SteuerNews Archiv April 2013

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Dienstag, 30. April 2013 – Gleichhaltung von ausländischen Berufsausbildungen

Im Ausland abgeschlossene Berufsausbildungen können einer österreichischen Lehrabschlussprüfung (i. S. d. BAG) gleichgehalten werden. Derartige Anträge sind beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) einzubringen. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol gibt es bilaterale Abkommen, die zahlreiche Lehrabschlussprüfungen unmittelbar gleichstellen. Was es in der betrieblichen Praxis in diesem Zusammenhang alles zu beachten gilt, hat Dr. Manfred Pichelmayer in der April-Ausgabe der ASoK in Checklistenform zusammengefasst.

Dienstag, 30. April 2013 – Kfz-Freibetrag wegen Behinderung deckt nur den gewöhnlichen Mehraufwand ab

Mit dem Freibetrag für ein Kfz sind nicht alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kfz abgegolten. Es wird nur jener Mehraufwand pauschal abgegolten, der durch die nicht berufliche Mehrbenützung des PKW wegen der Körperbehinderung entsteht. Der VwGH (23. 1. 2013, 2009/15/0094) kommt zum Ergebnis, dass neben dem Freibetrag für ein Kfz in Höhe von monatlich 190 Euro auch tatsächliche Fahrkosten im Zusammenhang mit Heilbehandlungen geltend gemacht werden können. Näheres dazu erfahren Sie unter der Rubrik „UFS und Höchstgerichte“ in der April-Ausgabe des UFSjournal in einer Entscheidungsbesprechung von Mag. Markus Knechtl, Mitarbeiter eines Finanzamtes in Niederösterreich.

Dienstag, 30. April 2013 – EuGH zur spanischen Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse

Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse besteuert werden, wenn eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat transferiert, verstoßen laut EuGH gegen das Unionsrecht. Die Niederlassungsfreiheit steht nach Ansicht der Luxemburger Richter zwar einer solchen Besteuerung nicht entgegen, wohl aber dem Erfordernis der sofortigen Zahlung der Steuer. Der EuGH führt aus, dass eine solche Gesellschaft in diesen Fällen eine finanzielle Benachteiligung gegenüber einer vergleichbaren Gesellschaft erleidet, die derartige Transfers innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets vornimmt, denn bei Letzterer werden die dadurch entstehenden Wertzuwächse erst dann in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer einbezogen, wenn sie tatsächlich realisiert werden. Diese unterschiedliche Behandlung sei geeignet, eine Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Tätigkeiten aus dem spanischen Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern. Die festgestellte unterschiedliche Behandlung lasse sich auch nicht damit erklären, dass eine andere objektive Situation als bei Gesellschaften vorliege, bei denen diese Vorgänge im Inland stattfinden, so der Gerichtshof (EuGH 25. 4. 2013, Rs. C-64/11, Kommission/Spanien).

Dienstag, 30. April 2013 – Umsatzsteuerberechnung bei einem Online-Börsenspiel

Eine (umsatz)steuerpflichtige GmbH betreibt ein von ihr entwickeltes Online-Börsenspiel. Das Finanzamt hat für die Umsatzsteuerbemessung § 4 Abs. 5 Satz 2 UStG herangezogen, wonach das Entgelt für den einzelnen Spielabschluss die Bemessungsgrundlage darstellt und ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert. Der VwGH beließ es bei diesem Ergebnis. Beim gegenständlichen Spiel gebe es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Mindestausschüttung; eine von der GmbH ins Treffen geführte bloß versicherungsmathematische Berechenbarkeit der Gewinnauszahlungen reiche nach der Rechtsprechung des EuGH nicht aus, um den Abzug der Gewinnauszahlungen von der Bemessungsgrundlage zu erfordern. Damit entfalle jeder Grund dafür, den Fall unter Berufung auf vorrangiges Europarecht einer anderen als der in § 4 Abs. 5 Satz 2 UStG vorgesehenen und der Judikatur des VwGH entsprechenden Lösung zuzuführen; die Beschwerde blieb somit erfolglos (VwGH 20. 3. 2013, 2009/13/0043).

Montag, 29. April 2013 – Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geht in Begutachtung

Das BMF hat am 23. 4. 2013 seinen Entwurf zu einem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) zur Begutachtung versandt. Das AIFMG dient der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU, welche bis 22. 7. 2013 zu erfolgen hat. Sämtliche Manager bisher nicht EU-weit regulierter Fonds (auch Hedgefonds, aber auch alle anderen nicht harmonisierten Fonds wie z. B. Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, Private-Equity-Fonds) – sog. Alternative-Investment-Fonds-Manager – werden dadurch einer harmonisierten Regulierung unterworfen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Regulierungslücken geschlossen werden. Die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf des AIFMG endet am 8. 5. 2013.

Montag, 29. April 2013 – Deutscher Bescheid hat keine Auswirkung auf den Status als begünstigter Behinderter

Der von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheid über einen Behinderungsgrad von 50 bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter. Da der Kläger einen österreichischen Nachweis der Behinderteneigenschaft gem. § 14 BEinstG nie beantragt hat, konnte er von seinem Arbeitgeber ohne vorherige Befassung des Behindertenausschusses gekündigt werden. Der OGH verweist in seiner Begründung darauf, dass eine anwendbare gesetzliche Grundlage für die automatische Anerkennung deutscher Bescheide über den Grad der Behinderung nicht besteht. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beruhe auf Freiwilligkeit, auf die Begünstigung könne auch verzichtet werden. Eine automatische Erstreckung der Wirkung eines ausländischen Bescheides auf eine Tätigkeit in Österreich würde die Entscheidungsfreiheit des Dienstnehmers einschränken, so das Höchstgericht (OGH 5. 4. 2013, 8 ObA 50/12d).

Freitag, 26. April 2013 – Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen (Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 109/2013).

Freitag, 26. April 2013 – EuGH zur Auskunftspflicht von Kreditinstituten gegenüber Behörden

Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach Kreditinstitute, die in Spanien tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, den spanischen Behörden unmittelbar die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung notwendigen Daten übermitteln müssen. In Ermangelung eines wirksamen Mechanismus, der eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gewährleistet, die eine wirksame Bekämpfung dieser Straftaten erlaubt, ist diese Regelung eine verhältnismäßige Maßnahme (EuGH 25. 4. 2013, Rs. C-212/11, Jyske Bank Gibraltar).

Freitag, 26. April 2013 – Kfz-Schaden: Internetwrackbörse und Schadensminderungspflicht des Geschädigten

Wer sein bei einem Unfall durch Fremdverschulden beschädigtes Kfz einem lokalen Gebrauchtwagenhändler verkauft, verletzt seine Schadensminderungspflicht dadurch, dass er sein Wrack nicht an einen über Internetwrackbörsen ermittelten, einen höheren Kaufpreis anbietenden Käufer verkauft, i. d. R. nur dann, wenn ihm vor dem Verkauf ein solches Angebot vom gegnerischen Haftpflichtversicherer „auf dem Silbertablett“ serviert worden ist. Im vorliegenden Fall war der Klägerin von der Beklagten jedoch kein Angebot aus einer Wrackbörse präsentiert worden. Ihr könne daher nicht abverlangt werden, selbst Marktforschung zu betreiben oder das beschädigte Fahrzeug zu inserieren oder allenfalls selbst im Internet anzubieten, so der OGH unter Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Da der Beklagte gar nicht verlangt habe, vor einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs informiert zu werden, habe die Klägerin auch nicht dadurch ihre Schadensminderungspflicht verletzt, dass sie mit dem Beklagten i. Z. m. dem Wrackverkauf keinen Kontakt aufgenommen und zunächst die Bezahlung der Reparaturkosten und die Abgeltung der merkantilen Wertminderung laut dem Schadensgutachten gefordert habe. Nur wenn die Beklagte die Klägerin grundsätzlich darauf hingewiesen hätte, dass sie vor einem allfälligen Verkauf des beschädigten Fahrzeuges informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, der Klägerin binnen kurzer Frist ein Angebot zu präsentieren, käme eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in Betracht (OGH 14. 3. 2013, 2 Ob 18/13f).

