) und die Einigung auf den automatischen Informationsaustausch in Steuerfragen als neuen Standard war die russische G-20-Präsidentschaft in internationalen Steuerfragen schon bisher ein großer Erfolg. In ihrer Abschlusserklärung verständigten sich die G-20 auf einen Fahrplan zur Umsetzung des automatischen Informationsaustausches.

Dienstag, 10. September 2013 – Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird, BGBl. II Nr. 259/2013;
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 261/2013;
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuer/innen geändert wird, BGBl. II Nr. 263/2013;
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen geändert wird, BGBl. II Nr. 264/2013;
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen geändert wird, BGBl. II Nr. 265/2013.

Montag, 9. September 2013 – Liechtensteiner Parlament beschließt Steuerabkommen mit Österreich

Die liechtensteinische Regierung hat das Gesetz zur Umsetzung des Steuerabkommens mit Österreich (siehe dazu ausführlich den Beitrag von Petritz, SWK-Heft 6/2013, 323), das Anfang kommenden Jahres gelten soll, im Parlament beschlossen. Das Gesetz enthält die Abgeltungssteuer und Steuersätze zur Legalisierung unversteuerter Vermögen von Österreich im Nachbarland. Das Abkommen gewährleistet eine umfassende Regelung der steuerlichen Zusammenarbeit. Im Detail bedeutet das, dass Kapitalerträge österreichischer Staatsangehöriger mit 25 Prozent besteuert werden. Durch Einmalzahlungen wird zudem ein Schlussstrich unter bisher unversteuerte Vermögen gezogen. Bei einer Legalisierung von bereits in Liechtenstein liegendem Geld beträgt der Mindeststeuersatz 15 Prozent, der Höchststeuersatz grundsätzlich 30 Prozent auf den Vermögensbestand. Bei besonders hohen Vermögen können es bis zu 38 Prozent sein. Anders als bei dem Steuerabkommen mit der Schweiz werden auch Stiftungen in Liechtenstein (und nicht nur Kapitalvermögen von Österreichern bei Banken) steuerlich erfasst.

Montag, 9. September 2013 – Fremdübliche Vermietung an bürgenden Ehegatten

Erfolgt die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten an den unecht steuerbefreiten, erwerbstätigen Gatten in fremdüblicher Weise, ist die privat veranlasste Unterstützung im Rahmen des Erwerbs des Bestandsobjekts durch den Gatten nicht geeignet, dem Mietverhältnis die steuerlichen Anerkennung zu versagen. Gibt es für die ungewöhnliche Gesamtgestaltung (auch) plausible außersteuerliche Gründe, fehlen die Voraussetzungen für die Annahme von Missbrauch bzw. die Anwendung von § 22 BAO (UFS 7. 5. 2013, RV/0164-F/11).

Montag, 9. September 2013 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für August 2013:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 9. 2013;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 16. 9. 2013.

Freitag, 6. September 2013 – Krankenversicherung: Grenzen der Kostenerstattung für Auslandsbehandlungen

Eine Verpflichtung des inländischen Versicherungsträgers zur Übernahme der gesamten im ausländischen Mitgliedstaat entstandenen Behandlungskosten kann auch aus der Dienstleistungsfreiheit nicht abgeleitet werden. Lässt sich somit ein Versicherter ohne Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln, so tut er dies mit dem Risiko einer allenfalls erheblichen finanziellen Eigenbelastung. Die Kostenerstattung bleibt daher auf jene Leistungen beschränkt, die auch auf dem inländischen Behandlungsmarkt erstattungsfähig sind, wobei auch höchstens die im Inland zu vergütenden Kosten erstattungsfähig sind. Der zuständige Mitgliedstaat kann durch das Ausweichen eines Versicherten auf eine Auslandsbehandlung nicht dazu gezwungen werden, sein Leistungsangebot zu erweitern (OGH 25. 6. 2013, 10 ObS 179/12i).

Freitag, 6. September 2013 – Außenhandelsbilanz 2013: Einfuhren rückläufig, Ausfuhren leicht gestiegen

