SteuerNews Archiv Mai 2013

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Mittwoch, 29. Mai 2013 – Krankenkassen erwirtschafteten 2012 leichten Überschuss

Etwas besser als in der vorläufigen Prognose im Februar erwartet, hat sich das Ergebnis der Krankenversicherungsträger im vergangenen Jahr entwickelt. Nach dem nun vorliegenden Endergebnis vom 15. 5. 2013 haben die Krankenkassen im Jahr 2012 bei einem Gesamtbudget von rund 15,4 Mrd. Euro einen Überschuss in Höhe von 182 Mio. Euro erzielt. Mit Ausnahme der SVA haben im abgelaufenen Jahr alle Krankenkassen entweder eine schwarze Null oder einen Überschuss erzielt. Auch für das laufende Geschäftsjahr haben sich die Ergebniserwartungen gegenüber der Februar-Prognose etwas verbessert. Insgesamt rechnen die 19 Krankenversicherungsträger heuer mit einem Überschuss in Höhe von 59 Mio. Euro.

Dienstag, 28. Mai 2013 – Begutachtungsentwürfe der UmgrStR-Wartungserlässe 2013 zu Art. I, II und III UmgrStG

Das Finanzministerium hat am 24. 5. 2013 die Entwürfe der Umgründungssteuerrichtlinien-Wartungserlässe 2013 zu Art. I, II und III UmgrStG zur Begutachtung versandt. Diese können auf der Internetseite des BMF eingesehen werden. Ende der Begutachtungsfrist ist der 1. 7. 2013. Angehörige von Interessensvertretungen werden ersucht, allfällige Stellungnahmen über die jeweilige Interessensvertretung einzubringen.

Dienstag, 28. Mai 2013 – KV-Abschluss für die Glasindustrie

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Glasindustrie, welche folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der KV-Gehälter um 3,1 %; Erhöhung der Ist-Gehälter mit folgender Staffelung: Verwendungsgruppen I bis III um 3,0 %, Verwendungsgruppen IV bis Iva um 2,8 %, Verwendungsgruppen V bis VI um 2,6 %, Meister I um 3,0 %, Meister II bis III um 2,8 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,1 %; Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 3,1 %; Erhöhung der innerbetrieblichen Zulagen um 2,85 %; Erhöhung der Reisediätensätze um 2,6 % (unterster Satz); Umwandlungsmöglichkeit des zweiten und dritten Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben durch kollektivvertragliche Ermächtigung einer Betriebsvereinbarung; Aufnahme der eingetragenen Partnerschaften in den Bereich der Dienstverhinderungen für Angestellte; Erhöhung der Anrechnung der Karenzzeiten auf Vorrückungen auf 16 Monate. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 6. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Dienstag, 28. Mai 2013 – Betriebsverpachtung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung

(B. R.) Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase vor (d. h. vor Erzielung erster Einnahmen), wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und er zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Ein Gewerbebetrieb liegt nicht erst dann vor, wenn eine werbende Tätigkeit entfaltet wird, sondern bereits dann, wenn Aufwendungen zur Gewinnung notwendiger Betriebsmittel gemacht oder angeschaffte Betriebsmittel, sei es auch noch vor der Aufnahme der werbenden Tätigkeit, wieder veräußert werden. Hier: Der Steuerpflichtige hat die Absicht nach außen kundgetan, den erworbenen Betrieb als Hotel und Gastgewerbe zu führen, zu sanieren und zu einem Gastronomiebetrieb der Drei-Sterne-Kategorie umzubauen und er hat zeitnah mit der Sanierung und Neuerrichtung der Inneneinrichtung begonnen. Er hat damit Handlungen zur Aufnahme der werbenden Betätigung gesetzt und zielstrebig auf die Betriebseröffnung hingearbeitet. Es liegt somit ein Gewerbebetrieb vor, auch wenn noch keine werbende Tätigkeit entfaltet wurde und er diesen Betrieb in der Folge an GmbHs, deren Geschäftsführer und Gesellschafter (95% Beteiligung) er ist, verpachtet hat. Da keine Betriebsaufgabe erfolgte, ist die Verpachtung Akt der Betriebsführung (UFS 26. 4. 2013, RV/0238-L/11).

Montag, 27. Mai 2013 – Kein Insolvenz-Entgelt für Stifter

Ein beherrschender Einfluss auf die insolvente Gesellschaft, der den Gesellschafter von einem Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließt, kann auch über eine Privatstiftung ausgeübt werden. Die außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossene Syndikatsvereinbarung steht der Annahme eines beherrschenden Einflusses des formell mit Sperrminorität ausgestatteten Gesellschafters nicht entgegen. Der Fall, dass ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Stiftung überträgt, deren einziger Zweck wiederum in seiner Versorgung liegt und auf deren Geschäftsführung er mittelbar noch erheblichen Einfluss nehmen kann, ist dem im Gesetz normierten Fall eines Treuhandverhältnisses so ähnlich, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 6 Z 2 IESG analog zur Anwendung kommt (OGH 29. 4. 2013, 8 ObS 2/13x, 8 ObS 3/13v).

Montag, 27. Mai 2013 – Liebhaberei bei Wechsel von Miteigentümer- zu Wohnungseigentumsgemeinschaft?

Eine Miteigentümergemeinschaft sanierte ein von ihr vermietetes Gebäude; danach wurde Wohnungseigentum an den entstandenen Eigentumswohnungen begründet, und die ehemaligen Miteigentümer vermieteten nunmehr getrennt als Wohnungseigentümer. Eine Änderung der Bewirtschaftungsart ist anhand des ursprünglichen Plans zu prüfen. Im vorliegenden Fall war der Übergang zur Vermietung von Eigentumswohnungen schon im ursprünglichen Vertrag vorgesehen. Die Verwirklichung dieses Plans samt den damit verbundenen Änderungen in Details der Risikostruktur war daher keine Änderung der Bewirtschaftungsart. Der VwGH erachtete eine einheitliche Prüfung eines von denselben Personen ausgeübten gleichen wirtschaftlichen Engagements unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei auch schon in Fällen als geboten, in denen in zeitlicher Reihenfolge etwa eine KG und eine GmbH tätig wurden. Es wäre, meinte er dazu, mit dem Begriff der Liebhaberei als einer auf Dauer gesehen ertraglosen Tätigkeit nicht vereinbar, ihm auch Tätigkeiten zuzuordnen, die, wenn auch vorübergehend verlustbringend und in anderer Rechtsform ausgeübt, darauf abzielen, einem wirtschaftlichen Engagement desselben Steuerpflichtigen auf Dauer gesehen die Ertragsfähigkeit zu verschaffen (VwGH 20. 3. 2013, 2009/13/0058).