Freitag, 26. April 2013 – Missglückte „Reparaturen“ im System der Krankenversicherung der freien Berufe

Die Krankenversicherungspflicht der selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Kammern der freien Berufe besteht seit 1. 1. 2000. Die in diesen 13 Jahren aus der praktischen Umsetzung gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die 100%ige Einhaltung dieser Versicherungspflicht nicht gewährleistet war. Aus verfassungsrechtlicher Sicht und zur Erhaltung des Systems des opting out einschließlich der Gruppenkrankenversicherung ist das Bemühen des Gesetzgebers, die erkannten Lücken schließen zu wollen, zu begrüßen. Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 123/2012, ist ihm dies allerdings nicht in allen Fällen gelungen. Im Gegenteil: Die nicht sehr sorgfältig ausgearbeitete und im Begutachtungsverfahren geäußerte Verbesserungsvorschläge missachtende Umsetzung hat dazu geführt, dass die Regelungen zur Krankenversicherung der selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Kammern der freien Berufe noch unübersichtlicher geworden sind, als sie ohnehin schon waren. Die Berufsgruppe der Ziviltechniker ist darüber hinaus mit den Auswirkungen des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2013, auf ihre Krankenversicherung im Rahmen des opting out konfrontiert. In der April-Ausgabe der ASoK versucht Prof. Werner Sedlacek, Steuerberater in Wien, in einem Beitrag, Licht in das Dickicht des Regelungsdschungels zu bringen.

Mittwoch, 24. April 2013 – Wiederaufnahme und unrichtiger Vorsteuerabzug in Erstbescheid

Spätere Feststellungen zur Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers ermöglichen keine Wiederaufnahme, wenn bereits im Erstbescheid aufgrund der aus der damals vorgelegten Rechnung erkennbaren Rechnungsmängel (hier: keine richtige Leistungsbeschreibung) ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren gewesen wäre (UFS 21. 3. 2013, RV/0399-W/09).

Mittwoch, 24. April 2013 – BMF plant Änderungen bei der Zukunftsvorsorge

Das BMF hat am 23. 4. 2013 ein Bundesgesetz, mit dem das EStG und das InvFG 2011 geändert werden, zur Begutachtung versandt. Das Gesetzesvorhaben soll eine Steigerung der Attraktivität der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und die Verbesserung der Transparenz für den Kunden beim Vertragsabschluss bewirken. Die geplanten Änderungen umfassen insbesondere: Ersetzen der Mindestaktienquote durch eine Bandbreite zwischen 15 % und 60 % für Unter-Fünfzigjährige und zwischen 5 % und 50 % für Über-Fünfzigjährige; Absenken des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100 % auf 60 %; zusätzliche Informationspflichten; Senkung der Aktienquote bei Pensionsinvestmentfonds. Der Entwurf sieht zudem für Verträge über prämienbegünstige Zukunftsvorsorgeprodukte, die mit Versicherungsunternehmen und Betrieblichen Vorsorgekassen geschlossen werden, besondere Informationspflichten hinsichtlich der Kosten, der Veranlagungspolitik und der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vor. Die Begutachtungsfrist endet am 17. 5. 2013.

Mittwoch, 24. April 2013 – Invaliditätspension: Kein Automatismus bei deutscher Erwerbsunfähigkeitsrente

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Deutschland begründet nach einer aktuellen Entscheidung des OGH noch keinen Anspruch auf eine Invaliditätspension in Österreich. Das Höchstgericht verweist in seiner Begründung darauf, dass die Anerkennung eines Invaliditätszustands des Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) keine Bindungswirkung für den österreichischen Rechtsbereich habe. Da das europäische Sozialrecht keine Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme bewerkstelligen möchte, sei weiterhin allein aufgrund der österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob der Versicherte die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pensionsleistung erfüllt. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das Inkrafttreten der neuen Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie der EU-Grundrechtecharta keine Änderung ergeben. Die Klage war letztlich erfolglos geblieben, weil der Kläger unter Berücksichtigung seiner in Deutschland und Österreich erworbenen Versicherungszeiten die für die Gewährung der Invaliditätspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften erforderliche Wartezeit nicht erfüllt hat (OGH 19. 3. 2013, 10 ObS 31/13a).

Dienstag, 23. April 2013 – Durchgeleitete verdeckte Ausschüttung

(B. R.) Wendet eine GmbH, die im Eigentum einer Privatstiftung steht, dem Begünstigten der Stiftung einen Vermögensvorteil zu, und liegt dessen wirtschaftliche Veranlassung nicht in gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen, sondern in der Stellung des Zuwendungsempfängers als Begünstigtem der Stiftung, wird also das Vermögen der GmbH und damit der ihre Anteile haltenden Stiftung vermindert, während das Vermögen des Begünstigten eine Vermehrung erfährt, liegt einerseits eine verdeckte Ausschüttung der GmbH an die Stiftung und andererseits eine (verdeckte) Zuwendung der Stiftung an den Begünstigten vor (sog. „durchgeleitete“ verdeckte Ausschüttung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorgang auf einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Stiftung beruht. Die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung kann sich schlüssig ergeben und liegt z. B. auch dann vor, wenn der Stiftungsvorstand – ausdrücklich oder schlüssig – mit einem Vorteil, den sich der Begünstigte ursprünglich ohne dessen Kenntnis zuwendet, in der Folge einverstanden ist (VwGH 21. 2. 2013, 2009/13/0257 mit Verweis auf VwGH 14. 12. 2005, 2002/13/0022).

Dienstag, 23. April 2013 – KV-Abschluss für die Elektro- und Elektronikindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Elektro- und Elektronikindustrie, welche folgendes Ergebnis brachten: Erhöhung der KV-Löhne um 3,2 %; Erhöhung der KV-Löhne in den Beschäftigungsgruppen J und K um 3,0 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 3,0 %; Erhöhung der Ist-Löhne in den Beschäftigungsgruppen J und K um 2,8 %. Alternativ dazu kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass anstelle dieser Erhöhungen entweder eine Einmalzahlungsoption, eine Verteilungsoption oder eine Freizeitoption angewandt wird. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013.

Montag, 22. April 2013 – EUGH: Klage Großbritanniens gegen Finanztransaktionssteuer liegt vor

Der EuGH befasst sich nun mit dem Streit um die geplante EU-Steuer auf Finanzgeschäfte. Die Klage Großbritanniens sei eingegangen, bestätigte der Gerichtshof auf Anfrage in Luxemburg (Rs. C-209/13). Das Vereinigte Königreich beantrage, den Beschluss des EU-Ministerrates vom Jänner 2013 aufzuheben. Damals hatten die Länder entschieden, dass ein „harter Kern“ von elf EU-Mitgliedsländern bei dem Prestigevorhaben mitziehen wird. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof dauern im Schnitt rund eineinhalb Jahre. Europa ist die erste Region, die die umstrittene Steuer auf Banken- und Börsengeschäfte einführen will, um Zocker und Spekulanten abzuschrecken. Ab Jänner 2014 soll es mit zunächst elf Staaten losgehen. Nach langem Ringen hatten Deutschland und Frankreich ihr Vorhaben durchgesetzt. Es werden Einnahmen von 30 bis 35 Mrd. Euro erwartet. Die britische Regierung wehrt sich vor Gericht dagegen. Großbritannien will die Steuer nicht einführen, befürchtet aber negative Folgen für den Finanzplatz London, eine der zentralen Stützen der britischen Wirtschaft. Die EU-Kommission sieht die Klage unterdessen gelassen. Die Sprecherin des zuständigen EU-Kommissars Algirdas Semeta sagte in Brüssel, sie gehe davon aus, dass der Vorschlag der EU-Kommission den Regeln entspreche. „Die Klage wird unser Vorgehen nicht stoppen. Die Arbeiten gehen voran.“ Die Sprecherin verwies auf den ähnlichen Fall des gemeinsamen EU-Patents. In der vergangenen Woche waren Spanien und Italien vor dem EU-Gerichtshof gescheitert – sie können die 25 anderen Staaten der Europäischen Union nicht an der Schaffung des Gemeinschaftspatents hindern. – (APA/dpa)

