SteuerNews Archiv Jänner 2012

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Dienstag, 31. Januar 2012 – Christoph Urtz neuer Professor in Salzburg

MMag. Dr. Christoph Urtz wird ab 1. März neuer Professor und Leiter des Instituts für Finanzrecht an der Universität Salzburg. Er folgt damit Sabine Kirchmayr nach bzw. Gerald Toifl, der die Professur befristet innehatte. Davor war Christoph Urtz u. a. als assoziierter Professor an diesem Institut tätig, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des VwGH sowie als Assistent bei den Professoren Wolfgang Gassner (†) und Michael Lang an der WU Wien. 2009 habilitierte er sich zu den „Anwendungsvoraussetzungen der Gruppenbesteuerung“ und erhielt einen Ruf an das International Tax Institute der Universität Hamburg. Christoph Urtz ist außerdem seit Dezember 2011 als Anwalt bei Binder Grösswang Rechtsanwälte tätig und verstärkt dort das Tax Team rund um Christian Wimpissinger. Seine Forschungs- und Beratungsschwerpunkte sind Unternehmenssteuerrecht, internationales Steuerrecht, Umgründungen, Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht sowie das Verfahren vor dem VwGH und VfGH. In diesen Bereichen hat er mehr als 200 Publikationen verfasst.

Montag, 30. Januar 2012 – Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit?

In der Praxis der Sozialversicherung tritt gelegentlich der Fall auf, dass ein Versicherter zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat, aber als Folge der aufgegebenen Erwerbstätigkeit für einen späteren Zeitraum durch die Abgabenbehörden selbständige Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und § 23 EStG 1988 festgestellt werden. Fraglich ist, ob daraus eine Pflichtversicherung nach GSVG entsteht. Ein in der Jänner-Ausgabe der ASoK veröffentlichter Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch geht dieser Frage nach.

Montag, 30. Januar 2012 – Honrorare für technische Beratung sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Honorare für technische Beratung anhand von Produktionsplänen für Maschinen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Einlage der Produktionspläne aus der Privatsphäre ist mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage gewinnmindernd zu berücksichtigen (UFS 13. 12. 2011, RV/1406-W/10).

Freitag, 27. Januar 2012 – Verkehrsstrafen (Geldstrafen) sind grundsätzlich nicht abzugsfähig

Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen. Geldstrafen sind in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Ausnahmen hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). (Anmerkung: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG [eingefügt durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011] seit 2. 8. 2011 nichtabzugsfähige Aufwendungen.)

Freitag, 27. Januar 2012 – Zulässigkeit einer separaten Bescheidbegründung

Der mithilfe einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellte Aufhebungsbescheid beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und enthielt keine weitere Begründung und auch keinen Hinweis auf eine separate Begründung. Der Berufungswerberin ist zeitnah zum EDV-Bescheid eine vom Finanzamt ausgefertigte Begründung (Formular Verf. 67 PC) zugegangen, aus deren Betreff eindeutig der Bezug zum Aufhebungsbescheid zu entnehmen war. Nach Ansicht des UFS war daher davon auszugehen, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Begründung der Aufhebungsbescheid für die Berufungswerberin nachvollziehbar und kontrollierbar war, auch wenn sich im Aufhebungsbescheid kein dezidierter Hinweis auf eine separat zugehende Begründung befand (UFS 28. 10. 2011, RV/1094-L/05).

Donnerstag, 26. Januar 2012 – BFH zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der deutsche Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug wegen fehlenden Arbeitsplatzes kommt weder bei einem Hochschullehrer noch bei einem Richter in Betracht, weil beide einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen können. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt. Somit wurde auch nach der neuen Rechtslage in beiden Fällen (BFH 27. 10. 2011, VI R 71/10 [Hochschullehrer]; 8. 12. 2011, VI R 13/11 [Richter]) ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten versagt.

Donnerstag, 26. Januar 2012 – BMF veröffentlicht Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter

Mit Erlass vom 16. 12. 2011, BMF-010103/0189-VI/2011, hat das BMF Richtlinien zur Zuständigkeit von Finanzämtern veröffentlicht. Darin werden Grundbegriffe wie sachliche und örtliche Zuständigkeit erläutert und anschließend die Finanzamtszuständigkeiten gegliedert nach Abgaben- bzw. Bescheidarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Feststellungsbescheide, grundlagenbescheidähnliche Bescheide/Rechtsgestaltungsbescheide/Bescheinigungen, Nebenansprüche, weitere Abgaben) präzisiert.