Montag, 27. Mai 2013 – Entnahme von aus betrieblichen Mitteln angeschafften Wertpapieren und Nachversteuerung

Bestreitet der Berufungswerber nicht, die aus betrieblichen Mitteln angeschafften und im Anlageverzeichnis ausgewiesenen Wertpapiere zum 31. 12. 2009 entnommen zu haben, wodurch eine Verminderung des Eigenkapitals eingetreten ist, sind im Umfang der Verminderung in Vorjahren begünstigt besteuerte Beträge nachzuversteuern (§ 11a Abs. 3 EStG). Die bloße Behauptung, es handle sich bei der buchmäßigen Behandlung (Privatentnahme) um einen Fehler, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Für die Abgabenbehörde ist die nach außen in Erscheinung getretene buchmäßige Behandlung maßgeblich, zumal sie eine behauptete abweichende innere Überzeugung bzw. Vorstellung des Steuerpflichtigen nicht überprüfen kann (UFS 23. 4. 2013, RV/0115-F/11).

Freitag, 24. Mai 2013 – Gestellung ausländischer Arbeitskräfte und Abzugssteuer

Der Beschwerdeführer war im Baunebengewerbe tätig und erbrachte als Subunternehmer vor allem Eisenbiegearbeiten. Die Arbeiten wurden zum größten Teil durch ausländische Arbeitskräfte durchgeführt, die von ausländischen Unternehmen zur Arbeitsverrichtung nach Österreich entsandt worden sind. Diese von den ausländischen Unternehmen verrechneten Fremdleistungen wurden im Zuge einer Betriebsprüfung der 20%igen Abzugssteuer unterworfen. Dies hat der VwGH bestätigt: Wenn eine österreichische Abfuhrverpflichtung gegeben ist, dann kann eine Abfuhr der Steuer nach § 99 EStG nur mehr dann unterbleiben, wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind. Für Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften ist eine solche Entlastung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt ein Freistellungsbescheid gem. § 5 Abs. 3 der VO BGBl. II Nr. 44/2006 vor (VwGH 26. 2. 2013, 2009/15/0175).

Freitag, 24. Mai 2013 – Keine bezahlte Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für Gewerkschaftsarbeit

§ 117 ArbVG normiert die dauernde bezahlte Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder, die nur von der Anzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer abhängt. Sie soll ausschließlich der Belegschaftsvertretung dienen, nicht anderen Zwecken. § 117 ArbVG kommt grundsätzlich zweiseitig zwingender Charakter zu, er kann daher durch eine ihm entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben werden. Die Vereinbarung, ein Betriebsratsmitglied „analog § 117 ArbVG“ für Gewerkschaftsarbeit freizustellen, ist somit nichtig. Da das Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsmandats die Belegschaft in ihrem Anspruch auf eine unbeeinflusste Interessenvertretung ist, ist eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung nach den dargestellten Grundsätzen von absoluter Nichtigkeit bedroht, auf die sich auch der Betriebsinhaber berufen kann. Auch eine entsprechende faktische Übung, die im Sinn einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden könnte, ist, wenn sie gegen den genannten Schutzzweck verstößt, unzulässig und daher ungültig. Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen (OGH 19. 3. 2013, 9 ObA 133/12t).

Donnerstag, 23. Mai 2013 – BMF setzt SoKo Offshore-Leaks auf Steuerhinterzieher an

(APA/ORF) – Österreich ist nun auch offiziell an der Auswertung der durch das Projekt Offshore Leaks gesammelten Daten von Steuersündern interessiert, die ihr Geld in ausländischen Steuerparadiesen verstecken. Finanzministerin Maria Fekter hat dazu eine Sonderkommission (SoKo) Offshore-Leaks gegründet. Ziel sei es, in Kooperation mit internationalen Steuerbehörden die Daten zu verstehen, zu bekommen und schließlich die Steuersünder auch zu verfolgen. Die amerikanische Steuerbehörde IRS habe begonnen, die Daten, die mit jenem des Projekts Offshore-Leaks übereinstimmen dürften, weiterzugeben. Für Europa sei dafür Großbritannien zuständig; für Asien erfolge die Weitergabe über Australien. Leiter der aus IT- und Offshore-Experten bestehenden SoKo Offshore-Leaks ist Gruppenleiter Dipl.-Kfm. Eduard Müller.

Donnerstag, 23. Mai 2013 – Keine Bindung an ausländischen Behindertenbescheid

(M. K.) – Das BEinstG überlässt es der freien Disposition des Betroffenen, ob er dem Kreis der begünstigten Behinderten – über Antrag – angehören möchte; es besteht keine (unbefristete) Ex-lege-Zugehörigkeit. Diese freie Disposition wäre aber zulasten eines Wanderarbeitnehmers eingeschränkt, wenn sein im Ausland erworbener Bescheid über den Grad der Behinderung automatisch einem Bescheid nach § 14 Abs. 2 BEinstG gleichgestellt wäre. Im konkreten Fall stellte ein Bescheid der zuständigen deutschen Behörde stellte eine 50-gradige Behinderung des Arbeitnehmers fest; über einen österreichischen Nachweis der Behinderteneigenschaft i. S. d. § 14 BEinstG verfügte er nicht. Die Klage auf Kündigungsentschädigung wegen Verletzung des gesetzlichen Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte wurde abgewiesen (Abweisung nunmehr durch den OGH bestätigt), weil ein Bescheid einer deutschen Behörde über einen bestimmten Grad der Behinderung die in § 14 BEinstG genannten Nachweise nicht ersetzen kann (OGH 5. 4. 2013, 8 ObA 50/12d).

Donnerstag, 23. Mai 2013 – Schweigerecht des Konsumenten bei Änderungsmitteilungen einer Bank

Eine Bank darf in ihren AGB nicht vereinbaren, dass sie Entgelte und Leistungen unbegrenzt ändern kann, wenn der Konsument nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht. Die AGB der beklagten Bank enthielten eine Klausel, nach der Änderungen der Entgelte und des Leistungsumfangs zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Der Verein für Konsumenteninformation begehrte, es der Beklagten zu verbieten, die Klausel zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte hielten eine derart uneingeschränkte Änderung von gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien über eine Zustimmungsfiktion für unzulässig. Der OGH teilt diese Rechtsansicht (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 210/12g).

