SteuerNews Archiv September 2012

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 28. September 2012 – Schuldtilgung durch eine Privatstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Vorteil aus einer Schuldübernahme (Schuldbefreiung) tritt beim Altschuldner erst in dem Zeitpunkt ein, in dem er tatsächlich von der übernommenen Schuld befreit wird. Ein Zufluss liegt beim Altschuldner deshalb i. d. R. erst mit der Tilgung der Schulden vor. Nur bei der privativen Schuldübernahme tritt ein Zufluss bereits mit der Zustimmung des Gläubigers zur Schuldübernahme ein (UFS 10. 9. 2012, RV/0263-S/12).

Freitag, 28. September 2012 – Mangelnde Transparenz bei ausschließlicher Gesamtpreisangabe in einem Online-Ticketsystem

Vorformulierte Vertragsbedingungen auf einem Webportal und seinen Subpages unterliegen der konsumentenschutzrechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle. Demnach ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG). Die Angabe eines sog. Gesamtpreises wird den Anforderungen des Transparenzgebots nicht gerecht, wenn für den Verbraucher während des Buchungsvorgangs (konkret ging es um Eintrittskarten für Konzerte, diverse Theateraufführungen und sonstige Veranstaltungen) nicht ersichtlich ist, welcher Anteil davon auf das Entgelt für die Vermittlungsleistung entfällt. Erst in den gesondert anzuklickenden AGB wurde dargelegt, dass sich der angegebene Verkaufspreis als Endpreis inklusive 25 % Buchungsgebühr und gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht (OGH 30. 8. 2012, 2 Ob 59/12h).

Donnerstag, 27. September 2012 – Veranlagungspflicht bei Freibetragsbescheiden geplant

Eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist nach § 41 Abs. 1 Z 4 EStG durchzuführen, wenn die aufgrund eines Freibetragsbescheides in der Lohnverrechnung berücksichtigten besonderen Verhältnisse nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen. Nach einem zur Begutachtung versandten Ministerialentwurf zu einem Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) soll nun hingegen bereits ab 2012 ein Pflichtveranlagungstatbestand stets vorliegen, wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist.

Donnerstag, 27. September 2012 – Opferfürsorge: Pensionserhöhung soll keine Leistungskürzung bewirken

Mit 1. 10. 2012 werden Bezieher von Kleinstpensionen eine außertourliche Pensionserhöhung um 1,1 % erhalten. I. d. R. haben derartige Pensionserhöhungen eine analoge Kürzung von einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Impfschadengesetz zur Folge. Im aktuellen Fall wollen die Koalitionsparteien mit einem Initiativantrag im Nationalrat (2062/A BlgNR 24. GP) aber auf eine Neubemessung der Leistungsanweisungen verzichten. Begründet wird die Gesetzesinitiative damit, dass hohen administrativen Kosten lediglich geringfügige Einsparungen (jeweils 17.500 Euro in den Monaten November und Dezember) gegenüberstehen würden und die Leistungskürzung von durchschnittlich rund 4 Euro pro Monat besonders schutzbedürftige Personen betreffen würde. Die Ausnahmeregelung kommt zirka 4.300 Versorgungsberechtigten zugute und endet mit der nächsten regulären Pensionsanpassung im Jänner 2013.

Donnerstag, 27. September 2012 – Mangelnde Transparenz bei ausschließlicher Gesamtpreisangabe in einem Online-Ticketsystem

Vorformulierte Vertragsbedingungen auf einem Webportal und seinen Subpages unterliegen der konsumentenschutzrechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle. Demnach ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG). Die Angabe eines sog. Gesamtpreises wird den Anforderungen des Transparenzgebots nicht gerecht, wenn für den Verbraucher während des Buchungsvorgangs (konkret ging es um Eintrittskarten für Konzerte, diverse Theateraufführungen und sonstige Veranstaltungen) nicht ersichtlich ist, welcher Anteil davon auf das Entgelt für die Vermittlungsleistung entfällt. Erst in den gesondert anzuklickenden AGB wurde dargelegt, dass sich der angegebene Verkaufspreis als Endpreis inklusive 25 % Buchungsgebühr und gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht (OGH 30. 8. 2012, 2 Ob 59/12h).

Mittwoch, 26. September 2012 – Patentverkauf zählt zum betrieblichen Bereich

Wenn über mehrere Jahre hinweg die Verwertung eines Patentes auf Grundlage eines Vertrages mit einem Unternehmen zu betrieblichen Einkünften führt, liegt eine umfangreiche und planmäßige Auswertung der Erfindung vor und damit ist der Verkauf des Patentes ebenfalls den betrieblichen Einkünften zuzurechnen (UFS 7. 8. 2012, RV/2940-W/09).

Mittwoch, 26. September 2012 – Salzburger Steuerdialog 2012 – Zweifelsfragen Lohnsteuer

Auch im Jahr 2012 hat es einen Salzburger Steuerdialog des BMF mit dem LSt-Fachbereich und den Finanzämtern zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen gegeben, dessen Ergebnisse im Erlass des BMF vom 21. 9. 2012, BMF-010222/0095-VI/7/2012, soeben veröffentlicht wurden. Behandelte Themen sind: Monatsfrist bei einem begünstigten ausländischen Vorhaben; erschwerende Umstände bei begünstigter Auslandstätigkeit Freibetragsbescheid im Zusammenhang mit einer begünstigten ausländischen Tätigkeit;freiwillige Sachzuwendungen; Werbungskosten (Fahrtkosten) im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung bei Verwendung eines arbeitgebereigenen Kfz; erhöhte Unterhaltspflicht aufgrund der Behinderung des Kindes; Kosten eines Treppenliftes einer mittlerweile verstorbenen Person.

Mittwoch, 26. September 2012 – Steuereinnahmen in Deutschland im August um fast 13 Prozent gestiegen

Die Steuereinnahmen in Deutschland sind im August so stark gestiegen wie seit etwa eineinhalb Jahren nicht mehr. Bund und Länder nahmen 12,8 Prozent mehr Steuern ein als im Vorjahresmonat, wie aus dem aktuellen Monatsbericht des deutschen Finanzministeriums hervorgeht. Das ist der höchste Zuwachs seit März 2011. Für das Gesamtjahr zeichnet sich damit ein höherer Einnahmenrekord ab als bisher erwartet. Nach den ersten acht Monaten beträgt das Plus ohne reine Gemeindesteuern 5,8 Prozent. Das liegt über dem zuletzt für 2012 geschätzten Zuwachs von 4,0 Prozent. Allerdings verweist das Finanzministerium auf ein sich abschwächendes Wirtschaftswachstum. – (APA/dpa)

Mittwoch, 26. September 2012 – Die Auflösungsabgabe – eine Nachfolgeregelung?

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde unter anderem eine Maßnahme eingeführt, die zur Finanzierung der Agenden der Arbeitsmarktpolitik beitragen soll: die sog. Auflösungsabgabe. Im Prinzip ist damit zum Ende eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Abgabe vom Dienstgeber zu entrichten. Diese Abgabe beträgt 110 Euro pro Dienstverhältnis und unterliegt der jährlichen Valorisierung durch die Aufwertungszahl gem. ASVG. In der September-Ausgabe der ASoK unterzieht Mag. Stefan Schuster, Leiter der Steuerabteilung eines Telekommunikationsunternehmens und Steuerberater in Wien, die neue Abgabe einer eingehenden Analyse.

Dienstag, 25. September 2012 – Energieabgabenvergütung steht Dienstleistungsbetrieben auch noch für den Monat Jänner 2011 zu

(A. B. ) – Der UFS hat – beginnend mit der Entscheidung vom 18. 4. 2012, RV/0188-I/12 – in einer weitaus überwiegenden Anzahl von Fällen die Ansicht vertreten, dass die Energieabgabenvergütung den Dienstleistungsbetrieben mangels Erfüllung des Gesetzesvorbehalts (zeitgerechte Genehmigung durch die Europäische Kommission) auch noch für den Monat Jänner 2011 zu gewähren ist. Gegen die zitierte Entscheidung sowie gegen eine große Anzahl von weiteren Entscheidungen des UFS wurde von den Finanzämtern Beschwerde an den VwGH erhoben. Der VwGH hat nunmehr seine – bereits am 22. 8. 2012 ergangene – Entscheidung zur ersten Amtsbeschwerde (betr. RV/0188-I/12) zugestellt. Die Beschwerde des Finanzamts wurde als unbegründet abgewiesen (VwGH 22. 8. 2012, 2012/17/0175).