Donnerstag, 26. Januar 2012 – Abschlagszahlung an ausscheidendes Vorstandsmitglied

Wird einem Vorstandsmitglied, um ihn zum vorzeitigen Ausscheiden aus einem befristeten Anstellungsvertrag zu bewegen, eine „freiwillige Abfertigung“ gewährt, dann handelt es sich um eine Zahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG (Kündigungsentschädigung bzw. Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen: ein Fünftel ist steuerfrei) und keine Zahlung gem. § 67 Abs. 6 EStG, der im betraglich begrenzten Ausmaß eine 6%ige Besteuerung ermöglicht (VwGH 15. 9. 2011, 2007/15/0231). Siehe dazu im Detail auch den Beitrag von Mag. Martin Kuprian in PV-Info 11/2011.

Mittwoch, 25. Januar 2012 – Aufwendungen für einen Computer eines Bürgermeisters keine Werbungskosten

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er seinen Computer für Arbeiten für eine politische Partei benutzt hat. Die Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Aufwendungen für eine politische Partei stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Lediglich Wahlkampfkosten oder aus einer politischen Funktion resultierende Parteisteuern sind Werbungskosten. Keine Werbungskosten sind aber Aufwendungen in Zusammenhang mit einem politischen Engagement außerhalb eines Wahlkampfs (UFS 21. 12. 2011, RV/1125-L/09).

Mittwoch, 25. Januar 2012 – Bemessungsgrundlage bei Grundstückskauf mit Darlehensübernahme

Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen ist. Ergibt sich, dass der Verkäufer den als (Gesamt-)Kaufpreis ausgewiesenen Betrag aufgrund des Kaufvertrags fordern könnte, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme entfallenden Teils kein Raum. Im Beschwerdefall beträgt nach dem Parteiwillen der Kaufpreis 215.000 Euro. Die Aufteilung in einen Barkaufpreis und die beabsichtigte Entschuldung des Verkäufers gegenüber dem Darlehensgläubiger ist rechnerisch variabel gestaltet, wodurch sich aber an dem vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis nichts ändern sollte. Die belangte Behörde durfte daher die Nennung des Gesamtkaufpreises als entscheidungswesentlich ansehen (VwGH 24. 11. 2011, 2010/16/0246).

Mittwoch, 25. Januar 2012 – Schulbuchaktion: Limit-Verordnung 2012/13 erlassen

Für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern sind gemäß § 31a Abs. 4 FLAG jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) für Selbstbehalte durch Verordnung festzusetzen. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler in den jeweiligen Schulformen im kommenden Schuljahr 2012/13 wurden durch Verordnung der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2012/13 (Limit-Verordnung 2012/13), BGBl. II Nr. 20/2012, ausgegeben am 23. 1. 2012, bestimmt.

Dienstag, 24. Januar 2012 – Verlustvortrag bei vereinfachter Gewinnermittlung bereits mit der Vorbereitungsphase

Der Zweck des § 18 Abs. 7 EStG besteht darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bedient. Eine am Zweck des § 18 Abs. 7 EStG orientierte Interpretation erhellt, dass mit dem Veranlagungszeitraum ab „Eröffnung eines Betriebes“ im Sinne dieser Bestimmung jenes Jahr gemeint ist, in dem im Zuge der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erstmalig Aufwendungen angefallen sind. Typischerweise fallen im Rahmen einer Betriebsgründung Aufwendungen bereits an, bevor der Betrieb in der Lage ist, Leistungen am Markt anzubieten und Betriebseinnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber wollte bewirken, dass gerade für diese Aufwendungen ein Verlustvortrag zur Verfügung steht, auch wenn der Steuerpflichtige für den in Gründung befindlichen Betrieb die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählt. Da das Gesetz in § 18 Abs. 7 EStG in der Stammfassung für Verluste, die nicht in den „ersten drei Veranlagungszeiträumen“ entstanden sind, einen Verlustvortrag jedenfalls nicht einräumte, würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, dass für Verluste der Vorbereitungsphase regelmäßig keine Vortragsmöglichkeit bestünde (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0298).

