SteuerNews Archiv Oktober 2011

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Montag, 31. Oktober 2011 – Bausparprämie für das Kalenderjahr 2012

Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2012 3% der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge. (BMF-Erlass vom 13. 10. 2011, BMF-010222/0216-VI/7/2011)

Freitag, 28. Oktober 2011 – Eintragungsgebühr für das Grundbuch: Verwendung der Einheitswerte verfassungswidrig

Für die Frage, wie viel Eintragungsgebühr für das Grundbuch zu entrichten ist, zählt allgemein der Kaufpreis des Grundstückes. Wird ein Grundstück jedoch verschenkt oder vererbt, errechnet sich die Eintragungsgebühr auf Basis der Einheitswerte. Dies ist nach einer Entscheidung des VfGH vom 21. 9. 2011, G 34, 35/11, verfassungswidrig; Abs. 1 und 1a des § 26 GGG sind als verfassungswidrig aufgehoben. Die völlig veralteten Einheitswerte sind keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Eintragungsgebühr, weil dies zu unsachlichen Ergebnissen führt. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 gesetzt. Kommt keine Reparatur zustande, richtet sich die Eintragungsgebühr auch für verschenkte bzw. vererbte Grundstücke nach dem tatsächlichen Wert des Grundstückes.

Freitag, 28. Oktober 2011 – „Reichensteuer“ in Frankreich

Im Kampf gegen die Staatsverschuldung hat die französische Nationalversammlung kürzlich eine Sondersteuer für Reiche beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, dass Bezieher eines jährlichen Einkommens zwischen 250.000 und 500.000 Euro eine zusätzliche Steuer von drei Prozent entrichten. Ab einem Einkommen von 500.000 Euro ist eine Abgabe von vier Prozent fällig. Die Steuer soll mit dem Fiskaljahr 2011 eingeführt werden und so lange in Kraft bleiben, bis der französische Haushalt wieder ausgeglichen ist. Die Steuer ist Teil eines Sparpakets, das 2012 zusätzliche zehn Milliarden Euro in die Staatskasse spülen soll. Zudem sollen die Ausgaben um eine Milliarde Euro gesenkt werden. Ziel ist es, das Haushaltsdefizit im nächsten Jahr auf 4,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes von derzeit 5,7 Prozent zu drücken. 2013 will Frankreich dann die Drei-Prozent-Grenze der EU einhalten. – (APA/Reuters)

Donnerstag, 27. Oktober 2011 – Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht verfassungswidrig

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für (Ehe-)Partner ohne Kinder gestrichen. Die Kärntner Landesregierung hat gegen diese Maßnahme einen Antrag an den VfGH gestellt. Sie ist der Ansicht, dass diese Streichung des Alleinverdienerabsetz- Betrages für (Ehe)-Partner ohne Kinder insbesondere bei Pensionistinnen und Pensionisten dem Gleichheitssatz bzw. dem Vertrauensschutz widerspreche und daher verfassungswidrig sei. Der VfGH hat mit Entscheidung vom 29. 9. 2011, G 27/11 festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Die Maßnahme liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. Zwar ist es so, dass der Wegfall bei niedrigen Haushaltseinkommen durchaus ins Gewicht fallen kann,dies übersieht der VfGH nicht. Der Wegfall ist jedoch kein derart intensiver Eingriff, dass der Vertrauensschutz verletzt wäre. Für Bezieher niedriger Pensionen wurde außerdem (durch die gleichzeitige Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages) ein Ausgleich geschaffen.

Donnerstag, 27. Oktober 2011 – Vorstandsmitglieder – hoch bezahlte Dienstnehmer ohne rechtliche Absicherung?

Eine jahrzehntelang gefestigte Judiktur qualifiziert Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften unter Verweis auf ihre in § 70 AktG verankerte Weisungsfreiheit nicht als Arbeitnehmer. In der Oktober-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift GesRZ geht Hon.-Prof. RA Dr. Georg Schima, M.B.l. (HSG) in einem ausführlichen Beitrag detailliert auf deren Rechtsstellung ein. Untersucht wird darin, wie es um die rechtliche Absicherung von Vorstandsmitgliedern bestellt ist, ob der derzeitige Rechtszustand befriedigend ist und – nicht zuletzt – ob die Entwicklungen der letzten Zeit auf legistischem und regulatorischem Gebiet i. V. m. der Judikatur mit dem gesetzlichen Leitbild des unabhängig und weisungsfrei agierenden Vorstandes und Vorstandsmitgliedes schlüssig zusammenpassen. Dabei wird auch auf die Rolle des Aufsichtsrates eingegangen. Denn dieser trägt die Verantwortung nicht nur für die Auswahl des bestgeeigneten Vorstandes, sondern auch für die Gestaltung der Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder, und es ist letztlich das latente und in letzter Zeit immer stärker artikulierte gesetzgeberische Misstrauen in dessen Fähigkeiten, das zu Regelungen geführt hat, welche unmittelbar auch in die Rechtsstellung des einzelnen Vorstandsmitgliedes eingreifen.

Donnerstag, 27. Oktober 2011 – Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung

In besonderen Ausnahmefällen (hier: erhebliche Behinderung der Tochter, u. a. auf Grund spastischer Lähmung; kein selbständiges Sitzen möglich, Betreuung rund um die Uhr erforderlich) sind Kosten für Behandlungen außerhalb der Schulmedizin, wie etwa eine „Delfintherapie“ nach Ansicht des UFS als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil in einer derart ausweglosen Lebenssituation der „Griff nach jedem Strohhalm“ als „allerletztes Allheilmittel“ die Zwangsläufigkeit begründet (ebenso BFH 2. 9. 2010, VI R 11/09, BStBl. II, 2011 119 zur immunbiologischen Krebstherapie). Ausreichend ist dabei, dass die Krankheit durch die Behandlungsform erträglich gemacht werden kann; eine Heilung ist nicht erforderlich. Aufwendungen für Maßnahmen der Außenseitermedizin sind somit jedenfalls nicht grundsätzlich von der Berücksichtigung als Kosten einer Behinderung im Rahmen der §§ 34, 35 EStG 1988 ausgeschlossen. Entscheidend für die Anerkennung ist, dass eine ärztliche Aufsicht im Rahmen der Therapie gegeben ist (UFS 19. 9. 2011, RV/0893-L/11). Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Bernhard Renner in der UFSjournal-Novemberausgabe.

Dienstag, 25. Oktober 2011 – Save the Date: 12. SWK-Steuerrechtstag am 28. November

Wie jedes Jahr bietet der traditionelle SWK-Steuerrechtstag auch heuer das unentbehrliche Steuer-Update für die Praxis und berücksichtigt bereits die sich durch das Budgetbegleitgesetz 2012 ergebenden Änderungen. Topexperten aus der Finanzverwaltung, Steuerpraxis und Wissenschaft behandeln u. a. folgende Schwerpunkte aus allen Bereichen des Steuerrechts:

•Einkommen- und Körperschaftsteuer: KESt neu, Salzburger Steuerdialog, Budgetbegleitgesetz 2012;
•Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht;
•Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht;
•verfahrensrechtliche Neuigkeiten (Berufungszinsen, Bescheidberichtigung);
•aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu Ertragsteuern/Umsatzsteuer;
•aktuelle VwGH-Judikatur zur Unternehmensbesteuerung;
•aktuelle UFS-Entscheidungen: Auswirkungen auf die Beratungs- und Unternehmenspraxis;
•neue Instrumente und Befugnisse im Abgabenvollzug (u. a. Finanzpolizei);
•Bilanzsteuerrecht 2011 (Werterhellung etc.).
Der mittlerweile 12. SWK-Steuerrechtstag findet am 28. November 2011 von 8:45 bis 17:40 im Hotel Strudlhof, Strudlhofgasse 10, 1090 Wien, statt. Linde-Zeitschriftenabonnenten bekommen 20 % Seminarrabatt! Details und eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie hier.

