SteuerNews Archiv Juli 2012

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Dienstag, 31. Juli 2012 – Tätigkeitsbericht des VwGH für das Jahr 2011

Laut Tätigkeitsbericht des VwGH fielen im Jahr 2011 4.599 Beschwerdefälle und 1.509 Anträge auf aufschiebende Wirkung neu an. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang bei den Beschwerdefällen um 249 oder um 5,14 % und bei den Anträgen auf aufschiebende Wirkung um 321 oder um 17,54 %. In 1.041 Fällen wurden Anträge auf Verfahrenshilfe gestellt; dies ist gegenüber dem Vorjahr (1.099) ein Rückgang von 5,28 %. Die durchschnittliche Erledigungsdauer der 3.889 mit Sachentscheidung (Erkenntnis) erledigten Bescheidbeschwerden betrug (vom Tag des Einlangens bis zum Tag der Beschlussfassung im Senat) etwa 23 Monate (2010: ebenfalls rund 23 Monate). Von den im Jahr 2011 erledigten Beschwerdesachen betrafen 446 den Bereich Abgaben, 68 Gebühren und Verkehrsteuern, 177 das Gewerberecht, 381 den Bereich Sozialversicherung, 291 das Arbeitsrecht, 285 das Baurecht und 2.287 das Sicherheitswesen.

Dienstag, 31. Juli 2012 – Zwangscoaching für Mitarbeiter?

Insb. im sog. Coachingbereich treten am Markt vermehrt Einzelpersonen und Unternehmen auf, die sich für diverse Beratungsleistungen (Einzelcoachings, Gruppencoachings, Führungskräftecoachings) empfehlen. In der Folge greifen im Rahmen von Personalentwicklungs- und Mitarbeiterförderungsprogrammen auch speziell Großbetriebe für ihre Mitarbeiter und Führungskräfte zunehmend auf derartige „Hilfen zur Selbsthilfe“ zurück. In der Juli-Ausgabe der ASoK beschäftigt sich Hon.-Prof. DDDr. Peter Steiner in einem Beitrag mit der für die Praxis nicht uninteressanten Frage, ob Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Rahmen des rechtlich Zulässigen überhaupt zwangsweise dazu verpflichten können, derartige „Angebote“ auch tatsächlich wahrzunehmen.

Montag, 30. Juli 2012 – Umfrage: Jeder fünfte Österreicher hat bereits Steuern hinterzogen

Jeder fünfte Österreicher (20 Prozent) hat bereits einmal Steuern hinterzogen. Bei einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Karmasin im Auftrag des Nachrichtenmagazins „profil“ gaben fast ebenso viele Befragte (19 Prozent) an, jemanden zu kennen, der seine Steuern schon einmal nicht bezahlt hat. 76 Prozent der Österreicher behaupten, noch nie Steuern hinterzogen zu haben, 73 Prozent kennen auch niemanden, der sein Geld am Fiskus vorbeischleust. Für ein Kavaliersdelikt hält die Mehrheit der Österreicher (77 Prozent) die Steuerhinterziehung nicht. Nur 10 Prozent finden, es handle sich dabei um kein großes Vergehen, 13 Prozent enthielten sich der Stimme. (APA)

Montag, 30. Juli 2012 – Pflichtveranlagung bei nachgezahlter Provision

(B. R.) Eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs.1 Z 2 EStG 1988 setzt voraus, dass zumindest zwei lohnsteuerpflichtige Bezüge im selben Lohnzahlungszeitraum angefallen sind. Ist der Kalendermonat Lohnzahlungszeitraum, erfolgt die Zuordnung von Arbeitslohn zu einem Lohnzahlungszeitraum grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip und die Lohnsteuer anhand der einem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnenden Bezüge zu berechnen. Davon abweichend sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zwingend nachgezahlte laufende Bezüge des laufenden Kalenderjahres durch Aufrollen des Lohnzahlungszeitraums des Anspruchsmonats zu berechnen. Wird daher eine als laufender Bezug zu qualifizierende Provision im letzten Monat eines Dienstverhältnisses zwar fällig, aber erst im nächsten Monat ausgezahlt, bewirkt das Zusammentreffen der Auszahlung der Provision mit dem laufenden Bezug aus einem Anfang des nächsten Monats begonnenen Dienstverhältnis zu keinen Pflichtveranlagungstatbestand. Die Provision ist noch dem Lohnzahlungszeitraum des letzten Monats des früheren Dienstverhältnisses zuzuordnen, der laufende Bezug des im nächsten Monat begonnen Dienstverhältnisses hingegen diesem Lohnzahlungszeitraum. Daher liegen keine sich überschneidenden Bezüge im selben Lohnzahlungszeitraum vor (UFS 28. 6. 2012, RV/0163-I/11).

Montag, 30. Juli 2012 – Einkaufsqualitätskontrollen und Kundenbetreuung

Gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. d DBA-USA gelten Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebstätten. Da bei jedem Einkaufsgeschäft auf die Einhaltung der benötigten Qualitätsstandards zu achten ist, kann eine Geschäftseinrichtung, die an sich nicht den Geschäftsabschlüssen selbst, sondern bloß ihrer kontinuierlichen Vorbereitung dient, nicht deshalb Betriebstätteneigenschaft zugemessen werden, weil sie nur für einen Teil der Einkaufstätigkeit zuständig ist. Werden daher von einer US-Produktionsgesellschaft am Betriebsgelände ihres österreichischen (konzernfremden) Lieferanten zwei Container aufgestellt, in dem Mitarbeiter der US-Gesellschaft damit befasst sind, dem Lieferanten die nötige Unterstützung angedeihen zu lassen, damit dieser die für den US-Kunden maßgebenden Qualitätsstandards einhält, wird hierdurch keine inländische Betriebstätte für den US-Einkäufer begründet. Was nun den Einsatz eines “Field Service Representative” anlangt, zu dessen Aufgaben die Förderung des Vertrauens der Kunden zur US-Gesellschaft und zu ihren Produkten anlangt, so ist es durchaus möglich, dass darin eine bloß unterstützende Hilfsfunktion im Sinn des Artikels 5 Abs. 4 lit. e DBA gesehen wird. Allerdings ist diese Aktivität nicht mehr auf der Beschaffungsseite der US-Gesellschaft, sondern auf deren Absatzseite gelegen. Sie könnte daher dann, wenn sie eine wesentliche umsatzfördernde Intensität in Bezug auf die von der US-Gesellschaft erzeugten Geräte erlangt (insbesondere weil Kunden sich hierdurch vor Ort betreut fühlen und erst aus diesem Grund bereit sind, ihre Käufe bei der US-Gesellschaft zu tätigen), betriebstättenbegründend wirken. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, bedarf allerdings einer genaueren Sachverhaltserkundung und Sachverhaltswürdigung, die nicht auf der Ebene des BMF vorgenommen werden kann, sondern dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben muss. ( EAS 3291 vom 25. 7. 2012)

Montag, 30. Juli 2012 – GPLA-Einbindung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Nach dem Beschluss der Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 5. 6. 2012 soll zukünftig auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in das Verfahren zur gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) einbezogen werden, wenn ein vermeintliches Versicherungsverhältnis nach dem GSVG in ein Pflichtversicherungsverhältnis nach dem ASVG umgestellt werden soll. Zu diesem Zweck soll die prüfende Gebietskrankenkasse die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Teilnahme an der Schlussbesprechung einladen, damit auch diese Seite (unter der Voraussetzung, dass der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter zustimmt) zur fraglichen Umqualifizierung Stellung nehmen kann. Diese Verfahrensregelung soll ab 1. 9. 2012 gelten und Ende 2013 evaluiert werden.