Wie die Statistik Austria anhand vorläufiger Ergebnisse errechnete, lag der Gesamtwert der Einfuhren von Waren im Zeitraum Jänner bis Juni 2013 mit 63,73 Mrd. Euro um 3,5 % unter dem Vorjahreswert, die Ausfuhren von Waren verzeichneten einen Zuwachs von 1,1 % auf 62,29 Mrd. Euro. Durch diese Entwicklung verringerte sich das Defizit der Handelsbilanz gegenüber dem Vergleichszeitraum der Vorjahresperiode von 4,39 Mrd. Euro auf 1,44 Mrd. Euro. Aus den Mitgliedstaaten der EU bezog Österreich im Berichtszeitraum Waren im Wert von 45,23 Mrd. Euro, das entspricht einem Rückgang um 3,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Der Wert der in diese Länder versandten Waren betrug 42,36 Mrd. Euro, das ist um 0,3 % weniger als in der Periode Jänner bis Juni 2012. Das Handelsbilanzdefizit mit der EU betrug 2,87 Mrd. Euro. Der Außenhandel mit Drittstaaten zeigte im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum einen Rückgang bei den Importen um 4,1 % auf 18,50 Mrd. Euro, die Exporte hingegen nahmen mit 19,94 Mrd. Euro um 4,1 % zu. Daraus ergab sich ein Handelsbilanzüberschuss mit Drittstaaten von 1,44 Mrd. Euro.

Freitag, 6. September 2013 – Steuertermine im Oktober

Am 15. Oktober 2103 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat August 2013;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2013;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat August 2013;
•Werbeabgabe für den Monat August 2013;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat August 2013;
•Lohnsteuer für den Monat September 2013;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat September 2013;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat September 2013;
•Kommunalsteuer für den Monat September 2013.

Freitag, 6. September 2013 – VwGH zur Berechnung des Feiertagsentgelts

Dienstnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, haben nach § 9 ARG sowohl Anspruch auf das nach dem Ausfallsprinzip zu bemessende Feiertagsentgelt als auch auf jenes Entgelt, das aufgrund der tatsächlichen Arbeitsleistung (= Feiertagsarbeitsentgelt) gebührt. Zur konkreten Bemessung des Feiertagsentgelts hat der VwGH (14.2.2013, 2011/08/0074) klargestellt: In jenen Fällen, in denen nicht zweifelsfrei im Vorhinein feststeht, welche Arbeiten erbracht worden wären und welches Entgelt hierfür gebührt hätte (z. B. Überstunden, die mangels einer im Voraus bestimmten Arbeitszeiteinteilung nicht konkret prognostizierbar sind), also subsidiär, sind Arbeitsleistungen dann zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten (grundsätzlich) 13 Wochen vor Beginn der Ausfallszeit regelmäßig erbracht worden sind. Ist dies der Fall, unterliegt aber das hierfür gebührende Entgelt Schwankungen, so ist – vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie dem Kollektivvertrag) – für den genannten Zeitraum ein Durchschnittsentgelt zu berechnen (Durchschnittsprinzip). Es ist daher für einen Feiertag das auf einen Tag entfallende durchschnittliche Entgelt (samt Überstundenzuschlägen, Nachtdienstzulagen etc.) der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu ermitteln (Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr. 11/September 2013).

Freitag, 6. September 2013 – Vorsteuererstattung ist kalenderjahrbezogen

Ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer kann nicht mehrere Kalenderjahre umfassen. Pro Kalenderjahr bzw. Erstattungsperiode ist ein gesonderter Antrag einzubringen (UFS 30. 7. 2013, RV/0714-G/12).

Donnerstag, 5. September 2013 – Arbeitgeber ist für Arbeitszeitaufzeichnungen verantwortlich

Die Pflicht, die Arbeitsstunden aufzuzeichnen, trifft nach § 28 AZG den Arbeitgeber. Selbst wenn die Aufzeichnungspflicht dem jeweiligen Arbeitnehmer durch Vereinbarung übertragen wird, bleibt die (auch verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beim Arbeitgeber. Den Arbeitnehmer trifft keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit den Stundenaufzeichnungen. Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung an diesen nach § 9 VStG zu delegieren. Eine solche Bestellung ist aber erst wirksam, nachdem beim Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Außerdem können Arbeitnehmer nur dann zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht gegeben. Durch ihre fehlerhaften und ungenauen Arbeitsaufzeichnungen hat die Arbeitnehmerin das Recht auf Abgeltung der Mehrarbeitsstunden nicht verloren (OGH 30. 7. 2013, 8 ObA 46/13t).