Dienstag, 25. September 2012 – Pensionskassennachschussverpflichtung und Rückstellungsbildung

(A. S.) Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Steuerrückstellung für die Nachschusspflicht in eine Pensionskasse aus leistungsorientierten Verträgen gebildet werden kann, ist angesichts der Verluste der Pensionskassen in den letzten Jahren verstärkt diskutiert worden. Die Finanzverwaltung war ursprünglich der Auffassung, dass die Nachschussverpflichtungen erst im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden können. Der UFS hat demgegenüber den Zeitpunkt für maßgeblich erachtet, zu dem ein hinreichend konkretisierter Bedarf von Seiten der Pensionskasse kommuniziert wird. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27. 6. 2012, 2008/13/0064, hingegen betont, dass es (entsprechend dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 EStG) darauf ankommt, ob bzw. in welchem Zeitpunkt im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Auf die Kommunikation von Seiten der Pensionskasse kommt es dabei nicht an, weil diese den Nachschussbedarf (z. B. bei fehlerhaften Berechnungen) nicht zwingend erkennen muss. Die Rückstellung ist daher ungeachtet der Mitteilung der Pensionskasse zu bilden, sobald (etwa aufgrund eines Gutachtens eines Versicherungsmathematikers) feststeht, dass das von der Pensionskasse errechnete Deckungskapital für die übernommenen Leistungsverpflichtungen nicht ausreicht. Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang auch auf das sog. Nachholverbot, wonach zu Unrecht unterbliebene Rückstellungen nicht in späteren Jahren nachgeholt werden können.

Montag, 24. September 2012 – Staffelung des AVAB bei Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat

Familienleistungen gehören zum unionsrechtlichen Bereich der sozialen Sicherheit. Dazu gehört auch die Staffelung des Alleinverdienerabsetzbetrags nach Anzahl der Kinder nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG. Nach Art. 5 lit. b der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt: Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Hat der Berufungswerber (bzw. seine Ehefrau) nach den Verordnungen (EG) 883/2004 und (EWG) 1408/71 fiktiv in den Monaten Jänner bis Oktober 2007 in Österreich Familienbeihilfe bezogen, so ist ihm fiktiv auch für diesen Zeitraum nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG der Kinderabsetzbetrag zugestanden, und es handelt sich ebenso fiktiv für das ganze Jahr 2007 bei den drei Nachkommen des Berufungswerbers um Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG. Mit der Fiktion seiner Nachkommen als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG hat der Berufungswerber alle Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG erfüllt. Damit steht ihm für seine drei Kinder auch der erhöhte Alleinverdienerabsetzbetrag zu (UFS 17. 8. 2012, RV/0208-L/09).

Montag, 24. September 2012 – AGBs im Bankensektor halten Prüfung durch OGH nicht stand

Der OGH prüfte aus Verbrauchersicht die Zulässigkeit einiger im Bankensektor gebräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Neun (!) der zehn beurteilten Klauseln sind gesetzwidrig. Im Detail: Verbraucher sind nicht zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Kontoauszüge verpflichtet. Nur wenn ein Buchungsfehler auffällt, besteht eine unverzügliche Rügeobliegenheit. Inlandsüberweisungen werden nach einer beanstandeten Bankbedingung nur anhand der Bankleitzahl des Zahlungsempfängers und dessen Kontonummer durchgeführt. Das ist für den Einzahler nachteilig und überraschend, wenn er durch die Überweisungsvordrucke aufgefordert wird, den Namen des Empfängers anzugeben, dem keine Bedeutung zukommt. Die Bank muss den Zahler in diesem Fall auf den ungewöhnlichen Inhalt ihrer Klausel besonders hinweisen; ansonsten gilt sie nicht. Ein Überweisungsauftrag, der lediglich anhand des international standardisierten Bank-Codes der Empfängerbank (BIC) und der International Bank Account Number (IBAN) durchgeführt wird, ist nicht zu beanstanden. Die IBAN enthält eine zweistellige Prüfziffer, sodass die Bank bei Schreibfehlern des Verbrauchers ihrer gesetzlich geforderten Plausibilitätskontrolle nachkommen kann. Dadurch kann eine nicht gewollte Überweisung verhindert werden. Die Bank ist nicht verpflichtet, rund um die Uhr Zahlungsaufträge zu verarbeiten. Sie hat aber den Verbraucher genau zu informieren, bis wann sein Zahlungsauftrag bei ihr einlangen muss, damit sie ihn noch am selben Tag bearbeiten kann. Eine Bankklausel, die pauschal auf die „nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten“ verweist, ist gesetzwidrig. Für die Anpassung von Entgelten bei Girokonten aufgrund einer Preisgleitklausel gilt, dass für jede Entgeltänderung der Bank die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist (OGH 1. 8. 2012, 1 Ob 244/11f).

Montag, 24. September 2012 – Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

Vor mittlerweile fast zwei Jahren hat das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds (IWF) eine Quotenerhöhung beschlossen, mit der die IWF-Quoten von ca. 237,6 Mrd. Sonderziehungsrechten (SZR) auf ca. 476,8 Mrd. SZR erhöht werden sollen. Im Rahmen dieser Resolution ist auch eine Erhöhung der österreichischen Quote vorgesehen. Die Quotenerhöhung soll bis zur Jahrestagung des IWF im Herbst 2012 in Kraft treten. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht. Der gegenständliche Gesetzesentwurf hat die Erhöhung der Quote der Republik Österreich beim IWF von 2113,9 Mrd. SZR auf 3932,0 Mrd. SZR zum Ziel, welche durch die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) vorzunehmen ist. Konkret wird die OeNB Anteile am IWF für 2,2123 Mio. Euro vornehmen. Infolgedessen werden die Zinseinnahmen der OeNB sinken und die Gewinnabfuhr der Nationalbank zulasten des Bundesbudgets pro Jahr um maximal 15,1 Mio. Euro reduziert, berechnete das Finanzressort. Die Quotenerhöhung beim IWF wird mit der dynamischen Entwicklung der Weltwirtschaft seit der letzten generellen Anhebung im Jahr 1998 begründet.

Montag, 24. September 2012 – Wochengeld und Bonuszahlung

Dem Wochengeld kommt die Funktion zu, einen Ersatz für den i. Z. m. der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes zu gewährleisten. Zuwendungen in Form von Bonuszahlungen (oder des Vorteils aus der Ausübung von Optionsrechten; siehe Praxis-News vom Juni 2011, ASoK 2011, 241), die der Versicherten ohnedies (trotz des Beschäftigungsverbots) zugutegekommen sind, können daher nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet werden (OGH 3. 5. 2012, 10 ObS 46/12f).

Freitag, 21. September 2012 – Steuerliche Unbeachtlichkeit der Aufwendungen für gescheiterte Grundstücksveräußerung

Grundstücksveräußerung (B. R.) Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, weil sie durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Sie können aber auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Veräußerung kommt (BFH 1. 8. 2012, IX R 8/12).

Freitag, 21. September 2012 – Begünstigte Auslandstätigkeit eines bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer

(B. R.) Die Einschränkung der Steuerfreiheit für Auslandstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 i. d. F. vor der Aufhebung durch den VfGH (Erkenntnis vom 30.9.2010, G 29/10 u.a.) auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe verstieß gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese Beschränkung wurde aber nur insoweit durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, als sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern bewirkte, die dieselbe Tätigkeit ausübten, aber bei einem ausländischen Betrieb beschäftigt waren. Übte ein bei einem ausländischen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer eine an sich begünstigte Tätigkeit im Gemeindegebiet aus, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist, stand die Steuerfreiheit nicht zu, weil durch deren Versagung keine Ungleichbehandlung eintrat. Denn auch einem bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer stand Steuerfreiheit nur zu, wenn er das Gemeindegebiet, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist, verließ, weil er nur so ins Ausland gelangen konnte (UFS 14. 6. 2012, RV/RV/0391-F/11; VwGH-Beschwerde unter 2012/15/0151 anhängig).