Montag, 22. April 2013 – Haftungsübernahme für Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige besteht zwar keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Eine solche kann sich aber aus den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben ergeben. Im Streitfall liegen solche besonderen Umstände vor, weil davon auszugehen ist, dass die Kreditmittel für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verwendet wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen, sondern für einen Kredit der Mutter gehaftet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, ob er zur (teilweisen) Abdeckung der Kosten für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verpflichtet war, weil diese nicht durch eigenes Vermögen der Mutter oder z. B. durch Landeszuschüsse abgedeckt werden konnten (VwGH 19. 3. 2013, 2009/15/0176).

Montag, 22. April 2013 – Teilnahme an Weiterbildungsaktivitäten steigt mit dem Bildungsgrad

Wie die Erwachsenenbildungserhebung 2011/2012 der Statistik Austria zeigt, besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem erreichten formalen Bildungsabschluss und der Beteiligung an Aus- und Weiterbildung im Erwachsenenalter. Während mehr als zwei Drittel (68,9 %) der Personen mit Abschluss von Hochschulen oder hochschulverwandten Ausbildungen im Haupterwerbsalter (25 bis 64 Jahre) sich innerhalb des Jahres vor der Befragung weiterbildeten, nahm nur knapp ein Viertel (23,5 %) der Personen, deren höchste abgeschlossene Schulbildung die Pflichtschule ist, an Weiterbildungsaktivitäten teil. Außerhalb des regulären Schul- und Hochschulwesens bildeten sich jährlich 45,5 % der 25- bis 64-Jährigen im Rahmen von nicht formaler Bildung weiter, das heißt in Kursen, Seminaren, Workshops, Vorträgen, Schulungen am Arbeitsplatz oder in Privatunterricht. Rund zwei Fünftel (39,5 %) der Personen mit Lehrabschluss bildeten sich weiter und jeweils rund die Hälfte der Absolventen von berufsbildenden mittleren Schulen (52,5 %) und höheren Schulen (AHS/BHS: 52,7 %). Am stärksten beteiligte sich die Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen mit 49,3 % an Weiterbildungsaktivitäten. Mit einem Anteil von 35,2 % war die Beteiligung der 55- bis 64-Jährigen deutlich geringer.

Freitag, 19. April 2013 – Besteuerung deutscher Pensionen – Infostelle ab Ende April

Das Finanzministerium verstärkt seine Bemühungen um jene 150.000 Österreicher, die deutsche Pensionen beziehen und nun mit Steuernachforderungen konfrontiert sind. Finanzministerin Maria Fekter kündigte kürzlich im Finanzausschuss des Nationalrats für Ende April den Start einer Informationsstelle an. Genau das wurde auch in einem Sechs-Parteien-Entschließungsantrag gefordert. Fekter berichtete im Finanzausschuss über zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Beratung der Pensionisten mit deutschen Renten. Die dabei zu klärenden Probleme seien wegen der Unterschiede zwischen dem deutschen und dem österreichischen Einkommensteuerrecht, insbesondere auch wegen des in Deutschland geltenden Familien-Splittings, teilweise sehr komplex. Daher werde derzeit eine zentrale Beratungsstelle mit Experten für deutsches Steuerrecht eingerichtet. Die Betroffenen können sich laut der Finanzministerin mit ihren Fragen an die örtlichen Finanzämter wenden und erhalten in jedem einzelnen Fall Auskunft – wo notwendig nach Beiziehung der zentralen Fachexperten. Zudem würden FAQs vorbereitet und ein E-Mail-Service auf der Homepage des Finanzministeriums eingerichtet, so die Ministerin. (APA)

Freitag, 19. April 2013 – SVÄG 2013 bringt finanzielle Entlastungen für Einpersonen- und Kleinunternehmen

Selbständige müssen künftig keine Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG mehr zahlen, wenn sie während des Bezugs von Wochengeld ihre Erwerbstätigkeit ruhend stellen bzw. unterbrechen. Zudem können sie während der Inanspruchnahme von Kindergeld eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne unter die GSVG-Pflichtversicherung zu fallen. Das sieht die Regierungsvorlage zu einem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (2246 BlgNR 24. GP) vor, die am 17. 4. 2013 den Sozialausschuss des Nationalrats passierte. Damit will die Politik – nach der Einführung von Krankengeld für Selbständige – weitere Schritte zur finanziellen Entlastung von Einpersonen- und Kleinunternehmen setzen. Darüber hinaus bringt das Gesetzespaket Zahlungserleichterungen für Jungunternehmen im Falle von Beitragsnachzahlungen zur Sozialversicherung und eine Reihe von Detailänderungen im Pensionsrecht. In besonderen Härtefällen kann Selbständigen aus einem Überbrückungshilfefonds ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen gewährt werden. Mittels eines Abänderungsantrages wurden in den Entwurf außerdem Bestimmungen betreffend den Datenaustausch zwischen den Pensionsversicherungsträgern und den Krankenkassen bzw. dem AMS in jenen Fällen eingefügt, in denen es um die Gewährung von Rehabilitationsgeld bzw. um Maßnahmen zum beruflichen Wiedereinstieg für Personen mit geminderter Erwerbsfähigkeit geht, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Donnerstag, 18. April 2013 – Auszahlung von Gleitzeitguthaben und Abfertigungswirksamkeit

(A. S.) Kommt es im Falle einer Gleitzeitvereinbarung, nach der Zeitguthaben generell durch Zeitausgleich abzubauen sind, dazu, dass ein Teil der Gutstunden im letzten Beschäftigungsjahr nicht mehr ausgeglichen werden kann und dementsprechend einmalig ausgezahlt wird, dann ist diese Zahlung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen (OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 124/12v).

Donnerstag, 18. April 2013 – EU-Kommission will Unternehmenstransparenz in Sozial- und Umweltbelangen erhöhen

Die Europäische Kommission hat am 16. 4. 2013 einen Vorschlag zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien vorgelegt, der darauf abzielt, die Transparenz bestimmter Großunternehmen in sozialen und ökologischen Belangen zu erhöhen. Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sollen demnach künftig in ihrem Jahresbericht relevante und wesentliche Angaben zu ökologischen und sozialen Aspekten offenlegen, namentlich ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen. Die vorgeschlagene Maßnahme lässt den Unternehmen dabei erheblichen Spielraum, relevante Informationen so zu veröffentlichen, wie sie es für sinnvoll halten. Gesellschaften können sich auf internationale oder nationale Leitlinien stützen, die sie für geeignet halten (z. B. „Global Compact“ der Vereinten Nationen, ISO-Norm 26000 oder Deutscher Nachhaltigkeitskodex). Was die Transparenz im Hinblick auf die Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen angeht, so müssten große börsenotierte Gesellschaften Angaben zu ihrer Diversitätspolitik machen und dabei die Aspekte Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt sowie Bildungs- und Berufshintergrund abdecken. Offenzulegen wären die Ziele der Diversitätspolitik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und die erzielten Ergebnisse. Gesellschaften ohne Diversitätspolitik müssten angeben, warum sie darauf verzichten.