Freitag, 27. Juli 2012 – Behinderteneinstellungsgesetz: Teilzeitbeschäftigte zählen voll

Nach dem BEinstG ist die Mindestanzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten (Pflichtzahl) von der Anzahl der Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, abhängig. Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen. Das Ausmaß der Beschäftigung ist dabei in zweifacher Hinsicht irrelevant: Bei der Ermittlung der Dienstnehmeranzahl im Dienstgeberunternehmen sind Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen. Gleichzeitig können aber auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte voll auf die Pflichtzahl angerechnet werden (VwGH 21. 2. 2012, 2010/11/0109).

Freitag, 27. Juli 2012 – Gewerblicher Grundstückshandel

(B. R.) Erwirbt ein Steuerpflichtiger Grundstücke, um diese zu bebauen und veräußert er sie in nahem zeitlichem Zusammenhang, kann bereits bei geringer Anzahl von Objekten eine gewerbliche Tätigkeit (Grundstückshandel) entstehen. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen. Zwar tätigt ein gewerblicher Grundstückshändler im Allgemeinen bereits den Grundstückskauf in Verkaufsabsicht. Gewerblicher Grundstückshandel kann aber auch dann vorliegen, wenn erst auf Grund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien (z.B. durch Einschaltung von immobilienmaklern) umgesetzt wird; auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes kommt es somit nicht an (VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0113: zum Erwerb und Ausbau von sechs – ursprünglich in Vermietungsabsicht erworbener – Dachbodeneinheiten).

Donnerstag, 26. Juli 2012 – Benachteiligende Bestimmungen im Trainingsvertrag mit einem Fitness-Studio

Auch wenn Kunden eines Fitness-Studios bei Abgabe eines Kündigungsverzichts für 24 oder 36 Monate niedrigere Monatsbeiträge bezahlen, sind solche Bindungsfristen dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Kunde kein Recht hat, den Vertrag während des vereinbarten Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen. Auch die Vereinbarung eines Terminsverlustes, durch den der Gesamtbetrag des jeweils vom Kündigungsverzicht umfassten Zeitraumes sofort fällig wird, ohne dass der Unternehmer Vorausleistungen erbringt, ist unzulässig (OGH 29. 5. 2012, 9 Ob 69/11d).

Donnerstag, 26. Juli 2012 – Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches

(B. R.) Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hiefür hat es Datum, Fahrtzielen sowie grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung anzuführen. Die Fahrten müssen einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wobei die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands genügt, wenn die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, ist diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren (UFS 3. 7. 2012, RV/0957-W/12 mit Verweis auf BFH 1. 3. 2012, VI R 33/10).

Mittwoch, 25. Juli 2012 – Antrag auf Rückzahlung entrichteter, jedoch nicht geschuldeter Gerichtsgebühren

§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG stellt darauf ab, dass Gerichtsgebühren entrichtet wurden, obwohl nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukommt, die die Gebühr entrichtet hat oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen (VwGH 22. 2. 2012, 2009/16/0140).

Mittwoch, 25. Juli 2012 – Neuregelung der Invaliditätspension geplant

Vor dem Hintergrund, dass ohne Ergreifung gesetzlicher Maßnahmen zur Eindämmung frühzeitiger Pensionsantritte aus gesundheitlichen Gründen die mittel- und langfristige Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung gefährdet ist, hat das BMASK den Entwurf für eine Neuregelung der Invaliditätspension (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012) in Begutachtung geschickt. Künftig werden die Rehabilitation und die berufliche Neuqualifikation deutlich verbessert und ausgebaut, für die befristete Invaliditätspension kommt hingegen das Aus. Die Begutachtung läuft bis zum 7. 9. 2012.

Dienstag, 24. Juli 2012 – Glücksspiel: Erste Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Der VfGH hat erste Entscheidungen zum (neuen) Glücksspielgesetz getroffen. Ein Antrag, die Ausschreibung der Casinolizenz Stadtpaket 1 aufzuheben, wurde aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Den Antragstellern steht nämlich die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde offen (VfGH 11. 6. 2012, V 129/11). Mit der Frage, ob Pokern ein Glücksspiel ist, hat sich der VfGH noch nicht beschäftigt. Allerdings hat er eine Wortfolge in Zusammenhang mit einer Übergangsfrist für Pokersalons aufgehoben. Sie war unsachlich (VfGH 30. 6. 2012, G 51/11).

Dienstag, 24. Juli 2012 – Studie: Reiche haben bis zu 32 Billionen Dollar in Steueroasen

Die Reichen der Welt haben einer Studie zufolge Finanzvermögen von 21 bis 32 Billionen Dollar (bis zu 26.230 Mrd. Euro) in Steueroasen gebunkert. Dadurch seien den Staaten Einkommensteuern in Höhe von bis zu 280 Milliarden Dollar entgangen, hieß es in einer kürzlich veröffentlichten Untersuchung für die Organisation Tax Justice Network (Netzwerk für Steuergerechtigkeit). Studienautor James Henry, früher Chefvolkswirt der Unternehmensberatung McKinsey, bezeichnete die dem Fiskus entzogenen Privatvermögen als „großes Schwarzes Loch in der Weltwirtschaft“. Das Problem spielt seinen Forschungen zufolge in den Entwicklungsländern eine besonders große Rolle. So hätten die reichsten Bürger in 139 Entwicklungsländern von den 1970er Jahren bis 2010 nicht ausgewiesene Vermögen über schätzungsweise 7,3 bis 9,3 Billionen Dollar angehäuft. Das Tax Justice Network ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich den weltweiten Kampf gegen die Steuerflucht auf die Fahnen geschrieben hat. Die Studie verwendet Daten der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Vereinten Nationen und der Zentralbanken. Untersucht werden nur Finanzvermögen. Sachvermögen wie Immobilien, Goldbestände, Jachten und Rennpferde etwa werden nicht berücksichtigt. – (APA/Reuters)

Dienstag, 24. Juli 2012 – Sozialstaatsfinanzierungsdatenbank des BMASK

Seit einigen Tagen ist die im Rahmen der Projekts „Sozialstaatsfinanzierung und Verteilungswirkungen“ entstandene Datenbank des BMASK unter http://www.sozialstaatsfinanzierung.at online abrufbar. Sie enthält Berichte, Statistiken, Auswertungen, Daten/Tabellen sowie wissenschaftliche Fachliteratur zu einem breiten Themenspektrum mit international-vergleichender Ausrichtung. Im Zentrum dieses sozialpolitischen Informationsportals stehen die Politikfelder Arbeitsmarktpolitik, Alterssicherung sowie Invalidität. Zudem wird die Datenbank laufend durch neue Studien und Berichte erweitert. Die Originaldokumente sind in unterschiedlichen Formaten an die Datenbank angebunden und so für vertiefende Informationen jederzeit abrufbar. Die Datenbankinhalte und Originärdokumente sind in deutscher oder englischer Sprache enthalten. Durch eine Kategorisierung der in die Datenbank eingearbeiteten Texte in „Politikfelder“ sind spezifische Suchanfragen ebenso wie Suchen nach verschiedenen Themenbereichen möglich. Darüber hinaus können die Suchergebnisse nach bestimmten Kriterien (Dokumenttyp, Land, Erscheinungsjahr, Politikfeld) gefiltert werden.