Montag, 23. Januar 2012 – ASoK-Spezial „Arbeitsrecht 2012“ ist erschienen

Dieses von Dr. Thomas Rauch verfasste Sonderheft vermittelt einen Überblick zu den letzten Gesetzesänderungen, zur neuesten Judikatur des OGH und zu aktuell in der Praxis diskutierten Themen. Im Jahr 2011 haben insb. der Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist für acht EU-Staaten und die Einführung eines krisengeleiteten Zuwanderungsmodells wesentliche Änderungen zum Ausländerbeschäftigungsrecht gebracht. Zudem wurde das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erlassen. Weitere wichtige Änderungen betreffen das BEinstG, das GIBG und das BUAG. Zusätzlich gibt das Werk Einblick in neue Judikatur betreffend Elternteilzeit, Zustellung von Kündigungen, Sonderzahlungen und Einstufung nach dem Handels-KV. Das zentrale Anliegen der vorliegenden Spezialausgabe der ASoK ist es, die oftmals schwierigen Personalangelegenheiten auf der Grundlage der neuesten Gesetzgebung und Rechtsprechung wahrnehmen zu können. Durch eine gegliederte Darstellung, durch Muster und Empfehlungen soll dies erleichtert werden.

Montag, 23. Januar 2012 – Einstufung von Ladenkassierinnen an Scanner-Kassen nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte

Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedingungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, diese nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, ist die Einstufung der Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen. Eine allfällige Änderung der Einstufung von an Scanner-Kassen tätigen Ladenkassierinnen in Selbstbedingungsläden ist den Kollektivvertragsparteien vorbehalten (OGH 28. 6. 2011, 9 ObA 33/11k).

Freitag, 20. Januar 2012 – Kein automatisches Erlöschen des Krankengeldes bei anderweitiger Beschäftigung

Ein automatisches Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld für den Fall, dass der Versicherte eine weitere Tätigkeit ausübt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. So kann bspw. bei Vorliegen von zwei rechtlich voneinander unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Versicherte unter Umständen in dem einen Beschäftigungsverhältnis für arbeitsunfähig angesehen werden und als Arbeitsunfähiger Krankengeld beziehen, während er in dem anderen Beschäftigungsverhältnis als arbeitsfähig anzusehen ist und Arbeitsentgelt bezieht. Verzögert ein Versicherter, der zu keiner geregelten durchgehenden Arbeitsleistung in der Lage ist, durch gelegentliche Tätigkeiten seinen Gesundungsprozess nicht, sondern fördert er ihn im Rahmen eines therapeutischen Konzepts mit dem Ziel einer Wiedereingliederung sogar, sieht das Gesetz ein Ruhen oder eine Versagung des Krankengeldanspruches nach den §§ 142 und 143 ASVG nicht vor (OGH 28. 6. 2011, 10 ObS 64/11a).

Freitag, 20. Januar 2012 – BMF veröffentlicht Liebhabereirichtlinien 2012

Die Liebhabereirichtlinien (LRL) 2012, BMF 1. 1. 2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011, stellen einen Auslegungsbehelf zur Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 i. d. F. BGBl. II Nr. 358/1997, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die überarbeiteten LRL fassen die geltenden Rechtsansichten zur Liebhabereibeurteilung zusammen. Sie basieren auf den LRL 1997 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnung, Rechtsprechung und Erlässe (Richtlinien). Ab der Veranlagung 2012 sind die LRL 2012 generell anzuwenden. Bei Außenprüfungen für vergangene Veranlagungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2011) sind die LRL 2012 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die LRL 1997 bzw. andere Erlässe, die Aussagen zur Liebhabereibeurteilung getroffen haben, günstigere Regelungen vorsahen. Aus den LRL 2012 können keine über die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Liebhabereiverordnung hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.

Donnerstag, 19. Januar 2012 – Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Mehrwertsteuer

Um Änderungen der Regeln über den Ort der Dienstleistung Rechnung zu tragen, wird ab dem 1. 1. 2015 eine Reihe wesentlicher Änderungen der MwStSyst-RL wirksam, die sich auf die Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, beziehen (sog. „Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle“). Bei dieser Regelung nutzt der Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem er erfasst ist, ein Webportal für die Erklärung der Mehrwertsteuer, die er in anderen Mitgliedstaaten auf Leistungen an Privatkunden zu entrichten hat. Für Nicht-EU-Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen, ist eine solche Regelung bereits in Betrieb. Durch die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen (VO zur Änderung der VO [EU] Nr. 282/2011) wird diese Regelung für Nicht-EU-Unternehmen, die zurzeit nur für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen gilt, auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird für die gleichen Dienstleistungen eine zweite Sonderregelung für EU-Unternehmen eingeführt. Der Geltungsbereich der derzeitigen Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) wird erheblich erweitert, sodass deutlich mehr Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine dieser Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen.