Dienstag, 25. Oktober 2011 – Verfahrensablauf bei Direktauszahlung nach § 8 Abs. 8 BUAG

Die BUAK hat in Abstimmung mit den davon betroffenen Stellen die Verfahrensabläufe vereinheitlicht. Dabei ergaben sich teilweise Änderungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abgabenschuld bleiben davon unberührt.Abgabenschuldner für die Dienstgeberabgaben und -beiträge ist nicht die BUAK, sondern das Unternehmen, zu dem die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bestehen. Die BUAK führt somit die Abgaben/Beiträge für das Unternehmen ab. Daraus folgt, dass das von der BUAK abgerechnete Bruttourlaubsentgelt (Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss) in der Lohnverrechnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist.Die von der BUAK entrichteten Abgaben/Beiträge müssen somit eindeutig einem bestimmten Unternehmen zuordenbar sein. Diese Zuordnung erfolgt beim DB zum FLAF, dem DZ, der Kommunalsteuer und der Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) über die Steuernummer, bei den Sozialversicherungsbeiträgen über die Beitragskontonummer. In einer Information vom 20. 10. 2011, SZK-220802/0008-PM/2011, fasst das BMF den abgabenrechtlichen Verfahrensablauf zusammen.

Dienstag, 25. Oktober 2011 – Studienzeit aus Hauptstudium bei Doppelstudium maßgeblich

Nach § 14 Abs. 2 StudFG ist für den Bezug von Studienbeihilfe bei kombinationspflichtigen Studien der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen. Daraus ist auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe abzuleiten, dass bei einem Doppelstudium die Studienzeit des Hauptstudiums maßgebend ist und keinen Verlängerungstatbestand darstellt (UFS 3. 10. 2011, RV/0169-G/11).

Montag, 24. Oktober 2011 – Salzburger Steuerdialog 2011 – Normverbrauchsabgabe

Das BMF hat mit Erlass vom 18.10.2011, BMF-010220/0204-IV/9/2011 die Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs zu Zweifelsfragen zur Normverbrauchsabgabe veröffentlicht. Behandelt werden folgende Themen: NoVA-Pflicht für Gastarbeiter-PKW; NoVA-Pflicht wegen inländischer Betriebsstätte; NoVA-Vergütung mangels tatsächlicher Zulassung; NoVA-Vergütung für Autowracks.

Montag, 24. Oktober 2011 – EuGH: Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Pensionsanpassung 2008

In einem Vorabentscheidungsverfahren stellt der EuGH fest, dass eine nationale Regelung, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird, in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht. Der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung benachteiligt einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher, wobei diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde. ( EuGH 20. 10. 2011, C-123/10, Brachner)

Samstag, 22. Oktober 2011 – Vergabe der Handy-Signatur in Finanzämtern

Ab 17.10.2011 ist die Vergabe der Handy-Signatur durch ausgebildete Handy-Registration-Officer in den Infocentern der Finanzämter bundesweit durchzuführen. Die Handy-Signatur ist eine elektronische Unterschrift, die bei E-Government-Anwendungen (z.B. FinanzOnline, Sozialversicherung Online, usw.) auch zur Identifizierung im Verfahren verwendet werden kann. Die Handy-Signatur erleichtert den Einstieg in E-Government-Anwendungen In den Finanzämtern wurden durch IT-Expert/innen und Zentrale Registration Officers (ZRO) Mitarbeiter/innen als Handy Registration Officers (HRO) ausgebildet. Die Vergabe der Handy-Signatur durch diese Handy-Registration-Officer (HRO) im Infocenter der Finanzämter ist ab 17. 10. 2011 durchzuführen. Dabei sind die aktuell gültigen Vorgaben des E-Governmentgesetzes und der A-Trust zu beachten. Entsprechende Merkblätter für Bürger/innen und Mitarbeiter/innen werden durch die IT-Experten zur Verfügung gestellt. Die Ausbildung weiterer Mitarbeiter/innen zu Handy Registration Officers ist in Eigenverantwortung der Dienststellen mit den IT-Expert/innen zu organisieren. Die Vergabe der Handysignatur erfolgt mittels Computers des jeweiligen Handy Registration Officers, dazu können im Dienststellenbestand vorhandene externe Tastauren verwendet werden. Grundsätzlich sollte die Vergabe der Handy-Signatur an den Infodesks des Infocenters erfolgen. Die organisatorische Verantwortung vor Ort obliegt der Dienststelle, sodass individuelle Lösungen möglich sind. (BMF-Erlass vom 17.10.2011, BMF-280400/0004-IV/2/2011)

Freitag, 21. Oktober 2011 – Salzburger Steuerdialog 2011 – BAO

Das BMF hat mit Erlass vom 14.10.2011, BMF-010103/0146-VI/2011 die Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs zu verfahrensrechtlichen Zweifelsfragen veröffentlicht. Behandelt werden folgende Themen: Advance Ruling; Anzeigepflicht bei Schenkungen; Zuständigkeit – Obdachlosenheim; Delegierungsbescheid einer unzuständigen Behörde; Delegierungsbescheid an eine sachlich unzuständige Behörde; Zuständigkeit – Tagespendler; Zuständigkeit – aus dem Ausland betriebene Unternehmen; Zuständigkeit – Unternehmensgruppe; FinanzOnline – Anbringen; Wiederholungsverbot bei Außenprüfungen; Mittelbare Abhängigkeit einer Berufungs(vor)entscheidung; Mittelbare Abhängigkeit – Aussetzung der Einhebung ohne Berufung; Bekanntgabe der Abgabenbescheide im Haftungsverfahren.