Donnerstag, 5. September 2013 – OGH: Geminderte Bemessungsgrundlage für die BSVG-Betriebsrente verfassungskonform

Die Regelung des § 148f Abs. 3 Z 2 BSVG, wonach bei Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG eine geminderte Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente heranzuziehen ist, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitssatz). Vor dem Hintergrund der Funktion einer Betriebsrente, nämlich einerseits die Fortführung des Betriebs bzw. eine ordnungsgemäße Übergabe sicherzustellen, andererseits einen angemessenen Ausgleich des durch die Unfallfolgen erlittenen Einkommensverlusts zu schaffen, erscheint es nicht unsachlich, bei jenen Pensionisten, die zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG haben, aber das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, dieses Pensionseinkommen insofern zu berücksichtigen, als die Bemessungsgrundlage im Falle eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG geringer ist als bei Versicherten, die über kein Pensionseinkommen verfügen. Soweit feste Bemessungsgrundlagen das Erwerbseinkommen pauschalieren, sorgen sie für eine gleichmäßige Versorgung und sind unabhängig von den tatsächlichen Einkommensentwicklungen. Soweit eine solche Pauschalierung nicht in einem unvertretbaren Missverhältnis zu den realen Verhältnissen steht, ist sie auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich (OGH 25. 6. 2013, 10 ObS 72/13f).

Donnerstag, 5. September 2013 – Reisekosten für Ehegattin eines Schwerbehinderten sind keine außergewöhnliche Belastung

Reist ein (zu 90 % schwerbehinderter, hauptberuflich als Lehrer tätiger) Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländische Ferienorte, so ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt. Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und für den kein durch die Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist (BFH 7. 5. 2013, VIII R 51/10).

Donnerstag, 5. September 2013 – BFH: Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

Der deutsche BFH hat mit Urteil vom 16. 4. 2013, IX R 5/12, die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (BFH 12. 5. 2011, VI R 42/10) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von (Zivil-)Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.

Mittwoch, 4. September 2013 – Wirtschaftsdaten: Handelsumsätze brechen ein

Im ersten Halbjahr 2013 konnten die österreichischen Dienstleistungsunternehmen nach den Berechnungen der Statistik Austria ein nominelles Umsatzplus von 1,1 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erzielen. Der Handel verzeichnete dagegen ein Umsatzminus von 2,9 % nominell und 3,8 % real im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Den stärksten Umsatzrückgang im Handel wies der Großhandel mit 4,7 % nominell und 4,9 % real auf. Auch der Kfz-Handel verzeichnete im ersten Halbjahr 2013 ein nominelles Umsatzminus von 3,7 %, was ein Absatzminus von 4,8 % ergibt; diese Entwicklung ist analog zu den rückläufigen Kfz-Neuzulassungen zu beobachten. Das nominelle Umsatzplus von 0,8 % im Einzelhandel ergibt preisbereinigt ein Minus von 1,2 %. Die insgesamt nachlassende wirtschaftliche Dynamik zeigt sich auch in der Beschäftigtenentwicklung: Im ersten Halbjahr 2013 sank die Anzahl der Beschäftigten im Handel um 0,4 % und im Dienstleistungsbereich, wo das Wachstum ab dem zweiten Quartal stagnierte, um 0,8 %.

Mittwoch, 4. September 2013 – Anzuwendende Sozialrechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 gilt auch im Verhältnis zu EWR-Staaten

(A. S.) – Mit der im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten mit 28. 6. 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 465/2012 wurden die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften insoweit geändert, als bei gewöhnlich grenzüberschreitend ausgeübter Beschäftigung für mehrere, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Dienstgeber nicht mehr automatisch die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates des Beschäftigten gelten. Diese Neuregelung gilt ab 2. 2. 2013 auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten.

Dienstag, 3. September 2013 – Schweiz überweist zweite Tranche in Höhe von 254,7 Mio. Euro

Aufgrund des Steuerabkommens mit der Schweiz hat Österreich Anfang September die zweite Tranche in Höhe von 254,7 Mio. Euro von der Schweiz erhalten. Bereits im Juli dieses Jahres hat die Schweizer Steuerverwaltung 416,7 Mio. Euro in einer ersten Zahlung an Österreich überwiesen. Durch das Steuerabkommen mit der Schweiz erhält der österreichische Staat nun Schritt für Schritt die ihm zustehende Besteuerung. Weitere Tranchen betreffend die Abgeltungszahlung werden monatlich bis Juni 2014 erfolgen. Ab März 2014 wird zudem die laufende Quellensteuer auf Kapitalerträge auf Bankkonten oder Wertpapierdepots weitergeleitet.