Donnerstag, 20. September 2012 – Dienstvertrag neben Werkvertrag: Ist das möglich?

Bereits mehrfach hat der VwGH ausgeführt, dass ein abhängiges Dienst­verhältnis und ein freies Dienst­verhältnis bzw. ein Werkvertrags­verhältnis zu einem Dienstgeber durchaus nebeneinander bestehen können. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechts­verhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeits­rechtlicher Schutz­prinzipien an (VwGH 29. 2. 2012, 2008/13/0087). Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Christa Kocher in der Septemberausgabe von PV-Info.

Donnerstag, 20. September 2012 – Keine Sozialwidrigkeit bei Kündigung eines Linienpiloten

Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung (Sozialwidrigkeit) hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. In die Untersuchung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. Die Gewichtung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung kann letztlich aber nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei besonders qualifizierten Tätigkeiten, für die erfahrungsgemäß nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Stellen zur Verfügung steht, die Anwendung großzügiger Verweisungskriterien gerechtfertigt ist. Nach diesen Grundsätzen ist für die Beurteilung zunächst maßgebend, ob der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, die bisherigen wesentlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und seinen Sorgepflichten nachzukommen. Luxusaufwendungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall weist das Einkommen des gekündigten Arbeitnehmers in seinem neuen Beruf als Flugkapitän für Geschäftsreisende keine nennenswerten Unterschiede zu dem zuletzt bezogenen Grundgehalt als Linienpilot auf. Somit können die ins Treffen geführten Umstände, wie die sehr hohe Arbeitsplatzsicherheit aufgrund des kollektivvertraglich festgelegten Senioritätsprinzips, ein geregelter Dienstplan als Linienpilot sowie die Erwartung laufender Vorrückungen und erheblicher Abfertigungsansprüche, nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Situation des Gekündigten nicht den typischen Fall betrifft, der nach der Zielrichtung des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit zugrunde liegt (OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 38/12i).

Donnerstag, 20. September 2012 – Anpassung des Personenstandswesens an das elektronische Zeitalter

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 18. 9. 2012 die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen wird sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird, beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen Rechtsgrundlagen für ein Zentrales Personenstandsregister (ZPR) und ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) geschaffen werden. Diese dienen der Reduktion von Verwaltungsaufwand und der Effizienzsteigerung im personenstands- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bereich. Weiters wierden die Transparenz der Behördenaktivitäten sowie eine bessere Datenqualität gewährleistet. Dem Bürger soll durch die Umsetzung zentral geführter Register im Sinne des E-Government-Gedankens ermöglicht werden, unabhängig vom Wohnort mit jeder Behörde in Kontakt zu treten und von einer modernen und effizienteren Verwaltung zu profitieren.

Donnerstag, 20. September 2012 – Steuerreform in Serbien

Im Zuge der angestrebten Budgetkonsolidierung plant Serbien, ab 1. 1. 2013 den Umsatzsteuersatz von 18 % auf 20 % zu erhöhen. Der ermäßigte Steuersatz von 8 % auf Lebensmittel soll bestehen bleiben. Kleinunternehmern soll künftig generell die Möglichkeit offenstehen, zur Regelbesteuerung zu optieren. Zudem sollen nach Regierungsangaben die Kapitalertragsteuer auf Einkünfte aus Dividenden und Zinsen von 10 % auf 15 % sowie die Körperschaftsteuer von 10 % auf 12 % angehoben werden. Das Budget soll Ende November auf Regierungsebene beschlossen und Mitte November dem Parlament vorgelegt werden.

Mittwoch, 19. September 2012 – Herbstsession des Verfassungsgerichtshofs

Der VfGH beginnt am 20. 9. mit den Beratungen seiner Herbstsession. Die Session wird bis zum 13. 10. andauern. Aufgrund der Vielzahl an komplexen Verfahren hat der Gerichtshof hat beschlossen, die Dauer der Sessionen jeweils um zwei Tage zu verlängern. Auf der Tagesordnung der 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter stehen u. a. folgende Fälle: Vorratsdatenspeicherung, Vergabe der Lotteriekonzessionen, Vergütung von Energieabgaben (mit dem BBG 2011 wurde die Energieabgabenrückvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt, beim VfGH ist eine Vielzahl von Beschwerden anhängig, in denen behauptet wird, diese Einschränkung sei verfassungswidrig; vor allem Dienstleistungsbetriebe wie Hotels und Thermen haben sich an den VfGH gewendet).

Mittwoch, 19. September 2012 – Wissensstand der Abgabenbehörde bei Wiederaufnahme des Verfahrens

(B. R.) Ist die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für einen mehrjährigen Zeitraum strittig, ist für die Beurteilung der Frage, ob von der Abgabenbehörde (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) festgestellte Tatsachen „neu hervorgekommen“ sind, der Wissensstand, den das Finanzamt bei Erlassung der Erstbescheide in Bezug auf die Einkommensteuer des jeweiligen Veranlagungsjahres hatte, maßgeblich (UFS 1. 8. 2012, RV/0063-F/12).

Dienstag, 18. September 2012 – Bisher kein Antrag auf Finanztransaktionssteuer in Brüsse

Die EU-Kommission wartet noch auf einen Antrag aus dem Kreis der Mitgliedsländer zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer. Wie EU-Diplomaten in Brüssel berichteten, sei die nötige Anzahl von neun Ländern noch nicht erreicht. Das Vorhaben einer Steuer auf Finanztransaktionen wird unter anderem von den EU-Schwergewichten Deutschland und Frankreich sowie von Österreich unterstützt. Bereits im Juni war bei einem Finanzministertreffen deutlich geworden, dass es die Abgabe im Kreis aller 27 Mitgliedsländer nicht geben wird – vor allem Großbritannien und Schweden drückten auf die Bremse. Befürworter wollen nun im kleinen Kreis im Rahmen einer „verstärkten Zusammenarbeit“ vorangehen. Der Juni-Gipfel der EU-Staats- und Regierungschefs hatte beschlossen, dass diese verstärkte Zusammenarbeit im Dezember beschlossen werden soll. Mit der Steuer soll der Finanzsektor an den enormen Kosten der Krise beteiligt werden. Paris hatte im August bereits auf nationaler Ebene Fakten geschaffen. Die Abgabe in Höhe von 0,2 Prozent wird beim Kauf zahlreicher Aktien fällig. Insgesamt soll damit jährlich mehr als eine Milliarde Euro in die französischen Staatskassen fließen. – (APA/dpa)

Dienstag, 18. September 2012 – BMF verschickt Entwurf zur Forschungsprämienverordnung

Am 11. 9. 2012 hat das BMF den Entwurf zu einer Verordnung über die Kriterien zur Festlegung prämienbegünstigter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung) zur Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endet am 26. September 2012.

Dienstag, 18. September 2012 – Amtsmissbrauch durch Vorgesetzte von Zivildienern?

Ein Personalchef eines Krankenhauses, der Zivildiener nicht für die vorgesehene Tätigkeit, sondern für Arbeiten außerhalb des Spitalsbetriebs einsetzt (namentlich in einem Unternehmen, das EDV-Programme für das Krankenhaus schreibt), begeht dadurch keinen Amtsmissbrauch. Ausschlaggebend dafür ist, dass nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes der jeweilige Vorgesetzte von Zivildienern nicht mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut ist. Damit fehlt es an einer Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Geschehens als Amtsmissbrauch. Im Hinblick auf die finanziellen Schäden, die mit der Vorgangsweise des Angeklagten verbunden waren, kommt Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue in Betracht. Die dafür maßgeblichen Einzelheiten des Sachverhalts hat der Einzelrichter des Landesgerichts im neuen Verfahren festzustellen (OGH 28. 8. 2012, 12 Os 23/12z).