Freitag, 21. Oktober 2011 – Postdienstleistungen in Bosnien

Erbringt eine österreichische Kapitalgesellschaft für bosnische Kunden Postdienstleistungen, wobei die bosnischen Kunden verpflichtet sind, von den Entgelten eine 10-prozentige bosnische Quellensteuer in Abzug zu bringen, dann kann – solange das Doppelbesteuerungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina noch nicht in Wirksamkeit getreten ist – die eintretende Doppelbesteuerung durch Anwendung der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, beseitigt werden. Nach dieser Verordnung kann im gegebenen Zusammenhang die Doppelbesteuerung aber nicht durch Steuerfreistellung, sondern nur durch Anrechnung der bosnischen Quellensteuer auf jene österreichische Körperschaftsteuer herbeigeführt werden, die auf die quellenbesteuerten bosnischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Bei Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages müssen die von den bosnischen Kunden gezahlten Bruttoentgelte (Entgelte vor Abzug der Quellensteuer) um die mit dieser Entgelterzielung in erkennbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen gekürzt werden, um solcherart die „Einkünfte“ festzustellen, deren Körperschaftsteuerbelastung den Anrechnungshöchstbetrag ergibt. (EAS 3247 vom 13. 10. 2011)

Donnerstag, 20. Oktober 2011 – Unautorisiertes Anbringen von Werbeaufklebern in Stiegenhäusern verboten

Nach Ansicht des OGH stellt das eigenmächtige Anbringen von Aufklebern zu Werbezwecken an diversen Stellen wie Hauseingangstüren, Postkästen, Rachfangkehrerkästchen, Elektrokästen, am schwarzen Brett oder an sonstigen für die Hausbewohner vorgesehenen Informationsflächen durch Firmen (konkret ging es um einen Aufsperr- und Schlüsseldienst) eine aggressive Geschäftspraktik i. S. d. § 1a UWG dar. Diese sei als unlauterer Wettbewerb verboten. Durch das eigenmächtige Anbringen der Aufkleber hätten die Beklagten in das Eigentumsrecht oder den ruhigen Besitz Dritter eingegriffen. Eine Differenzierung zwischen Haus- und Wohnungseigentümer einerseits und Hausbewohnern andererseits, ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, so der OGH. Denn es sei völlig irrelevant, in welchen konkreten Rechtsverhältnissen auch immer Hausbewohnern in jenen Häusern wohnen. Damit setzten die Beklagten das beanstandete Verhalten gegenüber sämtlichen Hausbewohnern (OGH 9. 8. 2011, 4 Ob 74/11b).

Donnerstag, 20. Oktober 2011 – Investitionsschutzabkommen mit Guatemala

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat kürzlich ein Investitionsschutzabkommen mit Guatemala zur Ratifizierung vorgelegt (RV 1469 BlgNR 24. GP). Es dient der Förderung und dem Schutz von Investitionen und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung mit Ausnahme von Vorteilen, die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben. Die Laufzeit des Abkommens beträgt 10 Jahre. Die Regierung erwartet sich von vertraglich abgesicherten Bedingungen für Investitionen in Guatemala eine höhere Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort, aber auch Investitionen aus Guatemala und infolgedessen neue Arbeitsplätze.

Mittwoch, 19. Oktober 2011 – Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2012

Der Ministerrat hat am 19. 10. 2011 die Regierungsvorlage (RV 1494 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz und ein Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Datenschutzgesetz 2000, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Wasserstraßengesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Außenhandelsgesetz 2011 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2012), beschlossen. Das Budgetbegleitgesetz 2012 soll Anfang November im Budgetausschuss des Nationalrats behandelt und Ende November im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.

Mittwoch, 19. Oktober 2011 – Erleichterter Zugang zur Bildungskarenz wird Dauerrecht

Im Zuge der Wirtschaftskrise 2009 hat der Nationalrat unter anderem beschlossen, den Zugang zur Bildungskarenz vorübergehend zu erleichtern. Wie eine Evaluierung dieser Maßnahme durch das Sozialministerium ergeben hat, wurde der erleichterte Zugang positiv aufgenommen und soll nun einem Gesetzentwurf der Regierung zufolge unbefristet verankert werden (RV 1467 BlgNR 24. GP). Ursprünglich wären die entsprechenden Regelungen im AVRAG und LAG mit 31. 12. 2011 ausgelaufen. Demnach reicht auch in Zukunft eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung aus, um Bildungskarenz in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig bleibt die Mindestdauer der Bildungskarenz bei zwei Monaten. Die Mehraufwendungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung werden gegenüber der alten Rechtslage (mindestens einjährige Beschäftigung und drei Monate Bildungskarenz) vom Sozialministerium auf rund 2,5 Mio. Euro jährlich geschätzt.

Dienstag, 18. Oktober 2011 – Bilanzberichtigung und Nachholverbot im Lichte des § 293c BAO

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, hat ein gänzlich neuer die Rechtskraft von Bescheiden durchbrechender Tatbestand Einzug in die BAO gefunden: § 293c BAO ist mit 1. September 2011 in Kraft getreten und soll unter anderem bewirken, dass Bilanzberichtigungen aufgrund fehlerhafter Einkünfteermittlung auch steuerrechtliche Wirkung entfalten. Dies soll durch eine Bescheidberichtigung im Wurzeljahr gelingen, obwohl diese Bescheide wegen Eintritts der allgemeinen Verjährung (§ 207 Abs. 2 i. V. m. § 208 Abs. 1 BAO) bislang materiell rechtskräftig waren. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Caroline Heber in SWK-Heft 30/2011.

Dienstag, 18. Oktober 2011 – KV-Abschluss für die Metallindustrie

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der Metallindustrie haben sich auf eine Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um durchschnittlich 4,2 % geeinigt. Zumindest steigen Löhne und Gehälter um 80 Euro. Dieser Abschluss bedeutet für die unteren Beschäftigungsgruppen eine Erhöhung um 4,4 %, für die höchsten um 3,8 %. Kollektivvertragslöhne und -gehälter steigen im gleichen Ausmaß. Für die unterste Beschäftigungsgruppe beträgt die Ist-Lohnerhöhung 5,0 %. Beschäftigte, die geringe Einkommen beziehen, profitieren damit von der vereinbarten Erhöhung mehr als Besserverdienende. Die Sozialpartner haben sich auch auf eine Beschäftigungs- und Standortsicherungsklausel geeinigt, die ertragsschwache Betriebe entlastet. Vereinbart wurde darüber hinaus eine Berücksichtigung der Elternkarenz für Lohn- und Gehaltsvorrückungen: Müttern und Vätern, die Elternkarenz ab dem 1. 11. 2011 in Anspruch nehmen, werden bis zu 16 Monate dieser Karenz auf die Vorrückungszeit angerechnet. Bisher lag die Dauer bei maximal 10 Monaten, allerdings nur für eine Geburt. Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. 11. 2011 in Kraft, betrifft 165.000 Beschäftigte und hat traditionell Signalwirkung für andere Branchen.

Dienstag, 18. Oktober 2011 – Spekulationstatbestand bei Aktien

Unter Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 30 EStG sind in erster Linie schuldrechtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen, aufgrund deren Leistung und Gegenleistung erfolgen (vgl. VwGH 8. 2. 1989, 88/13/0049). Aus diesem Grund kommt es auch in der Regel für die Berechnung der Spekulationsfrist und somit für die Frage, ob überhaupt ein Spekulationsgeschäft vorliegt, auf den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, an. Der Zeitpunkt der (sachenrechtlichen) Durchführung ist grundsätzlich nicht maßgeblich. Dies gilt sowohl für den Beginn des Fristenlaufs (Anschaffung) als auch für die Beendigung (Veräußerung) (UFS 20. 9. 2011, RV/0614-I/07).

