SteuerNews Archiv August 2011

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Mittwoch, 31. August 2011 – Wichtige Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für August 2011:
für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 12. 9. 2011;
für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 9. 2011.

Mittwoch, 31. August 2011 – Freimachung einer Mietwohnung für Eigenbedarf

Der Beschwerdeführer erwarb 1998 drei Eigentumswohnungen in einem Althaus in Wien. Eine davon bewohnte er selbst, die Nachbarwohnung wurde von einer 1918 geborenen Mieterin zum Friedensmietzins bewohnt, und die Dachwohnung stand leer. Der Beschwerdeführer überließ die Dachwohnung der betagten Mieterin, um ihre bisherige Wohnung mit seiner Wohnung zusammenlegen zu können. Die Verluste aus der Vermietung der Dachbodenwohnung wurden im Rahmen von Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Da die Dachwohnung nicht zu Marktmiete vermietet, sondern zum Friedenmietzins aus privaten Gründen überlassen wurde, sind diese Kosten steuerlich nicht abzugsfähig (VwGH 6. 7. 2011, 2006/13/0039).

Mittwoch, 31. August 2011 – BFH: Leistungen der Altenhilfe im Rahmen des betreuten Wohnens umsatzsteuerfrei

Erbringt ein gemeinnütziger Verein gegenüber Senioren im Rahmen des betreuten Wohnens ein Leistungsbündel, das durch die Leistungen der in § 75 Bundessozialhilfegesetz (Altenhilfe) genannten Art geprägt wird, ist die einheitliche Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. MwSt-RL steuerfrei, auch wenn der Verein insoweit nur gegenüber dem Vermieter der Seniorenwohnungen verpflichtet ist (BFH 8. 6. 2011, XI R 22/09).

Mittwoch, 31. August 2011 – Beschränkte Steuerpflicht in Österreich bei täglichem Ein- und Auspendeln

§ 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO verlangt für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich zwar keine ununterbrochene körperliche Anwesenheit über sechs Monate, erfordert jedoch eine Anwesenheit, die über eine bloße körperliche Anwesenheit hinaus in einer stärkeren sachlichen und räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort bzw. Inland steht, als dies bei einem nur vorübergehenden Verweilen an Arbeitstagen zum Zwecke der Arbeitsleistung der Fall ist. Pendelt ein in Österreich nichtselbständig beschäftigter Arbeitnehmer an Werktagen von seinem deutschen Wohnsitz an seinen österreichischen Arbeitsort ein und aus, ohne in Österreich einen Wohnsitz oder eine Schlafstätte innezuhaben, begründet er hierdurch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ist daher in Österreich beschränkt steuerpflichtig (UFS 20. 7. 2011, RV/0941-I/10).

Dienstag, 30. August 2011 – Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2012

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2012 heranzuziehen.

Altersgruppe 0 – 3 Jahre: 186 Euro,
3 – 6 Jahre: 238 Euro,
6 –10 Jahre: 306 Euro,
10 – 15 Jahre: 351 Euro,
15 – 19 Jahre: 412 Euro,
19 – 28 Jahre: 501 Euro.

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom 26. 8. 2011, BMF-010222/0198-VI/7/2011).

Dienstag, 30. August 2011 – Beschränkte Steuerpflicht in Österreich bei täglichem Ein- und Auspendeln

§ 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO verlangt für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich zwar keine ununterbrochene körperliche Anwesenheit über sechs Monate, erfordert jedoch eine Anwesenheit, die über eine bloße körperliche Anwesenheit hinaus in einer stärkeren sachlichen und räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort bzw. Inland steht, als dies bei einem nur vorübergehenden Verweilen an Arbeitstagen zum Zwecke der Arbeitsleistung der Fall ist. Pendelt ein in Österreich nichtselbständig beschäftigter Arbeitnehmer an Werktagen von seinem deutschen Wohnsitz an seinen österreichischen Arbeitsort ein und aus, ohne in Österreich einen Wohnsitz oder eine Schlafstätte innezuhaben, begründet er hierdurch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ist daher in Österreich beschränkt steuerpflichtig (UFS 20. 7. 2011, RV/0941-I/10).

Montag, 29. August 2011 – Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 – Neuerungen und praktische Auswirkungen

Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2011 (BGBl. I 53/2011) bewirkt eine Reihe von Neuerungen im Gesellschafts- und Unternehmensrecht. Einschneidende praktische Auswirkungen ergeben sich insbesondere durch die zwangsweise Umstellung aller nicht börsenotierten Aktiengesellschaften auf Namensaktien. Die betroffenen Gesellschaften müssen Adaptierungen in Form von Satzungsänderungen und den Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien vornehmen. Im Zuge der Novellierung der Bestimmungen über Inhaber- und Namensaktien werden darüber hinaus die sogenannten Zwischenscheine abgeschafft und neue Dokumentationspflichten im Aktienbuch eingeführt. Mit dem GesRÄG 2011 wird ferner durch Novellierungen des Firmenbuchgesetzes allen Rechtsträgern die Eintragung ihrer Internetadresse im Firmenbuch ermöglicht. Börsenotierte Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet. Bei nicht börsenotierten Gesellschaften wird die Eintragung zur Voraussetzung, um bestimmte Veröffentlichungspflichten über die Internetseite erfüllen zu können. Weitere Novellierungen werden im Umgründungsrecht vorgenommen. Sie sind größtenteils durch die Umsetzungsverpflichtung der RL 2009/109/EG bedingt und sollen insbesondere zur Vereinfachung der Berichts- und Dokumentationspflichten beitragen. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Thomas Talos und Markus Arzt in SWK-Heft 25/2011.

Montag, 29. August 2011 – Verweigerung einer medizinisch indizierten lebensrettenden Bluttransfusion

Die bei einem Verkehrsunfall schuldlos schwer Verletzte starb trotz maschineller Beatmung mit hochkonzentriertem Sauerstoff infolge einer ausgeprägten Fettembolie. Da sie als Zeugin Jehovas eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hatte, waren ihr keine Blutkonserven zugeführt worden. Der Ehegatte der Verstorbenen begehrte unter anderem den Ersatz der Begräbniskosten und ein Trauerschmerzengeld. Nach Auseinandersetzung mit den einschlägigen Verfassungsnormen sowie Rechtsprechung und Lehre gelangte der OGH zum Ergebnis, dass das Unfallopfer in seiner Religions-, Glaubens- oder Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Als eigenständiger Person sei es ihr freigestanden, jegliche medizinische Behandlung, somit auch eine Bluttransfusion abzulehnen. Die Freiheit der (Gewissens-)Entscheidung bedeute aber nicht, dass derjenige, der eine objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung treffe, die nachteiligen Folgen dieser Entscheidung (hier: möglicherweise den Tod) nicht zu tragen hätte. Wollte man Mitgliedern der Zeugen Jehovas im Gegensatz zu anderen Menschen die Verweigerung medizinisch indizierter, schadensmindernder Bluttransfusionen nicht als anspruchsvernichtende Verletzung der Schadensminderungspflicht zurechnen, würde dies zu einer Privilegierung führen, die im Verdacht stünde, gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (OGH 22. 6. 2011, 2 Ob 219/10k).