Mittwoch, 22. Mai 2013 – Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

(M. K.) – In § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung erfolgt – rückwirkend mit 1. 1. 2013 – die Klarstellung, dass sich die mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/123, eingeführte Deckelung mit der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage nicht auf die Höhe des Zuschusses, sondern auf das tatsächlich fortgezahlte Entgelt bezieht. Damit ist für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Die 1,5-fache tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2013 222 Euro (148 Euro x 1,5); der maximale Zuschuss (bei Anspruch auf Sonderzahlungen) damit 129,51 Euro täglich (BGBl. II Nr. 109/2013, ausgegeben am 25. 4. 2013).

Mittwoch, 22. Mai 2013 – Schweiz plant Reform der Unternehmensbesteuerung

Wie das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) in einer Pressemitteilung kürzlich bekanntgab, soll eine Reform der Unternehmensbesteuerung die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärken und den Steuerstreit mit der EU beilegen. Sie setzt auf international akzeptierte, rechtssichere und finanzpolitisch ausgewogene Lösungen. Im Gegenzug erwartet die Schweiz, dass die EU und ihre Mitgliedsländer von unilateralen Gegenmaßnahmen gegen die Schweiz absehen. Im Rahmen des Dialogs soll mit der EU eine Lösung gefunden werden. Gestützt darauf und die Arbeiten der OECD sowie die Ergebnisse der Konsultation wird die Projektorganisation die Inhalte der Reform weiter konkretisieren und dem Bundesrat für einen Grundsatzentscheid vorlegen. Danach soll eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werden. Im Vordergrund steht eine steuerliche Förderung von Aktivitäten im Bereich der Forschung, der Entwicklung und der Innovation. Zum anderen können die Kantone ergänzend auf das Instrument der Gewinnsteuersatzsenkung zurückgreifen, um ihre Kompetitivität zu erhalten. Der diesbezügliche Entscheid liegt in der Autonomie der Kantone. Basierend auf den Entwicklungen im Steuerdialog mit der EU und den Ergebnissen der Konsultation wird das EFD dem Bundesrat im Herbst 2013 Bericht erstatten und einen Antrag auf Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage stellen.

Mittwoch, 22. Mai 2013 – Vollmacht bei Konkurs

Wird über das Vermögen einer GmbH Konkurs eröffnet, so erlischt damit die bestehende Vertretungsvollmacht automatisch. Die durch die Eröffnung eines Konkurses des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern (VwGH 30. 1. 2013, 2009/13/0228).

Dienstag, 21. Mai 2013 – Bund haftet für Studienverzögerungen

Ist für bestimmte Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschränkt, so sind von der Universität ausreichende Parallellehrveranstaltungen anzubieten. Die Republik Österreich ist verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Hinweis auf fehlende finanzielle und personelle Mittel entschuldigt nicht (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 251/12m).

Dienstag, 21. Mai 2013 – Ministerrat beschließt zahlreiche Regierungsvorlagen

In seiner Sitzung vom 21. 5. 2013 hat der Ministerrat zahlreiche wirtschaftsrechtliche Gesetzesvorlagen beschlossen: Das Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetz (Verpflichtung für Banken, Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen), die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 (Anpassung an die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des Patent- und Markenrechts), eine Novelle der Gewerbeordnung (Anpassung des Entziehungstatbestandes an die geänderte Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe), die UWG-Novelle 2013 (Neuregelung der Bestimmungen über den Ausverkauf), das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (Absenkung des Mindeststammkapitals und Reduzierung der Gründungskosten bei GmbH) sowie das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Justiz (Anpassung an die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des Bundesministeriums für Justiz) passierten heute u. a. den Ministerrat und sollen noch vor der Sommerpause im Nationalrat beschlossen werden.

Dienstag, 21. Mai 2013 – Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Sonderausgaben, zu deren Bezahlung ein Darlehen aufgenommen wird, sofort und nicht erst mit Rückzahlung des Darlehens abziehbar. Der maßgebliche Abfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 liegt eben nicht erst mit Abfluss der (anteiligen) Darlehensrückzahlung, sondern bereits mit Abfluss der (zuvor zugeteilten) Darlehensvaluta an den Empfänger der Sonderausgaben vor (UFS 18. 4. 2013, RV/0219-I/12).

Freitag, 17. Mai 2013 – Neuer Lehrberuf „Biomasseprouktion und Bioenergiegewinnung“

Mit einer Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes soll im Bereich der Landwirtschaft ein neuer Lehrberuf eingeführt werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage wurde in den Nationalrat eingebracht (RV 2324 BlgNR 24. GP). Künftig können sich interessierte Jugendliche demnach auch zum Facharbeiter in der Biomasseproduktion und der land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung ausbilden lassen. Ein Ausbildungsversuch ist bereits im Laufen. Begründet wird die Initiative damit, dass Biomasse als erneuerbarer Energieträger im Vormarsch sei und es für den Betrieb und die Wartung von Biomasseanlagen eines Spezialwissens bedürfe. Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem die Berufsbezeichnungen für landwirtschaftliche Facharbeiter und Meister vereinheitlicht. Bei einer vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung ist das Lehrverhältnis künftig automatisch beendet.

Donnerstag, 16. Mai 2013 – Inflationsrate im Euroraum gesunken, in Österreich weiter hoch

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im April 2013 bei 1,2 % (gegenüber 1,7 % im März). Ein Jahr zuvor hatte sie 2,6 % betragen. Die jährliche Inflationsrate der Europäischen Union lag im April 2013 bei 1,4 % (gegenüber 1,9 % im März). Ein Jahr zuvor hatte sie 2,7 % betragen, heißt es in einer Pressemitteilung von EUROSTAT, dem statistischen Amt der Europäischen Union. Im April 2013 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Griechenland (–0,6 %), Lettland (–0,4 %) und Schweden (0,0 %) gemessen, die höchsten in Rumänien (4,4 %), Estland (3,4 %), den Niederlanden (2,8 %) sowie in Österreich (2,1 %). Die niedrigsten Durchschnittswerte über 12 Monate bis einschließlich April 2013 verzeichneten Griechenland (0,4 %), Schweden (0,8 %) und Lettland (1,3 %), während die höchsten Werte aus Ungarn (4,6 %), Rumänien (4,1 %) und Estland (4,0%) gemeldet wurden. Auch Österreich bewegt sich mit 2,5 % hier im oberen Bereich.