Donnerstag, 18. April 2013 – Bewährter Standardkommentar zum FinStrG erscheint in 4. Auflage

Vor einigen Tagen ist im Linde Verlag der Band I des FinStG-Kommentars von Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki in der bereits 4. Auflage erschienen. Damit liegt dieses Standardwerk wieder auf neuestem Stand vor; das bewährte Autorenteam wurde um neue Experten aus Legistik und Praxis ergänzt. Novellierungen (inkl. Abgabenänderungsgesetz 2012 und Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) und Judikatur sind bis Jänner 2013 berücksichtigt. Bei der Kommentierung wurde besonderes Augenmerk auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des OGH gelegt; der im Anschluss an die Kommentare der jeweiligen Bestimmungen abgedruckte Judikaturteil gibt einen ausführlichen und umfassenden Rechtsprechungsüberblick. Band I umfasst die §§ 1 bis 52 FinStrG sowie die Nebengesetze.

Mittwoch, 17. April 2013 – Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:

Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 58/2013;
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden, BGBl. I Nr. 59/2013;
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, BGBl. I Nr. 60/2013;
Bundesgesetz, mit dem das Familienberatungsförderungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 61/2013;
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 – SRÄG 2013, BGBl. I Nr. 67/2013;
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013;
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 92/2013;
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 102/2013.

Mittwoch, 17. April 2013 – EU-Parlament für Reformpaket zur Stärkung der europäischen Banken

Das Europäische Parlament hat am 16. 4. 2013 eine Höchstgrenze für Banker-Boni eingeführt, für die Einschränkung spekulativer Risiken gestimmt, Mindesteigenkapitalanforderungen erhöht und die Bankenaufsicht verstärkt. Demnach werden Europas Banken verpflichtet, mehr und hochwertigeres Kapital zu halten, um künftige Krisenschocks aus eigener Kraft überstehen zu können, das heißt mindestens 8 % qualitativ gutes Kapital, von dem knapp über die Hälfte hartes Kernkapital („Tier 1“ – eine besonders strenge Definition von Kernkapital) sein muss. Dieses Kapital muss hinreichend liquid, das heißt leicht in Bargeld umwandelbar sein, um Anleger und Gläubiger im Notfall auszahlen zu können. Banken müssen ebenfalls einen Kapitalerhaltungspuffer einrichten, um Verluste auszugleichen und Kapital zu schützen, sowie einen antizyklischen Kapitalpuffer, um sicherzustellen, dass sie in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums eine ausreichende Kapitalbasis aufbauen, damit in Krisenzeiten eine kontinuierliche Kreditversorgung gewährleistet ist. Das vorliegende EU-Bankenreformpaket ist das bisher umfassendste und soll am 1. 1. 2014 in Kraft treten. Des Weiteren sollen Erleichterungen der Kreditvergabe an KMU die Realwirtschaft und damit das Wachstum ankurbeln. Die neuen Vorschriften müssen noch vom EU-Ministerrat formell verabschiedet werden.

Mittwoch, 17. April 2013 – Kosten für die Einlagerung des Hausrates als Werbungskosten

Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. In Anbetracht des auf zwei Jahre befristeten Dienstverhältnisses in Österreich ist es dem Berufungswerber grundsätzlich nicht zumutbar, den Familienwohnsitz in den USA aufzugeben. Auch wenn er dies tatsächlich getan hat und seine Familie ihn für die Dauer seiner Entsendung nach Österreich begleitet hat, ändert dies an der Unzumutbarkeit nichts. Insofern könnte der Berufungswerber, wenn er den Wohnsitz in den USA aufrechterhalten hätte, gewisse Kosten (wie z. B. Familienheimfahrten oder Mietkosten der Wohnung am Beschäftigungsort) als Werbungskosten in Abzug bringen. Wenn solche beruflich veranlassten, kostspieligen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung dadurch vermieden werden, indem der Haushalt im Ausland aufgelöst wird und der Hausrat im Hinblick auf die lediglich für zwei Jahre befristete Entsendung nach Österreich vorübergehend einlagert wird, können die dafür anfallenden Aufwendungen als sogenannte Abwehrkosten angesehen werden und als Werbungskosten berücksichtigt werden (UFS 13. 3. 2013, RV/0162-G/12).

Mittwoch, 17. April 2013 – KV-Abschluss für gewerbliche Forstunternehmen

Die Gewerkschaft PRO-GE meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die gewerblichen Forstunternehmen, welche zu folgendem Verhandlungsergebnis führten: Erhöhung der KV-Löhne in den Lohngruppen 1, 3, 4 und 5 um 3,0 %; Erhöhung der KV-Löhne in den Lohngruppen 2 und 6 um 2,95 %; Erhöhung der Motorsägenpauschale um 3,0 %; Erhöhung der Motorsägenpauschale für die Instandhaltung um 3,0 %. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 3. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Mittwoch, 17. April 2013 – Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) Ein nunmehr geschiedener Ehepartner hatte Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die Ehescheidung, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzgericht Düsseldorf anerkannte die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 dEStG. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. Im Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können (FG Düsseldorf 19. 2. 2013, 10 K 2392/12 E).

Dienstag, 16. April 2013 – IWF prognostiziert überdurchschnittliches Wachstum der österreichischen Wirtschaft

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat in seiner am 16. 4. 2013 veröffentlichten Weltwirtschaftsprognose Österreich ein gegenüber der Euro-Zone überdurchschnittliches Wachstum prognostiziert. Demnach werde das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2013 um 0,8 % wachsen, 2014 soll es um 1,6 % zulegen, berichtet die APA. Damit entspricht die Prognose in etwa der Einschätzung der österreichischen Wirtschaftsforscher, die für 2013 einen Zuwachs von 1,0 % (WIFO) bzw. 0,8 % (IHS) und für 2014 dann 1,8 % erwarten. Wesentlich schwächer entwickelt sich der Euro-Raum: Die Wirtschaft soll laut IWF heuer um 0,3 % schrumpfen und erst 2014 einen Zuwachs von 1,1 % verzeichnen. Die Arbeitslosigkeit wird in Österreich laut IWF-Prognose von 4,4 % (2012) auf 4,6 % (2013) steigen. 2014 soll sie dann wieder leicht auf 4,5 % zurückgehen. Demgegenüber liegt die erwartete Arbeitslosigkeit in der Euro-Zone mit 12,3 % (2013 und 2014) fast dreimal so hoch.

Dienstag, 16. April 2013 – EuGH zur Verpflichtung, Arbeitsverträge in einer bestimmten Sprache abzufassen

In Belgien verpflichtet ein Dekret der Flämischen Gemeinschaft unter anderem beim Abfassen von Arbeitsverträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit Betriebssitz im niederländischen Sprachgebiet zum Gebrauch des Niederländischen. Die Nichtbeachtung dieser sprachlichen Verpflichtung führt zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ohne jedoch einen Nachteil für den Arbeitnehmer oder für Rechte Dritter herbeizuführen. Die gegenständliche Regelung, wonach alle Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch abzufassen sind, verstößt nach Ansicht des EuGH gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ist damit unionsrechtswidrig. Im besonderen Kontext eines Vertrages mit grenzüberschreitendem Charakter steht eine solche sprachliche Verpflichtung in keinem angemessenen Verhältnis zu den von Belgien angeführten Zielen, nämlich dem Schutz einer Landessprache, dem Schutz der Arbeitnehmer und der wirksamen Kontrolle durch die nationalen Behörden (EuGH 16. 4. 2013, Rs. C-202/11, Las).