Dienstag, 24. Juli 2012 – Studium der Molekularbiologie in London als auswärtige Berufsausbildung

(B. R.) Die Tätigkeit der Gemeinschaft (EU) hat u.a. die Ziele, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern (Art. 165 Abs. 2 zweiter Teilstrich AEUV) und die Aufnahme einer beruflichen Bildung zu erleichtern sowie die Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen zu fördern (Art. 166 Abs 2 dritter Teilstrich AEUV). Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen, der internationalen Verflechtung sowie der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass die Tochter der Steuerpflichtigen englischsprachig aufgewachsen ist, sind die Aufwendungen für deren Studium der Molekularbiologie in London als auswärtige Berufsausbildung i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu beurteilen, zumal das dreijährige Bakkalaureat Studium in englischer Sprache gegenüber dem fünfjährigen Universitätsstudium in Wien international einen rascheren Berufseinstieg erlaubt. Überdies unterscheidet die zum EStG 1988 ergangene Rechtsprechung nicht zwischen in- und ausländischen Studien (VwGH 7. 8. 2001, 97/14/0068). Es ist für die Anerkennung der Kosten eines Auslandsstudiums lediglich erforderlich, dass eine der Art nach vergleichbare Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes nicht möglich ist (VwGH 25. 9. 2002, 98/13/0167), wovon im gegenständlichen Fall auszugehen war (UFS 29. 6. 2012, RV/2648-W/07).

Montag, 23. Juli 2012 – Vorsorgewohnung als Liebhaberei

Wird bei der Vermietung einer angeschafften Vorsorgewohnung (also bei einer „kleinen Vermietung“ nach der Liebhaberei-Verordnung) kein Gesamtüberschuss innerhalb von 20 bzw. 23 Jahren erzielt, liegt Liebhaberei vor (VwGH 26. 4. 2012, 2011/15/0175 mit Hinweisen auf VfGH- und EuGH-Rechtsprechung).

Montag, 23. Juli 2012 – Präsidentin und Vizepräsident des neuen Bundesfinanzgerichtes bestellt

Nach einem Kommissionshearing bestellte die Bundesregierung Dr. Daniela Moser zur Präsidentin des neuen Bundesfinanzgerichtes, das mit 1. 1. 2014 an die Stelle des bisherigen UFS tritt. Dr. Daniela Moser ist seit 1981 in der Finanzverwaltung tätig und war ab 1988 Vorstandstellvertreterin einer Geschäftsabteilung der Finanzlandesdirektion für Kärnten. 1992 wechselte die gebürtige Kärntnerin in den Fach- und Rechtsmittelbereich mit dem Schwerpunkt Besteuerung von Körperschaften der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland und war ab 1996 Vorsitzende von Berufungssenaten und Vorstandstellvertreterin einer Geschäftsabteilung. Dr. Daniela Moser ist seit 2003 Präsidentin des UFS und Herausgeberin des UFSjournals. Zum Vizepräsidenten des Bundesfinanzgerichts wurde Hofrat Dr. Christian Lenneis bestellt. Dr. Christian Lenneis ist derzeit Landessenatsvorsitzender der Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates und Vorsitzender der Berufungssenate 5, 6 und 15, Mitglied der Steuerberaterprüfungskommission der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Redakteur des UFSjournals sowie Autor und Co-Autor zahlreicher Fachpublikationen, u. a. des bereits in 5. Auflage vorliegenden Jakom, des Jahreskommentars zum Einkommensteuergesetz.

Montag, 23. Juli 2012 – KV-Abschluss Werbung und Marktkommunikation Wien

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet über den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Branche Wertung und Marktkommunikation in Wien mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter um 3,3 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,5 %; Mindestgrundgehalt 1.300 Euro; Einmalzahlung von 50 Euro (auszuzahlen mit der Weihnachtsremuneration); Vereinbarung über weitere Verhandlungen ab Oktober über eine verbesserte Anrechnung von Elternkarenzen auf dienstzeitabhängige Ansprüche.

Freitag, 20. Juli 2012 – Jährliche Inflationsrate im Euroraum unverändert bei 2,4 %

Die jährliche Inflationsrate lag laut Eurostat im Euroraum im Juni 2012 bei 2,4 %, unverändert verglichen mit Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,7 % betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug -0,1 % im Juni 2012. Die jährliche Inflationsrate der EU lag im Juni 2012 bei 2,6 %, gegenüber 2,5 % im Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 3,1 % betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,0 % im Juni 2012. Im Juni 2012 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Schweden (0,9 %), Griechenland (1,0 %) und Bulgarien (1,6 %) gemessen und die höchsten in Ungarn (5,6 %) sowie Estland und Malta (je 4,4 %). Im Vergleich zu Mai 2012 ging die jährliche Inflationsrate in acht Mitgliedstaaten zurück, blieb in acht unverändert und stieg in zehn an. Die niedrigsten Durchschnittswerte über zwölf Monate bis einschließlich Juni 2012 verzeichneten Schweden (1,1 %), Irland (1,6 %) und Griechenland (1,9 %), während die höchsten Werte in Estland und Ungarn (je 4,7 %) sowie Slowakei (4,1 %) gemessen wurden. Die Hauptkomponenten mit den höchsten jährlichen Raten im Juni 2012 waren Alkohol und Tabak (4,9 %), Wohnung (3,7 %) und Verkehr (3,1 %). Die Hauptkomponenten mit den niedrigsten jährlichen Raten waren Nachrichtenübermittlung (-2,8 %), Erziehung und Unterricht (0,7 %) sowie Freizeit und Kultur (0,8 %). Bei den Teilindizes hatten Kraftstoffe für Verkehrsmittel (+0,13 Prozentpunkte), Gas (+0,11) und Tabak (+0,10) die stärkste Steigerungswirkung auf die Gesamtinflation, während Telekommunikation (-0,17) sowie Kraftwagen und Mieten (je -0,06) am stärksten senkend wirkten.

Freitag, 20. Juli 2012 – Das neue EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Mit 1. 1. 2012 ist das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG), BGBl. I Nr. 112/2011, in Kraft getreten, in dessen Rahmen die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie erfolgt, deren Ziele die Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens sowie wirksamere Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sind. Nach der dadurch geschaffenen neuen Gesetzeslage stehen den Abgabenbehörden nunmehr standardisierte Exekutionstitel zur Verfügung, die nicht mehr gesondert in nationales Recht transferiert werden müssen, sondern unmittelbar zur Vollstreckung von ausländischen Abgaben berechtigen. Die wesentlichen Inhalte des EU-VAHG werden von HR Mag. Dr. Bernhard Ludwig in der Juli-Ausgabe der SWI vorgestellt.

