Verein & Steuern XX

10. Haftung der Funktionärinnen und Funktionäre

Vereine, als juristische Personen werden durch die in den Statuten zur Vertretung berufenen Funktionärinnen und Funktionäre vertreten (§ 5 Abs. 3 VerG 2002). Rz 793 Die zur Vertretung des Vereins berufenen Personen haben alle Vereinspflichten – wie z.B. Führen von Büchern und Aufzeichnungen, Abgabe von Steuererklärungen – zu erfüllen (§ 80 Abs. 1 BAO). Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den verwalteten Mitteln gezahlt werden.

Wird auf Grund einer von der Vertreterin oder vom Vertreter verursachten Pflichtverletzung die Abgabe beim Verein nicht eingebracht, kann auch die Vertreterin oder der Vertreter des Vereins zur Haftung herangezogen werden (§ 9 BAO). Bei Abgabenhinterziehung oder fahrlässiger Abgabenverkürzung, Nichtabgabe von Erklärungen bzw. Nichtabfuhr von Abgaben können sich neben der Haftung auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Beispiel
Der Verein entrichtet für die angestellte Bürokraft keine Lohnabgaben. Er hat keine Mittel zur Lohnsteuernachzahlung, da er bevorzugt andere Gläubiger befriedigt. Die Vertreter des Vereins können zur Haftung herangezogen werden. Werden die Lohnabgaben weder abgeführt, noch termingerecht gemeldet, ist eine Finanzordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz) gegeben. Wird darüber hinaus auch kein Lohnkonto geführt, liegt eine Abgabenhinterziehung vor (§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG).

Tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Vereins von ihrer oder seiner Funktion zurück, bleibt die Haftung für ihre bzw. seine Funktionsperiode aufrecht. Darüber hinaus haftet die neu gewählte Vertreterin oder der neu gewählte Vertreter für alte Funktionsperioden mit, wenn sie oder er den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten – gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntnis – dem Finanzamt anzeigt (§ 15 BAO).

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.