Donnerstag, 16. Mai 2013 – Vorsteuerabzug für Verkehrserschließungsmaßnahmen i. Z. m. der Errichtung eines Einkaufszentrums

Errichtet eine Gesellschaft in ihrem eigenen unternehmerischen Interesse (Errichtung und Betrieb eines Einkaufszentrums) auf öffentlichem Grund eine Zufahrtstraße, steht ihr als Leistungsempfänger aus diesbezüglich in Anspruch genommenen Vorleistungen (Baukosten) ein Vorsteuerabzug zu. Die anschließende unentgeltliche Übertragung der Zufahrtstraße in das öffentliche Gut stellt einen Entnahmeeigenverbrauch dar, sodass es in Höhe der Baukosten wieder zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs. 2 Gedankenstrich 3 UStG 1994 in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 134/2003 (und somit zu einer Neutralisierung des Vorsteuerabzuges) auf Ebene der Gesellschaft kommt (UFS 24. 4. 2013, RV/0538-I/10; vgl. auch schon UFS 7. 4. 2011, RV/3957-W/08).

Donnerstag, 16. Mai 2013 – Kein Unfallversicherungsschutz für Verletzung bei Neckerei mit anderen Betriebsangehörigen

Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nur dann vor, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. Im vorliegenden Fall beruhte die Verletzung des Klägers auf einer „Alberei“ zwischen Kollegen, die auf das zwischen ihnen bestehende freundschaftliche Verhältnis zurückzuführen war und sich ebenso in ganz anderem Umfeld hätte ereignen können: Es gab „aus rein betrieblichen Gründen“ weder für den Arbeitskollegen einen Grund, den Kläger mit einem (verbalen) Scherz zu provozieren, noch für den Kläger einen Anlass, seinem Kollegen mit einem Kartonstück einen „Klaps“ auf den Kopf zu geben und ihn so zur Gegenreaktion (versuchter Fußtritt mit Metallkappenschuh ins Gesäß des Klägers) zu provozieren, die zusammen mit der Abwehrreaktion des Klägers dessen Verletzung (Bruch des Mittelhandknochens des rechten Kleinfingers) verursachte (OGH 16. 4. 2013. 10 ObS 48/13a).

Donnerstag, 16. Mai 2013 – Novelle des Bankwesengesetzes u. a. (Basel III)

Das BMF hat am 15. 5. 2013 den Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, in Begutachtung verschickt. Mit diesem Gesetzesentwurf sollen die Richtlinie 2013/XX/EU („CRD IV“) über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und die Richtlinie 2011/89/EU hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats umgesetzt werden. Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden aufgehoben bzw. in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 („CRR I“) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verschoben. Zur CRD IV und CRR I liegt eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament vor, die endgültige Beschlussfassung und Verlautbarung im Amtsblatt der EU ist noch ausständig und soll im ersten Halbjahr 2013 abgeschlossen werden. Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist es, die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger nachhaltig zu sichern. Ein zentrales Anliegen ist ferner die laufende Versorgung der österreichischen Realwirtschaft mit Bankenkrediten. Zudem sollen sowohl die externe Bankenaufsicht als auch die institutsinterne Kontrolle verbessert werden, um übermäßiges Risikoverhalten zu verhindern und Institute wirksam zu überwachen. Die Begutachtungsfrist endet am 24. 5. 2013.

Mittwoch, 15. Mai 2013 – Haftung eines Rechtsanwalts für unzureichende Beratung bei Liegenschaftskauf

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, verpflichtet, auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im Übrigen nur Bevollmächtigter eines Teils ist. Eine Beratung und Vertragserrichtung über einen Liegenschaftskauf eines Unternehmers von einem Unternehmer ohne jeglichen Hinweis auf die Umsatzsteuer begründet daher einen Sorgfaltsverstoß, auch wenn die Steuerberatung nicht den Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit bildet. Abgabenrecht und Finanzstrafverfahren gehören auch zu jenen Rechtsgebieten, auf denen Rechtsanwälte Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen müssen (OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 159/12x).

Mittwoch, 15. Mai 2013 – KV-Abschluss Papier- und Pappenindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Papier- und Pappeindustrie, welche mit folgendem Ergebnis zu Ende gingen: Erhöhung der KV-Löhne um 3,1 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 3,0 % bis 4.439,90 Euro; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,7 % ab 4.440 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,1 %; Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 2,7 %; Erhöhung der Tages- und Nächtigungsgelder um 2,7 %; Klarstellung/Empfehlung der Brennstoff-Deputate-Regelung im Falle vom Wechsel zwischen Arbeiter/Angestellte-Dienstverhältnissen. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Mittwoch, 15. Mai 2013
Beendigung des DBA UdSSR
Die Republik Österreich und die Republik Tadschikistan haben konkludent festgestellt, dass nachstehendes Abkommen zwischen den beiden Staaten durch das Inkrafttreten des am 7. 6. 2011 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (BGBl. III Nr. 76/2012) als beendet anzusehen ist: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel vom 10. 4. 1981 in der derzeit geltenden Fassung, BGBl. Nr. 411/1982 i. d. F. BGBl. III Nr. 4/1998 (Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. III Nr. 135/2013).

Mittwoch, 15. Mai 2013 – Amtshaftung: Behindertenbetreuung als hoheitliches Handeln

Die Behindertenhilfe nach den einschlägigen Landesgesetzen ist ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Bereich des gewöhnlichen Schulunterrichts der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Hoheitliches Handeln ist grundsätzlich so auszuüben, dass dabei, soweit vermeidbar, auch andere Personen nicht geschädigt werden, die mit dessen Auswirkungen in Berührung kommen. Die Verletzung von Betreuungs- und Aufsichtspflichten kann eine Haftung des Bundeslandes nach den Regeln des Amtshaftungsrechts auslösen. Dem vom OGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der betreute Autist im Zuge einer Weihnachtsfeier, an der er mit seinem Betreuer teilgenommen hatte, unruhig geworden und deshalb seiner ebenfalls anwesenden Mutter übergeben worden war, stieß er sie in einem unbeobachteten Moment zu Boden und schlug auf sie mit den Fäusten ein, wodurch sie schwere Verletzungen erlitt. Im fortzusetzenden Verfahren wird noch nach Ansicht des OGH näher zu prüfen sein, ob dem Betreuer vorzuwerfen ist, den Sohn durch eine unzweckmäßige Tagesgestaltung einer unangebrachten Reizüberflutung ausgesetzt und die Klägerin nicht über den zu erwartenden heftigen Aggressionsschub informiert zu haben. Der betreuende Verein kann hingegen als Organ des Landes nicht belangt werden (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 19/13w).