Freitag, 20. Juli 2012 – Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Inlandsentsendung eines ausländischen Dienstnehmers

(B. R.) Begründet ein ausländischer Dienstnehmer für die Dauer seiner kurzfristigen Entsendung nach Österreich im Konzernverbund einen Wohnsitz im Inland und behält er seinen Wohnsitz (aus familiären Gründen) im Ausland bei, ist dies Indiz dafür, dass der Mitarbeiter den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht vom Ausland in das Inland verlagert hat (UFS 18. 6. 2012, RV/3234-W/10, unter Bezugnahme auf Art. 4 Z 15 OECD-Kommentar zum Musterabkommen).

Donnerstag, 19. Juli 2012 – Das ASGG-Modell für arbeitsgerichtliche Verfahren am Prüfstand der EU

Das Verfahrensrecht ist auf das jeweilige materielle Recht abgestimmt. Es wirkt auch auf das materielle Recht zurück. Das Arbeitsrecht nimmt durch die Gestaltung von kollektiven Mindeststandards „Verhandlungslast“ von den Vertragsparteien. Dem entsprechen verfahrensrechtlich der Servicegedanke des ASGG, die kollektiven Verfahrenselemente und die Laienrichterbeteiligung aus dem Kreis der kollektiven Verhandlungspartner. Deren positive verfahrensrechtliche Einbettung wirkt stärkend auf den kollektiven Verhandlungsprozess zurück. Das Europarecht weist im kollektiven Rechtsgestaltungsbereich, in dessen verfahrensrechtlicher Absicherung und im Servicegedanken noch Schwächen auf. Näheres in einem in der Juli-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Beitrag von Hon.-Prof. Dr. Gerhard Kuras, Hofrat des Obersten Gerichtshofs.

Mittwoch, 18. Juli 2012 – Nationalrat zieht Bilanz über die Tagungsperiode 2011/2012

Der Nationalrat ist im heurigen Parlamentsjahr zu deutlich mehr Sitzungen zusammengetreten als in den vergangenen 10 Jahren. Das zeigt die Bilanz der vor wenigen Tagen zu Ende gegangenen Tagungsperiode 2011/2012. Insgesamt traten die Abgeordneten in dieser Tagungsperiode zu 53 Plenarsitzungen (2010/2011: 39) mit einer Gesamtdauer von 308 Stunden und 49 Minuten zusammen. Dabei verabschiedeten sie 122 Gesetze (2010/2011: 96) und genehmigten 34 Staatsverträge sowie 6 Vereinbarungen mit den Bundesländern. 22 Berichte der Regierung, des Rechnungshofs und der Volksanwaltschaft wurden in Verhandlung genommen. Dazu kommen 185 Ausschuss- und Unterausschusssitzungen sowie deutlich mehr als 3.000 schriftliche Anfragen an die Bundesregierung. 32 % der Gesetzesbeschlüsse fielen einstimmig. Beschlossen wurde vom Nationalrat in diesem Parlamentsjahr neben dem Konsolidierungs- und dem Transparenzpaket auch eine grundlegende Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden, die Einführung eines Bundesamts für Asyl- und Fremdenwesen, die Aufwertung der Volksanwaltschaft zur zentralen Anlaufstelle für Foltervorwürfe, ein eigenes Klimaschutzgesetz zur koordinierten Vorgangsweise von Bund und Ländern sowie verschiedene Reformschritte im Bildungsbereich. Dazu kommen zahlreiche weitere punktuelle Gesetzesänderungen.

Dienstag, 17. Juli 2012 – Zwei neue Jungunternehmer-Fonds mit 110 Mio. Euro geplant

Finanz- und Wirtschaftsministerium starten gemeinsam eine neue Jungunternehmer-Offensive. Die erste Offensive ist die des sog. Gründerfonds. Dieser mit 65 Mio. Euro dotierte Fonds ermöglicht Jungunternehmern eine Risikokapitalfinanzierung über Firmenbeteiligungen. Der Gründerfonds kann sich von 100.000 Euro bis max. 1 Mio. Euro bspw. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen von bis zu 49 % am Unternehmen beteiligen. Die zweite Initiative, der mit 22,5 Mio. Euro dotierte Business Angel Fund, erhöht die Risikokapitalversorgung, indem die Investitionskraft der Business Angels verdoppelt wird. Für jeden Euro, den diese Privatinvestoren in junge Unternehmen investieren, wird ein weiterer Euro der öffentlichen Hand investiert; daraus resultiert ein Gesamtvolumen von 45 Mio. Euro. Durch die Einbindung des Europäischen Investitionsfonds und der privaten Business Angels kann eine Hebelwirkung für die nationalen öffentlichen Mittel im Verhältnis von rund 1:3 erzielt werden. Die durchschnittliche Investitionshöhe bei dieser Fördervariante beträgt zwischen 150.000 bis max. 300.000 Euro pro Unternehmen.

Dienstag, 17. Juli 2012 – Abschläge bei Berufsunfähigkeitspension gelten auch für Alterspension

Bezieht ein Versicherter bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters eine gesetzliche Pension (hier: Berufsunfähigkeitspension), kommt es gem. § 261 Abs. 4 ASVG zu einer Verringerung der Pensionshöhe. Wird diese Pension bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters bezogen, gilt der Abschlag in unveränderter Höhe in der Folge auch für die Alterspension. Gegen diese Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH 14. 2. 2012, 10 ObS 13/12b).

Montag, 16. Juli 2012 – Kündigungsschutz durch die Vereinbarung von Elternteilzeit zwecks Kinderbetreuung

Die Klägerin war – wie der OGH erkannte – zu Unrecht von ihrem Arbeitgeber während einer wegen der Betreuung ihres Kindes vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden. Der Zweck der Elternteilzeit besteht darin, der Dienstnehmerin ausreichende Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung maßgebend, ob die Teilzeitarbeit von der Dienstnehmerin deshalb begehrt werde, weil eine Vollzeitbeschäftigung nicht die erforderliche Zeit für die Kleinkindbetreuung zulassen würde, die gewünschte Teilzeit also der Betreuung des Kleinkindes diene. Kommt diese Zweckbestimmung der begehrten Teilzeitarbeit zum Ausdruck und sind die relevanten Umstände dem Dienstgeber daher bekannt, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung grundsätzlich der Schluss zu ziehen, dass eine Vereinbarung über Elternteilzeit i. S. d. MSchG zustande gekommen ist. Auch im Anlassfall ist die Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung aus Anlass und zum Zweck der Kinderbetreuung erfolgt. Liegt Elternteilzeit nach § 15h oder § 15i MSchG vor, so hat die Dienstnehmerin nach § 15n Abs. 1 MSchG Kündigungs- und Entlassungsschutz gem. §§ 10 und 12 MSchG, der grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung beginnt und bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes dauert. Der Kündigungsschutz ist zwingend und kann daher durch eine vertragliche Regelung im Vorhinein nicht wirksam ausgeschlossen werden (OGH 28. 2. 2012, 8 ObA 15/12g).