Freitag, 26. August 2011 – Haftungseinschränkung für ehrenamtliche Tätigkeit geplant

Das BMJ hat vor Kurzem den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird (Vereinsgesetznovelle [VergGNov] 2011), zur Begutachtung versandt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die derzeitige Regelung zunehmend zu einem Hindernis für ehrenamtliches Engagement geworden ist, weil bei den derzeit geltenden Haftungsregelungen für diejenigen, die unentgeltlich Verantwortung in einem Verein übernehmen, unklar ist, in welchem Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen ist. Daher soll das externe wie interne Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans ausdrücklich auf ein für diese zumutbares Maß (grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln) begrenzt werden. Die Begutachtungsfrist endet am 20. September 2011.

Freitag, 26. August 2011 – Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für Lohnsteuer ist auch dann gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft überraschend nach Ausbezahlung der Löhne und vor Fälligkeit der Lohnsteuer eintritt, wenn anlässlich der Ausbezahlung der Löhne keine Einbehaltung der Lohnsteuer erfolgt ist. Die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stellt im Sinne des § 78 Abs. 3 EStG in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar (UFS 1. 6. 2011, RV/0277-S/08).

Freitag, 26. August 2011 – Für wen lohnt sich die Höherversicherung?

In der Diskussion um eine freiwillige Altersvorsorge wird häufig die dritte Säule – das System der privaten Versicherungen – hervorgehoben. Die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherungen innerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherungen, bspw. die Höherversicherung, werden in diesem Zusammenhang jedoch zumeist vernachlässigt. Dabei steht mit der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Pensionsversicherung rund 3 Mio. Österreichern eine langfristige Anlageform zur Verfügung, die unter bestimmten Bedingungen relativ hohe Renditen ermöglicht. Ein in SWK-Heft 23/24/2011 veröffentlichter Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Rainer Niemann und Peter Krenn, Bakk. untersucht investitionstheoretisch, ob bzw. für wen diese Versicherungsform unter Berücksichtigung wichtiger personenspezifischer Aspekte wie Alter, Geschlecht und Lebenserwartung vorteilhaft ist.

Donnerstag, 25. August 2011 – Neuer Normalkostentarif für Rechtsanwaltsleistungen

Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 243/2011, ausgegeben am 28. 7. 2011, wird die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, geregelt; die Höhe ergibt sich aus den Berechnungen in den Anlagen. Der neue Tarif ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2011 bewirkt werden.

Donnerstag, 25. August 2011 – Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen

Im Gefolge der Entscheidung des EuGH vom 10. 3. 2011, verb. Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u. a. (vgl. dazu Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2011, 274), hat der BFH entschieden: Verzehrvorrichtungen dürfen nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden (Änderung der Rechtsprechung). Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz (BFH 30. 6. 2011, V R 18/10). Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (BFH 30. 6. 2011, V R 35/08).

Donnerstag, 25. August 2011 – Zurechnung eines Grundstücks samt Gebäude zum landwirtschaftlichen Vermögen

Wenn die zivilrechtliche Eigentümerin eines Grundstücks, das zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, gleichzeitig persönlich haftende Gesellschafterin einer KEG ist, die auf diesem Grundstück eine landwirtschaftliche Halle errichtet und diese auch selbst nutzt, fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum an Grundstück und landwirtschaftlichem Nutzbau zusammen und sind dem landwirtschaftlichen Betrieb der Grundstückseigentümerin zuzurechnen (UFS 5. 7. 2011, RV/1920-W/06).

Mittwoch, 24. August 2011 – Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 24. 9. 2007, 2005/15/0138, die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil Kinder im öffentlichen Interesse sind und daher die Zwangsläufigkeit auf jeden Fall zu bejahen ist. Im Beschwerdefall war eine künstliche Befruchtung nicht möglich, und daher wurde ein Kind adoptiert. Damit sind die Kosten zwangsläufig erwachsen (VwGH 6. 7. 2011, 2007/13/0150).

Mittwoch, 24. August 2011 – Entsendung im Sinne des ASVG

Die Anwendbarkeit der ASVG-Entsendebestimmung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendestaat behält. Dazu muss die auf Rechnung und Gefahr des inländischen Dienstgebers verrichtete Auslandstätigkeit von vornherein auf bestimmte Zeit angelegt oder einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Abwicklung eines Projekts) bezogen sein, wobei diese zeitliche Befristung die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf. Ist die Auslandsbeschäftigung auf Dauer angelegt, dann kommt die Anwendung der Entsendebestimmung nicht in Betracht. Eine dem Auslandseinsatz vor- oder nachgelagerte Inlandsbeschäftigung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der ASVG-Entsendebestimmung ist aber jedenfalls, dass – abgesehen vom inländischen Sitz des Dienstgebers auch – der entsendende Dienstnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und die Erwartung besteht, dass er nach der Entsendung dorthin zurückkehrt. Ein entsendebedingter Ortswechsel steht der Erfüllung dieses Kriteriums nicht entgegen (vgl. VwGH 16. 3. 2011, 2008/08/0153; 25. 5. 2011, 2008/08/0155; 25. 5. 2011, 2008/08/0156).

Mittwoch, 24. August 2011 – Krankenkassen rechnen auch heuer mit positivem Jahresergebnis

Der im Vorjahr eingeschlagene Weg zur finanziellen Konsolidierung der Krankenversicherungsträger wird in der Bilanz des Jahres 2011 seinen Niederschlag finden. Nach der nun vorliegenden August-Prognose werden die Krankenkassen bei einem Gesamtbudget von rund 15 Mrd. Euro im heurigen Jahr einen Gesamtüberschuss von voraussichtlich 104 Mio. Euro erzielen. Darin berücksichtigt sind die seitens der Bundesregierung zur Verfügung gestellten 40 Mio. Euro aus dem Kassen-Strukturfonds sowie die Auswirkungen der mit dem Hauptverband vereinbarten Finanzziele. Mit Ausnahme von drei Kassen rechnen alle anderen Krankenversicherungsträger heuer mit einem positiven Jahresabschluss. Ausschlaggebend dafür sind neben der konsequenten Befolgung des Konsolidierungszieles – so sind im vergangenen Jahr etwa die Ausgaben für Medikamente durch die konsequente Preispolitik des Hauptverbandes mit der Pharmawirtschaft nur um 0,9 % gestiegen – auch die wider Erwarten gestiegenen Beitragseinnahmen. Nach 2,4 % im Vorjahr rechnen die Krankenkassen heuer mit einem Anstieg der Beitragseinnahmen von 2,8 %. Ein Anlass zur Euphorie besteht nach Ansicht des Hauptverbandes trotz dieser Entwicklungen dennoch nicht, immerhin betrage der Schuldenberg der Krankenkassen zusammen nach wie vor über 500 Mio. Euro.