Mittwoch, 15. Mai 2013 – Amtshaftung: Behindertenbetreuung als hoheitliches Handeln

Die Behindertenhilfe nach den einschlägigen Landesgesetzen ist ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Bereich des gewöhnlichen Schulunterrichts der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Hoheitliches Handeln ist grundsätzlich so auszuüben, dass dabei, soweit vermeidbar, auch andere Personen nicht geschädigt werden, die mit dessen Auswirkungen in Berührung kommen. Die Verletzung von Betreuungs- und Aufsichtspflichten kann eine Haftung des Bundeslandes nach den Regeln des Amtshaftungsrechts auslösen. Dem vom OGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der betreute Autist im Zuge einer Weihnachtsfeier, an der er mit seinem Betreuer teilgenommen hatte, unruhig geworden und deshalb seiner ebenfalls anwesenden Mutter übergeben worden war, stieß er sie in einem unbeobachteten Moment zu Boden und schlug auf sie mit den Fäusten ein, wodurch sie schwere Verletzungen erlitt. Im fortzusetzenden Verfahren wird noch nach Ansicht des OGH näher zu prüfen sein, ob dem Betreuer vorzuwerfen ist, den Sohn durch eine unzweckmäßige Tagesgestaltung einer unangebrachten Reizüberflutung ausgesetzt und die Klägerin nicht über den zu erwartenden heftigen Aggressionsschub informiert zu haben. Der betreuende Verein kann hingegen als Organ des Landes nicht belangt werden (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 19/13w).

Dienstag, 14. Mai 2013 – EuGH: 50 Jahre unmittelbare Wirkung des Unionsrechts zugunsten von Bürgern und Unternehmen

Im Februar 1963 verkündete der EuGH das Urteil Van Gend & Loos (EuGH 5. 2. 1963, Rs. 26/62). In diesem Urteil stellte der Gerichtshof mit dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung („effet direct“) einen der tragenden Grundsätze des Rechts der Europäischen Union auf. Nach diesem Grundsatz schafft das Unionsrecht nicht nur gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten, sondern erzeugt zugunsten der Bürger und Unternehmen unmittelbare Wirkungen, indem es ihnen individuelle Rechte verleiht, die die nationalen Behörden und Gerichte zu beachten haben. Aus Anlass des 50-jährigen Jubiläums dieser bahnbrechenden Entscheidung fand am 13. 5. 2013 am EuGH in Luxemburg eine hochkarätig besetzte Konferenz statt.

Dienstag, 14. Mai 2013 – Teilweise Vermietung des Eigenheimes als Ferienwohnung

Ein begünstigtes Eigenheim im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 liegt nur vor, wenn es zu mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen, einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Wohnräume, die fremden Personen entgeltlich zu (deren) Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, sind nicht begünstigt. Eine Vermietung ist daher auch dann begünstigungsschädlich, wenn die Vermietung der Wohnung an Feriengäste mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle steuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist (UFS 25. 4. 2013, RV/0658-I/10).

Dienstag, 14. Mai 2013 – KV-Abschluss für die chemische Industrie

Die Gewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten von folgendem Kollektivvertragsabschluss für die Beschäftigten der chemischen Industrie: Erhöhung der KV-Löhne um 3,3 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 3,2 %, mindestens jedoch um 63 Euro (Arbeiter) bzw. um bis zu 3,7 % – 3,2 % Erhöhung der Ist-Gehälter, jedoch um mindestens € 63 Euro (Angestellte); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,3 %; Erhöhung der Schicht- und Nachtarbeitszulagen um 3,3 %; Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Messegeld (niedrigster Satz) bei Arbeitern bzw. der kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen bei Angestellten um 3,2 %. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Dienstag, 14. Mai 2013 – Änderungen im Gleichbehandlungsrecht

Die Verbesserung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Berufsleben strebt ein dem Parlament vorliegender Gesetzesentwurf zur Novellierung des GlBG und anderer Gesetze an (RV 2300 BlgNR 24. GP). Damit wird unter anderem eine Richtlinie der EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, umgesetzt. Das Schutzniveau bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird klarer geregelt, um sicherzustellen, dass betroffene Personen ihre Ansprüche geltend machen können. Neben dem Zugang zu selbständiger Tätigkeit sind nun auch alle von der Selbständigen-Gleichbehandlungsrichtlinie erfassten Bereiche (etwa Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderer Art selbständiger Tätigkeit) umfasst. Eine weitere Maßnahme der Novelle ist die Ausdehnung der Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgeltes in Stelleninseraten auf Wirtschaftsbranchen, in denen kein Mindestentgelt festgelegt ist. Außerdem werden die Senate der Gleichbehandlungskommission durch die Reduktion der Vertreter der Sozialpartner und der Ministerien verkleinert und künftig aus jeweils sechs Mitgliedern bestehen. Angestrebt wird eine Verkürzung der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von derzeit rund 18 Monaten auf maximal ein Jahr.

Montag, 13. Mai 2013 – LuF-PauschVO 2015 im Bundesgesetzblatt

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015) wurde in BGBl. II Nr. 125/2013, ausgegeben am 10. 5. 2013, kundgemacht. Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.

Montag, 13. Mai 2013 – Erklärung des ÖRK-Kollektivvertragsabschlusses 2013 zur Satzung

Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat mit Beschluss vom 6. 5. 2013 den Kollektivvertrag betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab 1. 1. 2013 (ÖRK-Kollektivvertragsabschlusss 2013), beim BMASK unter Registerzahl KV 124/2013 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. 4. 2013 kundgemacht, zur Satzung erklärt. Die Satzung gilt für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel, im Gebiet der Republik Österreich, und zwar für alle Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gem. § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung ist der 1. 4. 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrages ab 1. 1. 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden (Verordnung BGBl. II Nr. 120/2013).

Freitag, 10. Mai 2013 – BMF versendet Begutachtungsentwurf zur FinStrG-Novelle 2013

Am 7. 5. 2013 hat das BMF den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013), in Begutachtung verschickt. Mit der Novelle sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, nämlich einerseits die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren und andererseits die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen erfordern. Weiters soll dem Erkenntnis des VfGH vom 11. 10. 2012, B 1070/11, durch entsprechende legistische Maßnahmen Rechnung getragen werden. Der VfGH hat darin unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz festgestellt, dass auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens die Bestimmungen des § 3a Strafvollzugsgesetz gelten. Das bedeutet, dass auch in diesem Bereich die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe besteht. Der Gesetzesentwurf sieht eine entsprechende ausdrückliche Regelung vor, die den Besonderheiten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung trägt. Die Begutachtungsfrist endet am 22. 5. 2013.