Montag, 17. Oktober 2011 – Lieferung von Zahnersatz und sonstige Leistungen durch Zahntechniker

Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sind gemäß der MwSt-RL von der Umsatzsteuer befreit. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht Zahntechnikern nicht zu, so dass eine so genannte unechte Umsatzsteuerbefreiung vorliegt. Trotz einer richtlinienkonformen Umsetzung der Steuerbefreiung für Zahntechniker in nationales Recht ergeben sich bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten auf Grund von in der MwSt-RL eingeräumten Übergangsbestimmungen Wettbewerbsverzerrungen. In einem Beitrag in SWK-Heft 3072011 zeigt Mag. Armin Schuh auf, worin diese Wettbewerbsverzerrungen bestehen und wie sich diese auswirken. Anschließend wird analysiert, ob eine Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen durch den nationalen Gesetzgeber möglich ist und wie diese aussehen könnte.

Montag, 17. Oktober 2011 – Jährliche Inflationsrate im Euroraum auf 3,0% gestiegen

Wie Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, bekanntgab, lag die jährliche Inflationsrate im Euroraum im September 2011 bei 3,0%, gegenüber 2,5% im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,9% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,8% im September 2011. Die jährliche Inflationsrate der EU3 lag im September 2011 bei 3,3%, gegenüber 2,9% im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,3% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,6% im September 2011. Im September 2011 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Irland (1,3%), Schweden (1,5%) und der Tschechischen Republik (2,1%) gemessen und die höchsten in Estland (5,4%) und Litauen (4,7%). Im Vergleich zu August 2011 ging die jährliche Inflationsrate in sieben Mitgliedstaaten zurück, blieb in fünf unverändert und stieg in vierzehn an. Die niedrigsten Durchschnittswerte über zwölf Monate bis einschließlich September 2011 verzeichneten Irland (0,6%), Schweden (1,6%), die Tschechische Republik und Slowenien (je 1,9%), während die höchsten Werte in Rumänien (6,9%) und Estland (5,2%) gemeldet wurden. Die Hauptkomponenten mit den höchsten jährlichen Raten im September 2011 waren Verkehr (5,9%), Wohnung (5,0%) sowie Alkohol und Tabak (3,7%). Die Hauptkomponenten mit den niedrigsten jährlichen Raten waren Nachrichtenübermittlung (-1,9%), Freizeit und Kultur (0,5%) sowie Hausrat (1,3%). Bei den Teilindizes hatten Kraftstoffe für Verkehrsmittel (+0,55 Prozentpunkte), Flüssige Brennstoffe (+0,19) und Elektrizität (+0,12) die stärkste Steigerungswirkung auf die Gesamtinflation, während Telekommunikation (-0,16), Gemüse (-0,11) und Mieten (-0,10) am stärksten senkend wirkten.

Montag, 17. Oktober 2011 – Reger Zulauf zur Rot-Weiß-Rot-Karte

Mit 1. 7. 2011 war die bisherige Regelung für Schlüsselkräfte (Quotensystem) durch ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem ersetzt worden, das qualifizierten Arbeitskräften nach einem mit Punkten bewerteten Kriterienkatalog und klar definierten arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen eine qualifizierte Beschäftigung und einen dauerhaften Arbeitsmarktzugang in Österreich ermöglicht. Die sog. Rot-Weiß-Rot-Karte erfreut sich dabei anscheinend größter Beliebtheit, ziehen die zuständigen Regierungsmitglieder in einem ersten Resümee Bilanz. Demnach wurden mit Stichtag 30. 9. 2011 bereits 255 Karten an Ausländer ausgestellt. Die meisten Bezieher stammen dabei nach Regierungsangaben aus Kanada, den USA, Kroatien, der Russischen Föderation und Serbien. Für Schlüsselkräfte wie Wissenschafter und Forscher würden derzeit mehr Karten ausgestellt als für Zuwanderer in Mangelberufen, heißt es. Da das System derzeit noch neu sei, rechnet man damit, dass die Zahl der Anträge künftig steigen wird.

Freitag, 14. Oktober 2011 – Arbeitnehmer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte

Arbeitnehmer können als verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 VStG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 leg. cit. grundsätzlich nur in Bezug auf räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens bestellt werden, außer sie gehören zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen. Werden Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. von Bestimmungen des ArbIG bestellt, müssen sie (neben der zwingend erforderlichen Meldung an das Arbeitsinspektorat) zudem leitende Angestellte i. S. d. § 23 Abs. 2 ArbIG sein. Vor allem die Wortfolge „räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche“ in § 9 Abs. 2 VStG ist in der Praxis von großer Bedeutung und bedarf einer näheren Betrachtung. Diese nehmen Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner und Mag. Michael Haider in einem Artikel in der Oktober-Ausgabe der ASoK vor und erörtern die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Bestellung.

Freitag, 14. Oktober 2011 – Bundeshaftungsobergrenzengesetz in Begutachtung

Das BMF hat vor Kurzem den Entwurf zum Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG) zur Begutachtung versandt. Mit dem BHOG soll eine rechtlich verbindliche Haftungsobergrenze für Bundeshaftungen festgelegt werden. Unter diese für die Jahre 2012 bis 2014 geltenden Haftungsobergrenze fallen nicht nur alle direkt vom Bund selbst übernommenen Haftungen, sondern auch alle Haftungen der dem Sektor Staat zugehörenden und im Verantwortungsbereich des Bundes liegenden außerbudgetären Einheiten des Bundes. Zur Erfassung der Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, werden neue Melde- und Berichtspflichten eingeführt. Weiters werden laut Erläuterungen notwendige Änderungen im Bundeshaushaltsgesetz sowie im Bundeshaushaltsgesetz 2013 vorgenommen, insbesondere die Bestimmungen über das Beteiligungscontrolling um das strategische Controlling ergänzt. Die Begutachtungsfrist endet am 27. Oktober.

Freitag, 14. Oktober 2011 – Unbeschränkte Steuerpflicht eines Saisonarbeiters

Werden saisonale Arbeitsverhältnisse durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung vollständig abgewickelt, handelt es sich um Beendigungen dieser Arbeitsverhältnisse, die auch die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO im Fall des Wegzugs des Saisonarbeiters ins Ausland beenden. Weitere Indizien für die Auflösung (Beendigung) des Dienstverhältnisses sind z. B. die Auszahlung von Abfertigungen und die Abmeldung bei der Sozialversicherung. Bei einer solchen Beendigung eines (saisonalen) Dienstverhältnisses ist von einem Neubeginn des Sechsmonatszeitraums im Fall einer allfälligen späteren Wiederkehr und Neuaufnahme einer (saisonalen) Beschäftigung im Inland und nicht bloß von einer Hemmung (Zusammenrechnung) im Ausmaß der zwischenzeitlichen Abwesenheit auszugehen. Mehrere kurzfristige Inlandsaufenthalte, die für sich und in keinem Zusammenhang zueinander stehen, werden somit zur Ermittlung der Sechsmonatsfrist nicht zusammengerechnet (UFS 15. 9. 2011, RV/0625-I/09).

Donnerstag, 13. Oktober 2011 – Sind Fahrten von Außendienstmitarbeitern vom Wohnsitz in die Firmenzentrale steuerlich Dienstreisen?