Dienstag, 23. August 2011 – AfA-Korrektur?

Aus § 4 Abs. 2 EStG ergibt sich, dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der „Gewinnbesteuerung“ einräumt. Unterbliebene Absetzungen dürfen daher nicht nachgeholt werden und zu hohe Abschreibungen nicht durch künftige Minderungen oder Aussetzungen korrigiert werden. Eine in den früheren Jahren rechtswidrig zu hoch geltend gemachte AfA führt daher nicht zu einer Minderung der AfA-Beträge für die laufenden Jahre (VwGH 31. 5. 2011, 2007/15/0015).

Montag, 22. August 2011 – Neuzugänge im Unabhängigen Finanzsenat: drei neue Senatsmitglieder

Seit 1. August verstärken Dr. Hans Blasina und Dr. Peter Unger den UFS, am 1. September folgt Mag. Gisela Praschl. Die drei neuen Mitglieder kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen in den UFS: Hans Blasina war vorher bei der Großbetriebsprüfung im BMF, in der Wissenschaft und in der Steuerberatung tätig, Peter Unger war ebenfalls in der Wissenschaft und in der Steuerberatung sowie zuletzt Schriftführer beim VwGH. Gisela Praschl ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin. Die neuen Mitglieder werden voraussichtlich in den Außenstellen Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien zum Einsatz kommen. Ein Interview mit den jüngsten UFS-Mitgliedern wird in einer der nächsten UFSjournal-Ausgaben erscheinen.

Montag, 22. August 2011 – Gewinnausschüttung an eine deutsche Holdinggesellschaft mit operativ tätigen deutschen Obergesellschaften

Schüttet die österreichische Tochtergesellschaft ihre Gewinne unmittelbar an eine operative deutsche Muttergesellschaft aus, dann sind aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese deutsche Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte deutsche Holdinggesellschaft nicht entgegen (EAS 2606). Diese in EAS 2606 gegebene rechtliche Beurteilung wird im Grunde auch dann gelten, wenn die Konzernmuttergesellschaft nur 8% der Anteile an der deutschen Holdinggesellschaft unmittelbar hält und 92% über eine operative deutsche Tochter-KG (mit 380 Mitarbeitern) kontrolliert. Denn die deutsche Muttergesellschaft verfügt angesichts ihrer in eigenen Geschäftsräumlichkeiten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit diesfalls über zwei Betriebstätten, jene in der die Konzerngeschäftsleitung stattfindet und jene, in der die ihr zu 100% gehörende GmbH&CoKG ihre Geschäftstätigkeit ausübt (“Personengesellschaftsbetriebstätte”). Im Ergebnis ist demzufolge das der EAS 2606 zu Grunde liegende missbrauchsunverdächtige Sachverhaltsbild gegeben, nämlich jenes einer operativ tätigen Muttergesellschaft, die über ihre Tochterholding Gewinnausschüttungen aus einer österreichischen Konzerngesellschaft erzielt. (EAS 3234 vom 16. 8. 2011)

Montag, 22. August 2011 – Neues Energieausweis-Vorlage-Gesetz in Begutachtung

Das Bundesministerium für Justiz hat den Ministerialentwurf für ein neues Energieausweis-Vorlage-Gesetz zur Begutachtung versandt. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie) umgesetzt werden. Ziel der neuen Gebäuderichtlinie ist es, durch effizientere Regeln noch stärkere Impulse zur Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor und zum verstärkten Einsatz von erneuerbarer Energie zu setzen. Neu im Vergleich zum bisherigen Recht ist die Verpflichtung, die Energieeffizienzklasse des Objekts bereits in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten anzugeben. Zusätzlich sollen künftig bundesweit einheitliche Ausnahmeregeln für bestimmte Gebäudekategorien gelten. Auch die Rechtsfolgen der Ausweisvorlage und der Verletzung von Vorlage- und Aushändigungspflicht werden klarer geregelt. Das neue Gesetz soll mit 1. Januar 2012 in Kraft treten; die Begutachtungsfrist endet am 30. September 2011.

Montag, 22. August 2011 – Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Berechnung der Notstandshilfe

Anders als beim Arbeitslosengeld spielt für die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Notstandshilfe gebührt, auch das Partnereinkommen eine Rolle. Die Anrechnungsbestimmungen sind dabei so diffizil ausgestaltet, dass sich der Berechnungsmodus auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bemessung der Notstandshilfe schon per se alles andere als einfach ist, als besonders komplex erweist. In der August-Ausgabe der ASoK widmet Dr. Andreas Gerhartl diesem Thema eine ausführliche Darstellung, welche sowohl die Voraussetzungen als auch das Ausmaß und die Durchführung der Anrechnung einschließt, aber auch verfahrensrechtliche Aspekte sowie verfassungs- und unionsrechtliche Gesichtspunkte nicht ausklammert.

Freitag, 19. August 2011 – Mediationskurs eines Finanzbeamten: keine berufliche Veranlassung

Bei einem Finanzbeamten liegt eine berufliche Veranlassung für den Besuch eines Mediationlehrgangs nicht vor: Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben. Die entfernte Möglichkeit, im Fall einer Bewerbung um eine andere Position in der Finanzverwaltung Nutzen aus einzelnen Elementen des Lehrgangs (Rollenspiele) zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs nicht aus. Die Aufwendungen für den Mediationskurs sind aber auch nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 und § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004 sind auch Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig. Begünstigt sind nur umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielt. Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 31. 3. 2011, 2009/15/0198).

Freitag, 19. August 2011 – Keine Umsatzsteuerbefreiung für SWIFT-Dienste

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 und 5 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute (Anm.: Konkret handelte es es sich um von SWIFT [Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication], einer Genossenschaft, die gemeinsam von über zweitausend Finanzinstituten in über zweihundert Ländern gehalten wird, angebotene elektronische Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen für Finanzinstitute) gilt (EuGH 28. 7. 2011, Rs. C-350/10, Nordea Pankki Suomi Oyj).