Freitag, 10. Mai 2013 – Unrichtige Anmeldung und Beitragszuschlag

(A. G.) – Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung (in Bezug auf Beschäftigungsbeginn, Art der Beschäftigung oder Entgelthöhe) berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Wird ein zu niedriges Entgelt gemeldet, kommt ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Betracht, in anderen Fällen eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wegen falscher bzw. nicht rechtzeitiger Erstattung von Meldungen oder Anzeigen (VwGH 14. 1. 2013, 2011/08/0163).

Freitag, 10. Mai 2013 – Steuerhinterziehung: keine Haftung der Bankmitarbeiter bei Anonymität der Haupttäter

Mitarbeiter eines Kreditinstituts haften für die von anonym gebliebenen Kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf mutmaßlich im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht, obwohl die Kunden als Folge der von der Bank angebotenen Möglichkeit des anonymisierten Kapitaltransfers in das Ausland nicht enttarnt werden konnten. Die Haftung nach § 71 dAO setzt u. a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass der jeweilige Inhaber des in das Ausland transferierten Kapitals daraus in der Folge Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er z. B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Kann das Finanzgericht verbleibende Zweifel, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, nicht ausräumen, muss es wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des Finanzamtes zu dessen Lasten den Haftungstatbestand i. S. d. § 71 AO verneinen (BFH 15. 1. 2013, VIII R 22/10).

Freitag, 10. Mai 2013 – Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung

Grundsätzlich hängt die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung von deren Zugang an den Arbeitnehmer ab. Der OGH bekräftigt die ständige Rechtsprechung, dass die Arbeitgeberkündigung nicht nur im Fall des tatsächlichen Zugangs, sondern auch dann als zugegangen gilt, wenn der Arbeitnehmer das Zugehen der Kündigung des Arbeitgebers wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist (OGH 24. 4. 2013, 9 ObA 5/13w).

Freitag, 10. Mai 2013 – Beschränkung der Firmenwertabschreibung auf unbeschränkt steuerpflichtige Beteiligungskörperschaften verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

(A. S.-F.) – Die Einschränkung der Möglichkeit der Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz KStG 1988 auf Beteiligungen an „unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften“ verstößt gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und ist somit unionsrechtswidrig. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. In unionsrechtskonformer Interpretation der nationalen Norm ist bei Erfüllung aller anderen Tatbestandsvoraussetzungen eine Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 daher auch bei der Anschaffung einer Beteiligung an einer Beteiligungskörperschaft, die zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, zu gewähren (UFS 16. 4. 2013, RV/0073-L/11).

Mittwoch, 8. Mai 2013 – Änderungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare

Das Justizministerium hat seinen Entwurf zu einem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 zur Begutachtung versandt. Damit werden verschiedene Änderungen im Bereich der Berufsrechte der Rechtsanwälte und Notare sowie im Sachverständigenrecht vorgeschlagen. Unter anderem soll es künftig möglich sein, die Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Rechtsform der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG auszuüben, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass sich am Grundprinzip der eigenverantwortlichen Erbringung der konkreten rechtsanwaltlichen Leistungen durch einen Rechtsanwalt nichts ändert. Die Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG soll unter flexiblere Gesellschafts-Beteiligungsmodelle gerade auch für jüngere Rechtsanwälte ermöglichen. Die Begutachtungsfrist endet am 21. 5. 2013.

Dienstag, 7. Mai 2013 – Erwerbseinkommen des Beziehers einer Berufsunfähigkeitspension

Der Kläger bezog im Jahr 2008 neben seiner Berufsunfähigkeitspension Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Im Hinblick auf diese Einkünfte stellte die beklagte PVA die Berufsunfähigkeitspension des Klägers als Teilpension neu fest und forderte vom Kläger die Rückzahlung des entstandenen Überbezugs. Außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Steuerrechts (hier: Arzt- und Therapiekosten) mindern nach Ansicht des OGH für den Bereich der Sozialversicherung nicht die zu ermittelnden Einkünfte des Beziehers einer Berufsunfähigkeitspension. Das Höchstgericht führt dazu aus, die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen als Aufwendungen entspreche dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Es werde dabei darauf Bedacht genommen, dass diese Beträge dem Steuerpflichtigen nicht zur freien Verfügung stehen, während die Dispositionsmöglichkeit der Mehrzahl der Steuerpflichtigen insoweit nicht eingeschränkt sei. Diese Erwägungen seien aber allein für die Abgabenbehörde maßgebend, nicht jedoch für die Sozialversicherung. Für den Bereich der Sozialversicherung solle nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr bei Zusammentreffen von Berufsunfähigkeitspension mit Erwerbseinkommen durch die Gewährung von Teilpensionen sichergestellt werden, dass Leistungen aus der Sozialversicherung nicht ungeschmälert neben einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommen bezogen werden können. Geldleistungen der Sozialversicherung komme primär die Aufgabe zu, weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht aber ein weit über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen (OGH 16. 4. 2013, 10 ObS 24/13x).

Dienstag, 7. Mai 2013 – EU-Kommission stellt Weichen zur Modernisierung des Lebensmittelrechts

Die Europäische Kommission hat am 6. 5. 2013 ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Durchsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsstandards in der gesamten Lebensmittelkette verbessern soll. Mit dem Maßnahmenbündel wird der Gesundheitsschutz modernisiert und vereinfacht sowie auf einen stärker risikobasierten Ansatz gestützt, und es werden effizientere Kontrollinstrumente bereitgestellt, die die wirksame Anwendung der Vorschriften für eine funktionierende Lebensmittelkette gewährleisten sollen. Mit dem Paket wird der Forderung nach einer wirkungsvolleren Vereinfachung der Rechtsvorschriften und nach intelligenterer Regulierung nachgekommen, wodurch der Verwaltungsaufwand für die Akteure verringert und der Regelungsrahmen verschlankt werden soll. Hierbei wurde besonders darauf geachtet, wie sich die Rechtsvorschriften auf KMU und Mikrounternehmen auswirken – diese wurden von denjenigen Auflagen ausgenommen, die die höchsten Kosten und den größten Verwaltungsaufwand verursachen. Derzeit verteilen sich die EU-Rechtsvorschriften zur Regelung der Lebensmittelkette auf rund 70 verschiedene Rechtsakte. Mit nun angenommenen Reformpaket wird der Bestand auf fünf Rechtsakte reduziert; auch der bürokratische Aufwand, der den Landwirten, Züchtern und Lebensmittelunternehmern (Erzeuger, Verarbeiter und Händler) durch die Abläufe und Verfahren entsteht, wird verringert. Die anderen EU-Organe, darunter das Europäische Parlament und der Rat, werden nun über das Maßnahmenpaket der Kommission beraten und anschließend ihre Standpunkte vorlegen. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass das Paket 2016 in Kraft tritt.