Montag, 16. Juli 2012 – Bauzeitzinsen als Herstellungskosten bei Überschusseinkünften

(B. R.) Sind Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands (z. B. Gebäudes) verwendet wird (Bauzeitzinsen) während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 dEStG (vgl. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) abziehbar, können sie nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB (gleichlautend § 203 Abs. 4 UGB) in die Herstellungskosten des Gebäudes einbezogen werden und im Wege der AfA zu berücksichtigen, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird (BFH 23. 5. 2012, IX R 2/12).

Montag, 16. Juli 2012 – Besuche naher Angehöriger in auswärtigen Krankenhäusern als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) Kosten des Besuchs naher Angehöriger, z. B. des (Ehe-)Partners, in einem auswärtigen Krankenhaus bzw. Therapiezentren sind samt Verpflegungsmehraufwand als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig, wobei aber besondere Bedingungen, z. B. zur Pflege und Versorgung, d.h. von Außergewöhnlichkeit, erforderlich sind (z. B. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz. 90, Stichwort „Krankheitskosten“). Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient nämlich der Abgrenzung atypischer, außerhalb normaler Lebensführung gelegener Belastungen von typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (UFS 29. 3. 2010, RV/0848-L/06). Kosten von derartigen Besuchsfahrten bei stationären Aufenthalten naher Angehöriger erwachsen zwar dem Grunde nach aus der sittlichen Verpflichtung gegenüber dem nahen Angehörigen, jedoch ist beim Ausmaß der Zwangsläufigkeit auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen (UFS 11. 12. 2006, RV/0317-G/06). Während bei einem stationären Therapieaufenthalt nur Aufwendungen für wöchentliche Besuchsfahrten (sowie für an unter der Woche anfallenden Feiertagen) als zwangsläufig erwachsen anzusehen sind, wird etwa bei einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt mit ganztägiger Bettlägrigkeit eine intensivere Besuchstätigkeit als sittlich geboten erscheinen (UFS 28 .6. 2012, RV/1248-W/12).

Freitag, 13. Juli 2012 – OLG Wien: Zukunftsvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des BMASK eine Versicherung wegen Vertragsklauseln, welche eine Bindung von 15 Jahren vorsahen. Eine Kündigung sollte demnach erst nach 15 Jahren möglich sein. Das OLG Wien weist in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 20. 6. 2012, 15 R 106/12m, darauf hin, dass nach den Bestimmungen des EStG nur ein Kündigungsausschluss für den Zeitraum von 10 Jahren vorgesehen ist, so sei jedenfalls die Wendung „zumindest zehn Jahre“ in § 108g Abs. 1 Z 2 EStG zu verstehen. Nur für diesen Zeitraum gehe daher die 10-Jahres-Bindung im EStG der versicherungsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit vor. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist hingegen seien die zwingenden Kündigungsrechte des § 165 VersVG zu beachten. Daher können Konsumenten ihre prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Ablauf von 10 Jahren kündigen, und zwar zum Schluss des Versicherungsjahres, empfiehlt der VKI. Der OGH hatte vor Kurzem bereits in derselben Weise entschieden (vgl. OGH 9. 5. 2012, 7 Ob 40/12a).

Freitag, 13. Juli 2012 – Kommissionsvorschlag für stärkeres strafrechtliches Vorgehen gegen Betrüger

Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienvorschlag unterbreitet, der neue Regeln für die strafrechtliche Bekämpfung von gegen den EU-Haushalt gerichtetem Betrug vorsieht, durch die das Geld der Steuerzahler besser geschützt werden soll. Durch die geplante Richtlinie soll ein einheitlicherer Rahmen für die Verfolgung und die Ahndung von gegen den EU-Haushalt gerichteten Straftaten geschaffen werden, sodass sich Kriminelle nicht länger die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen zunutze machen können. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag einheitliche Definitionen von gegen den EU-Haushalt gerichteten Straftatbeständen sowie einheitliche Mindestsanktionen (darunter auch Freiheitsstrafen in schweren Fällen) und einheitliche Bedingungen in Bezug auf die möglichen Untersuchungs- und Strafverfolgungszeiträume (Verjährungsfristen) vor. Auf diese Weise sollen potenzielle Betrüger abgeschreckt, wirksamere rechtliche Maßnahmen auf nationaler Ebene ermöglicht und Einziehungen ausgefallener EU-Mittel erleichtert werden, heißt es von Seiten der EU-Justizkommissarin Viviane Reding.

Freitag, 13. Juli 2012 – Insolvenz und Arbeitsrecht

Vor Kurzem ist im Linde Verlag das von Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser und Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner herausgegebene „Praxishandbuch Insolvenz und Arbeitsrecht“ erschienen. Das Praxishandbuch bietet eine Übersicht über grundlegende Inhalte des Insolvenzrechts, insb. auch über die neuen Verfahrensarten, geht auf die Rechtsstellung der Arbeitnehmer in der Insolvenz ein, wie z. B. in Bezug auf die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, die Forderungsqualifikation sowie die Insolvenz-Entgeltsicherung, und behandelt Spezialthemen wie den Betriebsübergang in der Insolvenz. Abgerundet wird das Werk durch eine Darstellung praktischer Abwicklungsfragen im Bereich des Insolvenzverfahrens sowie der Schuldnervertretung. Es sollte als hilfreiches und unverzichtbares Nachschlagewerk für den mit insolvenz- und arbeitsrechtlichen Fragen befassten Praktiker in keiner gut sortierten Bibliothek fehlen.

Freitag, 13. Juli 2012 – Krankenhausbesuche des Ehepartners bei nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung?

Kosten des Besuchs des (Ehe)-Partners in einem auswärtigen Krankenhaus sind als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig, wobei aber im Schrifttum das Vorliegen von besonderen Bedingungen, z. B. zur Pflege und Versorgung, das heißt von Außergewöhnlichkeit, gefordert wird; das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient nämlich der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (von Aufwendungen für Besuchsfahrten) als außergewöhnliche Belastungen bei stationären Aufenthalten von Ehegatten (nahen Angehörigen) in Therapiezentren bzw. bei deren Aufenthalten in Krankenhäusern hat der UFS (11. 12. 2006, RV/0317-G/06) ausgeführt, dass derartige Kosten zwar dem Grunde nach durchaus aus der sittlichen Verpflichtung gegenüber dem Ehegatten (nahen Angehörigen) erwachsen, jedoch beim Ausmaß von zwangsläufig anfallenden Besuchsfahrten auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Während bei einem stationären Therapieaufenthalt Aufwendungen für wöchentliche Besuchsfahrten (sowie für Besuche an unter der Woche anfallenden Feiertagen) als zwangsläufig erwachsen i. S. d. § 34 EStG anzusehen sind (darüber hinaus fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit), wird etwa bei einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt mit ganztägiger Bettlägrigkeit eine intensivere Besuchstätigkeit als sittlich geboten erscheinen (UFS 28. 6. 2012, RV/1248-W/12).

