2018-05: Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

Mit dem wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde die rechtliche Grundlage für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen. Mit dem Inkrafttreten am 15. Jänner 2018 können Meldungen über das Unternehmensserviceportal des Bundes an das Register übermittelt werden. Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 abzugeben. Einsicht in das Register kann ab dem 2. Mai 2018 genommen werden.

Wichtige Termine:
  • 15. Jänner 2018: Meldungen von wirtschaftlichen Eigentümern sind nun möglich.
  • 2. Mai 2018: Start der Einsicht in das Register und der Möglichkeit für Parteienvertreter Meldungen für Klienten abzugeben.
  • NEU 16. August 2018: Ende der Meldefrist für die erstmaligen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Neuerungen durch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Bislang waren im Firmenbuch nur Daten der rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und Stiftungen enthalten. Die für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über wirtschaftliche Eigentümer wurde bislang nicht gesondert erfasst. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Durch die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit dem kriminell erlangten Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Zudem gab es bislang keine Datenbank, in der die Daten über die relevanten Rechtsträger aus dem Firmenbuch, Vereinsregister und den Bundes- und Landesregister für gemeinnützige Stiftungen und Fonds enthalten waren. Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird in Umsetzung der  30 und Art. 31 der 4. Geldwäscherichtlinie nunmehr ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eingetragen werden.

Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde. Diese wahrt nicht nur die Datenschutzrechte der Betroffenen, sondern hat auch umfangreiche Analysemöglichkeiten für die Zwecke der Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Technisch eingerichtet wird das Register durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Basis des Unternehmensregisters für Verwaltungszwecke, wodurch sich größtmögliche Synergieeffekte ergeben.

Vorteile des Registers

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Bislang war diese für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über den wirtschaftlichen Eigentümer zentral nicht verfügbar, da im Firmenbuch als Gesellschafter sowohl natürliche und als auch juristische Personen eingetragen sind. Zudem können auch treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, der diesfalls auch im Register einzutragen ist. Im Hinblick auf Privatstiftungen werden im Register zukünftig alle Begünstigten eingetragen sein, das heißt auch jene, die nicht in der Stiftungsurkunde aufgeführt sind. Somit beinhaltet das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wesentlich mehr Informationen als bislang verfügbar waren.

Schon bisher sind bestimmte Unternehmen, wie etwa Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und einige der Gewerbeordnung unterliegende Unternehmen, verpflichtetet die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bzw. Klienten festzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, weswegen diese Unternehmen im WiEReG auch als Verpflichtete bezeichnet werden. Mit den Auszügen aus dem Register erhalten diese Unternehmen eine einfache und effiziente Möglichkeit zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden. Auf der Basis von vollständigen erweiterten Auszügen aus dem Register wird es nun möglich sein, die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden unter den Voraussetzungen des § 11 WiEReG festzustellen und zu überprüfen. Dadurch entsteht im Bereich des geringen und mittleren Geldwäscherisikos eine deutliche Erleichterung für diese Unternehmen, die viele der typischen Standardgeschäftsfälle abdecken wird. Im Bereich des hohen Geldwäscherisikos stellen die erweiterten Auszüge, mit ihrer grafischen Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur, einen idealen Ausgangspunkt für die weiteren Überprüfungshandlungen zur Ermittlung von wirtschaftlichen Eigentümern dar.

Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten

In das Register werden rund 356.000 meldepflichtige Unternehmen eingetragen, die gemäß § 1 WiEReG als Rechtsträger bezeichnet werden. Um den Verwaltungsaufwand für die meldepflichtigen Unternehmen möglichst gering zu halten, werden in § 6 WiEReG umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen. Diese kommen dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind. In Summe können so rund 285.000 der 356.000 Rechtsträger von der Meldepflicht befreit werden. Diese Meldebefreiungen betreffen:

  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und
  • Sparkassenvereine gemäß Vereinsgesetz

Alle nicht von der Meldepflicht befreiten Rechtsträger können ihre Meldung selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes abgeben oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen.