Dienstag, 16. April 2013 – Verbraucherpreise: Inflation ist im März 2013 auf 2,3 % gesunken

Die Inflationsrate für März 2013 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria 2,3 % und ist – nach 2,5 % im Februar 2013 – damit leicht gesunken. Ausschlaggebend für diesen Rückgang waren Mineralölprodukte, die im Jahresabstand insgesamt um 4,8 % billiger wurden. Die relativ größte Preisdynamik ging nach wie vor von den Ausgabengruppen „Wohnung, Wasser, Energie“ (+2,7 %) sowie „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“ (+2,6 %) aus. Auch Beherbergungs- und Bewirtungsdienstleistungen stiegen um durchschnittlich 3,6 %. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat März 2013 lag bei 107,8. Gegenüber dem Vormonat (Februar 2013) stieg das durchschnittliche Preisniveau um 0,8 %, heißt es von Seiten der Statistik Austria.

Dienstag, 16. April 2013 – Unfall auf dem Essensweg in der Mittagspause

Nach der gesetzlichen Regelung können auch Unfälle, die sich auf einem Weg von und zur Arbeitsstätte ereignen, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen „in der Nähe der Arbeitsstätte“ lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (z. B. Essen, Trinken, Verrichtung der Notdurft) zu befriedigen, Arbeitsunfälle sind. Der Versicherungsschutz besteht nicht nur dann, wenn das „nächstgelegene“ Lokal oder der „nächstgelegene“ Platz zur Befriedigung der lebensnotwendigen persönlichen Bedürfnisse aufgesucht wird. Welcher Ort noch „in der Nähe“ liegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dem Versicherten ist dabei eine gewisse „Bewegungsfreiheit“ zuzugestehen. Im Allgemeinen muss der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein, in der während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Wird aber – wie im Fall der Klägerin – ein weit entfernter Ort (konkret ein 12 km von der Arbeitsstätte entfernter Parkplatz eines Supermarkts) aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist der Weg nicht geschützt (OGH 19. 3. 2013, 10 ObS 169/12v).

Dienstag, 16. April 2013 – Rechtsnatur der Investitionszuwachsprämie: Investitionsförderung, aber keine negative Einkommensteuer

(B. R.) Der Umstand, dass die Investitionszuwachsprämie (IZP) im EStG 1988 geregelt ist, führt nicht dazu, sie als negative Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu qualifizieren. Aus der gesetzlichen Formulierung, dass die IZP als Abgabe „gilt“, ergibt sich lediglich eine gesetzliche Fiktion. Vielmehr war ist sie „Anreiz für Investitionen“ (Bericht des Finanzausschusses des NR; EStR 2000, Rz. 8216), dessen Prozedere der Geltendmachung im EStG 1988 näher geregelt ist. In einem Vergütungsanspruch des (österreichischen) Dienstleisters gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft, der sich nach dem Dienstleistungsvertrag u. a. mit einem Ersatz der Aufwendungen „vor Steuern“ bestimmt, ist daher die IZP nicht mit einzubeziehen. Enthält der Vertrag die ergänzende Bestimmung, dass betriebliche Erträge aus Investitionen der Muttergesellschaft den Vergütungsanspruch des Dienstleisters vermindern, führt die Auszahlung der IZP insoweit zu einer entsprechenden Reduktion dieses Anspruchs und ist bei einem derartigen Verhalten der Vertrag entsprechend erfüllt. Stützt sich die Erhöhung des Vergütungsanspruchs durch die Finanzverwaltung alleine auf die Beurteilung der IZP als negative Ertragsteuer, ist eine dahingehende Untersuchung, ob die Verrechnungspreise den OECD-Grundsätzen entsprechen, dann entbehrlich, wenn dies von den Abgabenbehörden nicht ins Treffen geführt wurde (UFS 25. 2. 2013, RV/0041-L/10).

Montag, 15. April 2013 – Fünf EU-Staaten vereinbaren effektivere Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung

In einem gemeinsamen Brief an die EU-Kommission haben die Finanzminister von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien (G5) am 9. 4. 2013 vereinbart, gemeinsam noch effektiver gegen internationale Steuerhinterziehung vorzugehen. In einem ersten Schritt wollen die Finanzminister der G5 den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte untereinander über die EU-Zinsrichtlinie hinaus erweitern. Die fünf Staaten werden hierzu ein Pilotprojekt auf den Weg bringen. Dabei werden sich die G5 an dem orientieren, was sie mit den USA als Mustervereinbarung zur Umsetzung der US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen („FATCA“) durch zwischenstaatliche Abkommen im Juli 2012 vorbereitet haben. Die Finanzminister der G5 äußern in ihrem Schreiben die Erwartung, dass sich weitere EU-Mitgliedstaaten beteiligen, um diesen erweiterten automatischen Informationsaustausch als neuen Standard innerhalb der EU zu etablieren. Die Finanzminister der G5 fordern zudem, dass der Revisionsvorschlag zur EU-Zinsrichtlinie bald verabschiedet wird. Die Erweiterung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen greift die internationalen Entwicklungen der letzten Zeit auf, die insb. auf Ebene der G20, G8 und OECD stattfinden.

Montag, 15. April 2013 – Befangenheit: Freundschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigem

Ein freundschaftliches Naheverhältnis zwischen Richter und Sachverständigem bewirkt für sich allein keine Ausgeschlossenheit des Richters. Der OGH wies eine entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde eines wegen Mordes verurteilten Angeklagten zurück. Zum genannten Einwand führte er aus, dass ein behauptetes freundschaftliches Naheverhältnis eines Richters zu einem im Strafverfahren bestellten – selbst unparteilichen – Sachverständigen für sich allein ohne Hinzutreten anderer Faktoren nicht geeignet sei, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu ziehen. Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genüge nicht. Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden liege daher nicht vor (OGH 27. 2. 2013, 15 Os 110/12h, 15 Os 144/12h).

Montag, 15. April 2013 – Bundesdienst: Einrichtung einer neuen Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Mit der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Ende 2013 zahlreiche unabhängige Verwaltungsbehörden des Bundes aufgelöst, darunter auch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Um dennoch weiter eine staatliche Aufsicht über die Personalvertretung der im Bundesdienst beschäftigten Mitarbeiter zu gewährleisten, schlägt die Regierung die Einrichtung einer Personalvertretungsaufsichtsbehörde vor. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Novellierung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wurde in den Nationalrat eingebracht (RV 2247 BlgNR 24. GP). Die neue Behörde soll ein ähnliches Aufgabenprofil wie die alte Kommission haben, die Zahl der Mitglieder wird allerdings von bisher fünf auf drei – zwei von der Regierung nominierte Vertreter, ein Vertreter der Dienstnehmer – reduziert. Neu ist eine jährliche Berichtspflicht an den Nationalrat, Bescheide können beim Bundesverwaltungsgericht beeinsprucht werden.

Freitag, 12. April 2013 – Aktuelle Entscheidungen zur Kfz-Versicherung

Für die Ausgabe 1/2013 der im Linde Verlag erscheinenden Zeitschrift „Sachverständige“ hat Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden einer österreichischen Versicherungsgesellschaft, wieder einen informativen Überblick zur jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kfz-Versicherung zusammengestellt. Im Einzelnen behandelt er dort anhand von Tendenzen in der aktuellem Judikatur den Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung, Ausschlüsse in der Kfz-Haftpflichtversicherung, das leidige Thema „Totalschaden“, das Leistungsverweigerungsrecht und den Regress des Kaskoversicherers, vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sowie die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhungen durch den Versicherungsnehmer.

Freitag, 12. April 2013 – Arbeitszimmer des Gebietsvertreters einer Bausparkasse im Wohnungsverband

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen. Ob das streitgegenständliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen darstellt, ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Im Fall des Bw. ist festzuhalten, dass er angestellter Gebietsvertreter einer Bausparkasse ist und Finanzdienstleistungen im Außendienst vertreibt. Nach dem „typischen Berufsbild“ einer solchen Tätigkeit liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. außerhalb seines Arbeitszimmers, weil dort auch der materielle Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt. Dass er neben den für seinen Beruf essenziellen Vertriebsarbeiten im Außendienst und im Beratungsbüro am Morgen Vorbereitungsarbeiten für seine Termine und abends die Beantwortung von E-Mails in seinem im Wohnungsverband gelegenen Büroraum durchführt, kann nach der vorangeführten Judikatur nicht dazu führen, dass dieser Büroraum als steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitszimmer qualifiziert wird (UFS 25. 2. 2013, RV/1350-W/12).