Dienstag, 18. September 2012 – Überschreiten der Befugnisse eines Bilanzbuchhalters

(B. R.) Wer gegenüber Abgabenbehörden zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach dem Berufsrecht (Ritz, BAO, 4. Auflage, § 84, Tz 3). Vertretungsbefugnisse eines Bilanzbuchhalters ergeben sich insbesondere aus dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, die gemäß dessen § 2 Abs. 1 Z nicht die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes umfassen. Bis zur Zustellung eines mangels Vertretungsbefugnis erlassenen Ablehnungsbescheides vorgenommene Prozesshandlungen eines unbefugten Vertreters bleiben jedoch gültig und berechtigen nicht zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides wegen fehlender Aktivlegitimation gemäß § 273 BAO (UFS 10. 8. 2012, RV/0971-G/11 mit Verweis auf VwGH 15. 1. 2008, 2007/15/0232).

Montag, 17. September 2012 – Lehrberufspaket 2012

Mit 1. 6. 2012 ist das Lehrberufspaket 2012 des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) in Kraft getreten. Es wurden vier bestehende Lehrberufe modernisiert und ein Lehrberuf als Ausbildungsversuch neu eingeführt. Novellierungen gibt es in folgenden Berufen: Finanz- und Rechnungswesenassistenz (bisher: Buchhaltung); Maler/-in und Beschichtungstechniker/-in (bisher: Maler/-in und Anstreicher/-in); Metallbearbeitung (Zusammenfassung der bisherigen Lehrberufe Dreher/-in, Metallbearbeitung und Werkzeugmaschineur/-in); Papiertechnik. Neuer Lehrberuf: Gleisbautechnik – für den dreijährigen Lehrberuf ist bis zum 31. 5. 2016 eine Evaluierung als Grundlage für die Überführung in einen Regellehrberuf vorgesehen (Quelle: Karina Sandhofer in NÖDIS Nr. 8/August 2012).

Montag, 17. September 2012 – Auswirkungen der Rs. Foggia auf das österreichische UmgrStG

Der EuGH hatte sich in der Rs. Foggia mit einer Bestimmung im portugiesischen Körperschaftsteuerrecht zu befassen, die den Verlustübergang in Missbrauchsfällen unterbinden soll. Insbesondere war eine Auslegung der Begriffe „vernünftige wirtschaftliche Gründe“ und „Umstrukturierung und Rationalisierung“ durch den EuGH gefordert. Diese Aussagen sind auch für den österreichischen Anwendungsbereich interessant. In einem Beitrag in der Septemberausgabe der SWI untersucht Dr. Gerald Moser die österreichische Missbrauchsregelung in § 44 UmgrStG, die einerseits auf § 22 BAO und andererseits auf Art 15 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie Bezug nimmt, unter unionsrechtlichem Blickwinkel. Steuerliche Gründe können sehr wohl – neben anderen Überlegungen – einen wirtschaftlich vertretbaren Grund darstellen. Missbrauchsbestimmungen dürfen nicht genereller Natur sein und über das notwendige Maß hinausgehen, sondern müssen im Einzelfall zu einer detaillierten Sachverhaltsermittlung führen. Alleine die Nichtentfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt nicht zwingend dazu, dass vernünftige wirtschaftliche Gründe fehlen. Im gegenständlichen Fall führt erst das Zusammenspiel hoher steuerlichen Verluste, deren unklare Herkunft und das Fehlen jeglicher Aktiva der Gesellschaft zur zulässigen Annahme des Missbrauchs. Die Einsparung von Strukturkosten ist durchaus ein beachtlicher wirtschaftlicher Grund, doch darf sie nicht im Vergleich zu den betroffenen Verlustvorträgen völlig untergeordnet sein. Für die österreichische Rechtslage ist anzumerken, dass diese unionsrechtskonform erscheint und im gegenständlichen Fall der Verlustübergang schon mangels Objektbezogenheit des verlustverursachenden Vermögens gescheitert wäre. Werden im Rahmen von Umgründungen hohe Verlustvorträge bewegt, ist eine eingehende Dokumentation der außersteuerlichen Gründe unumgänglich und es kann sich die Einholung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO empfehlen.

Montag, 17. September 2012 – Begutachtungsentwurf für eine Grundbuchsgebührennovelle

Das BMJ hat kürzlich einen Begutachtungsentwurf für eine Grundbuchsgebührennovelle verschickt: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 21. 9. 2011, G 34, 35/2011, die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes zur Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. 12. 2012 aufgehoben. Mit diesem Erkenntnis hat er die ausnahmslose Anknüpfung an den Wert des Rechts (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühren ab 1. 1. 2013 herbeigeführt. Die vorgeschlagenen Änderungen im zur Begutachtung versendeten Entwurf für eine Grundbuchsgebührennovelle sehen nunmehr in Ausführung dieses Erkenntnisses eine für sämtliche Arten des Liegenschaftserwerbs einheitliche Bemessungsgrundlage – aber auch Begünstigungstatbestände im unmittelbaren (persönlichen) Nahebereich unabhängig von der Art des Erwerbs – vor. Außerdem ist eine Ermäßigung dieser Gebühren um jeweils 20 Euro für den Fall des Gebühreneinzugs vorgesehen. Aufgrund der Entkoppelung der Bemessungsgrundlage vom Steuerrecht ist es in Zukunft auch nicht mehr möglich, die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchseintragungsgebühr in einem einheitlichen Vorgang zu berechnen. Eine Selbstberechnung über FinanzOnline wird in Zukunft nicht mehr möglich sein Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes werden deshalb entsprechend angepasst. Darüber hinaus erfolgen weiteren Änderungen zur Klarstellung mit weitgehend redaktionellem Charakter. Die Begutachtungsfrist endet am 12. Oktober 2012.

Montag, 17. September 2012 – Nachvollziehbarkeit der Abweichungen im Abgabenbescheid gegenüber der Steuererklärung

(B. R.) Vom Finanzamt vorgenommene rechnerische Kürzungen (hier: von Werbungskosten) müssen im Bescheid für den Abgabepflichtigen, die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie letztlich den VwGH nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Ist für die Nachvollziehbarkeit eine rechnerische Kontrolle anhand des Aktes notwendig, ist bereits daran erkennbar, dass der Bescheid diesbezüglich den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Der Abgabepflichtige soll daher auch nicht rätseln müssen, welche Positionen in welcher Höhe gekürzt wurden. Er muss durch den Bescheid in die Lage versetzt werden, bloß anhand der Bescheidbegründung allfällige Rechenfehler aufdecken zu können (UFS 13. 7. 2012, RV/3221-W/11).

Freitag, 14. September 2012 – Zur Frage des Mehrfachpensionsbezuges erwerbstätiger Pensionisten

Wird nach Inanspruchnahme einer gesetzlichen Regelalterspension weiterhin eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so bewirkt nach geltendem Recht eine solche Erwerbstätigkeit zwar keine Schmälerung des laufenden Pensionsbezuges, für das daneben erlangte Erwerbseinkommen sind allerdings vollumfänglich Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Übt der Pensionsbezieher die Erwerbstätigkeit nun zumindest 15 Jahre lang hindurch aus und erreicht er deshalb neuerlich die für den Pensionsbezug erforderliche Mindestanzahl an Versicherungszeiten, so stellt sich die Frage nach einem Anspruch auf eine zweite Alterspension. In einem in der September-Ausgabe der ASoK publizierten Beitrag befasst sich assoziierter Prof. Dr. Christoph Kietaibl mit dieser in der Praxis zuletzt häufiger auftretenden Konstellation. Entgegen der Rechtsprechung steht das Gesetz seiner Ansicht nach einem zweiten Pensionsanspruch erwerbstätiger Pensionsbezieher nicht zwingend entgegen.

Freitag, 14. September 2012 – Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern

(B. R.) Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein (Chartern eines historischen Segelschiffs für eine sogenannte Regatta-Begleitfahrt anlässlich der Kieler Woche), sind die Aufwendungen für die Reise und damit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann (BFH 2. 8. 2012, IV R 25/09).