Dienstag, 3. September 2013 – Erste wissenschaftliche Evaluierung der Präventionsinitiative „Selbständig gesund“

Eine erste gesundheitsökonomische Evaluierung des 2012 von der SVA eingeführten freiwilligen Vorsorgeprogramms „Selbständig gesund“ (die ASoK berichtete darüber) hat laut der SVA folgende Ergebnisse gebracht: Das Programm erhöht die Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung signifikant (+ 38 % im Vergleich zum Vorjahr). Der Gesundheitszustand zwischen den so genannten erfolgreichen und nicht erfolgreichen Teilnehmern unterscheidet sich bereits bei der Erstuntersuchung erheblich. Die durchschnittliche Einsparung bei den Selbstbehalten beträgt für einen erfolgreichen Programmteilnehmer 65,60 Euro pro Jahr. Eine (durch das Programm ausgelöste) erstmalige Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2012 führt im Vergleich zur Gruppe, die sich wie bisher keiner Vorsorgeuntersuchung unterzieht, noch im selben Jahr zu einem Anstieg der extramuralen Ausgaben um 165 Euro. Die Anzahl der jährlichen Krankenhaustage sinkt um 0,26. Präventive Arztbesuche erhöhen die verrechneten Leistungen im niedergelassenen Bereich. Sozioökonomische Charakteristika der Hausärzte, wie Alter und Geschlecht, haben einen signifikanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Vorsorgeuntersuchsteilnahme der Patienten.

Dienstag, 3. September 2013 – EnAbgR-Wartungserlass 2013 veröffentlicht

Das BMF hat in der Findok den Wartungserlass 2013 zu den Energieabgaben-Richtlinien 2011 (Erlass vom 29. 8. 2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013) veröffentlicht. Mit diesem Erlass erfolgen Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen, die Einarbeitung höchstgerichtlicher Entscheidungen sowie zusätzliche Klarstellungen zu den Energieabgaben. Der Wartungserlass gilt ab 29. 8. 2013.

Dienstag, 3. September 2013 – Fehlende Steuerbarkeit eines Journalistenpreises

Ein aus Anlass einer bereits zuvor erschienenen Reportage bzw. Artikelserie im Nachhinein (ex post) von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Einrichtung verliehener Journalistenpreis ist nicht steuerbar. Die Verwendung der Preisgelder ist nicht in eine bestimmte Richtung zweckgebunden. Den Preisgeldern kann damit keinesfalls der Charakter einer Entlohnung für eine Leistung beigemessen werden, ein Leistungsaustausch lag nicht vor. Vielmehr sollte mit den Preisverleihungen eine einseitige Bereicherung erfolgen, um die in der Reportage bzw. Artikelserie zu Tage tretende (völkerverbindende bzw. investigative) Haltung des Berufungswerbers zu würdigen. Die Preisverleihungen stellen daher in erster Linie eine Ehrung der Persönlichkeit des Berufungswerbers und erst danach eine Bewertung der äußeren beruflichen Leistung dar (UFS 15. 7. 2013, RV/3503-W/10; Amtsbeschwerde zur Zl. 2013/13/0094 beim VwGH eingebracht).

Dienstag, 3. September 2013 – Erste wissenschaftliche Evaluierung der Präventionsinitiative „Selbstständig gesund“

Eine erste gesundheitsökonomische Evaluierung des 2012 von der SVA eingeführten freiwilligen Vorsorgeprogramms „Selbständig gesund“ (die ASoK berichtete darüber) hat laut der SVA folgende Ergebnisse gebracht: Das Programm erhöht die Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung signifikant (+ 38 % im Vergleich zum Vorjahr). Der Gesundheitszustand zwischen den so genannten erfolgreichen und nicht erfolgreichen Teilnehmern unterscheidet sich bereits bei der Erstuntersuchung erheblich. Die durchschnittliche Einsparung bei den Selbstbehalten beträgt für einen erfolgreichen Programmteilnehmer 65,60 Euro pro Jahr. Eine (durch das Programm ausgelöste) erstmalige Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2012 führt im Vergleich zur Gruppe, die sich wie bisher keiner Vorsorgeuntersuchung unterzieht, noch im selben Jahr zu einem Anstieg der extramuralen Ausgaben um 165 Euro. Die Anzahl der jährlichen Krankenhaustage sinkt um 0,26. Präventive Arztbesuche erhöhen die verrechneten Leistungen im niedergelassenen Bereich. Sozioökonomische Charakteristika der Hausärzte, wie Alter und Geschlecht, haben einen signifikanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Vorsorgeuntersuchsteilnahme der Patienten.

Dienstag, 3. September 2013 – ENAbgR-Wartungserlass 2013 veröffentlicht

Das BMF hat in der Findok den Wartungserlass 2013 zu den Energieabgaben-Richtlinien 2011 (Erlass vom 29. 8. 2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013) veröffentlicht. Mit diesem Erlass erfolgen Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen, die Einarbeitung höchstgerichtlicher Entscheidungen sowie zusätzliche Klarstellungen zu den Energieabgaben. Der Wartungserlass gilt ab 29. 8. 2013.