Donnerstag, 19. Januar 2012 – Fünfjahresfrist für Verzicht auf Kleinunternehmerregelung unabdingbar

Auch wenn sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für den Abgabepflichtigen im Nachhinein als ungünstig erweist, muss die Fünfjahresfrist vor einem allfällig möglichen Zurückwechsel auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingehalten werden (UFS 7. 12. 2011, RV/2015-W/10).

Donnerstag, 19. Januar 2012 – Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Wohnsitze, liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte fährt. Es liegt in der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen, diesen Anscheinsbeweis durch geeignete Nachweise zu widerlegen. Der mit Vorhalt aufgetragenen Nachweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass mit dem Pkw gefahrene Kilometerleistungen oder der Energieverbrauch im Zweithaushalt mit der Bemerkung behauptet wird, dass entsprechende Belegnachweise – wenn es die Abgabenbehörde wolle – vorgelegt werden könnten. Einem behördlichen Vorhalteverlangen wird nämlich durch ein Beweisanbot in derselben Sache keinesfalls entsprochen. Die Behörde ist aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht dazu verhalten, ein Vorhalteverlangen gegenüber der Partei zu wiederholen, indem sie nochmals erklärt, der strittige Sachverhalt möge durch den angebotenen Beweis nun nachgewiesen werden. In Massenverfahren – wie der Arbeitnehmerveranlagung – ist das Vermeiden von auch bewusst taktisch eingesetzten Verfahrensverzögerungen funktionsrelevant (UFS 22. 12. 2011, RV/3257-W/10).

Donnerstag, 19. Januar 2012 – Wiederaufnahmsklage gegen rechtskräftigen Zahlungsbefehl

Die Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl wurde vom Rekursgericht zu Recht bejaht. Gemäß § 530 Abs. 2 ZPO ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger. Ein Verschulden kann auch in einem Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht liegen. Er ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können. Allerdings ist nicht zu verlangen, dass sie Urkunden auch an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können. Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden (OGH 25. 10. 2011, 9 Ob 52/11d).

Mittwoch, 18. Januar 2012 – Zinsen aus deutschen Wandelanleihen – Wege und Irrwege aus der Doppelbesteuerung

Zinsen aus deutschen Wandelanleihen unterliegen – gehen sie im Wege einer inländischen auszahlenden Bank in Österreich steuerpflichtigen natürlichen Personen zu – zunächst einem (liquiditätswirksamen) doppelten Steuerabzug. Materiell ändert sich daran grundsätzlich auch durch die jüngste gesetzliche Totalreform der Kapitalbesteuerung in Österreich nichts. Eine DBA-gestützte Steuerentlastung ist weiterhin in der Praxis nur nachträglich, d. h. auf Initiative des Steuerpflichtigen, möglich. Strittig könnte in diesem Zusammenhang jedoch die konkret anzuwendende Zuteilungsregel des DBA mit Deutschland und daher auch Art und Umfang einer möglichen Steuerentlastung sein. Mag. Rainer Obermann kommt im Rahmen eines Beitrags in der Jänner-Ausgabe der SWI dabei zum Schluss, dass in Bezug auf den dem Beitrag zugrunde liegenden Sachverhalt eine vollständige Steuerentlastung ausschließlich im Wege des Quellenstaates Deutschland zu erfolgen hat.

Mittwoch, 18. Januar 2012 – Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich einen Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht, wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden fiktive Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich. Dieser als Vergütungssatz bezeichnete fiktive Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen, über Vorschlag der Orden und Kongregationen, unter Berücksichtigung von Indexsteigerungen, für jedes Jahr festgesetzt. Dabei wird auf den jeweils letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt (d.h. für die Jahre bis 2011 auf den VPI 2005, ab 2012 auf den VPI 2011). Der VPI 2011 sieht für das Jahr 2011 eine Steigerung 3,3% vor. Daraus ergibt sich für das Jahr 2012 ein Vergütungssatz von 2.604 Euro.(BMF- Erlass vom 17. 1. 2012, BMF-010216/0055-VI/6/2011)

Mittwoch, 18. Januar 2012 – Bewirtungskosten und berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht

Repräsentationsaufwendungen sind bei den Einkünften nicht abziehbar. Steuerpflichtige müssen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG den Nachweis führen, dass im Rahmen der Bewirtung eine Produkt- oder Leistungsinformation stattgefunden hat und betriebliches oder berufliches Überwiegen gegeben war. Diesen Nachweisverpflichtungen kann die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 91 WTBG nicht entgegengehalten werden. Eine Auslegung dergestalt, dass Freiberufler jegliche Bewirtung aufgrund der ihnen auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtung ohne weiteren Nachweis glaubhaft machen und absetzen können, würde sowohl dem Gleichheitsprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen (UFS 3. 1. 2012, RV/1207-L/11). Im Schwerpunktbeitrag der UFSjournal-Jännerausgabe setzt sich Mag. Marco Laudacher vom UFS Linz eingehend mit Bewirtungsspesen und berufsrechtlicher (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) Verschwiegenheitsverpflichtung auseinander.

Mittwoch, 18. Januar 2012 – Stellungnahmefrist des Betriebsrats zur Kündigung

In betriebsratspflichtigen Betrieben ist für Arbeitnehmer i. S. d. ArbVG, die keinem besonderen Bestandschutz unterliegen, der allgemeine Bestandschutz der §§ 105 ff. ArbVG zu beachten. Dieser sieht unter anderem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats anlässlich einer Kündigung bzw. Entlassung vor. Anfang 2011 trat eine Neuregelung bezüglich der Fristen zur Stellungnahme des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung in Kraft. Sie sollte der Vereinfachung des Verfahrens dienen, hat aber im Einzelfall (vor allem i. Z. m. Betriebsurlauben) zu einigen Unsicherheiten in der Praxis geführt. In der Jänner-Ausgabe der ASoK untersucht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Monika Drs vom Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien in einem Beitrag die erwähnte Novellierung und beleuchtet insbesondere auch die Auswirkungen eines Betriebsurlaubs auf die 2011 in Kraft getretene Neuregelung.

Dienstag, 17. Januar 2012 – Aktuelle Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG 1988 genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen. Sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988 einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. Die Liste für das Jahr 2011 findet sich auf der BMF-Homepage.

Dienstag, 17. Januar 2012 – KV-Abschluss für Angestellte der Wirtschaftstreuhänder

Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten von Wirtschaftstreuhänderkanzleien mit folgendem Resultat: Erhöhung der KV-Gehälter um 2,95 %, mindestens aber um 50 Euro unter Aufrechterhaltung der Überzahlung; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,4 %; Zeiten von im Angestelltenverhältnis in Anspruch genommenen gesetzlichen Elternkarenzen, die am 1. 1. 2012 bereits bestehen bzw. ab 1. 1. 2012 beginnen, sind im Ausmaß von 10 Monaten für eine Vorrückung in das nächst höhere Berufsjahr bzw. in die nächst höhere Beschäftigungsgruppe anzurechnen; Reduzierung der Berufsjahre in Berufsgruppe I. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2012.

Montag, 16. Januar 2012 – Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes

Die auch bislang schon bestehende Bestimmung im NeuFöG, wonach der Neugründer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) von beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit war, ging in der Praxis oftmals ins Leere, weil Neugründer nicht sofort ab Neugründung Arbeitnehmer beschäftigen konnten. Dieses Manko hat der Gesetzgeber erkannt und nunmehr diese Befreiungsbestimmung adjustiert. Die gegenständliche Befreiungsbestimmung kann nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen steht weiter nur für 12 Monate zu, beginnt aber erst mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Begünstigung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer. Weitere Hinweise zu den steuerlichen Neuerungen ab 2012 in einem Beitrag von Prof. Dr. Thomas Keppert in SWK-Heft 3/2012.

Montag, 16. Januar 2012 – Strengere Regelungen für Erhebung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen

Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungen soll nun im Rahmen eines VersRÄG 2012 ausführlicher geregelt und an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage (1632 BlgNR 24. GP) sieht besondere Kautelen für das im Gesetz enthaltene Zustimmungserfordernis vor, die von der Möglichkeit einer Einzelzustimmung bis hin zum Widerspruch gehen. Klargestellt wird weiters auch, dass die Datenerhebung nur zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall zulässig ist.