Anwendungsbereich

Die Stammdaten der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfassten Rechtsträger werden aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen:

  • offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften
  • Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sparkassen
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE),
  • Europäische Genossenschaften (SCE)
  • Vereine gemäß § 1 VerG
  • Privatstiftungen gemäß § 1 PSG
  • Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete
  • Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist
  • Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden
  • sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist

Diese rund 356.000 Rechtsträger sind verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt.

Pflichten der Rechtsträger

Die Rechtsträger sind gemäß § 3 WiEReG verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erleichtern, sieht § 4 WiEReG die Verpflichtung zur Übermittlung der erforderlichen Dokumente und Informationen durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer an den Rechtsträger vor.

Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register erfolgt gemäß § 5 WiEReG durch die Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes. Durch die Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wird jeder Rechtsträger eindeutig identifiziert. Daneben besteht die Möglichkeit die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchführen zu lassen.

Um das Befüllen des Meldeformulars möglichst einfach zu gestalten, erfolgt bei wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im Inland ein automatischer Abgleich mit dem Zentralen Melderegister und bei obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland ein automatischer Abgleich mit dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene. Alle natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland werden so durch bereichsspezifische Personenkennzeichen eindeutig identifiziert.

Einsicht in das Register

Die Einsicht in das Register wird für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen, weitestgehend automatisch am 2. Mai 2018 freigeschaltet. Dabei handelt es sich um:

  • Kredit- und Finanzinstitute
  • Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und Bewilligte für Glücksspielautomaten und
  • Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner
  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10.000 Euro annehmen
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater
  • Versicherungsvermittler

Die Einsicht wird ausschließlich über amtssignierte Auszüge gewährt, wobei zwei verschiedene Auszüge zur Verfügung stehen: Der einfache Auszug gemäß § 9 Abs. 4 und der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG. Die Besonderheit der erweiterten Auszüge liegt darin, dass diese eine automatisationsunterstützte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters enthalten.

Die Auszüge wurden so konzipiert, dass diese die für die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer relevanten Informationen beinhalten und so die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten wesentlich erleichtern.

Eine öffentliche Einsicht in das Register ist aus Gründen des Datenschutzes nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann aber auch anderen Personen Einsicht in das Register gewährt werden.

Für die Einsicht in das Register werden Nutzungsentgelte verrechnet, die mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt werden.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität und Sanktionen

Um einen Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten zu können, muss eine angemessene Datenqualität sichergestellt werden. Dies soll einerseits durch interne Maßnahmen, wie den Abgleich mit anderen Registern und die Analysefunktion der Registerbehörde, und andererseits durch externe Maßnahmen, wie die optionale Rückmeldung von Verpflichteten an das Register und die Eintragung von Vermerken sichergestellt werden.

Darüber hinaus wird von der örtlich zuständigen Abgabenbehörde automatisationsunterstützt eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO unter Setzung einer Nachfrist angedroht, wenn eine Meldung nicht erstattet wird. Wird die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist erstattet, dann wird die Zwangsstrafe nicht verhängt.

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflichten, beispielweise durch die Nichtabgabe oder Abgabe einer falschen Meldung werden als Finanzvergehen mit einem Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro bei einer vorsätzlichen Begehung geahndet. Eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflichten wird mit bis zu 100.000 Euro sanktioniert.

Datenschutz

Zum Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aufgezeichnet. Verpflichtete sind nicht unbeschränkt zur Einsicht berechtigt, sondern dürfen Einsicht im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden nehmen. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen zudem Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen. Eine unbefugte Einsichtnahme wird als Finanzvergehen mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bestraft. Zudem kann jeder bei der Registerbehörde auf Antrag Auskunft über die im Register über ihn gespeicherten Daten erhalten.

Hinweis
Dieser Beitrag bezieht sich ausschließlich auf Informationen des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen „Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer„. Auf dem Informationsportal wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 23.01. 2018.