Donnerstag, 18. August 2011 – Erhöhung der Gerichtsgebühren

Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl. II Nr. 242/2011, ausgegeben am 28. 7. 2011, wurden die Gerichtsgebühren aufgrund der in § 31a GGG vorgesehenen Valorisierungsregelung mit 1. 8. 2011 indexbedingt erhöht. Die in der Verordnung angeführten erhöhten Gebührenbeträge gelten für Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. 7. 2011 begründet wird.

Donnerstag, 18. August 2011 – Anforderungen an einen Feststellungsantrag

Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können beim OGH die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen beantragen. Der Feststellungsantrag muss einen konkreten Sachverhalt betreffen und darf nicht von namentlich bestimmten Personen abhängen. Ein konkreter Sachverhalt fehlt, wenn nur die Auslegung einer Betriebsvereinbarung beantragt wird. Ein Verbesserungsauftrag ist nicht möglich, wenn der Antragsgegner diesen Mangel bereits eingewendet hat (OGH 28. 6. 2011, 9 ObA 131/10w).

Donnerstag, 18. August 2011 – Neuzugangsgrundlage in der GSVG-Krankenversicherung für alte Selbständige

Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG („alte Selbständige“) kommt in den beiden ersten Kalenderjahren der Pflichtversicherung eine begünstigte Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich 537,78 Euro zur Anwendung, „sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn der Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat“. Die Jungunternehmerbegünstigung generell und auch die letztgenannte Einschränkung (keine GSVG-Pflichtversicherung in den letzten zehn Jahren) beziehen sich nur auf eine Pflichtversicherung als „alter Selbständiger“. Eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auslösende (vorherige oder gleichzeitige) Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger schließt somit die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG für eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG nicht aus (VwGH 27. 4. 2011, 2008/08/0212).

Donnerstag, 18. August 2011 – Verwendung von Dienstnehmern für die Errichtung eines Privathauses

Die Errichtung eines Gebäudes, das nicht veräußert, sondern nach Fertigstellung privat genutzt wird, erfolgt nicht im Rahmen des Unternehmens. Soweit für die hierfür verwendeten Materialien, Werkzeuge und Maschinen ein Vorsteuerabzug zustand, ist deren Verwendung als fiktive Leistung (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) bzw. fiktive Dienstleistung (§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994) zu besteuern. Die Verwendung von Dienstnehmern des Unternehmers für die Gebäudeerrichtung stellt eine fiktive Dienstleistung (§ 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994) dar, deren Bemessungsgrundlage die anteiligen Lohnkosten sind (UFS 30. 6. 2011, RV/0365-L/06).

Mittwoch, 17. August 2011 – Schadensberechnung bei fehlerhafter Anlageberatung

Die Beratung der Anleger muss vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein. Dabei ist auf die persönlichen Kenntnisse und die Erfahrung des Kunden Rücksicht zu nehmen; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können. Ein Anlageberater verletzt diese Pflicht „gravierend“, wenn er das Risiko von Anteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit dem Risiko eines Bausparvertrags oder eines Rentenfonds vergleicht. Wenn die Anleger ihre Aktien bereits verkauft haben, ist ihr tatsächlicher Vermögensstand dem Vermögensstand gegenüberzustellen, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. Wenn die Anleger bei richtiger Beratung ihre Bausparverträge und ihre Anteile an einem Rentenfonds behalten hätten, dann ist dieser Umstand für die Berechnung des Schadens ausschlaggebend. Die Anleger dürfen keinen ungünstigen Verkaufszeitpunkt wählen; insoweit trifft sie eine Schadenminderungspflicht (OGH 5. 7. 2011, 4 Ob 62/11p).

Mittwoch, 17. August 2011 – BFH zur Umsatzsteuerpflicht ig. Lieferungen im USt-Karussell

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind entgegen § 6a dUStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (Anschluss an EuGH 7. 12. 2010, Rs. C 285/09, R) (BFH 17. 2 2011, V R 30/10).

Dienstag, 16. August 2011 – BUAG-Novelle 2011: alle Änderungen im Überblick

Der Nationalrat hat am 8. 7. 2011 neuerlich eine Novelle zum BUAG beschlossen. Dabei steht im Wesentlichen das Thema einer verbesserten Betrugsbekämpfung im Vordergrund. Weiters kommt es ua zu organisationsrechtlichen Änderungen. In einem Beitrag in der Augustausgabe der PV-Info gibt Rudolf Grafeneder einen Überblick über die Änderungen.

Dienstag, 16. August 2011 – NoVA-Abgabenschuldner bei in Deutschland geleastem PKW

Die Erfüllung des Steuertatbestands nach § 1 Z 2 NoVAG (gewerbliche Vermietung im Inland) schließt eine Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG (Verwendung des Kfz im Inland) aus. Bei einem von einem inländischen Unternehmen in Deutschland geleasten (gemieteten) und im Inland verwendeten PKW ist der Steuertatbestand des § 1 Z 2 NoVAG erfüllt. Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe ist daher nach § 4 Z 1 NoVAG der (ausländische) Leasinggeber (gewerbliche Vermieter) und nicht der vom Finanzamt in Anspruch genommene inländische Leasingnehmer (Mieter). Auf den Verwender des Kfz kann in diesem Fall nicht abgestellt werden (UFS 15. 7. 2011, RV/0422-I/08).

Dienstag, 16. August 2011 – OGH zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind wie ein Vertrag auszulegen. Maßstab ist ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer. Die einzelnen Klauseln sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. Klauseln, die nach objektiven Gesichtspunkten unklar sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich versierter Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers (OGH 18. 5. 2011, 7 Ob 82/11a).

Dienstag, 16. August 2011 – Entgeltfortzahlung: Anspruch auf Abgeltung von Sachleistungen?

Führt man sich den Sinn des Entgeltfortzahlungsprinzips, Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung wirtschaftlich nicht zu benachteiligen, vor Augen, so sind generell solche Sachleistungen (hier: Essensgutscheine) von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, die ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten und ihre Weitergewährung während einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nach dem mit ihnen verbundenen Zweck ins Leere ginge (OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 121/10z).

Montag, 15. August 2011 – Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als agB

Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war. Die erforderlichen Feststellungen hat das Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. An dem Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 dEStG) gehören könnte, hält der erkennende Senat nicht länger fest (BFH 12. 5. 2011, VI R 37/10).

Freitag, 12. August 2011 – Autobahnvignettenpreise 2012

Die Vignettenpreisverordnung 2011 (BGBl. II Nr. 254/2011) legt die neuen Preise für die Autobahnvignetten im Jahr 2012 fest: Demnach beträgt der Preis einer Jahresvignette für mehrspurige Kfz bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht 77,80 Euro, für einspurige Fahrzeuge 31 Euro.