Donnerstag, 12. Juli 2012 – Änderungen des VwGH-Verfahrens ab 1. 7. 2012

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde insbesondere eine meritorische Entscheidungsbefugnis für den VwGH eingeführt und das Ablehnungsrecht für Beschwerden erweitert. Diese Änderungen traten bereits am 1.7.2012 in Kraft. Sie werfen einige Zweifelsfragen auf und erfordern eine Berücksichtigung bei Beschwerden an den VwGH. In einem Beitrag in SWK-Heft 20/21 gibt Dr. Benjamin Twardosz einen Überblick über praktisch relevante Punkte.

Mittwoch, 11. Juli 2012 – VfGH fällt Grundsatzentscheidung zu Bettelverboten

Die österreichischen Bundesländer sind nach Ansicht des Höchstgerichts zuständig, Bettelverbote zu erlassen. Dem Landesgesetzgeber stehe es folglich kompetenzrechtlich zu, im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei gegen unerwünschte Erscheinungsformen der Bettelei Regelungen zu treffen. Bettelverbote, die bloß bestimmte Erscheinungsformen des Bettelns unter Strafe stellen (z. B. aggressives Betteln, Betteln mit Kindern, gewerbsmäßiges Betteln), seien dabei nicht verfassungswidrig. Hingegen seien Bettelverbote ohne Ausnahme, also auch solche, die nicht aggressives („stilles“) Betteln (etwa mit einem Schild oder symbolisch mit einem Hut) umfassen, verfassungswidrig, denn derart umfassende Verbote jeglichen Bettelns hält der VfGH für unsachlich und sieht auch einen Widerspruch zum Grundrecht des Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Demenstprechend wurde das pauschale Verbot in Salzburg aufgehoben (VfGH 30. 6. 2012, G 155/10), die landesgesetzlichen Regelungen in Oberösterreich und Kärnten hielten der Prüfung durch den VfGH jedoch stand (VfGH 30. 6. 2012, G 132/11 bzw. G 118/11). Im Herbst wird der VfGH auch die Entscheidungen zu den Bettelverboten in Wien und in der Steiermark treffen.

Mittwoch, 11. Juli 2012 – VfGH: Verbot der Sonntagsöffnung ist verfassungskonform

Der VfGH hat über den Antrag mehrerer Geschäftsleute entschieden, dass das Verbot der Sonntagsöffnung in Österreich nicht verfassungswidrig ist. Auch wenn ein gesellschaftlicher Wandel eingetreten sei, könne das Verbot noch immer mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung und Erhaltung der Wochenendruhe gerechtfertigt werden. Wörtlich meint das Höchstgericht: „Der Umstand, dass … an einigen bestimmten Wochenenden im Jahr eine starke Nachfrage nach offenen Handelsgeschäften besteht, macht den Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit angesichts der Möglichkeit, an Samstagen bis 18 Uhr offenzuhalten, jedoch nicht unverhältnismäßig“ (VfGH 14. 6. 2012, G 66/11).

Mittwoch, 11. Juli 2012 – Deutschland: Keine schnell Entscheidung Karlsruhes zu ESM und Fiskalpakt

Der Zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe verhandelt i. Z. m. ESM und Fiskalpakt seit gestern über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Anträge sind darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über die jeweilige Hauptsache zu untersagen, die von Bundestag und Bundesrat am 29. 6. 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze zu unterzeichnen und auszufertigen. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle schließt eine schnelle Entscheidung in dieser Frage aus. Mit dieser sei, anders als in Eilverfahren sonst üblich, nicht binnen dreier Wochen, sondern erst in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten zu rechnen. Voßkuhle schwebt eine Art Zwischenverfahren vor: eine sorgfältige Prüfung im Eilverfahren, deren Ergebnis offenbar das Urteil in der Hauptsache schon vorwegnehmen soll. Denn das Gericht sei sich bewusst, wie eine einstweilige Anordnung, und sei sie noch so vorläufig, gerade im Ausland aufgenommen würde, so Kommentatoren.

Dienstag, 10. Juli 2012 – BMF-Information zu steuerlichen Zweifelsfragen zu § 48b PKG

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde im Pensionskassengesetz die Möglichkeit eingeführt, auf das Modell einer Vorwegbesteuerung zu optieren. In einer Information des BMF vom 10. 7. 2012, GZ BMF-010203/0306-VI/6/2012, werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Optionsmöglichkeit erörtert.

Dienstag, 10. Juli 2012 – Online-Versand von nicht rezeptpflichtigen Medikamenten nach Österreich zulässig

Ein nationales Verbot des Arzneimittelversandhandels ist nach der EuGH-Entscheidung in der Rs. C-322/01, DocMorris, mit dem Gemeinschaftsrecht so weit vereinbar, als die Arzneimittel im Wohnsitzstaat des Bestellers verschreibungspflichtig sind. Soweit sich das Versandhandelsverbot des Arzneimittelgesetzes auf in Österreich zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht, widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht. Maßgebend ist die Verschreibungspflicht im Staat des Bestellers, nicht in jenem der Absendung (RIS-Justiz RS0121930 [T1]). Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichtig ist; ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden (RIS-Justiz RS0121929). Ein nationales Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die im betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, steht dem Gemeinschaftsrecht entgegen, soweit dieses Werbeverbot nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft (RIS-Justiz RS0121931). Österreichischen Apotheken bleibt der Versandhandel nach geltendem Recht verboten (OGH 27. 3. 2012, 4 Ob 13/12h).

Montag, 9. Juli 2012 – Mindestentgelt ist notwendige Bedingung für Zulassung als Schlüsselkraft (RWR-Karte)

Da der Beschwerdeführer 1965 geboren ist, hat das Mindestbruttoentgelt gem. § 12b Z. 1 AuslBG 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen. Das waren im Jahr 2011 2.940 Euro. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitgeber aber nur ein Bruttolohn von 1.600 Euro geboten. Die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente „Mindestpunktezahl“ und „Mindestbruttoentgelt“ müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Da im konkreten Fall zugestandenerweise eine Minderentlohnung vorliegt, war der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement „Mindestpunktezahl“ nicht mehr eingegangen zu werden (VwGH 26. 1. 2012, 2011/09/0207).

Montag, 9. Juli 2012 – Ausreichende Konkretisierung des Empfängers und der Zuflüsse in einem KESt-Haftungsbescheid

(B. R.) Bescheide müssen die Sache, über die sie absprechen, ausreichend konkretisieren. Aus § 95 Abs. 4 EStG 1988 folgt, dass Kapitalertragsteuer auf verdeckte Ausschüttungen für jeden zugewendeten Vorteil und für jeden Empfänger der Kapitalerträge im Zuflusszeitpunkt in Abzug zu bringen ist. Sowohl Zuflüsse wie auch Zuflussempfänger sind im Bescheid entsprechend klar zu bezeichnen, um die Sache des Bescheides zu konkretisieren. Es ist also einerseits erforderlich, dass der / die Empfänger der Kapitalerträge und damit Schuldner der Kapitalertragsteuern benannt werden. Andererseits ist auch der beurteilte Sachverhalt exakt zu beschreiben und es muss ersichtlich sein, für welche Zuflusszeitpunkte Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wird. Genügt ein Haftungsbescheid diesen Anforderungen nicht, ist er ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt ist aber nicht daran gehindert, nach Maßgabe verfahrensrechtlicher Möglichkeiten einen neuen Bescheid zu erlassen (UFS 5. 6. 2012, RV/0452-W/10).