Dienstag, 7. Mai 2013 – Vorsteuerabzug bei Kleinbussen: Ausmaß der unternehmerischen Nutzung strittig

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrzeug i. S. d. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, darstellt. Der Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen, die nicht als Personenkraftwagen oder Kombi im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen sind, hängt nach der Grundregel des § 12 Abs. 1 UStG davon ab, ob die Leistungen jeweils zu mindestens 10 % für Zwecke des Unternehmens bestimmt sind (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 12 Rz. 196). Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes kommt somit der Abgabepflichtigen ein Vorsteuerabzug dem Grunde nach nicht erst dann zu, wenn dieses überwiegend betrieblich genutzt wird, sondern ist es darauf abzustellen, ob dieses für Zwecke des Unternehmens angeschafft wurde und zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient (UFS 25. 3. 2013, RV/0473-I/11).

Dienstag, 7. Mai 2013 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für April 2013:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 5. 2013;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 5. 2013.

Dienstag, 7. Mai 2013 – Steuertermine im Juni

Am 17. Juni 2013 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2013;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2013;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2013;
•Werbeabgabe für den Monat April 2013;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat April 2013;
•Lohnsteuer für den Monat Mai 2013;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2013;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2013;
•Kommunalsteuer für den Monat Mai 2013.

Montag, 6. Mai 2013 – Gleichstellung von Schulabschlüssen mit absolvierter Lehre

Ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kommt nach § 34a BAG einer abgeschlossenen Lehre gleich. Welche Schulausbildung welchem Lehrabschluss gleichgestellt ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nunmehr mittels eines Erlasses konkret geregelt. Liegt eine Gleichstellung des Schulabschlusses vor, ist die Vereinbarung einer (Rest-)Lehrzeit im jeweiligen Beruf nicht mehr zulässig. Personen mit einschlägiger Schulbildung sind bei entsprechender Verwendung mindestens so zu entlohnen, als hätten sie die jeweilige Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert (Quelle: Gerhard Trimmel in NÖDIS Nr. 6/Mai 2013).

Montag, 6. Mai 2013 – Gerichtliche Festsetzung einer Diensterfindungsvergütung

Der gesetzliche Anspruch auf Vergütung nach § 7 Gebrauchsmustergesetz i. V. m. § 8 Patentgesetz setzt eine patentfähige Erfindung voraus. Ein bloßes Scheinpatent bzw Scheingebrauchsmuster, das bereits für nichtig erklärt wurde, begründet keinen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung einer Vergütung für die Vergangenheit. Wie der OGH ausführt, gebühre die gesetzliche Erfindungsvergütung für die Überlassung geistigen Eigentums, das an einer objektiv nicht patentfähigen Erfindung nicht begründet werde. Der von der Revision angestrebte Vergleich mit der Zahlungsverpflichtung eines Lizenznehmers, die nach der Rechtsprechung erst mit Nichtigerklärung des Scheinpatents endet, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil Lizenzgebühren aufgrund einer Vereinbarung zu leisten seien und das Aufrechtbleiben der Zahlungspflicht für die Vergangenheit hier mit ergänzender Vertragsauslegung begründet werde. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei dagegen nie eine Erfindervergütung vereinbart worden, sodass sich die Frage der allfälligen Weitergeltung einer solchen Regelung bis zur Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters im Verfahren nicht stelle. Eine Festsetzung der Erfindervergütung durch das Gericht sei nach der rückwirkenden Nichtigerklärung des Schutzrechts nicht mehr möglich (OGH 5. 4. 2013, 8 ObA 75/12f).

Montag, 6. Mai 2013 – Frühjahrsprognose 2013: EU-Wirtschaft erholt sich nur langsam

Nach dem rezessionsgeprägten Vorjahr wird sich die EU-Wirtschaft in der ersten Jahreshälfte 2013 voraussichtlich stabilisieren. Der Frühjahrsprognose der EU-Kommission zufolge wird für dieses Jahr wird ein jährliches BIP-Wachstum von –0,1 % in der EU und von –0,4 % im Euroraum projiziert. 2014 wird die Wirtschaftstätigkeit der Prognose zufolge in der EU um 1,4 % und im Euro-Währungsgebiet um 1,2 % steigen. Die Prognose basiert auf der Annahme, dass die weitere Umsetzung politischer Maßnahmen eine erneute Verschärfung der Staatsschuldenkrise verhindert. Die Wirtschaftstätigkeit wird sich voraussichtlich zu langsam beleben, um für eine Senkung der Arbeitslosenzahlen zu sorgen. Der Prognose zufolge wird die Arbeitslosenquote 2013 in der EU 11 % und im Euro-Währungsgebiet 12 % erreichen und 2014 bei diesen Werten stagnieren, wobei weiterhin ein sehr großes Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten zu verzeichnen sein dürfte. Aufgrund der weiterhin spürbaren verzögerten Auswirkungen der Rezession des Jahres 2012 wird für 2013 ein weiterer Beschäftigungsrückgang erwartet. 2014 dürfte jedoch ein dynamischeres BIP-Wachstum für beginnende Beschäftigungszuwächse sorgen. Aufgrund der nachlassenden Auswirkungen der in der Vergangenheit angezogenen Energiepreise auf die Inflation hat sich die Verbraucherpreisinflation in den letzten Quartalen weiter verlangsamt. Die Inflation wird sich in diesem Jahr voraussichtlich weiter rückläufig entwickeln und liegt der Prognose zufolge 2013 in der EU bei 1,8 % und im Euro-Währungsgebiet bei 1,6 % und wird 2014 bei 1,7 % bzw. 1,5 % verharren.

Montag, 6. Mai 2013 – Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt derzeit 4,5 % über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), jener für Aussetzungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), jener für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) und jener für die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 geschaffenen Berufungszinsen (§ 205a BAO) ebenfalls 2 % über dem Basiszinssatz. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 8. 5. 2013 von 0,38 % auf – 0,12 % (!). Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher ab 8. 5. 2013 4,38 %, jener für Aussetzungszinsen 1,88 %, jener für Anspruchszinsen 1,88 % und jener für Berufungszinsen ebenfalls 1,88 %.

