Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) VIII

IV. Umsätze innerhalb der EU und Ausfuhrlieferung außerhalb der EU

E. Grenzüberschreitende Dienstleistungen (sonstige Leistungen)

Der Ort der Besteuerung richtet sich hier grundsätzlich nach der Unternehmereigenschaft/ Nichtunternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers (§ 3a Abs 6 und Abs 7 UStG). Wird eine Dienstleistung (sonstige Leistung) an eine Unternehmerin/einen Unternehmer erbracht, so befindet sich der Leistungsort dort, wo diese Unternehmerin/dieser Unternehmer ihr/sein Unternehmen betreibt bzw. sich ihre oder seine Betriebsstätte befindet (Empfängerort = Besteuerungsort). Ist die Empfängerin/der Empfänger Nichtunternehmerin/Nichtunternehmer (Privater), wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer ihr oder sein Unternehmen (Betriebsstätte) betreibt (Unternehmerort=Besteuerungsort).

Die UID-Nummer gilt als Nachweis für die Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers.

Sonstige Leistungen, bei denen es nach Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG bedingt durch das Reverse Charge System zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf die unternehmerische Leistungsempfängerin/den unternehmerischen Leistungsempfänger (UID-Nummer) kommt, müssen vom die Dienstleistung ausführenden österreichischen Unternehmerin/Unternehmer in die so genannte „Zusammenfassende Meldung“ aufgenommen werden. Darunter fallen alle sonstigen Leistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund § 3a Abs 6 UStG (Empfängerort) zu versteuern sind, insbesondere:

  • Güterbeförderungen zwischen Unternehmern
  • Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
  • Dienstleistungen nach § 3a Abs 14 UStG, wie etwa Beratungs- oder Werbeleistungen
  • Vermittlungsleistungen
  • Besorgungsleistungen von den hier angeführten sonstigen Leistungen
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Es gibt Ausnahmen, bei denen sich der Dienstleistungsort nicht nach § 3a Abs. 6 bzw. Abs. 7 UStG richtet, wie z.B. bei Personenbeförderung oder-, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese beispielsweise genannten Dienstleistungen und solche an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer ohne UID-Nummer sind nicht in die erwähnte „Zusammenfassende Meldung“ aufzunehmen.

Wird die Dienstleistung von Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, können Sie als die leistende Unternehmerin/der leistender Unternehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass es auch in diesem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der Steuerschuld auf die Empfängerin/den Empfänger Ihrer Dienstleistung kommt (Reverse Charge System), wie das umgekehrt auch in Österreich bei Dienstleistungserbringung durch eine ausländische Unternehmerin oder einen ausländischen Unternehmer der Fall ist.

Bei der Rechnungsausstellung ist hier Folgendes zu beachten (§ 11 Abs 1a UStG):

  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger
  • Angabe der UID-Nummer der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers und ihrer/seiner unternehmerischen Kundin bzw. ihres/seines Kunden
  • Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung d.h. in der Rechnung ist kein Umsatzsteuerbetrag anzuführen

Zu beachten ist, dass bei, im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Dienstleistungen, die unter § 3a Abs 6 UStG fallen und für die die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge), die verpflichtende Rechnungsausstellung wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, bis spätestens 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats zu erfolgen hat.

F. UID-Bestätigungsverfahren

Damit sich eine Unternehmerin/ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin/eines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das so genannte „Bestätigungsverfahren“ eingeführt.

Jeder Unternehmer hat die UID-Nummern-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen (MIAS-) Selbstabfrage über den EU-Server. Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form gemäß § 132 BAO aufzubewahren.

Nur soweit es mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen an das für die Unternehmerin/den Unternehmer zuständige Finanzamt gerichtet werden.

Beide elektronischen Abfragemöglichkeiten (FinanzOnline und EU-Server) stehen Ihnen auch zur Bestätigung der österreichischen UID-Nummer einer anderen österreichischen Unternehmerin/eines anderen österreichischen Unternehmers zur Verfügung.

Bei dem vorgesehenen zweistufigen Bestätigungsverfahren gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer überprüft. Der Bezug zu einer bestimmten Unternehmerin/einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Die Online Validierung der UID-Nummer kann auch über die Seiten der Europäischen Kommission erfolgen.
  • Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer im Zusammenhang mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Warenempfängerin/des Warenempfängers bzw. ihrer/seiner Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einer Geschäftspartnerin/einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.

Wie oft Sie das Bestätigungsverfahren in Anspruch nehmen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens kann ein Hinweis auf die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sein.

Sie können entscheiden, ob alle oder nur neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen. Sie können auch nur Stichproben durchführen. Wie oft Sie sich die UID-Nummer während Ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bestätigen lassen, ist ebenfalls Ihre Entscheidung. Bei einer längerfristig aufrechten Geschäftsbeziehung wird man eher auf die Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners vertrauen können.

G. Ausfuhrlieferungen außerhalb der EU

Lieferungen an Abnehmerinnen/Abnehmer in Drittstaaten (Nicht-EU-Länder) sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei (Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG). Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern geltend gemacht werden.

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor,

  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Unternehmerin/einem ausländischen Unternehmer als Abnehmerin/Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei die ausländische Abnehmerin/der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einer/einem Abnehmerin/Abnehmer abgeschlossen wurde, welche/welcher die Ware für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat und im persönlichen Reisegepäck ausführt, sofern diese Abnehmerin/dieser Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (= Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach dem Liefermonat ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro überschreitet (Touristenexport).

Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind

  • der Ausfuhrnachweis (z.B. Ausfuhrbescheinigung) und
  • der Buchnachweis.

Mangelt es an einem Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird Ihnen unter Umständen bei einer allfälligen Betriebsprüfung die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung versagt werden. Sie müssen in diesem Fall den betreffenden Umsatz als steuerpflichtig behandeln und die USt entrichten, unabhängig davon, ob sie diese von Ihrer Abnehmerin/ihrem Abnehmer nachfordern können oder nicht.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01.2018.