Verein & Steuern V

3.7 Auskünfte

Zu Anfragen über Begünstigungen nimmt das Finanzamt unverbindlich Stellung. Es ergeht kein Bescheid. Ob tatsächlich abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, kann jeweils erst im Nachhinein für das betreffende Veranlagungsjahr festgestellt werden.

3.8 Überprüfung der Voraussetzungen von Begünstigungen

Auch bei steuerbefreiten oder begünstigten Vereinen hat die Abgabenbehörde das Recht bzw. die Pflicht, die Voraussetzungen für Abgabenbefreiungen bzw. Begünstigungen zu prüfen.

Zu diesem Zweck können die Finanzämter

  • die Beantwortung von Fragebögen verlangen,
  • Statuten oder Jahresabrechnungen anfordern,
  • den Vereinen Abgabenerklärungen zusenden,
  • bei den Vereinen Einschau halten oder
  • eine Buch- oder Betriebsprüfung durchführen.

Werden keine Aufzeichnungen geführt oder verweigert der Verein die Vorlage von entsprechenden Unterlagen, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen bzw. aus Mangel an Überprüfungsmöglichkeiten der tatsächlichen Geschäftsführung abgabenrechtliche Begünstigungen zu versagen.

3.9 Spendenbegünstigung

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Unter § 4a Abs. 2 Z 1 EStG fallen Zuwendungen zur Durchführung von:

  • Forschungsaufgaben
  • Lehraufgaben, die zur Erwachsenenbildung dienen
  • damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen, wenn sie an bestimmte Einrichtungen  wie z.B. Universitäten sowie allgemein an juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, an juristische Personen, an denen mehrheitlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die im wesentlichen mit Forschungs oder Lehraufgaben der genannten Art befasst sind, oder an gemeinnützige, ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgende juristische Personen geleistet werden.

Absetzbar sind z.B. auch Spenden an Vereine und Einrichtungen, die

  • selbst mildtätige Zwecke verfolgen oder
  • Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln.

Ab dem Jahr 2012 sind auch Spenden an gemeinnützige Vereine und Einrichtungen, die Zwecke des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes verfolgen steuerlich absetzbar (§ 4a Abs. 2 Z 3 lit. d, § 18 Abs. 1 Z 7 EStG). Abzugsfähig sind ab 2012 auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (§ 4a Abs. 6 EStG).

Steuerlich absetzbar sind ab dem Jahr 2016 auch Spenden an gemeinnützige Vereine und Einrichtungen, die allgemein zugängliche künstlerische Tätigkeiten durchführen, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Körperschaften eine Kulturförderung des Bundes oder der Länder erhalten und diese Förderung in der Transparenzdatenbank ausgewiesen wird (§ 4a Abs. 2 Z 5 iVm Abs. 4a EStG).

Die Feststellung dieser in § 4a EStG umschriebenen Voraussetzungen erfolgt durch einen Bescheid des Finanzamtes. Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid des Finanzamtes festgestellt wurde, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in Form einer Liste veröffentlicht. Diese Liste umfasst die wissenschaftlichen Institutionen, jene Körperschaften, die sich auf dem Gebiet der Mildtätigkeit, der Entwicklungshilfe und der Katastrophenhilfe betätigen sowie jene Einrichtungen, die sich auf dem Gebiet des Umwelt-, Natur und Artenschutzes betätigen oder für diese Zwecke Spenden sammeln.

Unter § 4a Abs. 4 EStG fallen u. a. Zuwendungen an die Österreichische Nationalbibliothek, an Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch an Museen anderer Rechtsträger, wenn diese Museen von „überregionaler Bedeutung“ und den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbar sind. Ebenso Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt und an Dachverbände, die der Förderung des Behindertensportes dienen. Begünstigt sind auch die Diplomatische Akademie und Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Staat oder einem Staat mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht und den genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Die Institutionen im Sinne des § 4a Abs. 4 EStG sind direkt im Gesetz genannt.

Hinweis

Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.