Freitag, 12. April 2013 – (Un-)Wirksamkeit von Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers in der Auflösungsphase

Der OGH weist darauf hin, dass ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines Arbeitnehmers so lange unwirksam ist, als sich der Arbeitnehmer in der typischen Unterlegenheitsposition befindet. Wird der Verzicht vom Arbeitnehmer in der Auflösungsphase noch vor der endgültigen Abrechnung bzw. vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs erklärt, so ist dieser jedenfalls unwirksam. Sonst ist entscheidend, ob von einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden kann und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr ins Gewicht fällt. Im vom OGH entschiedenen Fall war die Klägerin als Kellnerin tätig und leistete regelmäßig Überstunden, über die sie entsprechende Aufzeichnungen führte. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst. Zwei Tage später wurde der Klägerin die Endabrechnung übergeben. Gleichzeitig legte ihr der Arbeitgeber eine von ihm vorbereitete Erklärung vor, nach deren Inhalt die Klägerin alle Zahlungen erhalten habe und sie auf weitere Ansprüche verzichte. Diese Verzichtserklärung der Arbeitnehmerin war nach dem oben Gesagten unwirksam, weil bei Abgabe ihrer Erklärung die abgerechneten Beträge noch nicht einmal ausbezahlt waren (OGH 4. 3. 2013, 8 ObA 10/13y).

Donnerstag, 11. April 2013 – Kommissionsvorschlag zur Modernisierung der Handelsschutzinstrumente der EU

Die Europäische Kommission hat am 10. 4. 2013 einen Vorschlag vorgelegt, mit dem die Regeln zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, der durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren verursacht wird, an die heutigen Herausforderungen für die EU-Wirtschaft angepasst werden sollen. Die vorgeschlagenen Änderungen bringen für alle Interessenträger in der EU – insb. für Hersteller und Importeure – Verbesserungen beim Handelsschutzssystem mit sich. Antidumping- und Antisubventionsinstrumente werden effizienter und können besser durchgesetzt werden, sodass die Hersteller aus der EU vor unlauteren Handelspraktiken ausländischer Unternehmen und der Gefahr eventueller Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden. Zugleich werden mögliche Veränderungen der Zollsätze für Einführer berechenbarer, was ihre Geschäftsplanung erleichtert. Das gesamte System soll transparenter und benutzerfreundlicher werden. Dem vorgeschlagenen Rechtsakt müssen noch Rat und Europäisches Parlament zustimmen. Er wird wahrscheinlich nicht vor 2014 in Kraft treten. Antidumping- und Antisubventionszölle sind oft die einzige Möglichkeit für die EU, ihre produzierenden Wirtschaftszweige vor dem Schaden zu schützen, der ihnen durch unlautere Handelspraktiken ausländischer Unternehmen entsteht. Das handelspolitische Schutzsystem der EU, das seit 1995 kaum verändert wurde, muss auch den neuen Herausforderungen gerecht werden, die sich durch die Veränderungen der wirtschaftlichen Landschaft ergeben. Ende 2012 waren 102 Antidumpingmaßnahmen und 10 Antisubventionsmaßnahmen der EU in Kraft. Die EU wendet die handelspolitischen Schutzinstrumente im Vergleich zu anderen WTO-Mitgliedern zurückhaltend an. Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen betreffen etwa 0,25 % der Einfuhren in die EU.

Donnerstag, 11. April 2013 – Vergaberecht: Schadenersatz des übergangenen Bieters

In der juristischen Praxis wird der Nichterfüllungsschaden des übergangenen Bieters in Österreich nach der sogenannten Wilhelm’schen Formel berechnet. Demnach stehen dem übergangenen Bieter „jene Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag zu, welche entstanden wären, wenn es zum Vertragsabschluss gekommen wäre. Nämlich wie er vermögensmäßig stünde, wenn der Vertrag erfüllt worden wäre. Der Bieter hätte dann zwar sein Werkvertragsentgelt bekommen, aber auch Aufwendungen für die eigenen Leistungen machen müssen, die er sich mangels Vertrag aber erspart hat, sodass der ihm durch Verweigerung des Abschlusses vorenthaltene Vermögenszuwachs im entgangenen Geschäftsgewinn besteht.“ Eine bauwirtschaftliche Interpretation dieser sehr allgemein gehaltenen, juristisch jedoch sicherlich treffend gefassten Formel fehlte bislang. Dipl.-Ing. Mag. iur. Reinhild Nöstlthaller und Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck haben nun einen in Heft 2/2013 der interdisziplinären Fachzeitschrift „bau aktuell“ veröffentlichten Beitrag verfasst, der die angesprochene literarische Lücke schließen soll.

Donnerstag, 11. April 2013 – Gesundheitsreform gewinnt an Kontur

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat ihren Entwurf für ein Gesundheitsreformgesetz 2013 (RV 2243 BlgNR 24. GP) vorgelegt, mit dem die beiden Art.-15a-B-VG-Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern in diesem Bereich umgesetzt und die langfristige Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems abgesichert werden sollen. Durch die Regelung in einem eigenen Bundesgesetz soll eine entsprechende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der einzurichtenden partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit gewährleistet und der Intention der entsprechenden Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG – eine sektorenübergreifende gemeinsame Steuerung und Planung – Rechnung getragen werden, heißt es im Entwurf. Ein wesentlicher Bestandteil des partnerschaftlichen Steuerungssystems ist die Finanzzielsteuerung, die in Finanzrahmenverträgen konkretisiert werden soll. Dadurch sollen die öffentlichen Gesundheitsausgaben schrittweise an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen BIP (von derzeit 3,6 %) angenähert werden. Bis 2016 sollen dadurch kumulierte Ausgabendämpfungseffekte in der Höhe von 3,430 Mrd. Euro erzielt werden. Das Gesundheitsreformgesetz 2013, in dessen Zuge noch 16 weitere Gesundheitsgesetze novelliert werden, soll (großteils) rückwirkend per 1. 1. 2013 in Kraft treten.

Mittwoch, 10. April 2013 – Europäische Zentralbank belässt die Leitzinsen unverändert

Der EZB-Rat hat im Rahmen seiner Sitzung am 4. 4. 2013 beschlossen, den Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität unverändert bei 0,75 %, 1,5 % bzw. 0,0 % zu belassen. Der Zins, zu dem sich die Geschäftsbanken bei der Notenbank refinanzieren können, bleibe bei 0,75 %, teilte die EZB am Donnerstag in Frankfurt mit. Volkswirte hatten diese Entscheidung erwartet. Ihren Einlagensatz, den sie den Geschäftsbanken für überschüssige Mittel zahlt, beließ die EZB bei 0,0 %. Auf dieses Niveau hatte sie den Satz im Juli 2012 gesenkt. Damit soll den Banken der Anreiz genommen werden, überschüssige Mittel bei der EZB zu parken. Der Spitzenrefinanzierungssatz liegt weiter bei 1,5 %.

Mittwoch, 10. April 2013 – Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz geht in Begutachtung

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die am 1. 1. 2014 in Kraft tritt, wurde die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich verankert. Anfang April hat das BMJ den Entwurf zu einem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz zur Begutachtung versandt. Damit sollen die Materiengesetze im Bereich des Justizwesens an die neuen Erfordernisse der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden. Die Änderungen betreffen das rechtsanwaltliche und das notarielle Berufsrecht, das gerichtliche Einbringungsrecht, das Übernahmerecht, das Verwertungsgesellschaftenrecht und das Strafvollzugsrecht (vor allem Übertragung der Kompetenzen der Vollzugskammern auf die ordentliche Gerichtsbarkeit). Die Begutachtungsfrist endet am 26. 4. 2013.