Freitag, 12. August 2011 – Restbuchwerte abgerissener Gebäude

Zu den Nebenkosten der Herstellung im Sinne des § 203 Abs. 3 UGB zählen in einem ersten Schritt auch die Abrisskosten und der Buchwert eines funktionsfähigen Gebäudes, sofern diese bebaute Liegenschaft erworben wurde, um nach Abriss dieses Gebäudes ein neues Betriebsgebäude auch auf dieser Liegenschaft zu errichten. Erst in einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob die aktivierten Herstellkosten des neu errichteten Gebäudes dem Wert des Wirtschaftsgutes im Abschlussstichtag bzw. steuerlich dem Teilwert des neu hergestellten Wirtschaftsgutes entsprechen (UFS 18. 3. 2011, RV/0777-S/09). Lesen Sie mehr dazu einem Beitrag von Dr. Ralf Schatzl, Landessenatsvorsitzender des UFS Salzburg, in der UFSjournal-Sommerausgabe.

Freitag, 12. August 2011 – Verbot von Leerverkäufen in mehreren europäischen Ländern

Mit 12. 8. 2011 haben Frankreich, Italien, Spanien und Belgien für einen befristete Zeit Leerverkäufe angesichts der Börsenturbulenzen der letzten Tage verboten: Zwar sei derartiges short selling an sich laut European Securities & Market Authority (ESMA) eine zulässige Vorgehensweise, in Verbindung mit der Streuung von Marktgerüchten handle es sich allerdings um einen Missbrauch der Marktregeln. Frankreich führt ein 15-tägiges Verbot von Leerverkäufen für die Aktien von Banken und Versicherern an. In Spanien sollen 16 Finanztitel über 15 Tage „geschützt“ werden. Der belgische Regulierer will Leerverkäufe von vier Finanzwerten für eine unbegrenzte Periode unterbinden; Italien hat noch keine Details bekanntgegeben.

Donnerstag, 11. August 2011 – Korruptionsbekämpfung: Einrichtung einer Zentralen Staatsanwaltschaft mit September 2011

Mit 1. 9. 2011 wird die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) für die Verfolgung großer Wirtschafts- und Korruptionsdelikte ihre Arbeit aufnehmen. Die Zuständigkeit der WKStA erstreckt sich zunächst auf das Gebiet der Amts- und Korruptionsdelikte und auf Wirtschaftsstrafsachen mit 5 Mio. Euro übersteigenden Schadensbeträgen. Ab 1. 9. 2012 werden auch Finanzstrafdelikte mit 5 Mio. Euro übersteigenden Schadensbeträgen, qualifizierte Fälle des Sozialbetrugs, qualifiziertes kridaträchtiges Verhalten sowie u .a. Vergehen gem. § 255 AktG oder § 122 GmbH-G (sog. Bilanzdelikte) bei entsprechend großen Unternehmen (Stammkapital von zumindest 5 Mio. Euro oder mehr als 2.000 Beschäftigte) in die Zuständigkeit der WKStA fallen. Ermittlungsverfahren, die Wirtschaftsstrafsachen mit geringeren Schadensbeträgen betreffen, werden weiterhin bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften geführt. Die WKStA kann aber die Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafverfahren an sich ziehen, wenn besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen.

Donnerstag, 11. August 2011 – Unterbringung von Nichtraucher-/Raucherbereich ohne bauliche Abtrennung nicht ausreichend

Vor dem Hintergrund des Begriffs Raum und dem aus den Materialien hervorgehenden Begriffsverständnis des (historischen) Gesetzgebers (Raucherzimmer; Raucherraum) ist – bezogen auf den Beschwerdefall – davon auszugehen, dass eine bauliche Trennung bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschoßen, ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraums von den übrigen Bereichen des Betriebes besteht, auch bei Vorhandensein getrennter Lüftungsanlagen dem Erfordernis des § 13a Abs. 2 TabakG nicht entspräche. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eingewendet werden, dass dann kein Anwendungsbereich mehr für die weitere Voraussetzung des § 13a Abs. 2 TabakG („gewährleistet …, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt“) bliebe. Vielmehr ist die vollständige bauliche Abtrennung des Raucherraumes notwendige, aber nicht ohne Weiteres hinreichende Bedingung, um dem § 13a Abs. 2 TabakG zu entsprechen (VwGH 15. 7. 2011, 2011/11/0059).

Mittwoch, 10. August 2011 – Deutschland und Schweiz legen Steuerstreit bei

Deutschland und die Schweiz haben ihren jahrelangen Streit um deutsche Schwarzgelder auf Konten eidgenössischer Geldinstitute beigelegt. Vertreter beider Länder werden die entsprechende Grundsatzvereinbarung am 10. 8. paraphieren, teilte das Schweizer Finanzministerium mit. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten. Deutschland und die Schweiz haben sich im vergangenen Herbst grundsätzlich darauf verständigt, dass Schweizer Banken in Zukunft auf Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) deutscher Bürger eine Abgeltungssteuer erheben und diese anonym an den deutschen Fiskus abführen. In den seit Anfang des Jahres geführten Detail-Verhandlungen einigten sich die beiden Seiten nun auf einen Steuersatz von 26,375 Prozent. Das entspricht genau der in Deutschland fällig Kapitalertragsbesteuerung inklusive des Solidaritätszuschlags. Die Einigungsformel sieht zudem vor, dass die Altvermögen von deutschen Steuerflüchtlingen, die teilweise seit Jahren in der Schweiz liegen, durch eine einmalige Ablasssteuer legalisiert werden sollen. Der Steuersatz betrage je nach Dauer der Anlage und der Entwicklung ihres Volumens 19 bis 34 Prozent. Die Schweizer Banken leisten pauschal eine Vorauszahlung von 2 Mrd. Franken (1,9 Mrd. Euro), die sie später wieder von ihren Kunden zurückholen können. – (APA/Reuters)

Mittwoch, 10. August 2011 – Normverbrauchsabgabe für Reisemobile

Bei der Festlegung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Um eine bundeseinheitliche Auslegung zu erreichen, wird Folgendes festgestellt: Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO2-Emissionen bzw. des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen keine Verbrauchsangaben enthalten. Es werden am Markt unterschiedliche Reisemobiltypen angeboten: • Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die einem normalen Genehmigungsverfahren analog zum Kombifahrzeug unterliegen • Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge, die einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren unterliegen Bei der Festlegung der Normverbrauchsabgabe sind für Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die Verbrauchswerte dieses Kombifahrzeuges heranzuziehen. Für Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge ist für die Festlegung der Normverbrauchsabgabe ein Aufschlag von 15% auf die Verbrauchswerte des jeweils zugrunde liegenden Kombifahrzeuges anzuwenden.(BMF- Erlass vom 8. 8. 2011, BMF-010220/0136-IV/9/2011)

Dienstag, 9. August 2011 – BMF-Info zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als agB

Mit Information vom 28. 7. 2011, BMF-010222/0155-VI/7/2011, hat das BMF seine Rechtsansicht zu Zweifelsfragen rund um Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht. Behandelt werden u. a. folgende Fragen: In welcher Höhe sind die Kosten absetzbar? Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten? Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen? Können Eltern von behinderten Kindern Kinderbetreuungskosten zusätzlich zu anderen steuerlichen Begünstigungen geltend machen? Was passiert, wenn pro Kind mehr als 2.300 Euro an Kinderbetreuungskosten anfallen? Welche Kosten sind absetzbar? Was ist eine Kinderbetreuungseinrichtung? Was ist eine pädagogisch qualifizierte Person? Sind die Kinderbetreuungskosten, die von einer haushaltszugehörigen Person erbracht wurden, steuerlich abzugsfähig? Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen bzw. nichtselbständigen Tätigkeit. Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?