Donnerstag, 13. September 2012 – Haftung für Abzugssteuer bei einem Subveranstalter

Entscheidend für die Zurechnung der in § 101 Abs. 1 EStG normierten Obliegenheit und für die aus § 100 Abs. 2 EStG erwachsende Haftung ist allein die Frage, wer als Schuldner jener Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG anzusehen ist, von denen der gesetzlich vorgesehene Steuerabzug nicht vorgenommen worden war. Der zum Steuerabzug Verpflichtete ist somit derjenige, der entscheidet, ob und in welchem Umfang die Bezüge zu bezahlen sind. Auf die Tatsache, dass die Berufungswerberin vor Ort als Veranstalterin eines Konzertes einer ausländischen Musikgruppe aufgetreten ist und dabei als lokale Subunternehmerin von einem österreichischen Großveranstalter, der das Künstlerhonorar an die ausländische Musikgruppe zu bezahlen hatte, mit der Durchführung diverser Vorbereitungsarbeiten sowie dem Karten(vor)verkauf betraut wurde, kommt es nicht an. Das abgabenrechtliche Haftungskonzept für den Steuerabzug nach § 99 EStG basiert auf dem Schuldnerprinzip und nicht auf dem Zahlstellenprinzip. Dass die ausländische Musikgruppe die Zahlungen – zwecks Abkürzung des Zahlungsvorgangs – (teilweise) direkt von der Berufungswerberin erhielt, löste daher ebenfalls keine Abzugspflicht der bloß als Zahlstelle auftretenden Berufungswerberin aus (UFS 12. 7. 2012, RV/0097-I/10).

Donnerstag, 13. September 2012 – Probezeit und Wiedereinstellungszusage

Der Gefahr einer Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften trägt der Gesetzgeber durch die enge zeitliche Beschränkung der Probezeit auf einen Monat Rechnung. Demgemäß steht es den Parteien selbst dann, wenn zwischen ihnen vorher bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat, grundsätzlich frei, zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren, sofern nicht unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist. Das ist hier nicht ersichtlich: Eine Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses noch im vereinbarten Probemonat könnte nachträglich die Wiedereinstellungszusage entwerten (sofern sie dahin zu verstehen ist, dass die Wiedereinstellung des Dienstnehmers ohne Probemonat erfolgen soll, was hier nicht feststeht). Darin liegt aber keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, weil die Wiedereinstellungszusage nicht aus einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflicht resultiert, sondern hier ein Entgegenkommen des Arbeitgebers darstellte, um der Arbeitnehmerin den gewünschten Auslandsaufenthalt zu ermöglichen. Sie bewirkte auch keine zweiseitige Bindung. Dass die Arbeitnehmerin in der Folge einem weiteren Probemonat zustimmte und nicht etwa aufgrund der Wiedereinstellungszusage auf einem Vertragsschluss zu ihren bisherigen Konditionen beharrte, ist Ausdruck ihrer privatautonomen Entscheidung (OGH 22. 8. 2012, 9 ObA 68/12h).

Donnerstag, 13. September 2012 – Novelle zum Zahlungsdienstegesetz

Das BMF hat am 6. 9. 2012 einen Begutachtungsentwurf zu einer Novelle des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) versandt. Damit sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vom 14. 3. 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 erlassen werden. Eckpunkte der Novellierung sind die Festlegung einer Verpflichtung zur unionsweiten Erreichbarkeit eines Zahlungsdienstleisters für grenzüberschreitende Überweisungen bzw. Lastschriften, sofern dieser national erreichbar ist; die Sicherstellung von Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern durch Gewährleistung der technischen Interoperabilität der Zahlungssysteme durch unionsweite und internationale Standards; die Festsetzung von technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften (Umsetzung des SEPA-Zahlverfahrens [single European payment area]), die, von Übergangsbestimmungen abgesehen, ab 1. 2. 2014 eingehalten werden müssen; die Regulierung der mulitlateralen Interbankenentgelte für Lastschriften. Die EU-Verordnung ist am 31. 3. 2012 in Kraft getreten. Die national notwendigen Gesetzesänderungen sind bis 1. 2. 2013 zu erlassen. Die Begutachtungsfrist läuft bis 2. 10. 2012.

Mittwoch, 12. September 2012 – Umsetzung der Leiharbeits-RL: Novelle zum AÜG

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 4. 9. 2012 die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (RV 1903 BlgNR 24. GP), beschlossen. Mit der Novellierung des AÜG kommt Österreich seiner (an sich bereits bis zum 5. 12. 2011 zu erfüllenden) Verpflichtung zur Umsetzung der Leiharbeits-RL (RL 2008/104/EG) nach. Eckpunkte der Neuregelung sind die Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit Arbeitskräften im Beschäftigerbetrieb, die Schaffung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds, die Neufassung von Mitteilungspflichten sowie die Verankerung verstärkter Koordination zwischen Überlasser und Beschäftiger zwecks verbesserten Arbeitnehmerschutzes. Die geplanten Änderungen sollen weitgehend mit 1. 1. 2013 in Kraft treten.

Mittwoch, 12. September 2012 – Aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat seinen Fragen-Antworten-Katalog zum Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (Stand: 10. 7. 2012) aktualisiert; diese Version steht auf der Homepage der NÖGKK zum Download zur Verfügung.

Mittwoch, 12. September 2012 – Bundesverfassungsgericht billigt ESM und Fiskalpakt mit Vorbehalten

Das BVerfG hat seine vorläufige Entscheidung zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und zum Fiskalpakt verkündet: Grundsätzlich billigt es die Mitwirkung Deutschlands an beiden Instrumenten, die Ratifizierung könne aber erst abgeschlossen werden, wenn völkerrechtlich sichergestellt sei, dass die Haftungsgrenze Deutschlands von 190 Mrd. Euro nur mit Zustimmung des deutschen Vertreters in den ESM-Gremien geändert werden könne. Zudem müsse Deutschland eine Vertragsauslegung sicherstellen, die gewährleistet, dass trotz der beruflichen Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen Bundestag und Bundesrat umfassend informiert würden (BVerfG 12. 9. 2012, 2 BvR 1390/12 u. a.).

Mittwoch, 12. September 2012 – Karlsruhe billigt Euro-Rettungsschirm unter Auflagen

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat die Mitwirkung Deutschlands am Euro-Rettungsschirm ESM und am Fiskalpakt unter Auflagen gebilligt. Wie das Karlsruher Gericht in seinem eben verkündeten Urteil entschied, muss die deutsche Bundesregierung bei der Ratifizierung der Verträge nun noch sicherstellen, dass die Haftung Deutschlands auf 190 Mrd. Euro begrenzt ist und darüber hinausgehende Zahlungen in den ESM nur mit Zustimmung des Bundestages möglich sind. Damit blieben Eilanträge mehrere Kläger überwiegend erfolglos.

Mittwoch, 12. September 2012 – Auslegung bei unklarer Bescheidgestaltung

In Haftungsbescheiden ist auf die maßgebende Haftungsvorschrift hinzuweisen. Aus einem solchen Hinweis ergibt sich in Bezug auf den Haftungstatbestand auch die Festlegung der „Sache“ des Verfahrens. Zur Festlegung der Sache bedarf es allerdings nicht zwingend der Anführung einer Gesetzesstelle; es reicht vielmehr hin, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalles kein Zweifel darüber besteht, welche Haftungsbestimmung zur Anwendung gebracht worden ist. Erschließt sich die konkrete Haftungsnorm bloß auf diese Weise, ist ein solcher Mangel im Rechtsmittelverfahren durch die exakte Benennung der Gesetzesstelle zu sanieren. Der Spruch eines Bescheids ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Aus der Begründung der Bescheide des Finanzamtes ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass das Finanzamt die KESt auf § 93 Abs. 2 lit. d EStG (Zuwendungen von Privatstiftungen) gestützt hat. Bei verständiger Würdigung ist sohin zweifelsfrei zu erkennen, dass mit den Bescheiden des Finanzamtes die Haftung der Privatstiftung für Kapitalertragsteuer i. S. d. § 93 Abs. 2 lit. d i. V. m. § 95 Abs. 2 EStG in Bezug auf konkret bezeichnete Vorteilszuwendungen an konkret genannte Personen geltend gemacht worden ist. Dass das Finanzamt seine Bescheide als „Abgaben-und Haftungsbescheid(e)“ bezeichnet hat, ist eine Bescheidgestaltung, die zu Unklarheiten führt. Ein solcher Umstand kann jedoch in der Begründung der Berufungsentscheidung saniert werden, indem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass Haftungsbescheide vorliegen (VwGH 24. 5. 2012, 2009/15/0182).