Montag, 9. Juli 2012 – Steuertermine im August

Am 16. August 2012 sind folgende Abgaben fällig:

•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juni 2012 bzw. für das 2. Quartal 2012;
•Kammerumlage für das 2. Quartal 2012;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2012;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat Juni 2012;
•Werbeabgabe für den Monat Juni 2012;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat Juni 2012;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Quartal 2012;
•Lohnsteuer für den Monat Juli 2012;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juli 2012;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juli 2012;
•Kommunalsteuer für den Monat Juli 2012;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2012;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2012;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 3. Quartal 2012.

Montag, 9. Juli 2012 – Verhandlungen zum Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein

Am 6. 7. wurde in Wien wieder über das beabsichtigte Schwarzgeld-Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein verhandelt. Teilnehmer waren Spitzenbeamte aus beiden Ländern. Man sei ein gutes Stück weitergekommen, hieß es aus dem Finanzministerium in Wien. Eine nächste Verhandlungsrunde werde voraussichtlich noch im Lauf des Sommers einberufen. Österreich hat gerade sein Steuerabkommen mit der Schweiz unter Dach und Fach gebracht; der Beschluss dazu wurde im Nationalrat am 6.7. gefasst. Die Regierung in Vaduz hat wiederholt erklärt, für seine Vereinbarung mit Wien eine parallele Inkraftsetzung mit der Schweiz – also per 1. Jänner 2013 – anzustreben. – (APA)

Freitag, 6. Juli 2012 – Neue Abteilungsleiterin im BMF

Dr. Christa Lattner, bisher Leiterin des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer, wurde mit 1. Juli zur Leiterin der Abteilung VI/5 (Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) ernannt. Sie ist damit Nachfolgerin von MR Dr. Gerhard Glega, der mit Ende Juni in Pension gegangen ist. Die gebürtige Vorarlbergerin ist promovierte Juristin und seit 1981 bei der Finanz tätig. Aufgabengebiete der Abteilung VI/5 sind u. a. Erbschafts- und Schenkungssteuer (auslaufend), Flugabgabe, Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuern, Konzessionsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, Stabilitätsabgabe, Stempel- und Rechtsgebühren, Versicherungssteuer, Glücksspielmonopol, insbesondere Glücksspielgesetz und sonstige legislative Angelegenheiten des Glücksspielmonopols; Angelegenheiten der Spielbanken bzw. Konzessionäre; Angelegenheiten der privaten Ausspielungen wie Lotto, Toto, Nummernlotterien etc. SWK-Redaktion und Linde-Verlag gratulieren der neuen Abteilungsleiterin sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben.

Freitag, 6. Juli 2012 – Führung von Arbeitsaufzeichnungen bei Heimarbeit

Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gem. § 26 Abs. 1 AZG grundsätzlich den Arbeitgeber. Auf eine Übertragung dieser Pflicht durch Individualvereinbarung (§ 26 Abs. 2 AZG) oder Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs. 4 AZG) auf die Klägerin als Arbeitnehmerin vermag sich die Revisionswerberin nicht zu berufen. Richtig ist, dass die Beklagte der Klägerin gestattete, teilweise zu Hause zu arbeiten. Damit mag durchaus ein gewisser Vertrauensvorschuss verbunden gewesen sein; dieser bewirkte aber ohne Hinzutreten einer entsprechenden Vereinbarung keine automatische Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen auf die Arbeitnehmerin (OGH 29. 5. 2012, 9 ObA 94/11f).

Freitag, 6. Juli 2012 – Studienlehrgang „Interkulturelle Kompetenzen“ als abzugsfähige Bildungsmaßnahme einer Museumsdirektorin

(B. R.) Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 werden auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähig angesehen, die nicht spezifisch für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich, im ausgeübten Beruf jedoch jedenfalls von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf ausweisen. Da im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit als Museumsdirektorin die im Studienlehrgang „Interkulturelle Kompetenzen“ (Master-Studium an der Donauuniversität Krems) erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse verwertet werden können, fällt dessen Absolvierung unter die vom Gesetz angesprochenen Bildungsmaßnahmen (UFS 31. 5. 2012, RV/3861-W/09).

Donnerstag, 5. Juli 2012 – Nationalrat beschließt ESM und Fiskalpakt

In seiner Plenarsitzung am 4. 7. 2012 hat der Nationalrat einerseits den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) inklusive Änderung des Art. 136 AEUV mit Verfassungsmehrheit, andererseits den sog. Fiskalpakt (genauer: Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion) mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitwirkungsrechte des Parlaments werden in einer ESM-Begleitnovelle sowie einer Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats geregelt.

Donnerstag, 5. Juli 2012 – Welche Informationen müssen nicht zum Zuge gekommene Bewerber erhalten?

Der EuGH beschäftigte sich in einem (zur deutschen Rechtslage ergangenen) aktuellen Fall mit der Frage, welche Informationsansprüche ein nicht zum Zuge gekommener Bewerber hat, der sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung diskriminiert erachtet (EuGH 19. 4. 2012, Rs. C-415/10, Meister; siehe bereits ASoK-News vom 19. 4. 2012). Da diese Problematik auch für Österreich von Relevanz ist, gibt Dr. Andreas Gerhartl in einem Beitrag in der Juli-Ausgabe der PV-Info unter Berücksichtigung der vom EuGH eingeschlagenen Judikaturlinie Praxistipps, wie viel der Arbeitgeber nicht eingestellten Bewerbern sagen muss, darf bzw. soll.

Donnerstag, 5. Juli 2012 – Kein Arbeitslosengeld bei Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Einem ehemaligen Angestellten, der seit 2008 arbeitslos ist, wurde das Arbeitslosengeld deshalb verweigert, weil er als Selbständiger in der Pensionsversicherung pflichtversichert war. Zu Recht, wie der VwGH nun erkannte. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nämlich nicht, wenn eine (an sich für den Anspruch unschädliche) „geringfügige“ Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung verbunden ist. Hier hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ihre Gewerbeberechtigungen weder zurückgelegt noch ruhend gestellt; aufgrund der aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG wurde das Vorliegen von Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu Recht verneint (VwGH 2. 5. 2012, 2011/08/0194).