Montag, 8. August 2011 – Stundung von Eingangsabgaben

Im Stundungsverfahren hat die Berufungsbehörde im Rahmen der Ermessensübung sowohl das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen als auch das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz zu berücksichtigen. So darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Zollamt das Berufungsverfahren in der Hauptsache über mehrere Jahre hindurch ausgesetzt und in der Zwischenzeit die ihr zur Verfügung stehenden Sicherungsmaßnahmen nicht in Anspruch genommen hat (UFS 16. 6. 2011, ZRV/0230-Z3K/09).

Montag, 8. August 2011 – Zweifelsfragen bei Reverse Charge für Bauleistungen

Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt. Der BFH hegt unionsrechtliche Zweifel, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft, und richtet deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Falls die Ermächtigung sich auch auf Lieferungen erstreckt, ist weiter zu klären, ob der Mitgliedstaat von der Ermächtigung abweichen und Untergruppen bilden kann. Denn während der Rat die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens erlaubt, wenn der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger (d. h. Unternehmer) ist, tritt nach dem dUStG die Umkehr der Steuerschuld nur ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt (BFH 30. 6. 2011, V R 37/10).

Montag, 8. August 2011 – Steuertermine im September

Am 15. September 2011 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2011;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2011;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2011;
•Werbeabgabe für den Monat Juli 2011;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juli 2011;
•Lohnsteuer für den Monat August 2011;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2011;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2011;
•Kommunalsteuer für den Monat August 2011.

Montag, 8. August 2011 – ELGA: die elektronische Gesundheitsakte

ELGA ist ein virtueller Akt, in dem sämtliche Daten elektronisch erfasst werden, sofern diese für die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers erforderlich sind. ELGA ist ein gemeinsames nationales Projekt von Bund, Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (sog. ELGA-Systempartner) im Gesundheitsbereich. ELGA ist kein Kontrollsystem, ELGA ist ein Verweissystem. Durch ELGA entsteht in Österreich ein organisationsübergreifendes Informationssystem. Es ermöglicht den Krankenhausinformationssystemen, den ambulanten Gesundheitsdiensteanbietern und allen ELGA-Teilnehmern einen orts- und zeitunabhängigen Zugang zu ihren Gesundheitsdaten (sog. ungerichtete Kommunikation). In einem Beitrag in der Augustausgabe der ASoK wirft Dr. Carina Milisits einen Blick in die (zukünftige) virtuelle Welt der Gesundheit.
Montag, 8. August 2011
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2012
Die voraussichtlichen Beträge und Grenzwerte für das Jahr 2012 liegen bereits vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt): Die Aufwertungszahl für 2012 beträgt 1,006; sie dient zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der täglichen Geringfügigkeitsgrenze. Höchstbeitragsgrundlagen ab 1. 1. 2012 für laufende Bezüge täglich: € 141,–, monatlich: € 4.230,–; für Sonderzahlungen jährlich € 8.460,–; für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen monatlich € 4.935,–. Geringfügigkeitsgrenzen ab 1. 1. 2012 täglich € 28,89, monatlich € 376,26; Grenzwert für Dienstgeberabgabe monatlich € 564,39.

Freitag, 5. August 2011 – Gesundheitsbücher sind unbedenkliche Zugaben zu einem Zeitungsabo

Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs. 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht. Ein Verstoß trifft auf die hier beanstandete Ankündigung der Zugabe von zwei Gesundheitsbüchern für den Fall des Abschlusses eines Kaufabonnements mit Einzugsermächtigung für eine Tageszeitung nicht zu. Weder wird ein potenzieller Abonnent mit dieser Ankündigung einem unlauteren Druck ausgesetzt noch unter Ausschluss jeglicher sachlicher Erwägungen zu einer Kaufentscheidung verlockt. Einem Interessenten ist es auch leicht möglich, durch Anfrage die Bedingungen eines Buchankaufs unabhängig vom Abschluss eines Zeitungsabonnements zu erfahren und/oder sich über den Wert vergleichbarer Gesundheitsbücher auf dem Markt zu informieren; damit liegt auch kein Fall einer irreführenden Preisverschleierung vor (OGH 23. 3. 2011, 4 Ob 36/11i).

Freitag, 5. August 2011 – Ausgaben für Arbeitskleidung eines Croupiers als Werbungskosten

Wenn der Arbeitgeber bestimmte Bekleidungsvorschriften erlässt, stellen Ausgaben für die vorgeschriebene formelle bürgerliche Kleidung (schwarzer Anzug, schwarze Schuhe, weißes Hemd) eines Croupiers im Spielkasino Werbungskosten dar, wenn die Bekleidung ausschließlich am Arbeitsplatz verbleibt und damit die Möglichkeit einer privaten Nutzung ausgeschlossen ist. Die Reinigung dieser Arbeitskleidung durch die Ehefrau in normalen Haushaltsmengen erfolgt hingegen im Rahmen des Eheverhältnisses, und daher sind Zahlungen an die Ehefrau für die Reinigung keine Werbungskosten (UFS 17. 6. 2011, RV/3444-W/07 u. a.). Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Wolfgang Nemec, UFS Wien, in der UFSjournal-Sommerausgabe.

Freitag, 5. August 2011 – Anwendung eines Mindestlohntarifes im Mischbetrieb

Liegt ein Mischbetrieb i. S. d. § 9 Abs. 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs. 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlichen untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag (OGH 24. 11. 2010, 9 ObA 11/10y).