Nach § 26 Z 4 EStG 1988 liegt, wenn ein Arbeitnehmer an verschiedenen Standorten tätig werden muss und dem Arbeitnehmer an diesen verschiedenen Standorten auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bei Fahrten zu bzw. zwischen diesen Standorten keine Dienstreise vor. Die Rechtsprechung des OGH, wonach bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnort zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt, stellt nur auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff (KV für Angestellte) ab und ist für den Dienstreisebegriff des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht maßgebend. Laut VwGH ist bei Reisenden, die sich dauernd unterwegs befinden und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, grundsätzlich nicht der Sitz des Arbeitgebers als Arbeitsstätte anzusehen, sondern jener Dienstort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird, also die Wohnung des Arbeitnehmers. Nur wenn ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig auch am Betriebssitz des Arbeitgebers tätig wird, liegt für ihn eine weitere Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers vor. Das heißt, es ist zu prüfen, wo der Arbeitnehmer für den Fall, dass er keinen Außendienst versieht, regelmäßig tätig wird. Auch bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, wird die Wohnung des Arbeitnehmers als dessen Arbeitsstätte angesehen, und die Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers werden grundsätzlich als Dienstreisen anerkannt. In analoger Auslegung des § 26 Z 4 EStG 1988 müssten daher auch bei Außendienstmitarbeitern, die nur gelegentlich zu Schulungszwecken zum Firmensitz des Arbeitgebers fahren und dort auch über keinen Arbeitsplatz verfügen, Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegen. Hinsichtlich allfälliger Tagesgelder ist zu beachten, dass bei nicht täglicher Rückkehr an den Familienwohnsitz ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsteht, anderenfalls nach einem Zeitraum von fünf oder 15 Tagen. Die Häufigkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz hat grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung für die Begünstigung der Fahrtkosten. Hält sich der Dienstnehmer jedoch häufig am Sitz der Firma auf, ist dies ein Hinweis, dass sehr wohl eine Arbeitsstätte am Sitz der Firma gegeben ist und tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen (Salzburger Steuerdialog, Ergebnisunterlage Lohnsteuer, vom 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011).

Donnerstag, 13. Oktober 2011 – Salzburger Steuerdialog 2011: Zweifelsfragen zur Körperschaft-/Umgründungssteuer

Im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2011 wurden auch Zweifelsfragen zur Körperschaftsteuer und zum Umgründungssteuerrecht erörtert. Das BMF hat die Ergebnisse per Erlass vom 6. 10. 2011, BMF-010216/0040-VI/6/2011, veröffentlicht. Folgende Themen werden behandelt: Erhöhung der Firmenwertabschreibung durch Einlage; Berücksichtigung/Nachverrechnung von Verlusten bei Bestehen von Tax Holidays; steuerliche Behandlung von Mantelgesellschaften mit offenen Siebentelbeträgen gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG; Abzugsfähigkeit eines Kursverlusts; Zuflusszeitpunkt im Fall einer Haftungsübernahme durch eine GmbH anstelle ihres Gesellschafters; Importeinbringung eines Kapitalanteils und Bewertung dieses Anteils bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft.

Mittwoch, 12. Oktober 2011 – BFH schränkt Vorsteuerabzug bei Seeling-Modellen ein

Stellt eine aus zwei Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft ein Gebäude her, das einer der Gemeinschafter teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wird dieser Grundstücksteil (Büro) an ihn geliefert und kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein (BFH 7. 7. 2011, V R 41/09). Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand a) insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, b) ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder c) ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist zeitnah, d. h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung, zu dokumentieren. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird (BFH 7. 7. 2011, V R 42/09).

Mittwoch, 12. Oktober 2011 – Steuerfreiheit für überkollektivvertragliche Zulagen?

Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für eine gewährte Gefahrenzulage müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Die Zulage muss aufgrund der im Gesetz genannten lohngestaltenden Vorschriften oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden (formelle Voraussetzung). 2. Es muss sich um eine Zulage handeln, die als solche zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitslohn gewährt werden muss und auch von ihrem Ausmaß her angemessen ist (…). Von einem angemessenen Ausmaß der Zulage wird im Regelfall dann auszugehen sein, wenn die Zulage der Höhe nach einer lohngestaltenden Vorschrift, insbesondere einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 5 EStG, entspricht. Zahlt ein Arbeitgeber höhere Bezüge als die in der maßgebenden lohngestaltenden Vorschrift vorgesehenen Mindestlöhne, sind SEG-Zulagen grundsätzlich insoweit als angemessen anzusehen, als die Zulage im selben Ausmaß erhöht wird wie der Lohn (siehe dazu LStR 2002, Rz. 1129) (Salzburger Steuerdialog, Ergebnisunterlage Lohnsteuer, vom 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011).

Mittwoch, 12. Oktober 2011 – UFS, Finanzgerichte und Verböserungsverbot

Obwohl das EuGH-Urteil vom 25. 11. 2008 in der Rechtssache C-455/06, Heemskerk BV und Firma Schaap, zu einem niederländischen Ausfuhrerstattungsverfahren ergangen ist, hat es indirekt auch eine Bedeutung für Österreich bzw. die anderen Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof hat sich in diesem Verfahren nämlich u. a. zur Frage der Anwendung des Unionsrechts von Amts wegen geäußert und klar Stellung bezogen, wie in diesem Zusammenhang ein nationales Gericht mit einem nationalen Verbot der reformatio in peius (sog. Verböserungsverbot) umzugehen hat. Ein Verböserungsverbot ist der österreichischen Bundesabgabenordnung fremd. Im Schwerpunktbeitrag in der UFSjournal-Oktoberausgabe setzt sich Mag. Wolfgang Berger vom UFS Salzburg ausführlich mit dieser Thematik auseinander.

Mittwoch, 12. Oktober 2011 – Einkommensteuerprotokoll 2011 veröffentlicht

Das BMF hat mit Erlass vom 6. 10. 2011, BMF-010203/0464-VI/6/2011, die Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs zu einkommensteuerlichen Zweifelsfragen veröffentlicht. Behandelt werden folgende Themen: Schenkung einer Quote an einem Einzelbetrieb zwischen Angehörigen; Schenkung eines Gesellschaftsanteiles an einer Rechtsanwälte-GesbR an die Ehegattin; Gesellschaftsvertragswidrige Entnahme eines Teils des Klientenstocks einer Steuerberatungs-OG durch einen OG-Gesellschafter; überproportionale Verlustzuweisung an atypisch stille Gesellschafter im Jahr ihres Beitritts; Zinscap-Optionsschein im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung); Reichweite der Haftung von Kommanditisten von vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften; Gebäudeabbruchkosten bei Vermietung: Berücksichtigung bei Liebhabereibeurteilung; Sanierungsgewinn bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Erlass von Warenschulden; Geltendmachung einer Forschungsprämie nach Eintritt der Insolvenz; Vermietung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, Verkauf von Aushubmaterial.