Mittwoch, 12. September 2012 – Berichtigung von Rechenfehlern

Additions-, Multiplikations- und Subtraktionsfehler sowie falsche Stellenwertbestimmung und ähnliche Unachtsamkeiten können berichtigt werden. Wählt das Finanzamt eine ungeeignete mathematische Methode zur Berechnung, so liegt ein nicht berichtigbarer Fehler bei der Bildung des Bescheidwillens und kein Auseinanderklaffen von Bescheidwillen und Erklärungsinhalt des Bescheids vor (UFS 28. 6. 2012, RV/0014-L/09).

Dienstag, 11. September 2012 – Entgeltfortzahlung und unvollständige Krankenbestätigung

Der Arbeitnehmer übermittelte eine Krankenbestätigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben war. Über Ersuchen des Arbeitgebers um Zusendung einer vollständigen Bestätigung teilte er mit, dass er sich am 4. 3. wieder beim Arzt und sodann bei der Beklagten melden werde. Am 4. 3. wurde er per Mail erneut zur Vorlage einer korrekten Krankenbestätigung bis „Montagmittag“ (= 7. 3.) aufgefordert. Der Arbeitnehmer übergab erst am 11. 3. persönlich eine Arztbestätigung, in der der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit 11. 3. festgehalten war. Auch wenn nach der Rechtsprechung das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung geschützt ist und ihn daher bei einer vom Arzt nicht abschätzbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht zu einer näheren Konkretisierung der Dauer treffen kann, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach dessen wiederholter Urgenz zumindest über das Wiederbestelldatum (beim Arzt) zu informieren gehabt hätte, nach der Lage des Falls vertretbar. Die vom Arbeitnehmer bekämpfte Angemessenheit der gesetzten Frist kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, begründet daher keine revisible Rechtsfrage. Es besteht auch kein Korrekturbedarf zu einem Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer von vier Tagen, weil der Kläger zwar durch die Vorlage der ärztlichen Bestätigung am 11. 3. die „Dauer der Säumnis“ i. S. d. § 4 Abs. 4 EFZG beendete, diese aber aufgrund der bis „Montagmittag“ (= 7. 3. mittags) gesetzten Frist bereits an jenem Tag eintrat. Eine stundenweise Berechnung des Entfalls eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für den Tag des Beginns und des Endes der Säumnis scheidet schon aus Praktikabilitätserwägungen aus (OGH 22. 8. 2012, 9 ObA 66/12i).

Dienstag, 11. September 2012 – Umsatzsteuerpflicht bei Geldspielautomaten und Vertrauensschutz

Durch das Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2005, wurde in § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd UStG eine Gleichstellung zwischen der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank und in einer konzessionierten Spielbank dahingehend hergestellt, dass die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze normiert wurde. Die nach § 28 Abs. 27 UStG normierte Rückwirkung dieser Steuerpflicht mit 1. 1. 1999 lässt sich damit rechtfertigen, dass eine Besteuerung grundsätzlich zulässig ist, durch die Regelung ein Verstoß gegen das Gebot der Neutralität rückwirkend geheilt wurde und kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vorliegt, da aus der rechtmäßigen (rückwirkend nicht verschlechternden) Besteuerung keine höhere Steuerbelastung für den Beschwerdeführer resultierte. Abgesehen davon erfordert das Unionsrecht die Durchbrechung der Bestandskraft rechtskräftiger Bescheide bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht grundsätzlich nicht (VwGH 30. 5. 2012, 2008/13/0134).

Dienstag, 11. September 2012 – Vorsteuern bei erfolgloser Errichtung bzw. Vermietung eines Hotels

(B. R.) Ein Vorsteuerabzug ist für einen einem Unternehmer gelieferten Gegenstand oder diesem gegenüber erbrachte Dienstleistung i. d. R. bereits zulässig, wenn die Ausführung eines steuerpflichtigen Umsatzes beabsichtigt ist, und setzt nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt. Bei einer ernsthaft in Aussicht genommenen (zwar an sich unecht steuerbefreiten) Vermietung steht bei erwiesener Absicht, zur Steuerpflicht zu optieren, der Vorsteuerabzug daher auch dann sofort zu, wenn der Unternehmer letztlich keinen Erfolg hat und seine Pläne nicht realisiert. Die erforderliche Absicht kann insbesondere aus dem Unternehmensgegenstand, zahlreichen zeitaufwendigen und kostspieligen Vorbereitungshandlungen abgeleitet, die zivilrechtliche Verpflichtungen begründen und strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich ziehen hätten können, abgeleitet werden (UFS 21. 8. 2012, RV/0419-F/10).

Montag, 10. September 2012 – BMF-Info zur neuen Grundstücksbesteuerung in Frage und Antwort

Das BMF hat am 3. 9. 2012 eine Information veröffentlicht, in der seine Rechtsansicht im Zusammenhang mit wichtigen Fragen der neuen Grundstücksbesteuerung wiedergegeben wird. Die getroffenen Aussagen sollen bei der folgenden Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet werden. Die großen behandelten Themenblöcke sind: Veräußerung von Grundstücken, Befreiungen, Gewinnermittlung, Ausnahmen vom besonderen Steuersatz im betrieblichen Bereich, Verfahren und Liebhaberei. Lesen Sie die BMF-Information im Volltext in SWK-Heft 27/2012.

Montag, 10. September 2012 – Beitragskalender für 2013

Auf der Internetseite der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse steht seit Kurzem der sozialversicherungsrechtliche Beitragskalender für 2013 zum Download zur Verfügung. Der aktuelle Beitragskalender bietet unter anderem bei der Aliquotierung von Entgeltansprüchen und der Ermittlung von Nichtleistungslöhnen eine wertvolle Hilfestellung.

Samstag, 8. September 2012 – Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) Eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für ein Begräbnis besteht dann, wenn in den Verlassenschaftsverfahren der Mutter bzw. des Vaters des Steuerpflichtigen kein aktiver Nachlass vorhanden war und deshalb eine Verlassenschaftsabhandlung gemäß Außerstreitgesetz in beiden Fällen unterblieben ist. Dem steht die vorherige Übertragung von Eigentum an einer Liegenschaft der Eltern dann nicht entgegen, wenn der entsprechende Notariatsakt betreffend die Übergabe der Liegenschaft keine vertragliche Verpflichtung der Übernahme der Begräbniskosten enthält. Ein mittelbarer konkreter zeitlicher Zusammenhang zwischen Übertragung der Liegenschaft und Übernahme der Begräbniskosten besteht dann nicht, wenn der in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis angenommenen Zeitraum von sieben Jahren überschritten ist (hier: Abschluss des Notariatsakt betreffend Übertragung der Liegenschaft im Jahr 1999; Bezahlung der Begräbnisse im Jahr 2008). Auch im Fall der Tragung von Pflegeheimkosten stellen die Sozialhilfegesetze der Länder nach mehr als fünf Jahren keinen zeitlichen bzw. ursächlichen Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Pflegeheimunterbringung her (UFS 14. 8. 2012, RV/3353-W/11).

Freitag, 7. September 2012 – EuGH zu Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Die MwStSyst-RL gestattet den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, dem Verkäufer einen Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen, wenn er seinen Nachweispflichten nicht nachkommt. Der Verkäufer kann aber, wenn er seinen Nachweispflichten nach nationalem Recht und der gängigen Praxis nachgekommen ist, nicht im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer herangezogen werden, wenn der Käufer seine vertragliche Verpflichtung, diese Gegenstände an Orte außerhalb dieses Staates zu versenden oder zu befördern, nicht erfüllt hat. Jedoch kann dem Verkäufer die Mehrwertsteuerbefreiung für ein innergemeinschaftliches Geschäft nicht gewährt werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieses Geschäft mit einer Steuerhinterziehung des Käufers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern (EuGH 6. 9. 2012, Rs. C-273/11, Mecsek-Gabona Kft / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Föigazgatósága).