Donnerstag, 4. August 2011 – Jährliche Inflationsrate im Euroraum

Wie Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, bekanntgab, lag die jährliche Inflationsrate im Euroraum im Juni 2011 bei 2,7%, unverändert verglichen mit Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,5% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,0% im Juni 2011. Die jährliche Inflationsrate der EU lag im Juni 2011 bei 3,1%, gegenüber 3,2% im Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,9% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug -0,1% im Juni 2011. Im Juni 2011 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Schweden (1,5%), Slowenien (1,6%) und der Tschechischen Republik (1,9%) gemessen und die höchsten in Rumänien (8,0%), Estland (4,9%) und Litauen (4,8%). Im Vergleich zu Mai 2011 ging die jährliche Inflationsrate in vierzehn Mitgliedstaaten zurück, blieb in sechs unverändert und stieg in sechs an. Die niedrigsten Durchschnittswerte über zwölf Monate bis einschließlich Juni 2011 verzeichneten Schweden (1,5%) sowie die Tschechische Republik und die Niederlande (je 1,8%), während die höchsten Werte in Rumänien (7,8%), Estland (4,7%) und Griechenland (4,6%) gemeldet wurden. Im Euroraum waren die Hauptkomponenten mit den höchsten jährlichen Raten im Juni 2011 Verkehr (5,3%), Wohnung (4,8%) und Nahrungsmittel (2,7%). Die Hauptkomponenten mit den niedrigsten jährlichen Raten waren Nachrichtenübermittlung (-1,2%), Freizeit und Kultur (0,4%) sowie Bekleidung und Schuhe (1,0%). Bei den Teilindizes hatten Kraftstoffe für Verkehrsmittel (+0,45 Prozentpunkte), Flüssige Brennstoffe (+0,16) und Elektrizität (+0,13) die stärkste Steigerungswirkung auf die Gesamtinflation, während Telekommunikation (-0,13), Bekleidungsartikel (-0,09) und Mieten (-0,08) am stärksten senkend wirkten.

Donnerstag, 4. August 2011 – Steuerschulden von Vereinen

Nach einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 3. 8. 2011, 8602/AB XXIV. GP, betrugen die Steuer- bzw. Abgabenvorschreibungen der Finanzämter gegenüber Vereinen im Jahr 2008 450.730.668 Euro, 2009 452.489.474 Euro und 2010 462.785.820 Euro. Mit Stichtag 31. 12. 2010 ergab sich bei Vereinen für 2010 ein Rückstand an Abgaben in Höhe von 30.576.562 Euro, davon entfielen 14.099.107 € auf die Lohnsteuer, 7.875.438 € auf die Umsatzsteuer und 2.734.437 € auf die Körperschaftsteuer. Insgesamt wurden bei Vereinen im Jahr 2008 565 GPLA-Prüfungen durchgeführt, 2009 waren es 430 und 2010 473 GPLA-Prüfungen. Das steuerliche Mehrergebnis machte im Jahr 2007 insgesamt 10.832.582,62 Euro aus, 2008 9.191.724,04 €, 2009 8.057.059,03 € und 2010 8.268.867,89 €. Das Mehrergebnis 2010 setzt sich wie folgt zusammen: 4.308.379,60 € Sozialversicherungsbeiträge, 2.524.184,08 Lohnsteuer, 861.578,42 DB, -4.563,53 DZ, 535.634,31 € Kommunalsteuer, 43.655,01 € Säumniszuschlag. Die gelöschten uneinbringlichen Abgabenforderungen betrugen bei Vereinen 2008 4.039.501 €, 2009 9.064.529 € und 2010 469.076 Euro.

Mittwoch, 3. August 2011 – 15. Ärztegesetz-Novelle: Lockerung der ärztliche Verschwiegenheitspflicht geplant

Mit einem derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurf zu einer Novellierung des ÄrzteG (RV 1383 BlgNR 24. GP) möchte die Bundesregierung Probleme im Bereich des ärztlichen Berufs-, Kammer- und Disziplinarrechts lösen, die vor allem im Rahmen der Vollzugspraxis der Österreichischen Ärztekammer aufgetreten sind. Unter den insgesamt 16 Maßnahmen, die der gegenständliche Gesetzesentwurf umfasst, findet sich auch das Vorhaben, in Bezug auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht eine Ausnahme gegenüber anderen Ärzten und Krankenanstalten zur besseren Vernetzung bei Verdacht auf Kindesmissbrauch zu verankern. Mit der Novelle möchte man außerdem eine Flexibilisierung der Kernarbeitszeiten für Turnusärzte ermöglichen, um ihre Ausbildung im Mehrschichtbetrieb unter entsprechender fachärztlicher Anwesenheit zeitversetzt und intensiver gestalten zu können. Schließlich sieht der gegenständliche Entwurf die Flexibilisierung der Dauer der vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung vor. Fortan soll es möglich sein, die Dauer der einstweiligen Maßnahme an jene des Disziplinarverfahrens anzupassen und gegebenenfalls – nach entsprechender Überprüfung der Voraussetzungen – zu verlängern. Außer Kraft tritt die einstweilige Maßnahme mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens oder spätestens sechs Monate nach ihrer Verhängung bzw. Verlängerung.

Mittwoch, 3. August 2011 – Auswirkungen des EuGH-Urteils zur steuerlichen Absetzbarkeit von Forschungsspenden

Mit Urteil vom 16. 6. 2011, Rs. C-10/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind. Im Lichte dieses Urteils muss § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 unionsrechtskonform ausgelegt werden. Dementsprechend kommen als begünstigte Spendenempfänger neben den in § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 genannten Einrichtungen jeweils auch diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht, wenn diese dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel der Förderung der österreichischen Wissenschaft und Erwachsenenbildung dienen. Dies ist z. B. bei einer Kooperation der ausländischen Einrichtung mit österreichischen Einrichtungen oder der Beteiligung österreichischer Wissenschaftler an Projekten der Wissenschaft oder Erwachsenenbildung im Ausland der Fall. § 4a Z 1 lit. e EStG 1988 ist nicht auf in Österreich ansässige Spendenempfänger beschränkt und entspricht in seinem bisherigen Wortlaut den unionsrechtlichen Anforderungen. Spenden an Einrichtungen i. S. d. § 4a Z 1 lit. d EStG 1988 sind nur abzugsfähig, wenn die jeweilige Einrichtung vom Finanzamt Wien 1/23 als begünstigter Spendenempfänger anerkannt worden ist und auf der Liste begünstigter Spendenempfänger aufscheint. Diese Voraussetzung gilt auch für Spenden an ausländische Einrichtungen i. S. d. § 4a Z 1 lit. d EStG 1988. Spenden an ausländische Einrichtungen i. S. d. § 4a Z 1 lit. d EStG 1988 sind daher nur abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung in der Liste begünstigter Spendenempfänger aufscheint. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind Spenden an ausländische Spendenempfänger auch dann begünstigt, wenn die empfangende Körperschaft zum Zeitpunkt der Spende (noch) nicht in der Liste aufscheint. Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Sonderausgabenabzug von Spenden an ausländische Einrichtungen im Rahmen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 entsprechend. Die unionskonforme Auslegung des § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 ist in allen offenen Verfahren anzuwenden. Das Urteil des EuGH stellt allein keinen Wiederaufnahmegrund i. S. d. § 303 BAO dar. Solange hinsichtlich der in § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 genannten Spendenempfänger eine dem genannten Urteil Rechnung tragende Änderung des EStG 1988 nicht erfolgt ist, gelten die Ausführungen auch für künftige Fassungen des EStG 1988 (vgl. die insofern unveränderte Rechtslage in § 4a Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011). (BMF-Information vom 2. 8. 2011, BMF-010203/0452-VI/6/2011)