Freitag, 3. Mai 2013 – Familienbeihilfenanspruch bei Nichtantreten zum frühestmöglichen Maturanachtermin

Mit dem Nichtbestehen einer Teilprüfung der Reifeprüfung hat sich das Kind im Selbststudium auf den Wiederholungstermin vorzubereiten. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG liegt in dieser Zeit vor, wenn sich das Kind tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der (letzten) Teilprüfung(en) vorbereitet und die Vorbereitung auf die Ablegung der noch fehlenden Teilprüfung(en) weiterhin die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Nun ergibt sich im vorliegenden Fall aber, dass sich das in Rede stehende Kind in der Zeit bis zum erstmöglichen Wiederholungstermin tatsächlich nicht auf die noch ausstehende Prüfung fokussiert hat und zu dieser auch nicht angetreten ist. Die Berufungswerberin vermeint nun, dass der Familienbeihilfenbezug „aufgrund der Überbrückungszeit Schulende – Wehrdienst“ gerechtfertigt gewesen sei. Dazu ist jedoch auszuführen, dass das FLAG zwar in § 2 Abs. 1 lit. e eine Anspruchsvoraussetzung für die „Überbrückungszeit“ zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem frühestmöglichen Beginn oder der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung normiert, nicht aber für den umgekehrten Fall. Für diesen umgekehrten Fall sieht § 2 Abs. 1 lit. d FLAG die Verlängerung des Beihilfenanspruchs um drei Monate vor; dies allerdings nur in jenen Fällen, in denen in dieser Zeit weder der Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch der Zivildienst geleistet wird und die (vorhergehende) Berufsausbildung (erfolgreich) abgeschlossen wurde. Letzteres ist gegenständlich jedoch nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt somit in den streitgegenständlichen Monaten kein Anspruchsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe vor (UFS 22. 3. 2013, RV/0598-I/11).

Freitag, 3. Mai 2013 – Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1.275 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 20; Kärnten: 150; Niederösterreich: 50, davon 25 für Schaustellerbetriebe; Oberösterreich: 175, davon 15 für Schaustellerbetriebe; Salzburg: 200, davon 2 für Schaustellerbetriebe; Steiermark: 180, davon 20 für Schaustellerbetriebe; Tirol: 310; Vorarlberg: 130; Wien: 60, davon 50 für Schaustellerbetriebe. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2013 enden darf. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 115/2013).

Freitag, 3. Mai 2013 – Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe zur Satzung

Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat den Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, zur Satzung erklärt. Die Satzung gilt für alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gem. § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind. Von der Satzungserklärung wird Punkt 4. der Vereinbarung ausgenommen. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. 4. 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages (Verordnung BGBl. II Nr. 112/2013).

Donnerstag, 2. Mai 2013 – Erhöhtes Passagieraufkommen im kommerziellen Luftverkehr

2012 wurden insgesamt 26,6 Mio. Fluggäste (inkl. Transit) auf den sechs österreichischen Flughäfen gezählt, womit laut Statistik Austria der Rekordwert des Vorjahres (25,8 Mio. Passagiere) um 3,0 % übertroffen wurde. Im Linienverkehr, auf den mit 24,8 Mio. die überwiegende Mehrheit aller Beförderungen (93,3 %) entfiel, betrug der Passagierzuwachs 3,5 % (+0,8 Mio.). Im Gegensatz dazu entwickelte sich der Gelegenheitsverkehr (Anteil: 6,7 %) mit fast 1,8 Mio. Passagieren (–3,7 %) rückläufig. Darüber hinaus wurden insgesamt 207.257 Tonnen an Luftfracht und 13.173 Tonnen an Luftpost befördert, was Abnahmen von 9,1 % bzw. 2,8 % gegenüber 2011 entsprach. Die seit der Finanzkrise 2008 beobachtbare Abnahme von Flugbewegungen bei gleichzeitiger Zunahme des Passagieraufkommens setzte sich auch 2012 fort: Durchschnittlich wurden im Vorjahr pro Flug 87 Passagiere befördert. Dies ist in Bezug auf das Jahr 2008 (71 Passagiere pro Flug) ein Zuwachs von fast einem Viertel (22,5 %) und kann als Indiz für eine steigende Auslastung der Flugzeuge interpretiert werden. Während das Passagieraufkommen am Flughafen Wien um 5,1 % gestiegen ist, hatten die übrigen österreichischen Airports Beförderungsrückgange von bis zu 25,5 % (Flughafen Klagenfurt) zu verzeichnen, heißt es in der Presseaussendung der Statistik Austria.

Donnerstag, 2. Mai 2013 – Abgabenquote in Europäischer Union und Euroraum gestiegen

Die Abgabenquote im Verhältnis zum BIP, d. h. die Summe aller Steuern und Sozialbeiträge in Prozent des BIP, belief sich in der EU-27 im Jahr 2011 auf 38,8 % – ein Anstieg gegenüber 38,3% im Jahr 2010 und 38,4 % im Jahr 2009. Die Abgabenquote im Euroraum erhöhte sich im Jahr 2011 auf 39,5 %, gegenüber 39,0 % im Jahr 2010 und 39,1 % im Jahr 2009. Die Abgabenbelastung variiert jedoch deutlich zwischen den Mitgliedstaaten und reichte im Jahr 2011 von unter 30 % in Litauen (26,0 %), Bulgarien (27,2 %), Lettland (27,6 %), Rumänien (28,2 %), der Slowakei (28,5 %) und Irland (28,9 %) bis über 40 % in Dänemark (47,7 %), Schweden (44,3 %), Belgien (44,1 %), Frankreich (43,9 %), Finnland (43,4%), Italien (42,5 %) und Österreich (42,0 %). Zwischen 2010 und 2011 wurden die größten Anstiege der Abgabenquote im Verhältnis zum BIP in Portugal (von 31,5 % auf 33,2 %), Rumänien (von 26,7 % auf 28,2 %) und Frankreich (von 42,5 % auf 43,9 %) verzeichnet und die höchsten Rückgänge in Estland (von 34,1 % auf 32,8 %), Schweden (von 45,4 % auf 44,3 %) und Litauen (von 27,0 % auf 26,0 %).

Donnerstag, 2. Mai 2013 – KV-Abschluss Hotel- und Gastgewerbe

Die Gewerkschaft vida meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für das Hotel- und Gastgewerbe, welche mit folgendem Ergebnis abgeschlossen wurden: Wie schon bei den Kollektivvertragsverhandlungen im letzten Jahr vereinbart, werden die Mindestlöhne im Hotel- und Gastgewerbe auf 1.320 Euro angehoben. Darüber liegende Löhne steigen um 2,96 %. Lehrlingsentschädigungen werden um 2,96 % erhöht. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.