Montag, 2. September 2013 – Fehlende Vertretungsbefugnis im Finanzstrafverfahren

Eine Berufung, die nicht vom Beschuldigten, auf den sich das Erkenntnis bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreise der Verteidiger gehörenden Person eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und keine wirksame Berufung im Sinne des FinstrG. Es liegt kein behebbarer Mangel vor (UFS 26. 7. 2013, FSRV/0019-G/13).

Montag, 2. September 2013 – Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Erfordernis des Zusammenhangs von Verhaltensweisen des Arbeitgebers mit einem „geschützten Merkmal“ (hier: der ethnischen Zugehörigkeit) einer Arbeitnehmerin darf nicht zu eng gesehen werden, um den Zweck gleichbehandlungsrechtlicher Regelungen, Diskriminierungen hintanzuhalten, zu erreichen. Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig. Es genügt die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft einer Arbeitnehmerin zum Ausdruck gebrachte „Fremdzuschreibung“. Im vorliegenden Fall war eine als Polen stammende Hilfsköchin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten häufig mit Äußerungen bedacht worden, in denen er auf ihre polnische Herkunft in herabsetzender und beleidigender Weise Bezug nahm. Nachdem sich die Klägerin in einer Besprechung mit dem Küchenleiter unter anderem auch darüber beschwert hatte, wurde sie von der Beklagten gekündigt. Die Kündigung erfolgte über Antrag des Küchenleiters, der eine Zusammenarbeit des Produktionsleiters mit der Klägerin aufgrund der Beschwerden der Klägerin für unmöglich hielt. Alle Instanzen bejahten das Vorliegen einer Diskriminierung der Klägerin wegen ethnischer Zugehörigkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gaben ihrer Kündigungsanfechtung statt (OGH 24. 7. 2013, 9 ObA 40/13t).

Montag, 2. September 2013 – EU-Bericht: Handelsprotektionismus nimmt weltweit weiter zu

In einem am 2. 9. 2013 veröffentlichten Bericht zählt die Europäische Kommission etwa 150 neue, innerhalb des letzten Jahres eingeführte Handelsbeschränkungen auf; dagegen wurden lediglich 18 bestehende Maßnahmen aufgehoben. Seit Oktober 2008, als die Europäische Kommission begann, weltweit protektionistische Tendenzen zu überwachen, wurden damit fast 700 neue Maßnahmen ermittelt. Der Trend ist zwar gegenüber 2011 und 2012 rückläufig und es zeichnet sich eine Erholung der Weltwirtschaft ab, aber es werden immer mehr Schritte eingeleitet, die den Handel schwer behindern, heißt es im Bericht. Der Bericht erfasst 31 der Haupthandelspartner der EU, darunter auch die G-20-Staaten. Handelsprotektionismus ist auch ein wichtiges Thema auf dem G-20-Gipfel am 5. und 6. 9. 2013 in St. Petersburg

Montag, 2. September 2013 – Zahlungsnachweis bei Liegenschaftsveräußerung

Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist dem Grundbuchsgericht für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. Das gilt auch für die Verpflichtung des Vertragsverfassers, den Kaufvertrag erst nach Einlangen des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto zu verbüchern. Die mit dem Amtssiegel des Notars versehene Bestätigung, an einem bestimmten Tag den Auszug betreffend das Treuhandkonto eingesehen und dabei eine bestimmte Wahrnehmung gemacht zu haben, begründet keinen tauglichen Nachweis für den Eintritt einer solchen Bedingung. Die Notariatsordnung regelt unter anderem die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen. Wesentlich ist dabei, dass sich die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben müssen. Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden – hier einem Kontoauszug – ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, zählt nicht dazu. Dem Inhalt einer Privaturkunde kommt keine größere Glaubwürdigkeit zu, nur weil aufgrund einer solchen hierüber eine notarielle Bestätigung ausgestellt wird. Im Grundbuchsverfahren kommt der vorgelegten Bestätigung des Notars daher kein anderes Gewicht zu als dem Kontoauszug selbst (OGH 16. 7. 2013, 5 Ob 120/13b)

Montag, 2. September 2013 – Postbus-Bezügeverordnung 2013

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. 9. 2013 wie folgt angepasst: Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§ 103 Abs. 2, § 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gem. Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt. Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2-Ansatz) ab 1. 9. 2013 2.376,76 Euro beträgt. Eine neuerliche Anpassung findet frühestens mit 1. 9. 2014 statt. Diese Verordnung tritt mit 1. 9. 2013 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2012 mit Ablauf des 31.8. 2013 außer Kraft (Postbus-Bezügeverordnung 2013, BGBl. II Nr. 252/2013).