Donnerstag, 12. Januar 2012 – Neuer Sektionschef im BMF

Jetzt ist es offiziell: Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, bisher Gruppenleiter der Gruppe VI/B, wurde zum Leiter der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht) ernannt. Die Kernaufgaben der Sektion VI mit ihren sieben Abteilungen im BMF und den fünf Fachbereichen in der Steuer- und Zollkoordination sind die Steuerpolitik, Einkommen- und Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern, Steuerschätzung, Finanzstrafrecht und Abgabeneinhebung. Gunter Mayr ist promovierter Jurist sowie Betriebswirt und wechselte nach seiner Habilitation an der Universität Innsbruck 2003 in die steuerpolitische Abteilung des BMF. 2009 wurde Mayr zum Professor am Juridicum der Universität Wien ernannt. SWK-Redaktion und Linde-Verlag gratulieren dem neuen Sektionschef sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben.

Donnerstag, 12. Januar 2012 – Sanktionen bei unterlassenen Entgeltangaben in Stelleninseraten zeigen Wirkung

Die Pflicht zur Angabe des Mindestgehalts in Ausschreibungen wurde mit der Novelle des GlBG im März 2011 eingeführt und beginnt nun zu wirken. Nach Gewerkschaftsuntersuchungen wird der neuen gesetzlichen Verpflichtung von 82,7 % der Anzeigen entsprochen und das zu erwartende Mindestgehalt angegeben. Im Vorjahr, als das Gesetz zwar bereits in Kraft war, bei Nichteinhaltung aber noch nicht gestraft wurde, waren es lediglich 5 %. Die Frauenorganisation des ÖGB hatte am ersten Jänner-Wochenende Inserate in vier überregionalen Tageszeitungen genauer unter die Lupe genommen. Die mangelhaften Ausschreibungen wurden an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weitergeleitet.

Mittwoch, 11. Januar 2012 – BMF-Information zum Kommunalsteuergesetz

Mit Information vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, hat das BMF die Information zum Kommunalsteuergesetz aktualisiert: Der Gemeindebund, der Städtebund und das BMF geben in dieser Information ihre Rechtsansicht basierend auf der Rechtsprechung sowie den Gesetzesmaterialien wieder. Behandelte Themen sind: Steuergegenstand, Dienstnehmer i. S. d. KommStG, Unternehmen/Unternehmer, Betriebsstätte, Bemessungsgrundlage, Steuerschuldner, Haftung, erhebungsberechtigte Gemeinde, Befreiungen, Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze, Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage, Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Zuständigkeit des Finanzamtes, Kommunalsteuerprüfung, Strafbestimmungen, inländische/ausländische Unternehmen, inländische/ausländische Betriebsstätten. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet. Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.

Mittwoch, 11. Januar 2012 – Berufsausbildung zum frühestmöglichen Termin

Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz- oder Zivildienstes. Unterbleibt das im Oktober angestrebte Medizinstudium, weil der Aufnahmetest negativ war, und wird statt dessen ein Ersatzstudium inskribiert, so erfolgt die tatsächliche Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes, wenn eine Inskription des Ersatzstudiums bereits im Sommersemester möglich gewesen wäre (UFS 7. 12. 2011, RV/3278-W/11).

Mittwoch, 11. Januar 2012 – KV-Abschluss für Angestellte bei Immobilienverwaltern

Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten bei Immobilienverwaltern mit folgendem Resultat: Erhöhung der KV-Gehälter (Verwendungsgruppen 1 und 2 um 4,0 %, kaufmännische Rundung; Verwendungsgruppe 3 um 3,5 %, kaufmännische Rundung; Verwendungsgruppen 4 und 5 um 3,0 %, kaufmännische Rundung); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,0 %, kaufmännische Rundung; die erste Karenz i. S. d. MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von 10 Monaten für eine Vorrückung in das nächst höhere Verwendungsgruppenjahr bzw. in die nächst höhere Verwendungsgruppe angerechnet; eingetragene Partnerschaften werden gleichgestellt. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2012.

Dienstag, 10. Januar 2012 – Begriff der Berufsausbildung

(B. R.) Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung wird vom Gesetz nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung darstellt Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Ebenso wenig setzt der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung ein Berufsausbildungsverhältnis nach einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und eine Mindestausbildungsdauer voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. (BFH 27. 10. 2011, XVI R 52/10).