Dienstag, 9. April 2013 – Entlassung eines begünstigten Behinderten wegen Dienstunfähigkeit

Seit der Novelle des BEinstG BGBl. I Nr. 17/1999 ist dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dann nicht zuzumuten, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Ein begünstigter Behinderter kann wegen Dienstunfähigkeit nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er nicht nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, sondern er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies war hier nicht der Fall. Sonst hat der Dienstgeber nur die Möglichkeit, die Kündigung des begünstigten Behinderten nach Zustimmung des Behindertenausschusses auszusprechen. Diese Zustimmung wurde im vorliegenden Fall vom Dienstgeber nicht eingeholt (OGH 21. 2. 2013, 9 ObA 127/12k).

Dienstag, 9. April 2013 – Probleme eines Management-Buy-outs

Wusste die kreditgewährende Bank, dass im Zuge eines Management-Buy-outs in Wahrheit nicht der wirtschaftliche Erwerber einer GmbH, sondern letztlich diese selbst für den Erwerb aufzukommen hat, hat sie tatsächlich erfolgte Kreditrückzahlungen wieder an die GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter herauszugeben. Der Geschäftsführer hat sich durch die Kreditgewährung an die (letztlich) fusionierte Gesellschaft (Mutter- und Tochtergesellschaft) selbst die Kreditaufnahme erspart und ist daher als der – gegen § 82 GmbHG verstoßende – Begünstigte anzusehen. Hätte er selbst die Kredite aufgenommen, müsste er diese jetzt zurückzahlen (und befände sich dadurch womöglich selbst im Privatkonkurs); die GmbH hingegen wäre vielleicht gar nicht insolvent, hätte sie doch nicht die Schulden ihres eigenen Erwerbs zu zahlen gehabt. Damit ist aber jede seinerzeit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zurückgezahlte Kreditrate zugleich eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Geschäftsführer gewesen. Da die beklagte Bank von dieser Vorgangsweise jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsummen Kenntnis hatte, ist sie auch als Dritte am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig (OGH 20. 3. 2013, 6 Ob 48/12w).

Dienstag, 9. April 2013 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für März 2013:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 4. 2013;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 4. 2013.

Montag, 8. April 2013 – Aufgliederung zusammengerechneter Haftungsbeträge nach Abgabenart und Abgabenzeitraum zulässig

Ist ein Haftungsbescheid fehlerhaft, weil eine Aufteilung des Gesamtbetrags der Abgabenrückstände auf die einzelnen Veranlagungsjahre darin nicht vorgenommen wurde und auch aus der Begründung nicht entnehmbar ist, so berechtigt dies die Rechtsmittelbehörde dennoch nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheids. Mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung der Abgabenschuldigkeiten für den genannten Zeitrahmen und mit dem angegebenen Gesamtbetrag begrenzt. Die Rechtsmittelbehörde darf (gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache den vor ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern) ihrem Bescheid zwar keine anderen Zeiträume und keinen höheren Gesamtbetrag zugrunde legen, eine genaue Festlegung des Haftungsbetrags und insbesondere eine Aufgliederung auf die einzelnen Veranlagungsjahre kommen der Rechtsmittelbehörde jedoch zu (UFS 19. 2. 2013, RV/0087-G/13).

Montag, 8. April 2013 – Europäischer Rettungsschirm verfassungskonform

Bundesregierung und Nationalrat haben sich für die Teilnahme am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) entschieden und sind damit vertraglich geregelte und begrenzte Verpflichtungen zur Vermeidung möglicher, nicht absehbarer wirtschaftlicher und sozialer Schäden eingegangen. Diese Vorgangsweise bewegt sich im Rahmen der Verfassung. Die Bedenken der Kärntner Landesregierung münden letztlich in dem Argument, dass eine andere als die von Bundesregierung oder Nationalrat gewählte politische Handlungsoption näherliegend oder richtiger gewesen wäre. Dies ist jedoch eine rechtspolitische Frage, die vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen ist. Eine unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten ist durch den Abschluss des ESM nicht erfolgt. Eine finanziell unbegrenzte „Nachschusspflicht“ Österreichs an den ESM besteht nicht. Unter Zugrundelegung jenes Verständnisses des ESM-Vertrags, von dem die Bundesregierung und auch der Nationalrat bei der Genehmigung des Vertrags ausgegangen sind und das durch eine nachfolgende Auslegungserklärung (Erklärung der Vertragsparteien, wie gewisse Bestimmungen des Vertrages auszulegen sind) gesichert wurde, sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder mit dem im Anhang zum ESM-Vertrag festgelegten Anteil (für Österreich rund 19,4 Mrd. Euro) begrenzt. Dass die besagte Auslegungserklärung ohne die erneute Befassung des österreichischen Nationalrates zustande gekommen ist, verletzt die Verfassung nicht. Die Auslegungserklärung führt zu keiner Veränderung des ESM, sondern sichert lediglich das oben genannte Verständnis des ESM. Diese Bedeutung ist aber schon von der ursprünglichen Genehmigung des ESM-Vertrags durch den Nationalrat umfasst (VfGH 16. 3. 2013, SV 2/12).

Montag, 8. April 2013 – Aktualisiertes Betragsgruppenschema für 2013

Im Beitragsgruppenschema 2013 wurden folgende Aktualisierung durchgeführt: Für alle Bonus-Arbeitnehmer (z. B. Beitragsgruppen J1, Y1) wurden Altersbeitragsgruppen geschaffen (J3u, Y3u etc.), die den Entfall des Unfallversicherungsbeitrages ab Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigen. Für Dienstnehmer mit EU-Auslandssachverhalten wurden neue Beitragsgruppen – A1p und D1p – geschaffen (siehe laufende Nummer 22a und 66a). Das gesamte adaptierte Beitragsgruppenschema (Stand: 1. 1. 2013, Version 27. 3. 2013) kann auf der NÖDIS-Homepage abgerufen werden.

Montag, 8. April 2013 – Haftung des Arbeitgebers bei einem Arbeitsunfall

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so haftet er den Trägern der Sozialversicherung für die von ihnen dem verletzten Arbeitnehmer gewährten Leistungen (§ 334 ASVG). Der Arbeitnehmer verletzte sich im Zug seiner Arbeitstätigkeit an einer Presse, die nicht (wie vorgeschrieben) mit Zweihandauslösung, sondern unter Benützung der Fußpedalauslösung, aber ohne sicheres Werkzeug betrieben wurde. Dies wurde dem Arbeitgeber im konkreten Fall als grobe Fahrlässigkeit angelastet, weil die von ihm verletzten Arbeitnehmervorschriften gerade einen Unfall wie den hier geschehenen verhindern sollten. Dass es im Betrieb bisher noch keinen vergleichbaren Unfall gegeben hat, ändert an der Haftung des Arbeitgebers, der auch schon zu einem früheren Zeitpunkt wegen vergleichbarer Regelverstöße beanstandet wurde, nichts (OGH 4. 3. 2013, 8 ObA 7/13g).

Montag, 8. April 2013 – Steuertermine im Mai

Am 15. Mai 2013 sind folgende Abgaben fällig:

•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2013 bzw. für das 1. Quartal 2013;
•Kammerumlage für das 1. Quartal 2013;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2013;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat März 2013;
•Werbeabgabe für den Monat März 2013;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat März 2013;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2013;
•Lohnsteuer für den Monat April 2013;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2013;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2013;
•Kommunalsteuer für den Monat April 2013;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2013;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2013;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Quartal 2012 bzw. für das Jahr 2013.