Mittwoch, 12. Oktober 2011 – Zur Lage des heimischen Arbeitsmarktes

Das BMASK hat die Arbeitsmarktdaten für September 2011 veröffentlicht. Danach sinkt die Zahl der arbeitslosen Menschen inklusive Schulungsteilnehmer um 3.523 – das sind 1,2 % – auf 280.127. Dabei steht eine steigende Zahl an Arbeitslosen (+4.040 oder +1,9 % auf 218.207) einer sinkenden Zahl an Schulungsteilnehmern (–7.563 oder –10,9 % auf 61.920) gegenüber. Gleichzeitig steigt die Zahl der aktiv Beschäftigten um 68.000. Im EU-Vergleich ist Österreich wieder das Land mit der niedrigsten Arbeitslosenquote und wie schon im letzten Monat verzeichnet Österreich mit 3,7 % als einziges Land der EU eine Arbeitslosenquote von unter 4 % vor den Niederlanden (4,4 %) und Luxemburg (4,9 %). Die durchschnittliche Arbeitslosenquote der EU-27 beträgt 9,5 %.

Dienstag, 11. Oktober 2011 – Steuertermine im November

Am 15. November 2011 sind folgende Abgaben fällig:

•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat September 2011 bzw. für das 3. Quartal 2010;
•Kammerumlage für das 3. Quartal 2011;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2011;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat September 2011;
•Werbeabgabe für den Monat September 2011;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat September 2011;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 3. Quartal 2011;
•Lohnsteuer für den Monat Oktober 2011;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Oktober 2011;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2011;
•Kommunalsteuer für den Monat Oktober 2011;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2011;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2011;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge;
•die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
•sowie die Bodenwertabgabe für das 4. Quartal 2011.

Montag, 10. Oktober 2011 – FATCA: USA erheben Strafsteuer bei Nichtoffenlegung ausländischer US-Konten

Am 18. 3. 2010 trat der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) in Kraft. FATCA verpflichtet ausländische Finanzdienstleister, aber auch andere ausländische Gesellschaften mit Investitionen in den USA schrittweise ab dem Jahr 2013, Informationen über US-Personen an die amerikanische Steuerbehörde (IRS) zu übermitteln. Bestehende Steuerschlupflöcher im Ausland sollen mit der Offenlegung der Geschäfte von US-Personen geschlossen werden. Auswirkungen hat FATCA aber nicht nur auf US-Personen, sondern auch auf ausländische US-Investoren: Kommt ein ausländischer Finanzdienstleister oder eine ausländische Gesellschaft, über die die US-Investition getätigt wird, der Offenlegung nicht nach, dann ist auf Zahlungen aus den USA an die Gesellschaft eine „Strafsteuer“ in Höhe von 30 % einzubehalten. FATCA ähnelt somit der bereits bestehenden Zinsbesteuerungsrichtlinie auf EU-Ebene. Davon betroffen sind jedenfalls ausländische Kontoinhaber oder Anteilsinhaber an Gesellschaften mit US-Investitionen, aber auch ausländische Finanzdienstleister. Mehr dazu in einem Beitrag von Dipl.-Kfm. Gerald Brix und MMag. Dr. Mario Perl in der Oktober-Ausgabe der SWI.

Montag, 10. Oktober 2011 – Energieabgabenvergütung von Einkaufszentren

Ein Einkaufszentrum kann nur die auf den allgemeinen Kostenteil (d. h. den vom Einkaufszentrum selbst verbrauchten Strom) entfallende Energieabgabe als Vergütung geltend machen. Die von den einzelnen Shops im Einkaufszentrum verbrauchte Energie gilt als vom Einkaufszentrum geliefert und kann nicht in die Vergütung miteinbezogen werden (UFS 29. 7. 2011, RV/0941-L/09; VwGH-Beschwerde unter 2011/17/0241 anhängig).

Montag, 10. Oktober 2011 – Ermittlung des Sachbezugswerts für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

In einem Betrieb gab es in einem Jahr verschiedene Betriebsveranstaltungen, welche von den einzelnen Arbeitnehmern in unterschiedlichem Ausmaß besucht wurden. Der Arbeitgeber stellt am Jahresende fest, dass die Aufwendungen höher waren als der vervielfachte Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 (365 Euro x Anzahl der Arbeitnehmer). Es ist anzunehmen, dass bei manchen Arbeitnehmern der Betrag überschritten wird, und bei anderen nicht. Kann der Arbeitgeber für den übersteigenden Betrag eine pauschale Versteuerung vornehmen? Eine pauschale Versteuerung dieses Betrages durch den Arbeitgeber findet im EStG 1988 keine Deckung. Für Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steht dem einzelnen Arbeitnehmer die Begünstigung in Höhe von maximal 365 Euro jährlich zu. Ist aufgrund der Häufigkeit von Betriebsveranstaltungen (bzw. der Höhe der zugewendeten Werte) mit einer Überschreitung des Freibetrags beim einzelnen Arbeitnehmer zu rechnen (dies ist vor allem dann der Fall, wenn neben typischen Betriebsveranstaltungen wie beispielsweise einer Weihnachtsfeier auch betriebliche Reisen stattfinden), so sind vom Arbeitgeber jedenfalls für jede Veranstaltung Aufzeichnungen über die Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung zu führen (Salzburger Steuerdialog, Ergebnisunterlage Lohnsteuer, vom 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011).

Montag, 10. Oktober 2011 – Lohnsteuerprotokoll 2011 veröffentlicht

Auch im Jahr 2011 hat es einen Salzburger Steuerdialog des BMF mit dem LSt-Fachbereich und den Finanzämtern zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen gegeben, dessen Ergebnisse im Erlass des BMF vom 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011, veröffentlicht wurden. Behandelte Themen sind u. a.: Teilnahme an Betriebsveranstaltunegn – Ermittlung eines Sachbezugswerts; Deputate in der Land- und Forstwirtschaft und zugehörige VO über die Bewertung bestimmter Sachbwzüge; Vertreterpauschale, Werbungskostenpauschale-VO; Vortragende für Deutschkurse; Fahrten von Außendienstmitarbeitern vom Wohnsitz in die Firmenzentrale; Abzug- oder Tarifsteuer bei Künstlern, Haftungsinanspruchnahme; Steuerfreiheit für Zulagen, welche die kollektivvertraglichen Sätze übersteigen.

Montag, 10. Oktober 2011 – OGH: Duschunfall auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

Der Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind (z. B. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl.), wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Unfall der Klägerin sei nicht durch besondere Gefahrenelemente verursacht worden, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen seien, weil von der am Unfallsort vorhandenen Duschwanne aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe zwar eine größere Gefahr als von handelsüblichen Duschwannen ausgegangen sei, nasse Plastikfliesen vor einer Dusche aber nicht ungewöhnlich seien. Wenn man weiters berücksichtigt, dass die latent vorhandene Gefahr, in Duschräumen auf nassen Fliesen auszurutschen, allgemein bekannt ist, kann in der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei, keine vom OGH i. S. d. § 502 Abs. 1 ZPO im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden (OGH 21. 7. 2011, 10 ObS 63/11d).