Montag, 9. Januar 2012 – Anfechtung einer Betriebsratswahl vor „fliegenden Wahlkommissionen“ ohne Wahlzellen

Wahlen zum Betriebsrat unterliegen nach § 51 Abs. 1 ArbVG und § 4 Abs. 1 BRWO dem Grundsatz des geheimen Wahlrechts. Bei der im vorliegenden Fall angefochtenen Betriebsratswahl waren an den Standorten der sog. „fliegenden Wahlkommissionen“ unstrittig keine Wahlzellen im Einsatz. Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach § 24 Abs. 1 BRWO aber zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt demnach keineswegs, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen, zumal durch ein solches Ansinnen ein mit den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl unvereinbarer mittelbarer Druck ausgeübt würde. Das Argument des Revisionswerbers, es sei alternativ ja möglich gewesen, anstatt bei der „fliegenden Wahlkommission“ im Hauptwahllokal die Stimme abzugeben, ist insofern nicht zielführend, als im Anfechtungsverfahren keine theoretischen Abläufe, sondern die Umstände der tatsächlich durchgeführten Wahl zu beurteilen sind (OGH 22. 11. 2011, 8 ObA 29/11i).

Montag, 9. Januar 2012 – Steuertermine im Februar

Am 15. Februar 2012 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2011 bzw. für das 4. Quartal 2011;
•Kammerumlage für das 4. Quartal 2011;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2011;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2011;
•Werbeabgabe für den Monat Dezember 2011;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2011;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2011;
•Lohnsteuer für den Monat Jänner 2012;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2012;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2012;
•Kommunalsteuer für den Monat Jänner 2012;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2012;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2012;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2012.

Donnerstag, 5. Januar 2012 – EU-Kommission verlängert öffentliche Konsultationen auf 12 Wochen

Seit dem 1. 1. 2012 lässt die Europäische Kommission Bürgern, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen mindestens 12 Wochen Zeit, um sich zu neuen Strategien und Rechtsetzungsvorhaben zu äußern. Bisher waren es acht Wochen. Sie will damit erreichen, dass diese sich bereits in einem frühen Stadium am politischen Entscheidungsprozess der EU beteiligen. Die Kommission hat außerdem einen Benachrichtigungsdienst für angedachte Maßnahmen eingeführt: Organisationen, die sich ins Transparenzregister eintragen, können sich für diesen Benachrichtigungsdienst anmelden, um frühzeitig, das heißt rund ein Jahr vor der Annahme der geplanten Maßnahmen, über die Fahrpläne für neue Initiativen in ihrem jeweiligen Bereich informiert zu werden. Die Kommission hofft, dass der verlängerte Konsultationszeitraum und der neue Benachrichtigungsdienst insb. die Beteiligung jener Gruppen erhöhen werden, die sich bisher nur selten zu Wort gemeldet haben. Gedacht ist dabei bspw. an KMU-Verbände, die nun mehr Zeit haben sollen, Befragungen ihrer Mitglieder zu den Auswirkungen neuer Rechtsetzungsvorhaben auf ihre Unternehmen zu organisieren. Mit ihrer Initiative zur „intelligenten Rechtsetzung“ will die Kommission Bürger und Unternehmen verstärkt in den Rechtsetzungsprozess einbeziehen, um sicherzustellen, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge sämtliche relevanten Erkenntnisse und Anliegen berücksichtigt.

Donnerstag, 5. Januar 2012 – EuGH zum Verhältnis zwischen Krankenanstalten- und Produkthaftung

Der EuGH hatte zu prüfen, ob die französische Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung öffentlicher Krankenanstalten neben dem von der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG errichteten System der Herstellerhaftung bestehen kann. Nach seinem Urteil vom 21. 12. 2011, Rs. C-495/10, Dutrueux, fällt die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten daher nicht an der Einführung einer Regelung, wonach eine öffentliche Gesundheitseinrichtung den Schaden, den ihr Patient infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Produkts (im vorliegenden Fall ging es um das fehlerhafte Temperaturregelungssystem einer Heizmatratze, welches beim Patienten Verbrennungen verursacht hatte) erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft.

Donnerstag, 5. Januar 2012 – Entwicklung des Außenhandels Österreichs in den ersten drei Quartalen 2011

Wie Statistik Austria anhand vorläufiger Ergebnisse errechnete, lag der Gesamtwert der Einfuhren von Waren im Zeitraum Jänner bis Oktober 2011 mit 108,32 Mrd. Euro um 16,3 % über dem Vorjahreswert, die Ausfuhren von Waren verzeichneten ebenfalls einen Zuwachs von 13,5 % auf 101,71 Mrd. Euro. Die Handelsbilanz wies damit ein Passivum von 6,61 Mrd. Euro auf. Aus den EU-Mitgliedstaaten bezog Österreich im Berichtszeitraum Waren im Wert von 77,55 Mrd. Euro, das entspricht einem Anstieg von 14,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Der Wert der in diese Länder versandten Waren betrug 71,07 Mrd. Euro, das ist um 12,1 % mehr als in der Periode Jänner bis Oktober 2010. Die Handelsbilanz mit der Europäischen Union verzeichnete ein Passivum von 6,48 Mrd. Euro. Der Außenhandel mit Drittstaaten zeigte im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum einen Zuwachs bei den Importen von 20,0 % auf 30,77 Mrd. Euro und bei den Exporten von 16,9 % auf 30,64 Mrd. Euro. Daraus ergab sich ein Passivum der Handelsbilanz mit Drittstaaten von 0,13 Mrd. Euro.