Freitag, 5. April 2013 – Vermietung einer nach Vorgaben der Mieter adaptierten Immobilie durch eine Privatstiftung an den Stifter

(B. R.) Errichtet bzw. adaptiert eine Privatstiftung eine Wohnimmobilie nach individuellen Vorgaben ihr nahestehender künftiger Mieter, ist Maßstab für die Beurteilung der Fremdüblichkeit des Mietzinses nicht die am örtlichen Markt unter Bedachtnahme auf die Exklusivität des Objektes und des eingeschränkten Interessentenkreises höchstens erzielbare Miete, sondern jene, die eine objekttypische Verzinsung des eingesetzten Kapitals sicherstellt. Marktkonform agierende Vermieter akzeptieren individuelle Wünsche künftiger Mieter i. d. R. nur bei Abgeltung durch eine marktkonforme Rendite (UFS 29. 1. 2013, RV/0822-L/07).

Donnerstag, 4. April 2013 – Update über die Neuerungen bei österreichischen DBA

Seit März 2009, nachdem Österreich offiziell den Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA betreffend den uneingeschränkten Austausch von Bankinformationen zurückzog und das österreichische Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 5 BWG) durch das Zusammenwirken eines entsprechend revidierten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gemeinsam mit den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes (ADG) für grenzüberschreitende Belange durchbrochen ist, entsprechen sämtliche Neuabschlüsse von DBA im Hinblick auf den Informationsaustausch in den wesentlichen Belangen dem OECD-MA 2010. Daneben werden peu à peu sämtliche bestehende DBA revidiert, um sie an den OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft anzupassen. Seit 2009 schließt Österreich auch Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Tax Information Exchange Agreements, TIEA) ab. Insgesamt wurden bisher 37 DBA oder TIEA unterzeichnet, davon 9 Neuabschlüsse, 23 Revisionsabkommen und 5 TIEA. In einem Beitrag in der April-Ausgabe der SWI stellt Dr. Sabine Schmidjell-Dommes die DBA und ihren jeweiligen Anwendungsbeginn dar.

Donnerstag, 4. April 2013 – PKW-Reparaturkosten als Werbungskosten

(M. K.) – Aufwendungen i. Z. m. der Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung sind beruflich veranlasst. Somit stellen sie grundsätzlich Werbungskosten dar, auch wenn der Werbungskostenabzug für derartige Kosten nur pauschaliert (Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale sowie – nunmehr neu – Pendlereuro) möglich ist. Nach Ansicht des VwGH gelten diese Pauschalbeträge allerdings nur typischerweise anfallende Kosten ab; somit sind Werbungskosten i. Z. m. einem auf der Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung nicht durch grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers herbeigeführten Unfall zusätzlich abzugsfähig. Dies auch dann, wenn dem verunfallten Arbeitnehmer nur das kleine Pendlerpauschale zusteht und somit die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0015, in Bestätigung von UFS 9. 1. 2009, RV/3489-W/08).

Donnerstag, 4. April 2013 – Keine Steuerhinterziehung bei Geltendmachung eines vom Finanzamt fehlerhaft festgestellten Verlustvortrags

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt. Weicht die aufgrund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten vom geltenden Recht ab, ergeben sich aus dem Verfahrensrecht keine weiteren Erklärungspflichten (BFH 4. 12. 2012, VIII R 50/10).

Donnerstag, 4. April 2013 – Haftung für offenen Zugang zu Krankenhaus-PC

Der beklagte (frühere Krankenhaus-)Arzt ließ bei Verlassen seines Dienstzimmers im Krankenhaus den PC ungesichert eingeschaltet und ermöglichte dadurch seiner im Zimmer aufhältigen Lebensgefährtin ein Abrufen der Krankenakte des Klägers, ihres (Noch-)Ehegatten. Auch vom bloß mittelbaren Störer kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden; mittelbarer Störer ist dabei derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommene Störhandlung auch zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist die Handlung der Ehegattin des Klägers insofern auf den Beklagten zurückgegangen, als dieser seinen PC einschaltete, den passwordgesicherten Zugang zu den Krankenakten öffnete und dann das Zimmer verließ, in dem sich noch die Ehegattin des Klägers aufhielt, die er dort allein ließ. Der Beklagte hätte somit die Handlung der Ehegattin des Klägers verhindern können (OGH 27. 2. 2013, 6 Ob 25/13i).

Mittwoch, 3. April 2013 – Rechnungshofbericht zur Transparenz von Begünstigungen im Einkommensteuerrecht

Der Rechnungshof hat im Bericht vom 28. 3. 2013 die Prüfungsergebnisse über die Transparenz von Begünstigungen im Einkommensteuerrecht vorgelegt. Demnach enthielt das österreichische Einkommensteuerrecht 2011 558 Begünstigungsmaßnahmen, die fast ausschließlich unbefristet galten. Das BMF schätzte im Förderungsbericht 2009 die Einnahmenausfälle auf rd. 9 Mrd. EUR oder rd. 35 % der tatsächlichen Einnahmen aus Einkommensteuern. Der Verwaltungsaufwand für den Vollzug der Begünstigungen im Einkommensteuerrecht war dem BMF mangels gesonderter Aufzeichnungen nicht bekannt. Der RH ermittelte diesen für das Jahr 2010 mit rd. 73 Mio. EUR. Dies entsprach etwa den Einnahmen dieses Jahres aus der Kraftfahrzeugsteuer oder der Finanzierung von 1.846 Vollbeschäftigungsäquivalenten der Dienstklasse A3. Für diese Begünstigungen lag kein umfassendes und systematisches Konzept vor, welches konkret formulierte Ziele und messbare Kriterien enthielt. Daher war nicht bekannt, ob die für die Steuerbegünstigungen gebundenen finanziellen Mittel bestmöglich eingesetzt waren. Es unterblieben Evaluierungen zur Beurteilung der Zielerreichung. Ebenso führte das BMF keine systematische Beobachtung, Messung und Analyse der Wirkungen der Begünstigungen im Einkommensteuerrecht durch. Die konkreten Wirkungen waren nicht bekannt; es mangelte daher an Transparenz.

Mittwoch, 3. April 2013 – Rückabwicklung einer Unternehmensgruppe

(B. R.) Wird das einzige Gruppenmitglied einer zweigliedrigen Gruppe vor Ablauf der Frist von drei Jahren des Bestehens auf den Gruppenträger verschmolzen, ist die steuerliche Gruppe – zwecks Hintanhaltung unerwünschte Gestaltungen (Gesetzesmaterialien des StRefG 2005, ErlRV 451 BlgNr. XXII. GP) – rückwirkend zu beendigen (UFS 8. 3.2013, RV/0331-G/10 mit Verweis auf VwGH 18.10.2012, 2009/15/0214).

Dienstag, 2. April 2013 – Aktivierung von Geldbeschaffungskosten ohne Verbindlichkeit ?

Was geschieht beim in der Praxis häufig vorkommenden Fall nicht ausgenutzter Kreditrahmen mit den Nebenkosten? Die Frage der Aktivierung von Geldbeschaffungskosten ist oftmals kasuistisch. Im UGB stützt sich eine allfällige Aktivierung auf das Vorliegen eines Rechnungsabgrenzungspostens, wobei zwischen zeitraum- und zeitpunktbezogenen Kosten zu unterscheiden ist. Steuerrechtlich sind die Geldbeschaffungskosten dem Umfang nach im Gesetz nicht näher definiert. Voraussetzung für die Aktivierungspflicht ist eine Unmittelbarkeit mit sowie das Bestehen einer Verbindlichkeit. Insbesondere der letzte Punkt ist Gegenstand eines Beitrags von Dr. Gerald Moser in SWK-Heft 10/2013.