Freitag, 7. September 2012 – Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 291/2012;
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 293/2012;
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 294/2012;
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. III Nr. 129/2012;
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. III Nr. 130/2012;
Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo, BGBl. III Nr. 132/2012.

Freitag, 7. September 2012 – Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Der Steuerpflichtige pendelte von seinem Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte; nur gelegentlich übernachtete er in seiner Zweitwohnung, einer Garçonnière. Strittig ist die Frage, ob bei der Bemessung des zu berücksichtigenden kleinen Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG) von der tatsächlich überwiegend zurückgelegten Fahrtstrecke zwischen dem Arbeitsort und dem Familienwohnsitz auszugehen war (Pauschale für mehr als 60 km) oder ob sich der Steuerpflichtige entgegenhalten lassen musste, er hätte stattdessen von seiner (näher am Arbeitsort gelegenen) Zweitwohnung aus zum Arbeitsort pendeln können (Pauschale für 20 bis 40 km). § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG spricht von der „Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt“, und stellt damit auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Dass es bei der Abgrenzung des kleinen Pauschales vom großen nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands ankommt, rechtfertigt keine Verweisung des Steuerpflichtigen auf ihm zur Verfügung stehende alternative Wohnmöglichkeiten, von denen er überwiegend nicht Gebrauch gemacht hat (VwGH 31. 7. 2012, 2008/13/0086).

Freitag, 7. September 2012 – Wohnung eines Botschafters im Inland vermittelt keine abzugsfähigen Werbungskosten

Als Arbeits-/Tätigkeitsort oder Beschäftigungsort im Sinne der Judikatur zur doppelten Haushaltsführung ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss. Dass nach dem Beschwerdevorbringen nach den Vorschriften für Bedienstete im auswärtigen Dienst weiter von einem Dienstort (zusätzlich) im Inland ausgegangen werden könne, bedeutet somit noch nicht, dass dieser auch als Beschäftigungsort im Sinne der aufgezeigten Judikatur zur doppelten Haushaltsführung anzusehen wäre. Somit können die geltend gemachten Kosten der Wohnung im Inland schon deshalb nicht unter dem Titel der Begründung eines zweiten Hausstandes am Beschäftigungsort Berücksichtigung finden. Da die Wohnsitznahme am Beschäftigungsort grundsätzlich den nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 EStG zuzurechnen ist, kann für die Beibehaltung einer inländischen Wohnung zur Erfüllung der Wohnvorsorge nach einer Einberufung ins Inland nichts anderes gelten. Die Nutzung der Wohnung im Inland anlässlich von Dienstreisen kann schon in Hinblick auf das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthaltene Aufteilungsverbot zu keiner anderen Beurteilung führen (VwGH 27. 6. 2012, 2008/13/0156).

Freitag, 7. September 2012 – Vorsteuern für erfolglosen Errichter und Vermieter eines Hotels

Im Fall einer ernsthaft in Aussicht genommenen (an sich unecht steuerbefreiten) Vermietung steht bei erwiesener Absicht, zur Steuerpflicht zu optieren, der Vorsteuerabzug sofort zu, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer letztlich keinen Erfolg hat und seine Pläne nicht realisiert. Die erforderliche Absicht wurde im konkreten Fall insbesondere aus dem Unternehmensgegenstand sowie einer Vielzahl von zeitaufwendigen und kostspieligen Vorbereitungshandlungen abgeleitet, die zivilrechtliche Verpflichtungen begründeten und strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich ziehen hätten können (UFS 21. 8. 2012,RV/0419-F/10).

Donnerstag, 6. September 2012 – Steuertermine im Oktober

Am 15. Oktober 2012 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat August 2012;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2012;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat August 2012;
•Werbeabgabe für den Monat August 2012;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat August 2012;
•Lohnsteuer für den Monat September 2012;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat September 2012;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat September 2012;
•Kommunalsteuer für den Monat September 2012.

Mittwoch, 5. September 2012 – Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte nach dem DBA Österreich/Deutschland

Eine in Österreich ansässige GmbH hatte mit mit einer in Deutschland ansässigen Sportrechtevermarktungsgesellschaft Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten abgeschlossen. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung bzw. Aufzeichnung bestimmter internationaler Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen. Die deutsche Gesellschaft zahlte entsprechende Vergütungen an die österreichische GmbH aus, behielt jedoch Steuerabzugsbeträge ein, die an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden. Die GmbH beantragte daraufhin die Erstattung dieser einbehaltenen Beträge, da aufgrund des DBA zwischen Österreich und Deutschland Deutschland kein Besteuerungsrecht an diesen Vergütungen zustehe. Der BFH gab der Klägerin Recht: Art. 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des DBA zwischen Österreich und Deutschland (ex 2000) setzt nicht voraus, dass Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler selbst gezahlt werden. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (BFH 13. 6. 2012, I R 41/11).

Mittwoch, 5. September 2012 – Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dEStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Der BFH verwarf damit seine bisherige restriktivere Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Er begründet seine Rechtsprechungsänderung sowohl mit der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf zehn Jahre erweiterten Frist zu erfassen, als auch mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks durch § 23 Abs. 3 Satz 4 dEStG, die bewirkt, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem steuerbaren Grundstücksveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens gleichgestellt wird (BFH 20. 6. 2012, IX R 67/10).

Mittwoch, 5. September 2012 – Aufwendungen für eine nachgeholte Matura

(B. R.) Kann eine nachgeholte Matura (hier an einer Handelsakademie) nicht nur in der momentanen beruflichen Tätigkeit verwertet werden, weshalb schon deshalb der für die Abzugsfähigkeit erforderliche Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit vorliegt (vgl. z. B. VwGH 3. 11. 2005, 2003/15/0064), sondern befähigt sie den Steuerpflichtigen auch, einen der derzeitigen Tätigkeit verwandten Beruf auszuüben, ist der Besuch des gegenständlichen Maturalehrganges eine gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abziehbare Ausbildungsmaßnahme (UFS 10. 7. 2012, RV/0766-W/12 mit Verweis auf Doralt, EStG13, § 16, Tz. 203/3).

Mittwoch, 5. September 2012 – Prüfung eines angeblichen Dienstverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Bei der vorzunehmenden Prüfung eines einkommensteuerlich strittigen Dienstverhältnisses kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles an. Wenn daher die Telefondienste und elektronischen Korrespondenzen der Ehefrau des Berufungswerbers vom Finanzamt als familienhafte Mitarbeit qualifiziert worden sind, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Davon ausgehend, dass der Arbeitseinsatz für das Erstellen der Rechnungen und die Fahrten zum Kundenbüro gemessen an der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit im gegenständlichen Streitjahr deutlichen Schwankungen unterlag, wären nur entsprechend aussagekräftige Stundenaufzeichnungen über die vorgenommenen laufenden Arbeiten geeignet gewesen, eine solche Kontrolle über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu ermöglichen. Eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung stellt zwar ein Indiz für eine fremdübliche Gestaltung dar, tritt jedoch bei der Überprüfung neben die anderen Sachverhaltsfeststellungen des jeweiligen Einzelfalles hinzu und kann nur i. V. m. diesen zu der abschließenden rechtlichen Beurteilung führen (UFS 19. 7. 2012, RV/0298-I/11).