Mittwoch, 4. Januar 2012 – Kassenrichtlinie 2012 konkretisiert Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung sind bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen eine Reihe von Vorschriften, die an die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit anknüpfen (z. B. §§ 131, 132 BAO), zu beachten. Die Kassenrichtlinie 2012, BMF-010102/0007-IV/2/2011, soll die Fragestellungen beantworten, die aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung bei Registrierkassen und Kassensystemen und der gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-VO) vermehrt auftreten. In der Richtlinie werden die verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen wird auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.

Mittwoch, 4. Januar 2012 – Beitragsgruppenschema für 2012

Da es bei den Beitragsgruppen bzw. Beitragssätzen für 2012 zu keinen Änderungen kommt, ist das bestehende Beitragsgruppenschema (Stand: 1. 7. 2011) weiter gültig. Es ist auf der Internetseite des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger online abrufbar.

Dienstag, 3. Januar 2012 – IZP und Behaltedauer

Eine Mindestnutzungsdauer oder eine klar umschriebene „Behaltefrist“ für die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann § 108e EStG 1988 nicht entnommen werden. Entscheidend für die Prämienbegünstigung gemäß § 108e EStG 1988 ist nur, ob die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes gemäß § 7 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind (Absetzung für Abnutzung). Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (gilt auch für protokollierte Gewerbetreibende: vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. GL § 6 Anm. 40). Im Einzelfall ist daher aufgrund der formalen Anknüpfung des zweiten Satzes des § 108e Abs. 1 EStG 1988 an § 7 EStG 1988 entscheidend, ob der Steuerpflichtige dessen Abs. 1 entsprechend davon ausgehen durfte, dass sich die Verwendung oder Nutzung der einzelnen Fahrzeuge zur Erzielung von Einkünften aus deren Vermietung erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Für diese Beurteilung ist auf die Bilanzaufstellung für das Anschaffungsjahr des jeweiligen Fahrzeuges abzustellen, weil im Allgemeinen erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung zu treffen ist, ob die Anschaffungskosten sofort abgesetzt werden oder – wegen Vorliegens der Voraussetzungen – gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind. ( UFS 12. 12. 2011, RV/0363-G/09). Einen ausführlichen Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie in der UFSjournal-Jännerausgabe

Dienstag, 3. Januar 2012 – Kein Anspruch auf Ausgleichszulage für nur kurzfristige Aufenthalte im Inland

Eine Pensionistin hat unter den sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszulage, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Rechtsprechung werden ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt und der Anspruch auf Ausgleichszulage i. d. R. dann verneint, wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält. Einige wenige Monate Inlandsaufenthalt im betreffenden Kalenderjahr reichen nach Ansicht des OGH für die Qualifikation als „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht aus, je häufiger dieser von Auslandsaufenthalten unterbrochen werde und je länger die Auslandsaufenthalte dauerten. Im vorliegenden Fall lebte Klägerin, eine österreichische Staatsbürgerin, seit 1980 als freiberufliche Künstlerin in Wien. Seit 1. 6. 2007 hielt sie sich bei ihren Kindern in Argentinien auf. In Österreich hielt sie sich lediglich von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 auf. Seit 26. 12. 2009 lebt sie wieder ständig in Österreich. Eine Neubegründung oder ein Wiederaufleben eines gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Inland für die Zeit von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 ist laut OGH zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für diese Zeiten (OGH 3. 5. 2011, 10 ObS 34/11i).

Montag, 2. Januar 2012 – Begriff der gemischten Schenkung

(B. R.) Bei einer gemischten Schenkung wird der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert, d.h. die Leistung des Schenkers überwiegt den Wert etwaig versprochener Gegenleistungen. Die Vertragsparteien sind sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig, den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt (Urteil des deutschen BGH vom 18. 10. 2011, X ZR 45/10).