Dienstag, 2. August 2011 – Kommanditbeteiligungen eines Tourismusverbands kein (einheitlicher) Betrieb gewerblicher Art

Die Systematik des § 2 KStG 1988 lässt eine Zusammenfassung mehrerer Kommanditbeteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: eines Tiroler Tourismusverbandes) zu einem einheitlichen – nur aus solchen Beteiligungen bestehenden – Betrieb gewerblicher Art nicht zu. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass der Tourismusverband ein einheitliches Interesse an der Förderung von Infrastrukturprojekten habe (UFS 15. 7. 2011, RV/0170-I/08).

Dienstag, 2. August 2011 – Abgabenänderungsgesetz 2011 im Bundesgesetzblatt

Das Abgabenänderungsgesetz 2011 (Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz geändert werden) wurde in BGBl. I Nr. 76/2011, ausgegeben am 1. August 2011, kundgemacht.

Montag, 1. August 2011 – Arbeitssicherheit am Bau

Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Arbeiten am Bau, auf Montagestellen und auf außen liegenden Arbeitsstellen zu den gefährlichsten und unfallträchtigsten Arbeiten überhaupt zählen. Um Unfälle, Berufskrankheiten und berufsbedingte Erkrankungen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren, gibt es eine Reihe von rechtlichen Grundlagen, Durchführungsverordnungen, Normen und sonstige Regeln der Technik. In der Ausgabe 4/2011 der im Linde Verlag erscheinenden Zeitschrift „bau aktuell“ gibt Ing. Harald Meindl einen Überblick zu den die Arbeitssicherheit am Bau gewährleistenden Rechtsvorschriften.

Montag, 1. August 2011 – Wichtige Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Juli 2011:
für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 8. 2011;
für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 16. 8. 2011.

Montag, 1. August 2011 – Steuereinnahmen stiegen im ersten Halbjahr 2011

Die Einnahmen aus Steuern und Abgaben steigen, dieser Trend hat sich im ersten Halbjahr 2011 bestätigt. Insgesamt gab es laut aktuellen Daten des Finanzministeriums Einnahmen in der Höhe von 31,85 Mrd. Euro, das sind um 6,8 Prozent mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Je rund ein Drittel der Einnahmen wurden aus Lohn- und Umsatzsteuer gespeist. Gestiegen sind indes auch die Zahlungen des Bundes an Länder und Gemeinden sowie an die EU. Um 4,4 Prozent auf 11,7 Mrd. Euro stieg das Aufkommen aus der Umsatzsteuer, um 6,8 Prozent auf 10,3 Mrd. Euro jenes der Lohnsteuer. Ein Plus von gar 9,9 Prozent wird für die Körperschaftssteuer ausgewiesen (1,6 Milliarden Euro), die Einkommensteuer brachte es auf plus 3,9 Prozent und 614 Millionen Euro. Deutlich mehr nahm der Staat auch aus der Kapitalertragssteuer auf Dividenden ein, deren Aufkommen um 17,8 Prozent auf 754 Mio. Euro stieg. Leicht rückläufig waren dagegen die Einnahmen aus der Kapitalertragsteuer auf Zinsen (minus 1,8 Prozent, 330 Millionen Euro). Insgesamt hat der Staat von Jänner bis Juni 2011 14,4 Mrd. Euro aus Einkommen- bzw. Ertragsteuern eingenommen, ein Anstieg um rund 8,6 Prozent. Im Bereich der Verbrauchsteuern ist wenig überraschend ein deutlicher Anstieg der Einkünfte aus der Mineralölsteuer, die heuer erhöht wurde, um 12,5 Prozent auf 1,8 Mrd. Euro zu verzeichnen. – (APA)

Montag, 1. August 2011 – Urlaubsentgeltzahlungen der BUAK an in Deutschland eingesetzte deutsche Leiharbeiter eines liechtensteinischen Arbeitskräfteverleihers

In einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahr 1977 ist Übereinstimmung erzielt worden, dass der in Artikel 10 Abs. 2 Z. 1 des DBA-Deutschland ex 1954 (entspricht Art. 18 Abs. 2 des DBA ex 2000) verwendete Begriff „Sozialversicherung“ dahingehend auszulegen ist, dass er alle Versicherungen umfasst, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage der sozialen Sicherheit dienen. Das deutsche Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld und Wintergeld wurde daher der Steuerzuteilungsregel für Sozialversicherungen zugeordnet. Nach der in EAS 1674 vertretenen Auffassung wird diese Beurteilung sinngemäß für die von den österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragenen Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall sowie für die Leistungen der Bauarbeiter-Urlaubskasse gelten. Werden daher seitens eines österreichischen Bauunternehmens von einem liechtensteinischen Personalleasingunternehmen, das in Österreich finanzamtlich als lohnsteuerabzugspflichtig erfasst ist, in Deutschland ansässige Arbeitskräfte angemietet und ausschließlich auf deutschen Baustellen des österreichischen Bauunternehmens eingesetzt, unterliegen die Arbeitslöhne keiner inländischen Besteuerung, weil sie als Arbeitslöhne von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern gemäß Artikel 15 DBA-Deutschland nur im Fall einer inländischen Arbeitsausübung besteuert werden dürfen. Allerdings gilt die Steuerzuteilungsregelung des Artikels 15 nur nachrangig gegenüber den Steuerzuteilungsregeln der Artikel 16 bis 20. Daher kommt auch der Steuerzuteilungsregel des Artikels 18 Abs. 2 bezüglich der Zahlungen der BUAK Vorrangwirkung gegenüber der Steuerfreistellungsverpflichtung nach Artikel 15 zu. Die in Deutschland ansässigen Arbeitskräfte sind daher nicht berechtigt, eine Rückzahlung der nach § 69 EStG von den Direktzahlungen einbehaltenen Lohnsteuer zu verlangen. (EAS 3227 vom 15. 7. 2011)