Freitag, 7. Oktober 2011 – Geltendmachung nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit von Bescheiden

Ein Erlass des BMF enthält die Aussage, dass eine bestimmte Art von Ausgaben einkommensteuerlich nicht abzugsfähig (z. B. als Betriebsausgabe, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung) ist. Diese Rechtsansicht ist nicht offensichtlich unrichtig. 1. Abgabepflichtige gehen von der Gesetzeskonformität dieser Aussage im Erlass aus und machen in ihren Abgabenerklärungen solche Ausgaben nicht geltend. Die Abgabenbescheide des Finanzamtes, die daher solche Ausgaben nicht berücksichtigen, werden rechtskräftig. 2. Abgabepflichtige machen ungeachtet der Erlassmeinung solche Ausgaben geltend, sie werden im Abgabenbescheid jedoch nicht berücksichtigt. Es werden keine Berufungen gegen die Abgabenbescheide eingebracht. 3. Abgabepflichtige machen solche Ausgaben geltend. Die Bescheide berücksichtigen sie jedoch nicht. Gegen diese Nichtberücksichtigung gerichtete Berufungen werden vom UFS mit Berufungsentscheidung abgewiesen. Nachträglich erweist sich die im Erlass vertretene Rechtsansicht als rechtswidrig (z. B. als Folge von Rechtsprechung des VwGH oder einer Änderung des Erlasses durch das BMF). In einer Information vom 22. 9. 2011, BMF-010222/0209-VI/7/2011, nimmt das BMF zu Fragen der Geltendmachung nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit von Bescheiden Stellung. Lesen Sie in Kürze mehr dazu in SWK-Heft 30/2011.

Freitag, 7. Oktober 2011 – Keine generelle Gebührenbefreiung für gemeinnützigen Verein

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Abs. 3 GebG sind zwar auch die Vorschriften der §§ 34 ff. BAO bertreffend abgabenrechtliche Begünstigungen bei Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von Bedeutung, wobei zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 3 GebG gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 ff BAO selbst nicht erfasst (vgl. VwGH 23. 11. 2005, 2005/16/0209). Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ist aber keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden (UFS 8. 7. 2011, RV/2318-W/09).

Freitag, 7. Oktober 2011 – Arbeitnehmereigenschaft einer Zustellerin

Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis spricht nur dann gegen die persönliche Abhängigkeit und Arbeitnehmereigenschaft, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Hierzu hatte die Klägerin bei objektiver Betrachtung keine realistische Möglichkeit. Sie hatte sich an die einmal getroffene Diensteinteilung zu halten, zu Beginn jeder Schicht in ihrer Filiale zu erscheinen und sich im EDV-System anzumelden. Unentschuldigtes Fernbleiben wurde durch Entgeltabzüge sanktioniert. Die Beklagte übte auf die Zusteller zur Annahme unbeliebter Dienste Druck aus, indem sie mit der Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter drohte. Kamen Zusteller schon vor dem Ende ihrer Dienstzeit unentschuldigt nicht in die Filiale zurück, so hatten sie mit einer Ermahnung und der Auflösung ihres Vertrages zu rechnen. Schließlich erfolgte während der Stoßzeiten ungeachtet des Dienstplans die Koordination der Zustellfahrten durch den Filialleiter, an dessen Anordnungen sich die Zusteller zu halten hatten. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin als in den Betrieb der Beklagten fast vollständig organisatorisch eingegliedert anzusehen, sodass von einem echten Arbeitsvertrag auszugehen ist (OGH 22. 3. 2011, 8 ObA 49/10d).

Donnerstag, 6. Oktober 2011 – Das Auskunftsrecht des Begünstigten der Privatstiftung

Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von „Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks“ verlangen. Er kann in die Stiftungserklärung, die Bücher, den Jahresabschluss (samt Lagebericht) und in den Bericht des Abschlussprüfers Einsicht nehmen. Wenn sich die Privatstiftung weigert, kann die Einsicht mit Gerichtsbeschluss erzwungen werden. Der OGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung klargestellt, dass sich die Privatstiftung gegen einen solchen Gerichtsbeschluss erster Instanz nicht durch ein Rechtsmittel an eine übergeordnete Instanz wehren kann (OGH 16. 6. 2011, 6 Ob 82/11v). Diese Entscheidung ist nicht unbedenklich, merkt RA Dr. Johannes Peter Gruber in einer Urteilsbesprechung in der Oktober-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ an.

Donnerstag, 6. Oktober 2011 – Online-Gehaltsrechner für mehr Transparenz bei Einkommen

Unter der Internetadresse http://www.gehaltsrechner.gv.at steht seit einigen Tagen allen Interessierten ein frei nutzbarer Online-Gehaltsrechner zur Verfügung. Dieser von der Sektion II – Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlung des Bundeskanzleramtes lancierte Service ermöglicht einen Überblick über die in Österreich durchschnittlich bezahlten Löhne und Gehälter. Mit Hilfe des Gehaltsrechners können Arbeitnehmer einschätzen, wie viel sie in Gehaltsverhandlungen verlangen können oder ob sie gleich viel verdienen wie ihre Kollegen in vergleichbaren Positionen. Die Berechnungsbasis bilden dabei reale Löhne und Gehälter aus österreichischen Verwaltungsdaten und Lohnsteuerstatistiken von 2009. Der Gehaltsrechner berechnet für Frauen und Männer durchschnittliche Richtwerte für Löhne und Gehälter, auf eine Branche oder Berufsgruppe bezogen. Relevante Kriterien wie Ausbildung, Arbeitserfahrung oder auch die Art der Tätigkeit werden bei der Berechnung berücksichtigt. Durch die Erhöhung der Transparenz soll der Gehaltsrechner auch dazu beitragen, die Einkommensschere zwischen Frauen und Männern zu verringern. Daher wird bei der Ausgabe der Berechnungsergebnisse auch der durchschnittliche Einkommensnachteil von Frauen ausgewiesen.

Mittwoch, 5. Oktober 2011 – Kombinierte Anwendung des Anrechnungs- und Befreiungssystems

Erzielt eine in Österreich ansässige Sängerin Einkünfte aus Italien in Höhe von 50.000 Euro, die der italienischen Abzugsbesteuerung in Höhe von 20.000 Euro unterworfen worden sind, und fallen weiters Einkünfte in Höhe von 75.000 Euro aus Staaten an, mit denen Abkommen mit Befreiungssystem bestehen, dann ist zunächst nach innerstaatlichem Recht das progressionswirksame Welteinkommen zu ermitteln (EStR 2000 Rz. 7598). Beträgt dieses unter Sonderausgabenberücksichtigung 124.740 Euro, ist in einem zweiten Schritt die auf dieses Einkommen entfallende Tarifeinkommensteuer zu berechnen (EStR 2000 Rz. 7599) und nach EStR 2000 Rz. 7600 der Durchschnittsteuersatz festzustellen. Ergibt sich dieser mit 33,28%, dann stellt dies die österreichische Steuerbelastung des unter DBA-Berücksichtigung in Österreich steuerpflichtigen Einkommens von 49.740 Euro dar (124.740 – 75.000). Dies führt zu einer Steuer von rd. 16.553 Euro (33,28 x 49.740 : 100). Da im vorliegenden Fall unter DBA-Berücksichtigung ausschließlich anrechnungsbegünstigte Italieneinkünfte in Österreich besteuert werden dürfen, stellt dieser Steuerbetrag gleichzeitig den anrechenbaren Höchstbetrag für die italienische Abzugssteuer dar, sodass sich die österreichische Einkommensteuer auf Null reduziert. Die in EStR 2000 Rz. 7583 für die Auslandssteueranrechnung entwickelte Formel kann in Fällen, in denen keine für die Sonderausgabenverrechnung geeigneten Inlandseinkünfte vorliegen, nicht dazu führen, dass die Anrechnung der italienischen Steuer zu einer österreichischen Einkommensteuergutschrift führt. (EAS 3243 vom 28. 9. 2011)