Mittwoch, 4. Juli 2012 – Unzulässiger Papierantrag im elektronischen Vorsteuererstattungsverfahren

(B. R.) Wird (ab 1. 1. 2010) ein Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet ein Papierantrag auf Vorsteuererstattung beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht, ist dieser Antrag als „Nichtantrag“ zu werten, der weder die Verpflichtung zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens noch die Verpflichtung zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides auslöst. Laut Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 i. d. F. BGBl. II Nr. 222/2009 ist nämlich für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen ein Vorsteuererstattungsantrag zwingend und ausschließlich auf elektronischem Weg über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaates einzureichen. Ein solcher „Papierantrag“ eines Unternehmers im Gemeinschaftssgebiet an ein österreichisches Finanzamt ist demnach kein Anbringen i.S.d. § 85 BAO, das einer Mängelbehebung zugänglich wäre (UFS 6. 6. 2012, RD/0001-G/12; vgl. auch Ritz, BAO4, § 311 Tz. 41).

Mittwoch, 4. Juli 2012 – Neue Steuer in Irland (Universal Social Charge)

Die neue irische Steuer (Universal Social Charge) entspricht der irischen Einkommensteuer und fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland. In Irland wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2011 eine neue Steuer (Universal Social Charge) eingeführt, die zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben wird. Sie ersetzt die mit Wirkung ab 1. 1. 2009 eingeführte und bis 31. 12. 2010 erhobene Income Levy. Bei der Universal Social Charge handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 DBA Irland, BGBl. Nr. 66/1968 i. d. F. BGBl. III Nr. 45/2011, um eine Steuer gleicher oder ähnlicher Art, die neben den bereits bestehenden Steuern erhoben wird. Die Steuer fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland (BMF-Erlass vom 28. 6. 2012, BMF-010221/0399-IV/4/2012).

Mittwoch, 4. Juli 2012 – Rechtzeitigkeit einer Berufung per E-Mail im Verwaltungsstrafverfahren

Eine Berufung im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG ist dann eingebracht, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet. Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass unter der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft (BH) Berufungen gegen Straferkenntnisse der BH ohne Weiteres rechtswirksam eingebracht werden konnten; im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG bekannt gemachte Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörde und Beteiligten bestanden nicht. Insbesondere bestand kein in diesem Sinne bekannt gemachtes Erfordernis, E-Mails mit einem Betreff zu versehen. Im Beschwerdefall besteht weiters kein Anhaltspunkt dafür, dass das E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. 9. 2010 von dem zur Empfangnahme bestimmten Server der BH nicht empfangen wurde. Es erfolgte im Gegenteil um 23:19 Uhr desselben Tages eine Antwort auf dieses E-Mail mit dem Ersuchen, den Betreff zu ergänzen. Das E-Mail des Beschwerdeführers befand sich spätestens zu diesem Zeitpunkt somit bereits im elektronischen Verfügungsbereich der BH im Sinne der obigen Darlegungen. Daran konnte der folgende Hinweis in der Antwort, E-Mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, nichts mehr ändern (VwGH 18. 4. 2012, 2010/10/0258).

Dienstag, 3. Juli 2012 – Weiterverkauf von Softwarelizenzen rechtmäßig

Das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Der zweite und jeder weitere Erwerber sind als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen (EuGH 3. 7. 2012, Rs. C-281/11, UsedSoft GmbH/Oracle International Corp.)

Dienstag, 3. Juli 2012 – Wochengeld ist regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. d. § 19 EStG

Wochengeld unterliegt der Anwendbarkeit des § 19 EStG. Periodenübergreifende regelmäßige Zahlungen nahe dem Jahreswechsel sind auf die beiden betroffenen Jahre aufzuteilen. Im Rahmen eines Zuflusses kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel ist die Periodenzuweisung nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG durchzuführen. Auf die Fälligkeit kommt es dabei nicht an, solange auch diese nahe dem Jahreswechsel gelegen ist (UFS 24. 5. 2012, RV/2079-W/09).

Dienstag, 3. Juli 2012 – Neuer Sektionschef im BMF

Das Finanzministerium teilt mit, dass Mag. Harald Waiglein als neuer Sektionschef der Sektion III „Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte“ im Finanzministerium bestellt wurde und damit Mag. Thomas Wieser folgt, der als Präsident der Euro Working Group und des Economic and Financial Committee nach Brüssel wechselte. „Die Sektion III ist der Schnittpunkt zwischen der österreichischen und der internationalen Wirtschafts- und Finanzpolitik. Gerade in Zeiten der Krise spielt sie eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung der anstehenden Probleme“, meint Waiglein im Hinblick auf die neuen Herausforderungen. Vor seiner Karriere im BMF war der zweifache Familienvater in der Ö1-Wirtschaftsredaktion sowie als Wirtschaftschef und Vizechefredakteur bei der Wiener Zeitung tätig. Danach übernahm Waiglein die Aufgabe als Sprecher des Finanzministeriums, wurde von Josef Pröll im Jahr 2009 als Ressortsprecher in sein Kabinett geholt und war bis zu seiner Bestellung als Sektionschef im Kabinett von Finanzministerin Dr. Maria Fekter beschäftigt. SWK-Redaktion und Linde-Verlag gratulieren dem neuen Sektionschef sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben..

Dienstag, 3. Juli 2012 – Forschungsprojekt „Sozialbetrug“ präsentierte Ergebnisse

Am 26. 6. 2012 wurden die Ergebnisse des vom BMASK in Kooperation mit der Universität Wien durchgeführten Forschungsprojekts „Sozialbetrug“ im Rahmen einer Pressekonferenz erstmals der interessierten Öffentlichkeit präsentiert. Das Projetteam, dem auch hochrangige Vertreter aus der Wissenschaft angehören, hat die verschiedenen Formen des Sozialbetrugs analysiert und Vorschläge zur Effektivitätssteigerung in der Sozialbetrugsbekämpfung unterbreitet. Alle Ergebnisse und Vorschläge aus dem Forschungsprojekt können in einer online zugänglichen Presseunterlage nachgelesen werden. Zur Umsetzung der Vorschläge soll eine eigene Arbeitsgruppe aus BMI, BMF, BMJ, BMG und BMASK, Sozialversicherung und Sozialpartnern eingerichtet werden, die gemeinsam an den Umsetzungsmaßnahmen arbeiten soll.

Montag, 2. Juli 2012 – BMF-Info zu § 4 Abs. 3 EStG i. d. F. 1. Stabilitätsgesetz 2012

Mit dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wurde § 4 Abs. 3 EStG 1988 um folgende Sätze erweitert: Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. In einer Information vom 20. 6. 2012, BMF-010203/0286-VI/6/2012, gibt das BMF seine Rechtsansicht zu Auslegung dieser Bestimmung bekannt. Über die gesetzlichen Rechte und Pflichten hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Der Inhalt dieser Information wird im Zuge der nächsten Wartung in die EStR aufgenommen werden.

Montag, 2. Juli 2012 – KV-Abschluss im Fleischergewerbe

Die Gewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten im Fleischergewerbe mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 3,32 % (Arbeiter) bzw. der kollektivvertraglichen Gehaltsordnung um 3,3 % (Angestellte); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,34 % (Arbeiter) bzw. 3,3 % (Angestellte); Erhöhung der Dienstalterszulagen und Zehrgelder um 3,3 % (Arbeiter) bzw. der Zehrgelder um 3,3 % (Angestellte). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 7. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.