Mittwoch, 5. September 2012 – OGH zur Kundmachung einer Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung wirkt nur dann auf die Arbeitsverhältnisse ein, wenn sie ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Dazu muss sie vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufgelegt oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle angeschlagen werden. Außerdem müssen die Arbeitnehmer in geeigneter Form auf die Einsichtsmöglichkeit hingewiesen werden. Eine Betriebsvereinbarung, die im Betrieb und beim Betriebsrat aufliegt und auf die der Betriebsrat auf seiner Homepage hingewiesen hat, ist nach Ansicht des OGH „ordnungsgemäß kundgemacht“: Stehe fest, dass eine Betriebsvereinbarung aufgelegt wurde, sei sie als wirksam anzusehen, wenn nicht bewiesen wird, dass die Kundmachung (etwa mangels ausreichender Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit) nicht ausreichend war. Der Hinweis auf die Möglichkeit, in die Betriebsvereinbarung Einsicht zu nehmen, könne auch in einem internen Computernetzwerk erfolgen, so das Höchstgericht weiter. Im vorliegenden Fall habe der Betriebsrat auf seiner Homepage auf die bei ihm aufliegende Betriebsvereinbarung, wenn auch Jahre nach ihrem Abschluss, hingewiesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt seien daher sämtliche Voraussetzungen für die Kundmachung erfüllt (OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 3/12t).

Dienstag, 4. September 2012 – Aktuelle Haushaltsdaten Jänner bis Juli 2012

Das Finanzministerium hat dem Budgetausschuss des Nationalrates die aktuellen Daten zum Budgetvollzug des Bundes nach Ablauf der ersten sieben Monate im Haushaltsjahr 2012 vorgelegt. Die Ausgaben im allgemeinen Haushalt lagen mit 40,8129 Mrd. Euro um 1,7686 Mrd. Euro über dem Wert vor einem Jahr. Bei den Einnahmen erzielte die Finanzministerin mit 33,547 Mrd. Euro ein Plus von 577,7 Mio. Euro. Das Defizit stieg auf 8,4558 Mrd. Euro und lag um 1,1909 Mrd. Euro über dem Stand Ende Juli 2011. Weiterhin erfolgreich agieren die Finanzschuldenmanager, die Zinsen und Spesen trotz steigender Verbindlichkeiten im Jahresabstand um 237,7 Mio. Euro auf 4,7738 Mrd. Euro senken konnten. Zu den Ursachen für die steigenden Ausgaben zählt vor allem die Umsetzung des Bankenpakets. Einsparungen wurden bei der Verwaltung des Bundesvermögens erzielt. Bei den Budgeteinnahmen schlugen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2012 beachtliche Mehreinnahmen gegenüber 2011 zu Buche, vor allem Erträge öffentlicher Abgaben: +929,2 Mio. Euro bei der Lohnsteuer (13,1911 Mrd. Euro), +527,5 Mio. Euro bei der Umsatzsteuer (14,068 Mrd. Euro), +311,2 Mio. Euro bei der Körperschaftsteuer (1,8673 Mrd. Euro). Beachtliche Steuerrückgänge waren bei der Kapitalertragsteuer zu verzeichnen: Sie brachte mit 711,1 Mio. Euro um 135,1 Mio. Euro weniger ein.

Montag, 3. September 2012 – Inflationsrate im Euroraum steigt wieder

Die jährliche Inflationsrate des Euroraums für August 2012 wird auf 2,6 % vorausgeschätzt, wie aus einer veröffentlichten Vorausschätzung von EUROSTAT, dem statistischen Amt der Europäischen Union, hervorgeht. Im Juli 2012 lag die Rate noch bei 2,4 %. Die Inflation des Euroraums wird anhand des Verbraucherpreisindex des Euroraums (VPI-EWU) gemessen. Zur Berechnung der Vorausschätzung des VPI-EWU verwendet EUROSTAT frühzeitig vorliegende Preisdaten für den Berichtsmonat von den Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, sowie frühzeitig vorliegende Informationen über die Energiepreise. Bei dem VPI-EWU-Schätzverfahren werden Informationen über die Vergangenheit und Teilinformationen über die aktuelle Preisentwicklung zu einem Gesamtindex für den Euroraum kombiniert. Eine detaillierte Untergliederung liegt nicht vor. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Prozedur zuverlässig ist (während der letzten zwei Jahre wurde die Inflationsrate 19 Mal exakt vorausgeschätzt und fünf Mal war der Unterschied 0,1).

Montag, 3. September 2012 – Österreich verzeichnet starke Zunahme der Arbeitslosigkeit

Im August 2012 stieg die Zahl der Arbeitslosen gegenüber dem August des Vorjahres um 6,1 % auf 232.661 Arbeitslose. Das sind um 13.414 Personen mehr als noch vor einem Jahr. Experten sehen die allgemeine Wirtschaftskrise am Arbeitsmarkt angekommen. Bei den Langzeitarbeitslosen gab es ein Plus von über 20 %. Ebenfalls stark zugenommen hat die Zahl der Arbeitslosen mit einer Beeinträchtigung (plus 16,7 %); auch bei Ausländern gab es einen starken Anstieg (plus 13,2 %), während der Zuwachs bei den Jugendlichen im Gesamtvergleich moderat ausfiel (plus 3,2 %). Nach Branchen gegliedert ist bei Zeitarbeit (plus 11,4 %) sowie in den Gesundheitsberufen (plus 9,0 %) ein überproportionaler Abstieg der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. Weit besser haben es hier die produzierenden Berufe mit einem leichten Zuwachs der Arbeitslosenrate um 2,8 %. Wie in schlechten Zeiten üblich, hat auch die Zahl der Schulungsteilnehmer zugenommen (plus 4,3 %). Damit waren zusätzlich zu den 232.661 Arbeitslosen noch 56.562 Personen in Schulung. Im August waren demnach insgesamt über 289.000 Personen auf Arbeitssuche. Dem standen 31.494 gemeldete offene Stellen gegenüber. Ihre Anzahl ist im August um 2 % zurückgegangen. Rückläufig war auch die Zahl der Arbeitssuchenden mit Einstellungszusage (minus 11,3 %), berichtet die Wiener Zeitung.

Montag, 3. September 2012 – KV-Abschluss für Arbeiter und Angestellte in der Futtermittelindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE sowie die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Futtermittelindustrie mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Löhne um 3,1 % bei Arbeitern und Angestellten (Angestellte: gerundet auf die nächsten 50 Cent); Erhöhung der DAZ um bis zu 5,26 % (Arbeiter); Reisekostenentschädigungen bzw. Zehrgelder laut Lohnvertrag (Arbeiter); bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Überzahlung aufrecht (Arbeiter und Angestellte).

Montag, 3. September 2012 – Unangemessene Gewinnverteilung bei einer Personengemeinschaft

(B. R.) Bei Familiengesellschaften muss die Gewinnverteilung angemessen, d.h. fremdüblich sein; eine unangemessene ist von der Behörde zu korrigieren (Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 23, Rz. 216; VwGH 26. 4. 2006, 2001/14/0196). Bei einer Miteigentumsgemeinschaft zwischen Ehegatten ist bei Prüfung nach dem Fremdvergleich nicht nur darauf abzustellen, ob auch einer fremden Arbeitskraft für die von einem Ehegatten erbrachte Arbeitsleistung der dafür als Vorausgewinn angesetzte Betrag bezahlt werden hätte müssen, sondern auch zu prüfen, ob sich die Gewinnverteilung insgesamt, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, als angemessen erweist. Vorweggewinne für erbrachte Arbeitsleistungen können nur im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten gewährt werden. Es kann daher für eine Arbeitsleistung kein höherer Vorausgewinn zugewiesen werden als aus der gemeinsamen Vermietung (längerfristig) tatsächlich erwirtschaftet werden kann, selbst wenn die Arbeitsleistung dadurch nicht hinreichend abgegolten wird. Aus einem Vorweggewinn für erbrachte Arbeitsleistungen kann auf Dauer gesehen keine Einkünfteverteilung resultieren, die einem Beteiligten nur Gewinne, dem anderen nur Verluste zuweist (UFS 10. 8. 2012, RV/0106-I/09).

Montag, 3. September 2012 – Geplante Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Am 29. August 2012 wurde eine Verordnung zur Änderung der VO des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) zur Begutachtung versendet. Zukünftig soll für arbeitsplatznahe Unterkünfte (Wohnung, Appartement, Zimmer), die auf die Nutzung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausgerichtet sind und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt überlässt, bis zu einer Größe von 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen sein. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist vom Sachbezug ein Abschlag in Höne von 35 % in Abzug zu bringen, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Begutachtungsfrist endet am 14. September 2012.