Mittwoch, 5. Oktober 2011 – Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer

Auch 2011 hat es einen Salzburger Steuerdialog des BMF mit dem USt-Fachbereich und den Finanzämtern gegeben, bei dem in der Praxis auftretende Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer behandelt wurden. Als Ergebnis dieses Dialogs wurden mit BMF- Erlass vom 28.09.2011, BMF-010219/0225-VI/4/2011, Klarstellungen und Ergänzungen zu folgenden Themen veröffentlicht: Wohnungsvermietung an eine unterhaltsberechtigte Person; Straßenerrichtung im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Vertrages; Reihengeschäft im Binnenmarkt; Reihengeschäft mit Drittlands- und Binnenmarktbezug; Steuerbefreiung für Privatlehrer, die neben der Unterrichtstätigkeit im überwiegenden Ausmaß auch organisatorische Tätigkeiten durchführen; Steuerbefreiung für Schulungsmaßnahmen betreffend Arbeitssuchende; Steuerbefreiung für Umsätze aus der Tätigkeit eines Heilmasseurs i .S. d. „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes“; Zeitschriftenabonnements mit Online-Anteil; Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung; Abgrenzung Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Wohnungseigentumsgemeinschaften; Rechnungsausstellung bei einem Pauschalangebot; Veräußerung bzw. Entnahme von nur teilweise dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen; Besteuerungszeitpunkt für Sanierungen bei Wohnungseigentumsgemeinschaften; Bauleistungen an einen Bauträger; Reparatur eines Erdkabels als Bauleistung?; Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei Krankenkassenersätzen; Wahrung der Frist im Vorsteuererstattungsverfahren; Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung ohne UID; Vergabe einer UID-Nummer an pauschalierte Landwirte für das Vorsteuererstattungsverfahren.

Dienstag, 4. Oktober 2011 – Repräsentationsaufwand bei Events

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Events stehen, bei dem ein wesentliches Element die Bewirtung der Gäste (Geschäftsfreunde) war, stellen Repräsentationsaufwendungen dar. Sie unterliegen dem grundsätzlichen Abzugsverbot des § 20 EStG. Wird jedoch der betriebliche Charakter, d. h. der Werbezweck des Events, nachgewiesen, so können die Aufwendungen zur Hälfte als betrieblich abgezogen werden. Mit dem Vorliegen eines Eventmarketingkonzepts kann der Nachweis des Werbecharakters der Veranstaltung geführt werden. Eine gänzliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist jedoch aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung auch in einem solchen Fall nicht möglich (UFS 14. 6. 2011, RV/1820-W/09).

Dienstag, 4. Oktober 2011 – Keine Fahrpreisentschädigung bei Zugverspätungen in Fällen höherer Gewalt?

Der VwGH (8. 9. 2011, EU 2011/0009) hat den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, ob die ÖBB eine Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen in Fällen höherer Gewalt verweigern darf. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr hat der Fahrgast dann keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde; Verspätungen, für die das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass sie außerhalb der EU eingetreten sind, werden bei der Berechnung der Verspätungsdauer nicht berücksichtigt. In den AGB der ÖBB sind auch Regelungen zur Fahrpreisentschädigung enthalten, welche vorsehen, dass diese insb. im Fall höherer Gewalt nicht zu leisten ist (als höhere Gewalt gilt demnach auch der Fall, dass der aus dem EU-Ausland kommende Zug bereits an der Grenze verspätet war). Die Möglichkeit eines Ausschlusses der Verpflichtung zur Leistung einer Fahrpreisentschädigung bei höherer Gewalt ist durch Rechtsprechung des EuGH nicht geklärt; die richtige Anwendung des Unionsrechts erscheint nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe. So ist das zuständige Mitglied der Kommission in einer Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage davon ausgegangen, dass Eisenbahnunternehmen von der Verpflichtung zur Fahrpreisentschädigung in bestimmten Fällen höherer Gewalt in Analogie zu den Fahrgastrechte-Verordnungen für den Luft- und Schiffsverkehr befreit wären.

Montag, 3. Oktober 2011 – Auftraggeberhaftung: Korrekte Überweisung der Haftungsbeträge

Mit 1. 7. 2011 wurde – die PV-Info berichtete – die Haftung für Auftraggeber auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt. Bei der Überweisung der Haftungsbeträge an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) haben sich in der Praxis einige Probleme bei der Zuordnung der Zahlungen und der Weiterleitung an das Finanzamt ergeben. Wichtig ist vor allem das richtige Ausfüllen von Überweisungen und Zahlscheinen. Die Sozialversicherung gibt in NÖDIS Nr. 11/September 2011 nützliche Hinweise zur korrekten Überweisung der Haftungsbeträge.

Montag, 3. Oktober 2011 – Rechnungshofbericht zur „Bekämpfung des Abgabenbetrugs mit dem Schwerpunkt Steuerfahndung“

Der Rechnungshof hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Bericht mit der „Bekämpfung des Abgabenbetrugs mit dem Schwerpunkt Steuerfahndung“ (für die Jahre 2007 bis 2009, erhoben im Frühjahr 2010 ) beschäftigt. Im Bericht stellte der Rechnungshof fest, dass das Ziel der Verstärkung der Betrugsbekämpfung mit der Reform der Steuerfahndung im Jahr 2007 nur bedingt erreicht werden konnte. So konnten wesentliche Reformziele nicht im angestrebten Ausmaß erreicht werden— wie die Verbesserung der Kommunikation, Kooperation und Koordination der mit Betrugsbekämpfungsagenden befassten Einheiten, die Beseitigung der Schnittstellenproblematik und der daraus resultierenden Doppelgleisigkeiten bzw. nicht eindeutig definierten Zuständigkeiten, die Erhöhung der Anzahl der Erledigungen und die Beschleunigung der Verfahren sowie eine Verstärkung des Personals durch Neuaufnahme von 25 Mitarbeitern und somit das strategische Ziel einer Verstärkung der Betrugsbekämpfung.

Montag, 3. Oktober 2011 – Ausländerbeschäftigung kompakt

Die jüngste Novelle des AuslBG passte das Gesetz an die mit 1. 5. 2011 erfolgte Öffnung des Arbeitsmarkts für Bürger der „EU-8-Staaten“ (Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) an. Damit wurde der Zuzug von hochqualifizierten Ausländern, Schlüsselkräften und Fachkräften nach Österreich neu geregelt. Mit dem kürzlich im Linde Verlag erschienenen Werk „Ausländerbeschäftigung kompakt“ von ASoK-Autor DDr. Hans Trattner steht dem interessierten Publikum ein kompakter und übersichtlicher Leitfaden auf neuestem Stand zur Verfügung, der einen praxisbezogenen Überblick über die komplexe Materie bietet.